IMBAUM

Divers


Dénomination : IMBAUM
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 546.897.975

Publication

07/03/2014
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist



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Bitte auf der letzten Selle des Teles B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermüchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

UnternehFnensnr. : g`k. . q1-5

Gesellschaftsname

(von ausgeschrieben) : 1MBAUM

(abgekürzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4791 Burg-Reuland, Weisten 17 b

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom einundzwanzigsten Februar zweitausendvierzehn, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde ha ben die nachbezeichneten Personen eine Privatgesellschaft mit der Bezeichnung  IMBAUM", mit Sitz in 4791 Burg-Reuland, Weisten 17 B, gegründet

1)Herr GÔDERT Daniel, geboren in Sankt Vith am 21, Mai 1984 (NN 840521-215-81), wohnhaft in Weisten 17b  4791 Burg Reuland

2)Herr ROSE Manuel Gerhard, geboren in St.Vith am 05. Màrz 1984 (NN 840305-119-61)), wohnhaft in 4780 Sankt Vith, am Mühlenberg, Crombach, Nr. 27

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Das Kapitai der Gesellschaft betrâgt zwanzigtausend Euro, dar gestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von zweihun-dert Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Herr Daniel GODERT zeichnete fünfzig Anteile

Herr Manuel ROSE zeichnete fünfzig Anteile

Dieser Betrag von zwanzigtausend Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und foiglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden vollstàndig freigemacht mittels Einzahlung auf das Konto BE19 7310 3747 4812 der KBC BANK.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, wurde dem Noter vorgelegt. Dièse verbleibt in seine Akte.

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen (autan wie foigt:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Geselischaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesell-schaft mit beschr9nkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  IMBAUM".

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Ver6ffentlichungen mussen vor oder hinter der Firmen-bezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrànkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité Ii-mitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die MehrwertsteuemummerlUntemehmensnummer, die Abkür-zung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4791 Burg Reuland, Weis-ten 17b<

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener'alversammlung verlegt werden.

Die Generalversammiung kann Zweigstellen, Agenturen und De-pots errichten und zesar überail, wo sise es für gut erachteL

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Gartenbau

-Pflege und Unterhalt von Grünflàchen, sowie Bàumen und Pflanzen aller Art

-Konzeption von Gàrten, Grünanlagen usw.

-Schnittblurnen-, Blumen- und Zimmerpflanzenzucht

-Produktion von Blumensaatgut

Baumschulen

-Pflanzenzucht zur Weiterpflanzung: Stràucher, Zimmerpflan-zen, Bâume usw.

-Anbau von Grasmatten

Forstwirtschaft

-Forstwirtschaft (ohne Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe

Waldbau

-praktische forstwirtschaftliche Tàtigkeiten: Aufforstung, Neu-aufforstung, Umpflanzung, Lichtungen sowie die Erhaltung des Waldes und der Einschlàge

-Unterholz- und Reisholzanbau

-Baumschulbetrieb (einschliefMlich Weihnachtsbâume)

-Pflanzenanbau für Sparteriewaren

- Waldnutzung

-der forstwirtschaftliche Betrieb: Baumfàllen sowie die Herstel-lung von Rohholz das Grubenhoiz, Spaitholz,

Pfàhle und Brenn-holz

-Ernte von wild wachsenden Forstprodukten: Kork, Lack, Har-ze, Balsame, Pflanzenextrakte (pflanzliches Haar), Eicheln, indi-sche Kastanien, Schaum, Flechten, Balata und andere Kaut-schukstoffe

-Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe

-Waldinventar, Holzbewertung, Feuerschutz

-Transport von Holzstàmmen in den Wâldem

-Arbeiten zurAbdichtung von Dâchern und Terrassen

Anbringung von Abdeckungen

-Beratung und Expertisen von Arbeiten im Gartenbau und von ailgemeinen Bauunternehmungen

-Expertisen von Bilumen

-Erdarbeiten: Ausgrabung, Auffüllung, Nivellierung der Bau-stelle, Offnung von Baugruben, Entfernen von

Felsbibcken, Zer-stiírung durch Sprengung,usw.

-Entwâsserung von landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken

-Montage von Garagentoren, Rolitoren, Blenden, Gittern, Git-tertoren usw. aus Metali

-Montage beweglicher Trennwânde metallische Verkleidung von Mauern, Decken usw.

-Montage von Gewàchshàusern, Wintergàrten usw, aus Metali

-Grofhandel mit Saatkartoffeln

-Grofhandel mit Tulpenzwiebeln

-Grofhandel mit Blumen und Pflanzen

-Blumeneinzelhandel, eínschlief3lich Schnittblumen und Pflan-zen

-Einzelhandel mit Saatgut, Düngemitteln, Pflanzenschutzmit-teln usw.

-Einzelhandet mit künstlichen Blumen und Ziergegenstànden aus künstlichen Blumen

-Facheinzelhandel, der e!n breites Sortiment Gartenartikel und Gartenbauartikel anbietet (Gartencenter)

-Vermietung von Landfahrzeugen (ohne Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht)

-Vermietung von Baumaschinen und -geràten

- Baugewerbe

-Vorbereitende Baustellenarbeiten

-Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe, Erdbewe-gungsarbeiten

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-Abbruch von Gebüuden und anderen Bauwerken

Aufrâumen von Baustelien

-Erdbewegungsarbeiten

-Erdarbeiten: Ausgrabung, Auffüllung, Nivellierung der Bau-stelle, Offnung von Baugruben, Entfernen von Felsblpcken, Zer-stôrung durch Sprengung,usw.

-Baggerarbeiten

-Durchführung von Ausbaggerarbeiten

-Reinigung von Wasserlâufen, Graben usw.

-An- und Verkauf von Immobilien, Vermietung und Vermark-tung von Immobilien jeder Art

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Hand-lungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter volizie-hen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesell-schaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erieichtern kdnnen.

Die Gesellschaft ist zu arien zur Erreichung des Gesellschafts-zwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Ge-schâften und Mal3nahmen, zum Erwerb anderer sowohi gleichar-tiger oder âhnlicher, ais nicht gleicher oder ühnlicher Unterneh-men, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von lnteressengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorüber-gehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüs-sen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im ln- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschditsführer einer Ge-sellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Aus-land verwirklichen, auf alle Arten und gemâi den Modalitüten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Geseilschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforder-lich ist, im belgischen Staatsblait verôffentlicht,

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 01. Mârz 2014 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfühigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeli st werden

Titel Il ; Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf zwanzigtausend Euro fest-gesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7- Zeichnung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet.

Titel lü : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Auftei-lung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigen-tums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ge-sellschatt gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniei ung und nacktem Ei-gentum vertritt der Nutzniefser allein aile berechtigten Personen.

Artikel 10-

a

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Die Gesellschaftsanteile sind nominatie.

Die Rechte der einzelnen Teiihaber ergeben sich ausschliefIlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuel[en tinderungen derselben sowie aus den rechtmal3ig erfolgten Anteilsübertra-gungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesell-schaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 4 4.-Abtretung und Übertragung der Anteile

Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesell-schafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller ader eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schrift-lichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mdglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Persan der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des An-trags, sechs Monate Zeit einen Ki3ufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt,

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwel Gesellschafter hat, kbnnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtig-keitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hlite der Gesellschaf-ter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstndnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversammlung getroffen, die durch die Geschàftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenhelt eines Gesellschafters bei der Generalversamm-lung, die über die Frage beschliel3t, es sei denn er habe schrift-lich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustim-mung voraus. Das Gleiche gilt für je-iden weiFFen StimmzetteL

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile ei-nem Mitgeselischafter, dem Ehe-igatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden salien.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesell-schafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ab-lehnung Zeit ei-enen Kufer zu finden, anderenfalls sie ver'pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzu-nehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festge-legt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nachsten ordentlichen Gene-ralversammlung bindend und kann nur zwischerrzeitlich durch ei-ne Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenànderung, entscheiden muss, abgeandert werden. Der Preis ist zahlbar spdtestens ein Jahr nach dem An-trag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-tretung.

ln keinem Fell kann der Zeilent die Aufldsung der Gesellschaft verlangen, auffer wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ab-lehnung der Zu'stimmung hiervor erw hnt, nicht geleistet wur-Ide.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Geselischatter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermdchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermàchtnisnehmer des verstorbenen Ge-se[ischafters unwiderruflich ab[ehnen

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Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, wel-che innerhaib eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfails er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Küufer zu finden, anderenfalis er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemül3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-imen;

b)Fails die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kon-nen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindes-tens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hfilfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile die über-tragen werden salien, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâI, der unter tb) aufgeführten Prozedurzu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Ver-storbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor be-schrieben geteut,

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage ge-schehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflii-+sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhbhung durch Bareinlagen muss den Gesell-schaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Be-schluss zwecks Kapitalerhdhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschiieflen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vor-geschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschaf-ters kbnnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Ge-selischaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Weiten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hier-vorgesagtem.

Titel IV ; Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitgiied oder Nichtmit-glied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Per-son gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt, Dem oder die Geschfiftsführer werden die ausgedehntesten Verwal-tungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Ge-sellschaft übertragen, Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Hand-lungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Gene-ralversammiung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwal-tungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind und vorbehaitlich von Einschrânkungen und Beschrânkungen durch die Generalversammlung

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesell-schaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

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Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aufler diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâllig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sick Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Ge-schâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Ge-schüftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Ge-schüftsführer".

Titel V: Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am 2. Freitag des Monats Juni um achtzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur glei-chen Uhrzeit staff.

Artikel 18.-

Die aul?erordentliche Generalversammlung findet staff sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschditsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, un-ter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle !hr auf der Generalver-sammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Geselischafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetziichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auf3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichne-ten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist m6glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vor-weist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22,

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI :Bilan, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.

Artikel 24.-

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Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Best-immungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Re-servefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesell-schaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschiag des Geschdftsführers oder der Geschdftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

` itek Vil : Agsttdsurtg der Gesekkscklaft

Artikel 26.-

lm Palle der Aufldsung der Geseilschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Ge-schaftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaf-ten oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27 -

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freige-machten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhàütnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Vertei-lung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, idem aile Ge-schdftsanteile auf absolut gleichen Fuf3 gestellt werden, sel es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinrei-chend freigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzah-lung in bar zugunsten der in einem hdheren Verhdltnis freige-machten Geschdftsanteile,

Titel VIII : aligemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwdrtigen wàhlen alle Gesellschaf-ter, Geschdftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Ge-sellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel lungen rechtsgültig gemacht werden kdnnen.

KAPITEL Ill ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

lm Übrigen geiten für alles, was nicht in den gegenwlrtigen Sta-tuten vorgesehen ist, die Bestimmungen des Gesetzbuches der Geselischaften.

Das erste Gescháftsjahr beginnt am 1.Mirz 2014 und endet am 31. Dezember 2014

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zwei-tausendfünfzehn statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Geseilschaft emannten für die Dau-er der Geseilschaft zum Geschdftsführer:

- Herrn Daniel Gddert

- Herm Manuel Rose

Ste haben bis zu einem Betrag von fünftausend Euro (5.000,00 ¬ ) jeder alleine die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfü-gungsrechte und unterschreiben allein sâmtliche Akte der Ge-sellschaft. Über den Betrag von fünftausend Euro ist die Unter-schrift beider Geschdftsführer notwendig;

Sie erkldrten dieses Amt anzunehmen.

Dem t Belgischen Staatsblatt vorbeha[ten

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Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Natas

Akte gleíchzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben: Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermüchtigt sind, die juristische Person Driften gegenûber zu vestreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

08/08/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2015, GEN 10.06.2016, NGL 27.07.2016 16392-0259-016

Coordonnées
IMBAUM

Adresse
WEISTEN 17B 4791 THOMMEN

Code postal : 4791
Localité : Thommen
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne