HUPPERTZ ESB

Divers


Dénomination : HUPPERTZ ESB
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 546.588.268

Publication

18/02/2014
ÿþMod PDF 11.1

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/02/2014 - Annexes du Moniteur belge

KAPITEL I: Benennung - Sitz - Gegenstand - Dauer

Artikel 1: Benennung

Durch Gegenwärtige wird zwischen den Erschienenen eine einfache Kommanditgesellschaft bürgerlichen Rechts

gegründet, unter der Bezeichnung  HUPPERTZ ESB .

Herr Jérôme HUPPERTZ gilt als Komplementär (commandité), die BG GmbH Huppertz & Partner gilt als

einfacher Kommanditist.

Auf allen Akten, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen und anderen Schriftstücken der Gesellschaft muss

die genannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz ,,Zivilgesellschaft in Form einer einfachen

Kommanditgesellschaft", oder abgekürzt ,,ZG eKG", der Geschäftssitz, sowie die Unternehmensnummer

angegeben werden.

Artikel 2: Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist in 4700 EUPEN, Aachener Straße 24a.

Der Sitz der Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss eines Komplementärgesellschafters an jeden anderen

Ort Belgiens verlegt werden.

Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers veröffentlicht.

Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Geschäftsführung Zweigniederlassungen, Agenturen,

Geschäftsbüros oder Kontore in Belgien oder im Ausland errichten.

Artikel 3: Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

die zivile Tätigkeit als zugelassener Buchprüfer und Steuerberater des IPCF-BIB, wie im Artikel 38 und 49 des

Gesetzes vom zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertneunundneunzig festgehalten, sowie jede damit

verbundene und übereinstimmende Tätigkeit.

Sie hat folglich insbesondere zum Gegenstand:

- Organisation der Buchhaltungsdienstleistungen und Beratung in diesem Bereich;

- Öffnung, Haltung und Zentralisierung und Abschluss von Buchungen für die Erstellung der Rechnungen;

- Bestimmung der Ergebnisse und Erstellung des Jahresabschlusses in der vom Gesetz bestimmten Form;

- Beratung in allen Steuerangelegenheiten, der Beistand und die Vertretung des Steuerpflichtigen;

- Die rechtliche Beratung, genauer gesagt die Beratung hinsichtlich der Gründung und der Auflösung von

Gesellschaften;

- Büro für Studien, Organisation und Beratung in der Finanz-, Steuer- und Gesellschaftsmaterie;

- alle Geschäfte die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Gesellschaftsgegenstand stehen,

vorausgesetzt dass diese Geschäfte mit den durch das I.P.C.F. festgelegten Regeln der Berufsethik für den

Beruf des durch dieses Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten übereinstimmen.

Sie kann im Übrigen alle finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen,

die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind, oder

welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern können; dieses unter strikter Auflage der Einhaltung der

Unternehmensnr. :

Gesellschatfsnahme

(voll ausgeschrieben) : Huppertz ESB

4700 Belgien

Gegenstand der Urkunde : Gründung

(abgekürzt) :

Rechtsform : Zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer einfachen Kommanditgesellschaft

*14301720*

Teil B

Sitz : Aachener Strasse 24a

0546588268

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zuur Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen ist

Eupen

Kanzlei

Déposé

14-02-2014

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Rückseite : Name und Unterschrift

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Rückseite : Name und Unterschrift

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Mod PDF 11.1

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

Berufsethik des Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, und ausschließlich für sein eigenes

Konto.

Die Gesellschaft kann sich auf jedem Wege in anderen juristischen Personen oder Gesellschaften zivilen Rechts

mit der zivilen Tätigkeit der Buchhaltung beteiligen.

Die Gesellschaft kann die Geschäftsleitung übernehmen und/oder die Funktion eines Verwalters in anderen

bürgerlich-rechtlichen juristischen Personen, die die Tätigkeit einer Buchhaltergesellschaft ausüben. Sie kann

über Einlagen, Zeichnung, Fusion oder jeder anderen Art und Weise in andere bürgerlich-rechtlichen juristischen

Personen oder Buchhaltergesellschaften einbringen.

Sie kann ebenfalls innerhalb des strikten Rahmens der Berufsdeontologie des IPCF und ausschließlich auf

eigene Rechnung, Finanz- Mobilien- oder Immobiliengeschäfte vornehmen, die sich direkt oder indirekt auf ihren

Gegenstand beziehen und der Gestalt sind, dass sie direkt oder indirekt, ganz oder teilweise dessen

Verwirklichung erleichtern.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemäß den

Modalitäten, die ihr als die geeignetsten erscheinen.

Artikel 4: Dauer

Die Gesellschaft besteht für eine unbestimmte Dauer, beginnend mit dem Datum gegenwärtiger Urkunde.

Sie kann gegebenenfalls aufgelöst werden, durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschafter, unter

Befolgung der für die Abänderung der Statuten vorgesehen Bestimmungen.

KAPITEL II: Gesellschaftskapital

Artikel 5: Kapital

Das Gesellschaftskapital beträgt tausend (1.000,-) EURO und ist eingeteilt in einhundert (10) namentliche

Anteile.

Artikel6: ZEICHNUNG

Das Kapital wird durch die Unterzeichneten wie folgt gezeichnet:

1. Herr Jérôme HUPPERTZ, 100,00 EUR dargestellt durch 1 Anteile;

2. BG GmbH Huppertz & Partner, 900,00 EUR dargestellt durch 9 Anteil.

Artikel 7: KAPITALBEFREIUNG

Das Kapital wurde gänzlich befreit und am heutigen Tage auf das Konto der Gesellschaft überwiesen.

Artikel 8: RECHTSGLEICHHEIT DER ANTEILE

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung des Gewinns und des

Liquidierungsergebnisses.

Die Verteilung der Stimmrechte muss die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15.02.2005 (Artikel 8 - 4)

berücksichtigen.

Artikel 9: UNTEILBARKEIT DER ANTEILE

Die Gesellschaftsanteile sind unteilbar.

Die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen der Geschäftsführung

zu bezeichnenden gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt.

Die Ausübung der Rechte von verschiedenen Eigentümern eines Geschäftsanteils können durch die

Geschäftsführung solange suspendiert werden, bis eine einzige Person als Eigentümerin dieses

Geschäftsanteiles bestimmt worden ist.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznießung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznießer allein alle

berechtigten Personen.

Die Gesellschaftsanteile sind namentlich.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschließlich aus den gegenwärtigen Statuten, den

eventuellen Abänderungen derselben, sowie aus den rechtmäßig erfolgten Anteilsübertragungen.

ARTIKEL 1O: ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN

Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, sowie die Übertragung derselben von

Todes wegen, bedarf der Zustimmung und Genehmigung aller Gesellschafter: ohne Zustimmung dieses

vorherigen und schriftlichen Einverständnisses sind die Anteile unabtretbar und unübertragbar.

Die Erben, Rechtsnachfolger oder Gläubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt, auf

das Geschäftsvermögen oder die Schriftstücke der Gesellschaff Siegel anlegen zu lassen, oder sich auf

irgendeine Art in die Geschäftsführung einzumischen.

KAPITEL III: Geschäftsführung

Artikel 11: Ernennung eines Geschäftsführers - Befugnisse

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Komplementäre gesichert, der/die allein

befugt ist/sind, die Leitung der Gesellschaft zu übernehmen.

Der oder die Geschäftsführer erhalten alle erforderlichen Befugnisse um im Namen der Gesellschaft zu handeln,

alle irgendwelche mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte

vorzunehmen, und die Gesellschaft rechtsverbindliche zu verpflichten.

Der oder die Geschäftsführer besitzen sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen,

die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der oder die Geschäftsführer können die Vollmachten ganz oder teilweise an Drittpersonen übertragen,

Mitglieder und Nichtmitglieder der Gesellschaft.

Die Geschäftsführer unterliegen den im Artikel 8 Absatz 5 des Königlichen Erlass vom 15. Februar 2005

angegeben Bedingungen.

Die nicht-beruflichen Geschäftsführer, Verwalter/Aktionäre, Gesellschafter, selbstständige Vertreter oder

Direktionsmitglieder der Gesellschaft dürfen ebenfalls nicht für Buchhaltungstätigkeiten die Gesellschaft

verpflichten oder im Namen dieser juristischen Person auftreten.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Rückseite : Name und Unterschrift

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

Die Befugnisübertragung der Buchhaltungstätigkeiten muss das gesetzliche Monopol der Buchhalter(-

Fiskalisten), ernannt auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1999 in Bezug auf die Berufsordnung der Buchhalter

und Fiskalisten beachten.

Jeder Geschäftsführer kann Dritten Sondervollmachten gewähren.

Die Kommanditisten dürfen sich - vorbehaltlich des hiernach vorgesehenen Kontrollrechts - nicht in diese

Geschäftsführung einmischen.

Der Komplementär, Jérôme HUPPERTZ, wird hiermit zum Geschäftsführer für unbegrenzte Dauer ernannt.

Artikel 12: Vergütung der Geschäftsführer

Das den Geschäftsführern zustehende Gehalt, sowie ihre Vergütungen, werden durch die Generalversammlung

der Gesellschafter festgesetzt, Reisekosten und andere durch die Geschäftsführer im Dienst der Gesellschaft

gemachten Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen einfache Vorlage einer richtig bezeichneten

Aufstellung zurückerstattet.

KAPITEL IV: Generalversammlungen

Artikel 13: Befugnisse

Die Gesellschafter treten zur Generalversammlung zusammen, um über alle, die Gesellschaft betreffenden

Fragen, die nicht zu den Befugnissen der Geschäftsführer gehören, zu beraten und zu beschließen.

Artikel 14: Beschlüsse

Die Generalversammlung ist das souveräne Machtorgan der Gesellschaft.

Sie beschließt, gemäß den allgemeinen Versammlungsregeln und den gesetzlichen Bestimmungen, über die

Generalversammlungen.

In den Grenzen des Gesetzes und den Statuten sind ihre Beschlüsse für alle bindend.

Artikel 15: Datum

Alljährlich findet am ersten Montag des Monats Mai um 10 Uhr die ordentliche Generalversammlung der

Gesellschaft statt.

Sollte dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet diese Versammlung am folgenden Werktag statt.

Die Generalversammlung kann außerdem jedes Mal einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es

erfordert.

Sie muss auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, durch

die Geschäftsführung einberufen werden.

Artikel 16: Ort

Die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen finden am Geschäftssitz oder an einem anderen

in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 17 : Einladungen

Die Generalversammlungen werden von der Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail, mit

Angaben über die Tagesordnung, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, berechnet vom Tage der Aufgabe bei

der Post bis zum Tage der Versammlung, einberufen, wobei die genannten Tage nicht mitzurechnen sind.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig bezüglich aller ihr unterbreiteten Gegenstände ohne eine Einladung

nachweisen zu müssen, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind.

Die Generalversammlung kann in schriftlicher Form abgehalten werden unter der Voraussetzung, dass die

gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind.

Artikel 18: Stimmrecht

Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

Artikel 19: Vertretung

Die Gesellschafter können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, unter der Bedingung, dass der

Bevollmächtigte ein anderer Gesellschafter ist.

Letztere Bedingung ist nicht für einen Ehepartner, der den anderen Partner vertritt. Für den Vormund des

Minderjährigen oder Entmündeten, für den Nießbraucher, der den Eigentümer des nackten Eigentums vertritt

maßgebend.

KAPITEL V: Geschäftsjahr - Reingewinn

Artikel 20: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember.

Artikel 21: Gewinn

Der nach Abzug aller Lasten, Geschäftskosten und der erforderlichen Abschreibungen verbleibende Gewinn

bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung dieses Reingewinns.

KAPITEL VI: Auflösung der Gesellschaft

Artikel 22: Auflösung

Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst durch Rechtsunfähigkeit, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Tod eines

Gesellschafters oder eines Geschäftsführers.

Im Falle des Verlustes der Hälfte des Gesellschaftskapitals muss die Geschäftsführung der Generalversammlung

die Frage der Auflösung der Gesellschaft unterbreiten.

Artikel 23: Liquidierung

Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidierung, falls die Gesellschaft nicht anders beschließt, durch den

oder die im Amt befindlichen Geschäftsführer.

Die mit der Liquidierung beauftragten Personen verfügen über die weitgehendsten Befugnisse.

Es steht jedoch der Generalversammlung frei, diese Befugnisse einzuschränken oder ausreichende Garantien für

eine gute Ausführung der Liquidierung zu verlangen.

Nach Bereinigung des Passivs und der Lasten wird das Nettoergebnis der Liquidierung unter allen

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu

ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Rückseite : Name und Unterschrift

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Mod PDF 11.1

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

Gesellschaftern verteilt.

KAPITEL VII: Allgemeine Übergangsbestimmungen

Artikel 24: Gesetz über die Gesellschaften

Im Übrigen gelten für alles, was in den gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen ist, die in den Artikeln 201 und

folgende der Gesetze über die Gesellschaften enthaltenen Vorschriften.

Artikel 25: Erstes Geschäftsjahr und erste Generalversammlung

Das erste Geschäftsjahr beginnt am heutigen Tag um am einunddreißigsten Dezember zweitausendvierzehn zu

enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendfünfzehn, am vierten Mai statt.

Als ständiger Vertreter im Falle der Ernennung der  HUPPERTZ ESB als Verwalterin oder Geschäftsführerin

einer anderen Gesellschaft wird der Geschäftsführer, Herrn Jérôme HUPPERTZ bezeichnet.

Ausgestellt in vier Exemplaren zu Eupen, den 13. Februar 2014

Jérôme HUPPERTZ Geschäftsführer

Coordonnées
HUPPERTZ ESB

Adresse
AACHENER STRASSE 24A 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne