HOTEL-MOTEL VAL DE L'OUR

Divers


Dénomination : HOTEL-MOTEL VAL DE L'OUR
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 430.373.756

Publication

22/07/2014 : EU056930
29/10/2014
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Den Betgisc Staatst vorbel'n

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Bel ,"

Hinterlegt bei der Kanzlefflertlichen ist

20 -10- 2014

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 29/10/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr. : 0430373766

Gesellschaftsname

(vol ausgeschrieben) : Hôtel-Motel 'Val de l'Our' PGmbH-sprl

(abgekürzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4790 Burg-Reuland, Bahnhofstrasse 150

(volstândige adresse)

Geoenstand

der Urkunde: 1) Bestâtigung der Umwandlung des Kapitals in Euro

2)Kapitalerhi5hung

3)Zeichnung und Freimachung

4)Erweiterung des Gegenstandes

5)Neufassung der Satzungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom dreizehnten Oktober zweitausendvierzehn, zur Registrie-rung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde ist eine auflerordentliche Generalversamm-lung der Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung  Hôtel-Motel ,Val de l'Our PGmbH-sprl", mit dem Gesellschaftssitz in 4780 Burg-Reuland, Bahnhofstrasse 150, abgehalten worden.

Die Generalversammlung beschloss wie folgt:

Erster Beschluss,

Die Generalversammlung bestâtigte, dass die Anteile in Zukunft kei-nen Nominalwert mehr haben.

Die Generalversammlung bestâtigte welter die Umwandlung des Kapi-tals in Euro.

Dieses betrâgt daher achtzehntausendfünfhundertzweiundneunzig Euro einen Cent (18.592,01 ¬ ), dargestellt durch siebenhundertfünfzig Anteile, ohne Nominalwert.

Zweiter Beschluss.

Die Generaiversamrniung beschtoss einstimmig, das Kapital der Ge-selischaft um 5echshundertdrelundneunzigtausend Euro 693.000,00E) zu erhEthen, um es von achtzehntausendfünfhundert-zweiundneunzig Euro einen Cent (18.592,01 ¬ ) auf siebenhundert-elftausendfünfhundertzwelundneunzig Euro

einen Cent (711.592,01 zu bringen, mittels Schaffung von siebenundzwanzig-tausendneunhundertsechsundfünfzig (27.956) neuen Anteilen, wel-che ab drezeihnten Oktober zweitausendvierzehn am Gesellschafts-resultat teilhaben.

Dritter Beschluss.

a) Berichte

Herr Pierre ALCOVER, Betriebesrevisor in Lüttich, weicher von der Geschâftsführung der Gesellschaft beauftragt wurde, hat am 10. Juni 2014 den Bericht gemâll den Bestimmungen des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften verfasst,

Dieser endet wie folgt

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Ritekseite : Name und Unterschrift.

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 Die Transaktion zu der lhre Hauptversammlung sich âussem soli, ist die Erhi5hung des Kapitals der

Gesellschaft durch Sacheinlagen.

Die Sacheinlagen bestehen in Immobilien, die einen einlagewert von ¬ 693.000,00 darstellen,

Die gewâhften Bewertungsmehtolden beruhen auf einen vom Gutach-ten bestimmten Wert.

Die Vergütung für die Sacheinlage besteht in der Emission von 27.956 neuen Gesellschaftsanteilen ohne Nennwert.

Nach Abschluss unserer Überprüfungen gemâss den Normen des Insti-tut der Réviseurs (Institut für Wirtschaftsprüfer) gelangen wird zu folgen-dem Schluss :

»die Beschreibung der Sacheinlagen entspricht normalem Bedin-gungen hinsichtlich Klarheit und Genauigkeit und eignet sich, den In-formationsbedarf der Erschienenen zu decken;

»die gewâhlten Bewertungsmethorden sind durch betriebswirt-schaftliche Grundsâtze gerechtfertigt und ergeben Einlagewerte, die Anzahl und Pariwert der aufzulegenden Geselischaftsanteile entspre-chen, sodass die Sacheinlagen nicht überbewertet sind.

Es ist zu betonen, dass unsere Aufgabe nicht darin besteht, uns zu Legi-tirnitât und Angemessenheit der vorgeschlagenen Transaktion zu âus-sern,

Die Geschâftsführung hat ebenfalls einen Bericht im Hinblick auf die Einbringung von Sacheinlagen erstellt. Je ein Exemplar dieser Berichte wird zusammen mit der Urkunde bei Handelsgericht hinterlegt werden,

b) Einbringung

Alsdann erklârten

»Heu Eddy George KUKENHEIM, geboren in Amsterdam am 31. Dezember 1951 (nn 611231-267-55), wohnhaft in L-VVelswampach, Kuarregaart 2

" Frau Irene Maria THELEN, geboren in St.Vith am 24. Dezember 1964 (641224-369-59), wohnhaft in Burg-Reuland Nr. 150

in die Gesell-'schaft den nachaufgeführten Grundbesitz einzubringen, katastriert oder vormals katastriert

Gemeinde Burg-Reuland Gemarkung Reutand

1.Flur V Nr. 42/L, Burg-Reuland +150, Haus, 0,87 Ar

2.Flur V Nr. 42/R, unter Kocken, Park, 37,64 Ar

3.Flur V Nr. 42/H, Burg-Reuland 160, Hotel, 4,07 Ar

4.Flur V Nr, 4218, Burg-Reuland +150, Haus, 1,95 Ar

5.Flur V Nr. 42/N, Burg-Reuland +150, Grundstück, 1,40 Ar

c) Vergütung:

Als Gegenleistung für diesen eingebrachten Grundbesitz erhalten die Eigentümer folgende Anzahl Anteile

a) Herr Eddy KUKENHEIM : dreizehntausendneunhundertachtund-siebzig Anteile (13.978)

b) Frau Irene THELEN : dreizehntausendneunhundertachtundsiebzig Anteile (13.978)

Insgesamt : siebenundzwanzigtausendneunhundertsechsundfünfzig Anteile (27.956), welche vollstândig freigemacht sind, ohne Nennwert.

d) Kapitalfreimachung.

Die Gesellschafter stellten daher fest, dass die gesamte Kapitalerhô-hung von

sechshundertdreiundneunzigtausend Euro, welches durch

siebenundzwanzigtausendneunhundertsechsundfünfzig Anteile, oh-ne Nennwert, dargestellt ist, vollstândig gezeichnet und freige macht ist.

Vierter Beschluss.

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Die Generalversammlung nahm Kenntnis vom Bericht der Geschâfts-führung im Hinblick auf die Erweiterung des Gesellschaftsgegenstan-des. Diesem wurde eine finanzielle Situation zum 31. August 2014 beigefügt,

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, den Gegenstand der Gesellschaft wie folgt zu erweitern:

 der Entwurf, die Organisation, die Ausführung, der Betrieb und die Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung, der Erholung und der Freizeit im weitesten Sinne des Wortes"

Fünfter Beschluss.

Die Generalversammlung beschloss einstimmig die Neufassung der Satzungen wie folgt:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBFI, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  Hôtel-Motel ,Val de l'Our' PGmbH-sprl",

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verôffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeich-nung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-ichrânkter Haftung" , oder  société privée à respon-isabilité limitée" oder die Abkür-zung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemum-rner/Unternehmensnummer, die Abkützung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4790 Burg-Reuland, Bahn-hofstrasse Nr. 150.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generralversannmlung verlegt werden,

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Ddas Betreiben von Motels, Hotels, Herbergen, Apartments, Stu-dios, Campings, von Restaurants, Cafés, Ausschank, Snack-bar, Bâ-ckerei und Konditoreien, also alles was im weitesten Sinne des Wortes mit der Unterkunft sowie mit der Verpflegung von Personen zu tun hat;

Odie Lieferung und Zubereitung von Speisen enfler Haus, die Ausrichtung von Festessen und Buffets, also im weitesten Sinne des Wortes, was mit dem Beruf eines traiteurs zu tun hat;

OAn- und Verkauf, beziehungsweise Verrnittlung von Antiquitâ-ten, Parfümerieartikel, Schmuck, Edelsteinen und Edelmetalien in je-der Ausführung und Verarbeitung.

Oder Entwurf, die Organisation, die Ausführung, der Betrieb und die Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaitung, der Erholung und der Freizeit im weitesten Sinne des Wortes.

Sie kann im übrigen aile kaufmânnischen und finanziellen Handlun-gen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirktichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesell-schaft erleichtem kônnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstan des notwendigen oder nützlichen Geschâften und MaRnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Un-ternehmenszusammenschrüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt,

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesell-schaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arien und gemâil den Modalitâten, die ihr ais die geeignetsten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

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Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verôffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Geselischaft wird ab dem 13. Februar 1987 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeidst werden.

Titel H : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf siebenhundertelftausendfünf-hundertzweiundneunzig Euro einen Cent (711.592,01 E) festgesetzt, dargestellt duroh achtundzwanzigtausendsiebenhundertsechs (28.706) Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung

Bei der Gründung der Gesellschaft betrug das 'Capital siebenhundert-fünfzigtausend Franken, dargestellt durch siebenhundertfünfzig An-telle, mit einem Nennwert von eintausend Franken.

Durch die Generalversammlung vom 13. Oktober 2014 wurde das Ka-pital in Euro umgewandelt und der Nennwert abgeschafft.

Durch dieselbe Generalversammlung wurde das Kapital um sechs-hundertdreiundneunzigtausend Euro minets Schaffung von sie-benundzwanzigtausendneunhundertsechsundffinfzig neuen Antei-len, ohne Nennwert.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellsohaftsantell gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der An-telle ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentü mer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieflung und nacktem Eigen-tum vertritt der Nutzniefler allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlielich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmâilig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschafts-register Kenntnis nehmen.

Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig bel Abtretung an eine Per-son der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

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Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu floden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, ktinnen die Anteile eines Gesellschafters nur den, unter Nichtigkeitsbedin-gung, unter Lebenclen gegen Entgelt cder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens dle Helfte der Gesellschafter, welche min-destens die Fielfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der An-telle, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstendnis geben.

Die Entscheiclung wird in einer Generalversammlung getroffen, die durch die Gescheftsführung auf Antrag des Geseilschafters, der abzu-treten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehaiten werden und der Beschluss wird den Beteilig-ten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Ein-schreibebrief mitgeteilt

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bel der Generalversammlung, die über die Frege beschliellt, es sel

denn er habe schriftlich ab-gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt Zustimmung voraus. Das Gleiche

gift für je-'den weiflen Stimmzettel..

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe'gatten, den Ver- oder Nachfahren abgetre-ten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruhlich. Die Gesell-schafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ableh-nung Zeit ei-inen Kettfer zu tinden, anderenfails sie vempflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Gene-ralversammiung nach der zu-istimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nechsten ordentlichen Gene-iralversammlung bindend und kann nur zwischen-Izeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenenderung, ent-scheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verheltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der An-frage auf Ab-itretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Aufleisung der Geseilschaft verlan-gen, ateer wenn die Zah-ilung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-istimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wuride.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überiebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermechtnisnehmern wei-terführen;

-die Erben oder Verrnechtnisnehmer des verstorbenen Gesell-schafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Geselischafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Keufer zu linden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâl3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ableh-nung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, keinnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Helf-te der Gesellschafter, welche mindestens die Flâifte des Kapitals vertre-ten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden

Die Zustimmung hat gemefl der unter 11) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Ge-selischafter, dem Ehegatten, Var-oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermachtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter wer-den ki5nnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

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Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage gesche-hen ist, sind die Erben oder Vernrâchtnisnehmer berechtlgt die Auflb-sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaf-tern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschiuss zwecks Kapitalerhdhung durch neue Einbringung ganz oder teiiweise ausschlieflen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânclerung vorgeschrieben ist

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters k5nnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Ge-sellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Auftellung ihres Vermdgens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtems

Titel 1V Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesell-schaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu übernehmerL

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Persan gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Ge-schâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Ge-schàftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfü-gungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehdren aile Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Ge-setz der Generalversammlung vorbehalten

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkun-den und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aufler diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heit alle Urkunden über Verfü-gungshandlungen, müssen rechtmâflig durch den oder die Geschâfts-führer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegen-über mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâfts-führer, far die Dauer die sie bestimmen, die tàgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschgts-führern.

Titel V: Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet staff alljâhrlich am fünf-zehnten Juni um vierzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, 50 fin-det sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

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Artikel 18;

Die auflerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Inte-resse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Be-kanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn aile stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist Ober alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Faile eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzii-chen Bestimmungen abgehaiten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auflerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen..

IDie Stimmabgabe duich einen Vertreter st mügiith, menn dieser eine schiftliche Volimacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stirnmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Geseilschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vor-schreibt.

Titel Vl Bilanz, Gewinnvertellung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddrelfligsten Dezember.

Artikel 24;

Am Ende eines jeden Jahres werden das lnventar und die Bilanz so-wie die Ergebnisrechnung aufgesteilt, entsprechend den Bestimmun-gen des Gesetzbuches der Geseilschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reser-vefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapi-tais erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschnsführers oder der Geschâftsführung ent-scheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vor-schüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel Vil Aufkisung der Geselischaft

Artikel 26.-

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

lm Falle der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die General-versammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werdenL

Die Liquidatoren verfü gen über die weitgehendsten Befugnisse sa wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sel es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemach-ten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zu-nâchst das Gleichgewicht wieder her, lndem alle Geschaftsanteile auf absolut gleichen Fufb gestellt werden, sel es durch Zahlung zusâtzli-cher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteife, sel es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hüheren Verhâltnis freigem achten Geschâftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 29/10/2014 - Annexes du Moniteur belge Zwecks Ausführung des Gegenwartigen wâhlen alle Geselischafter, Geschaftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo aile Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden künnen.

Fünfter Beschluss.

Die Generalversammlung erteilte dem Noter Edgar FIUPPERTZ in St.Vith Auftrag und Vollmacht, far die Verüffentlichung der gegenwâr-tigen Beschlüsse und die Koordinierung der Satzungen Sorge zu tra-gen.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfeiligung der Urkunde, Bericht des Be-triebsrevisors, Bericht der Geschaftsführung.



Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderselle : Name und Eigenschaft des heurkundentlen Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Dritten gegentiber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

01/08/2013 : EU056930
03/08/2012 : EU056930
28/07/2011 : EU056930
02/08/2010 : EU056930
13/07/2009 : EU056930
11/07/2008 : EU056930
27/07/2007 : EU056930
27/07/2005 : EU056930
19/07/2004 : EU056930
28/07/2003 : EU056930
04/10/2002 : EU056930
21/08/2002 : EU056930
15/08/2001 : EU056930
15/07/2000 : EU056930
06/08/1999 : EU056930
02/12/1995 : EU56930
01/08/2016 : EU056930
22/03/2017 : EU056930

Coordonnées
HOTEL-MOTEL VAL DE L'OUR

Adresse
REULAND-BAHNHOF 150 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne