IM BRUEHL

Divers


Dénomination : IM BRUEHL
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 841.725.418

Publication

23/12/2013
ÿþ MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu rrer&ffentlichen ist

Dom Belgischen Staatsblatt vorbehalten

1319 641*

Unternehmensn r. : 0841.725.418

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : Ilm Br[lehl

hllnt-ll: gt bel der Kanzlei

des c-tLSndalsgerichis EUPEN

1 1 -12- 2013

Kanzlei

(abgekürzt)

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sit : Deidenberg, Bergstratle 25, 4770 Amel

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Rücktritt Geschâftsführerin

Auszug aus dem Protokoll der aul3erordentlichen Generalversammlung vom 28. November 2013.

Frau DE BOECK Reina hat ihren Rücktritt als Gesché3ftsführerin eingereicht. Die Versammlung nimmt diesen Rücktritt einstimmig an.

Zanzen Jürgen

Geschâftsführer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/12/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite ; Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der

Personen, die daze ermdchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu verfreten

Name und Unterschrift.

Auf der Rlickseite :

12/08/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2012, GEN 21.06.2013, NGL 08.08.2013 13406-0209-010
22/12/2011
ÿþMod 2.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei " in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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12 -2- 2019

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

M1 iA' Kanzlei

" dzr Crtifric,

; Unternehmensnr. : 4f9.4 726- Li /Icr

Gesellschaftsname

(vol' ausgeschrieben) : im Bruehl

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

Sitz : 4770 Amel-Deidenberg, Bergstrasse Nr. 25 Geqenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUP-PERTZ in St.Vith vom achten Dezember zweitausendelf, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haben die folgenden Personen eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung gegründet :

° 1)Herr Jürgen ZANZEN, geboren in St.Vith am 12. Januar 1976 (NN 760112-085-91), wohnhaft in Deidenberg Bergstrasse Nr. 25

: 2)Frau Reina DE BOECK, geboren in St.Vith am 04. Septem-ber 1983 (NN 830904-150-81), wohnhaft in Deidenberg Bergstrasse Nr. 25

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an folgender Adresse: 4770 Amel, Deidenberg, Bergstrasse Nr. 25

Die einhundert Anteile wurden in bar zum Preise von einhun-dertsechsundachtzig Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Herr Jürgen Zanzen zeichnete fünfzig Anteile

Frau Reina De Boeck zeichnete fünfzig Anteile

Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Ge-sellschaftskapital gezeichnet.

Die hiervor gezeichneten Anteile wurden für den Betrag von sechstausendzweihundertfünfzig Euro freigemacht minets Ein-zahlung auf das Konto KBC Nr. BE07 7310 2108 7266. Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, wurde dem un-terzeichnenden Notar vorgelegt. Diese verbleibt in seiner Akte.

KAPITEL IISATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Pri-vatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen ,lm Bruehl".

Bitte Ouf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der

Personen, die dazu ermi chtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Vertffentlichungen müssen vor oder hin-ter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privat-geseifschaft mit bes'chrànkter Hartung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemum-mer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zu-stàndige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4770 Amel, Dei-denberg, Bergstrasse Nr. 25.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agentu-ren und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut er-achtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

086804 psychologische Beratung und Behandlung

Q' Psychotherapie

Q'den An- und Verkauf, die Ein- und Ausfuhr, die Be- und Verar-beitung von sàmtlichen Baumateria'lien, Produkten und Mate ri-alien für Untemeh mer; die Gesellschaft kann allgemein alle Arbeiten im Bausektor ausführen - Abbrucharbeiten - Renovie'rungsarbeiten - Dachschreinerarbeiten - Dachdeckerarbeiten - Abdichtungsarbeiten - Maurer- und Betonarbeiten - Pliester- und Zementierarbeiten Klempner- und Sanitàr- und Glaserei-arbeiten - thermische und akustische Isolierungsarbeiten - Wand- und Bodenbekleidung -

Fliesenlegerarbei-'ten - Holz- und Metallschreinereiarbeiten - Anstreicherarbeiten Tapezie-ren und

Bodenbelàge Metall- und Kanalbau - Heizungsbau - Elektrikerarbeiten;

©die Ausführung von Erdarbeiten;

DAusfugen und Fassadenreinigung - Fassadenarbei-iten;

OAusführungen von Fundamenten, Pfahl- und Grund-'balkenbefestigungen, Erdbefestigungen, Draf-'nierungsarbeiten, StraI enbau, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten;

IIAbbrucharbeiten bezüglich Gebàuden und anderen Bauwer-ken, sowie allgemein alle Arbeiten welche im weitesten Sinne mit dem Bausektor verbunden sind sowohl für den privaten Sektor als auch für den dffentlichen Sektor.

Q'sowie im allgemeinen alle irgendwelchen kauf'mànnischen, in-dustriellen und finanziellen Hand-'lungen in Bezug auf bewegli-che und unbewegliche Güter, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehen oder die zur Verwirklichung des Gegenstandes beitragen kdnnen.

LSie kann ebenso durch Einbringung, Anteilszeich-'nung, Ver-schmelzung oder aufjede Art und Weise an allen anderen Ge-sellschaften und Unternehmen sich beteiligen, die einen glei-chen oder âhnlichen Zweck verfolgen, oder die die Ausdeh-nung und Entwicklung der gegründeten Gesellschaft be'günstigen.

1:1Die Gesellschaft hat ebenfalis zum Gegenstand die Verwal-tung und Aufwertung des Immobilienvermigens, im Besonde-ren, den Ankauf, zum vollen Eigentum oder anderen dinglicher Rechten, den Verkauf, die An- und Vermietung, den Bau, alles im weitesten Sinne des Wortes

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finan-ziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kënnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Ge-sellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützli-chen Geschàften und Maanahmen, zum Erwerb anderer so-wohl gleichartiger oder àhnlicher, als nicht gleicher oder àhnli-cher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteili-gung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemeh-menszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gem den Modali-tàten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

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Die Gründung der Gesellschaft und deren spateren Seschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies ge-setzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verf ffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 08. Dezember 2011 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfàhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeliist werden

Titel II : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntau-sendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhun-dert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liqui dationserge bnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesell-schaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschditsführung be-rechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniel.ung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieIIer allein alle berechtig-ten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich aus-schlielllich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtml3ig erfolgten An-teilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesell-schafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschaf-ters móglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfails er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kau-fen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

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Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kánnen die Anteile eines Gesellschafters nur dan n, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-lung ge-troffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Mo-nats nach dem Antrag abgehalten werden und der Be-schluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Ta-gen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitge-teilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der General-versammlung, die über die Frage beschlief3t, es sel denn er habe schriftlich ab'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-'den weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die An-teile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruhIich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei-inen Kâufer zu finden, ande-renfalls sie vempflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die or-dentiiche Generalversammlung nach der Zustimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesord-nung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentiichen Gene-'ralversammlung bindend und kann nur zwischemzeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenân-derung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Ab-tretung.

Die Dividenden sind im Verhaltnis zwischen dem Zeden-ten und dem Übemehmer zu veeteilen und zwar gerech-net ab dem Datum der Anfrage auf Ab-'tretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflüsung der Gesell-schaft verlangen, auRer wenn die Zah'lung binnen Jahres-frist nach Ablehnung der Zustimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hal, kann der überlebende Gesellschafter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisneh-mem weitertühren;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ableh-nung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Über-tragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderen-falls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, ge-me den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kain-nen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindes-tens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Ab-zug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Ü-bertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemaR der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Antei-le einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nach-fahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesell-schafter werden kánnen, haben An recht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

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Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todes-tage geschehen ist, sind die Erben oder Vermachtnis-nehmer berechtigt, die Auflo'sung der Gesellschaft vorzu-nehmen.

Artikel 12.- Ànderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Betel-ligungen gewahrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhdhung durch neue Einbrin-gung ganz oder teilweise ausschliet en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Sat-zungsanderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Gláubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fail in die Geschaftsfüh-rung der Geseilschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Weiten der Gesellschaft verlangen und die Liquida-tion sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Aus-nahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch ei-nen oder mehrere Geschaftsführer gesichert die Mitg lied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschafte zu übemehmen.

Die Geschaftsführung kann ebenfalls durch eine mora-lische Person gewahrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen standigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschaftsführer, sowie die Rechte des al-leinigen Geschaftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausge-dehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Ge-schaftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândig-keit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschaftsführer besitzt getrennt die samtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschaftsführer unterschreiben alle Do-kumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Ei-genschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auller diejenigen der tâglichen Geschaftsführung, das heil3t alle Ur-kunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmalsig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Geneh-migung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschaftsführer kann jeder Geschaftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tag-liche Geschaftsführung übertragen.

Diese Person erhalt gegebenenfaIls den Titel  beauftragter Geschaftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

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Die ordentliche Generalversammlung findet statt all-jâhrlich am dritten Freitag des Monats Juni um achtzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgen-den Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die au(erordentiiche Generalversammlung findet statt sobald das interesse der Geseilschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapi-tals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschafts-führung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Ein-schreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, ein-berufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrage beraten und ent-scheiden.

lm Falla eines einstimmigen Beschlusses der Gesell-schafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemass den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aufrerordentliche Generalver-sammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Ein-ladung bezeichneten art statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftfiche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberech-tigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalver-sammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwartige Gesell-schaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines je-den Jahres und endet am einunddreif3igsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgesteilt, entspre-chend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaf-ten.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem ge-setzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschaftsführers oder der Ge-schàftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Ge-schaftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahienden Dividenden auszuzahlen.

"

Titel VII : Aufl6sung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Im Falle der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschditsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Be-fugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammiung vorge-sehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesell-schaftsanteile.

' Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Ver-hâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, in-dem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach'ten Anteile, sei es durch vorhe-rige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hüheren Ver-hâltnis

" freigemachten Geschâftsanteile.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwdrtigen wâhien alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, An-weisungen und Zustel-'lungen rechtsgültig gemacht werden kain-nen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

1.Das erste Geschâftsjahr in Abweichung von Artikel 23.- beginnt am 08. Dezember 2011 und endet am einunddrei-ligsten Dezember zweitausendzwblf.

2.1n Abweichung von Artikel 17 findet die erste ordentliche Generalversammlung im Jahre zweitausenddreizehn staff.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft emannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschditsführer:

- Herm Jürgen ZANZEN

- Frau Reina DE BOECK

vorgenannt

Sie haben die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungs-rechte und unterschreiben allein sdmtliche Akten der Gesell-schaft.

Sie erklâren dieses Amt anzunehmen.

für analytischen Auszug

Noter

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Driften gegenaber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

10/08/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 19.06.2015, NGL 06.08.2015 15400-0422-011

Coordonnées
IM BRUEHL

Adresse
BERGSTRASSE 25 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne