JUNIORENKAMMER DER WIRTSCHAFT EUPEN, ABGEKURZT : JCI EUPEN

Divers


Dénomination : JUNIORENKAMMER DER WIRTSCHAFT EUPEN, ABGEKURZT : JCI EUPEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 425.423.489

Publication

27/08/2014
ÿþMOD 3.2

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Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

Dem Belgischen Staatsblatt vorbohaltei

Hinterlegt bei der Kanzlei

18 -08- 2014

IN

der Greffier

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Unternehmensnr : 0425.423.489

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Juniorenkammer der Wirtschaft

(abgekürzt): JCI Eupen

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz Kaplan-Arnolds-Straile 7, 4700 Eupen

Gertenstarni

der Urkunde Ânderung der Statuten, des Sitzes der Vereinigung, der

Namensbezeichnung, und des Verwaltungsrates - Generalversammlung vom 22. Juni 2014

Artikel 1:

Die gegenwârtige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabstcht VoG, die dam Gesetz vom 2. Mai 2002 unterworfen ist, trâgt den Namen "Junior Chamber International Eupen und Umgebung", kurz JCI Eupen und Umgebung Sie versteht sich als aine deutschsprachige Juniorenkammer.

Sie ist der belgischen (JCI Beigium) und der intemationalen Juniorenkammer (Junior Chamber International, JCI) angeschlossen.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 Eupen, Vervierser Strate 43.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Kapitel : Zielsetzung

Artikel 2:

Die Juniorenkammer Eupen VoG hat zum Ziel:

- ihre Mitglieder zur Teilnahme an staatsbürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturelien Tâtigkeiten

zu bewegen, um so ihre beruflichen Fâhigkeiten und überberuflichen Bindungen welter zu entwickeln;

- die Untersuchung aller allgemeinen Fragen und Probleme, die eine Auswirkung haben auf die Zukunft der

Berufe, Unternehmen, Organisationen und Institutionen, welchen ihre Mitglieder angehdren:

- beizutragen zur allgerneinen Entwicklung der Stâdte, des Gebietes und des Landes;

- die internationale Zusammenarbeit zu fürdern.

Die JCI-Mission: Die Zielsetzung von JCI ist es, einen Beitrag zu liefem zum Wachstum der universellen Gemeinschaft, indem man jungen Menschen die Müglichkeit gibt, ihre Führungseigenschaften, ihr Verantwortungsbewusstsein, ihre nütige Solidaritât und Unternehmensgeist zu entwickeln, uni positive Verânderungen herbelzuführen.

Kapitel Mitgliederaufnahme und -Beitrag

Artikel 3 ;

Die Juniorenkammer Eupen setzt sich aus aktiven Mitgliedem und einfachen Mitgliedern zusammen.

Als einfache Mitg lieder geiten aile natürlichen Personen, die folgende Bedingungen erfüllen:

Bitte eut der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite. Name und Eigenschaft des beurkundenden Notats oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Orgamsmus Driften gegenüber, zu vertroten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschnft

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

- eine ausgesprochene Ehrenhaftigkeit besitzen

- zwischen 18 und 40 Jahre alt sein

- Verantwortung tragen in irgendeiner beruflichen Tâtigkeit

- von zwei aktiven Mitgliedern der Juniorenkammer Eupen vorgesch lagen und vom Verwaltungsrat mit einer

Zweidrittelmehrheit angenommen worden sein.

Die einfachen Mitglieder haben nur eine beratende Stimme.

Artikel 4

Als aktive Mitglieder geiten aile einfachen Mitglieder, die wâhrend einer Probezeit von sechs Monaten aktiv und mit Eifer an der Verwirklichung der Zielsetzung dieser Gesellschaft mitgearbeitet haben, und vom Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen wurdett

Die Anzahl der aktiven Mitglieder MISS mindestens zehn betragen. Nur die Liste der aktiven Mitgileder muss bei der Geschâftsstelle des Handelsgericht hinterlegt werden. Ein zweites Exemplar muss am Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden. Das aktualisierte Register muss spâtestens einen Monat nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzung beim Handelsgericht hinterlegt werden.

Artikel 5:

Kiinnen als Ehrenrnitglied aufgenommen werden: alle natürlichen Personen oder Rechtspersonen, die der Juniorenkammer Eupen aullerordentliche Dienste erwiesen haben oder die Entwicklung und Verbreitung der Juniorenkammer Eupen oder Jaycees International fÔrdern miichten, und die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verwaitungsrates erhalten haben.

Artikel 6

Das aktive Mitglied, welches die Aitersgrenze von 40 Jahren erreicht, hârt am Ende des Geschâftsjahres auf, indem es dieses Alter erreicht, Mitglied der Juniorenkammer Eupen zu sein. Es kann jedoch als einfaches Mitglied geiten bleiben.

Artikel 7:

Der Beitrag wird jâhrlich vom Verwaltungsrat am Anfang des Geschâftsjahres für die verschiedenen Mitgliedskategorien festgesetzt. Dieser Beitrag darf den Betrag von 250 Euro nicht überschreiten, auCier für die Ehrenmitglieder.

Die Zahlungsmodalitâten werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Der jâhrliche Beitrag der aktiven Mitglieder enthâlt die Angliederung an die Juniorenkammer von Belgien VoG. und an die Jaycees International.

Kapitel Austritt und Ausschluss

Artikel 8:

Es steht jedem aktiven Mitglied frei aus der Gesellschaft auszutreten, indem er sein Austrittsgesuch an den

Verwaltungsrat richtet.

Jedes Mitglied, das seinen Beitrag nicht bezahlt, wird als ausscheidendes Mitglied betrachtet.

Artikel 9:

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Verwaltungsrat oder durch einen schriftlichen, diesbezüglichen beim Verwaltungsrat eingereichten von 10 aktiven Mitgliedem unterschriebenen Antrag, gefordert werden.

Das Mitglied, dessen Ausschluss gefordert wird, wird hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben enthâlt Gründe, die zu dieser Menahme führen. Danach wird es zu einer Generalversammlung eingeladen, auf deren Tagesordnung sich der Ausschlussantrag befindet. Der Betreffende hat das Recht, müncilich oder schriftlich Stellung zu nehmen, ehe die Generalversammlung entscheidet. Der Ausschluss muss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn das Mitglied gegen die Statuten oder die innere Geschâftsordnung verstollen hat oder durch deloyales Verhalten die berufliche Würde und die Achtung oder die Interessen dieser Vereinigung beeintrâchtigt hat.

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MOD 3.2

Artikel 10:

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anrecht auf das Grundkapital und kann keine Beitragsrückzahlungen beanspruchen

Kapitel Verwaltungsrat

Artikel 11:

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedem,

Die JCI-Senatoren und die nationalen Verantwortlichen, die gem all der Statuten der belgischen

Juniorenkammer VoG. emannt wurden, ktinnen den Beratungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme.

Artikel 12:

Die Funktionen der Mitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat ist mit der allgemeinen Geschaftsführung beauftragt, Alles, was nicht ausdrücklIch durch das Gesetz oder durch die gegenwârtigen Statuten der Generalversammlung vorbehalten ist, fllt unter seinen Zustandigkeitsbereich,

Artikel 14

Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfahig, wenn mindestens die Halfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sofem das Gesetz oder die Statuten nicht andere Mehrheiten vorschreiben, werden seine Beschlüsse bei einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, Bei Gleichheit der Ja- und Neinstimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.

Artikel 15:

Das Mitglied, welches dreimal hintereinander ohne gültigen Grund den Sitzungen des Verwaltungsrates ferngeblieben ist, ist seines Amtes enthoben. Der Verwaltungsrat wahlt ein Ersatzmitglied.

Artikel 16:

Der Verwaltungsrat kann unter seiner Verantwortung die Wahrnehmung seiner Aufgaben an eine oder mehrere namentlich bezeichnete Personen übertragen.

Artikel 17

Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jahrlich den finanziellen Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vor. Die Genehmigung entlastet den Verwaltungsrat.

Kapitel : Die Generalversammlung

Artikel 18

Die aktiven Mitglieder bilden die Generalversammlung. Die einfachen Mitglieder und die Ehrenmitglieder künnen vom Veiwaltungsrat eingeladen werden. Nur die aktiven Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben, besitzen Stimmrecht, Die Generalversammlung findet jahrlich im Monet Juni statt. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn er dies für angebracht halt. Er muss es tun, nach einer schriftlichen Anfrage von zehn aktiven Mitgliedern und in den Fallen, wo es das Gesetz vorsieht,

Artikel 19:

Der Verwaltungsrat ruft die Generalversammlung mindestens acht Tage vor der Sitzung millets schriftlicher Einladung an jedes aktive Mitglied zusammen. Diese Einladung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort, den Tag und die Stunde der Sitzung.

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M003.2

Artikel 20:

Der Generalversammlung sind foigende Beschlussfassungen vorbehalten:

a) die Ânderung der Statuten,

b) die Berttfung und Abwahl der Verwaltungsmitglieder;

c) die Berufung von zwei Kommissaren deren Aufgabe es ist, den finanzielten

Rechenschaftsbericht zu überprüfen;

d) die Verabschiedung des jâhrlichen Haushaits und die Genehrnigung des finanziellen Rechenschaftsberichtes;

e) die Aufkisung der Vereinigung;

t) die Entscheidung über alles, was das Gesetz oder die Statuten ihr vorbehalten;

Artikel 21

Die Generalversammiung darf nur über die Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, entscheiden, es sei denn, cie beschlielli bei einfacher Mehrheii über die Aufnahme eines anderen Punkies auf die Tagesordnung.

Artikel 22

Aile ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammiungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, vorbehaltlich anderstautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammiung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Aile Beschlüsse der ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die zwei drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 23

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll aufgenommen, wovon jedes Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung eine Kopie erhâlt.

Die Sitzungsprotokolle geiten als angenommen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Kopie keine Bemerkungen geâullert wurden. Die Sitzungsprotokolle kiinnen von jedem auflerhalb des Sekretariats eingesehen und konsultiert werden, mit der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Prâsidenten oder seines Stellvertreters.

Die Zusammensetzung des neuen Verwalttmgsrates ist beim Handelsgericht Eupen zu hinterlegen.

Kapitel Die Kommissionen

Artikel 24:

Der Verwaltungsrat gründet und hebt die Kommissionen auf, er legt ihre Aufgaben fest und emennt den Kommissionsleiter. Seine Beschlüsse treten unmittelbar in Kraft und werden der Generalversammlung bei der nâchsten Sitzung zur Begutachtung vorgelegt.

Kapitel : Ânderung der Statuten

Artikel 25:

Die Statuten kiinnen den Bestimmungen des Artikels des Gesetzes vom 2.Mai 2002 entsprechend abgeândert werden, Das Einberufungsschreiben der Generalversammlung nnuss den neuen Text der Statuten über den die ordentliche oder auflerordentliche Generalversammlung abzustimmen hat, enthalten.

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MOD 3.2

Tell B Fortsetzung

Kapitel : Verschiedenes

Artikel 26

Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30 Juni.

Artikel 277.

Aile Mitglieder, die 1h ren Beitrag bezahlt haben und weniger als 40 Jahre alt sind, sind als aktive Mitglieder der Juniarenkammer Eupen aufgenommen,

Artikel 28

Die Junioren kammer Eupen ist im Flinblick auf eine unbefristete Dauer gegründet.

Artikel 29

Bei Auflüsung der Vereinigung wird das übrig gebliebene Nettoguthaben einer Gesellschaft mit glelchartiger Zielsetzung oder an ein Wohitâtigkeitswerk überschriebem Der Verwaltungsrat nennt diese Vereinigung oder dieses Werk.,

Artikel 30:

Alles, was in den Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen oder geregelt ist, wird durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 2, Mai 2002 geregelt.

Artikel 31:

In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Verüffentlichungen und sonstigen Schriftstücken, die von der Vereinigung ausgehen, muss der Vereinigungsname mit den Würtem  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder der Abkürzung  VoG" sofort davor oder danach, sowie die genaue Anschrift der Vereinigungssitzes angegeben werden.

Artikel 32

Der jâhrliche finanzielle Rechenschaftsbericht ist im Handelgericht Eupen zu hinterlegen.

Artikel 33:

Die Vereinigung erkiârt ausdrücklich, alle Rechte und Pflichten zu übernehmen, die die VoG 2 Jahre vor der Zutellung der Rechtspersünlichkeit eriangt hat.

Rücktritt des alten Vorstands: Danny IMETSBERGER

- Pràsident Alexander SCHOPGES

- Sekretâr: Daniel PAVONET

Kassierer: David CHANTRAINE

- Zeichnungsberechtigter Verwalter: David GENTEN

Wahl des neuen Vorstands: David MOLLERS

- Prâsident: Thorsten HERGENHAHN

Sekreter,

- Kassierer

Bitte ouf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notes oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rücksoito Name und Unterzeichnung.

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Dom Belgischen Staatsblatt vorbehalten

12/11/2012
ÿþMoD 3,2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblattzu verflffentlichen ist

Unternehmensnr : 0425.423.489

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : JUNIORENKAMMER DER WIRTSCHAFT EUPEN

(abgekttrzt) : JCI EUPEN

Rechtsform : VoG

Sitz : NEUSTRASSE,9 in 4700 EUPEN

Gei enstand

der Urkunde : Statuten

TSTATUTEN

Artikel 1 :

Die gegenwârtige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht VoG, die dem Gesetz vom 2. Mai 2002: unterworfen ist, trâgt den Namen "Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen" JCI Eupen. Sie versteht sich als eine deutschsprachige Juniorenkammer.

Sie ist der belgischen (JCI Belgium) und der internationalen Juniorenkammer (Junior Chamber international, JCI) angeschlossen.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich In 4700 Eupen, Kaplan-Arnolds-Strasse,7.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Kapitel : Zielsetzung

Artikel 2 :

Die Juniorenkammer Eupen VoG hat zum Ziel :

- ihre Mitglieder zur Teilnahme an staatsbürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kutturellen Tâtigkaiten

zu bewegen, um so ihre beruflichen Fáhigkeiten und überberuflichen Bindungen welter zu entwlckeln;

- die Untersuchung aller allgemeinen Fragen und Probleme, die eine Auswirkung haben auf die Zukunft der

Berufe, Untemehmen, Organisationen und Institutionen, westhen ihre Mitglieder angehdren;

- beizutragen zur ailgemeinen Entwicklung der Stâdte, des Gebietes und des Landes;

- die internationale Zusammenarbeit zu fürdern.

Die JCI-Mission: Die Zielsetzung von JCI ist es, einen Beitrag zu liefem zum Wachstum der universelles Gemeinschaft, indem man jungen Menschen die Müglichkeit gibt, ihre Führungseigenschaften, ihr Verantwortungsbewusstsein, ihre nbtige Solidarití3t und Unternehmensgeist zu entwickein, um positive Verínderungen herbeizuführen.

Kapitel : Mitgliederaufnahme und -Beitrag

Artikel 3 :

Die Juniorenkammer Eupen setzt sich aus aktiven Mitgliedern und einfachen Mitgliedern zusammen.

Als einfache Mitglieder geiten alle natürlichen Personen, die folgende Bedingungen erfülten:

- eine aus es rochene Ehrenhafti kelt besitzen

Bitte auf der letzten Seite des 'refis B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenüber, zu versreten. Auf der Ruckseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

zwischen 18 und 40 Jahre alt sein

Verantwortung tregen in irgendeiner beruflichen Títigkeit

- von zwei aktiven Mitgliedem der Juniorenkammer Eupen vorgeschiagen und vom Verwaltungsral mit einer

Zweidrittelmehrheit angenommen worden sein.

Die einfachen Mitglieder haben nur eine berstende Slimme.

Artikel 4

Als aktive Mitglieder geiten alle einfachen Mitglieder, die wâhrend einer Probezeit von sechs Monaten aktiv und mit Eifer an der Verwirklichung der Zielsetzung dieser Gesellschaft mitgearbeitet haben, und vom Verwaltungsral mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen wurden.

Die Anzahl der aktiven Mitglieder muss mindestens zehn betragen. Nur die Liste der aktiven Mitglieder muss bei der Geschâtisstelle des Handelsgericht hinterlegt werden. Ein zweites Exemplar muss am Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden. Das aktualisierte Register muss spâtestens einen Monet nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzung beim Handelsgericht hinlerlegt werden.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/11/2012 - Annexes du Moniteur belge Artikel 5 :

Kbnnen als Ehrenmitglied aufgenommen werden: alle natürlichen Personen oder Rechtspersonen, die der Juniorenkammer Eupen aufFerordentliche Dienste erwiesen haben oder die Entwickiung und Verbreitung der Juniorenkammer Eupen oder Jaycees International fordern mochten, und die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten haben.

Artikel 6

Das aktive Mitglied, welches die Altersgrenze von 40 Jahren erreicht, hort am Ende des Geschâftsjahres auf, indem es dieses Alter erreicht, Mitglied der Juniorenkammer Eupen zu sein. Es kann jedoch als einfaches Mitglied geiten bleiben,

Artikel 7 :

Der Beitrag wird jâhrlich vom Verwaltungsrat am Anfang des Geschâftsjahres für die verschiedenen Mitgliedskalegorien festgesetzt. Dieser Beitrag dart den Betrag von 250 Euro nicht überschreifen, auQ'er für die Ehrenmitglieder.

Die Zahlungsmodalitâten werden vom Verwaitungsrat festgesefzt. Der jihrliche Beitrag der aktiven Mitglieder enlhiâlt die Angliederung an die Juniorenkammer von Belgien VoG. und an die Jaycees International.

Kapstel : Auslritt und Ausschluss

Artikel 8 :

Es steht jedem aktiven Mitglied frei aus der Gesellschaft auszutreten, indem er sein Austriftsgesuch an den

Verwaltungsrat richtel,

Jedes Mitglied, das seinen Beitrag nicht bezahlt, wird ais ausscheidendes Mitglied betrachtet.

Artikel 9

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Verwaltungsrat oder durch einen schriftlichen, diesbezüglichen

beim Verwaitungsrat eingereichten von 10 aktiven Mitgliedern unterschriebenen Antrag, gefordert werden.

Das Mitglied, dessen Ausschluss gefordert wird, wird hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben entholt Gründe, die zu dieser Mailnahme führers. Danach wird es zu einer Generalversammlung eingeladen, auf deren Tagesordnung sich der Ausschlussantrag befindet. Der Betreffende hat das Recht, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, ehe die Generalversammiung entscheidet. Der Ausschluss muss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen,

Dem Antrag dart nur stattgegeben werden, wenn das Mitglied gegen die Statuten oder die innere Geschâftsordnung versteen hat oder durch deloyales Verhalfen die berufliche Würde und die Achtung oder die Interessen dieser Vereinigung beeintrochtigt hat.

Artikel 10 :

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MOD a2

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keineriei Anrecht auf das Grundkapitai und kann keine Beitragsrückzahlungen beanspruchen.

Kapitel: Verwaltungsrat

Artikel 11 :

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitglieder.

Die JCI-Senatoren und die nationalen Verantwortlichen, die gemar3 der Statuten der belgischen Juniorenkammer VoG, ernannt wurden, kinnen den Beratungen des Verwaltungsrates und der Generalversammiung beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme.

Artikel 12 :

Die Funktionen der Mitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat ist mit der allgemeinen Geschâftsführung beauftragt. Alles, was nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder durch den gegenwârtigen Statuten der Generalversammiung vorbehalten let, ffillt unter seinen Zustëndig keitsbereïch.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfâhtg, wenn mindestens die HâIfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sofern das Gesetz oder die Statuten nicht andere Mehrheiten vorschreiben, werden seine Beschlüsse bei einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bel Gleichheit der Ja- und Neinstimmen gift ein Antrag als abgelehnt.

Artikel 15 :

Das Mitglied, welches dreimal hintereinander ohne gültigen Grund den Sitzungen des Verwaltungsrates ferngeblieben ist, ist seines Amtes enthoben. Der Verwaltungsrat wíhlt ein Ersatzmitglied.

Artikel 16 :

Der Verwaltungsrat kann unter seiner Verantwortung die Wahrnehmung seiner Aufgaben an eine oder mehrere namentlich bezeichnete Personen tibertragen.

Artikel 17:

Der Verwaltungsrat legt der Generalversammiung jâhrlich den finanzietlen Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vor. Die Genehmigung entlastet den Verwaltungsrat.

Kapitel : Die Generalversammiung

Artikel 18 :

Die aktiven Mitglieder bilden die Generalversammiung. Die einfachen Mitglieder und die Ehrenmitglieder kinnen vom Verwaltungsrat eingeladen werden. Nur die aktiven Mitglieder, die ihren Beitrag bezahtt haben, besitzen Stimmrecht. Die Generalversammlung findet jâhrlich im Monat Juni statt, Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit eine aur&erordentliche Generalversammiung einberufen, wenn er dies für angebracht halt. Er muss es tun, nach einer schriftlichen Anfrage von zehn aktiven Mitgliedern und in den Fâllen, wo es das Gesetz vorsieht.

Artikel 19 :

Der Verwaltungsrat ruft die Generalversammiung mindestens acht Tage vor der Sitzung mittels schriftlicher Einladung an jedes aktive Mitglied zusammen. Diese Eintadung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort, den Tag und die Stunde der Sitzung.

Artikel 20 :

Der Generalversammiung sind folgende Beschlussfassungen vorbehalten:

a) die Anderung der Statuten,

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MOD 3.2

b) die Berufung und Abwahl der Verwaltungsmitglieder;

c) die Berufung von zwei Kommissaren deren Aufgabe es ist, den finanziellen

Rechenschaftsbericht zu überprüfen;

d) die Verabschiedung des jâhrlichen Haushalts und die Genehmigung des finanziellen Rechenschaftsberichtes;

e) die Aufinsung der Vereinigung;

f) die Entscheidung über alles, was das Gesetz oder die Statuten ihr vorbehalten;

Artikel 21 ;

Die Generalversammlung dart nur über die Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, entscheiden, es sei denn, sla beschliellt bel einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines anderen Punktes auf die Tagesordnung.

Artikel 22 :

Alle ordentlichen und auF erordentlichen Generalversammlungen sind beschiussfnhig, wenn mindestens die HnIfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammiung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Aile Beschiüsse der ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die zwei drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 23 :

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Sitzungsprctokoll aufgenommen, wovon jedes Mitg lied innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung eine Kopie erhâlt.

Die Sitzungsprotokolle geiten ais angenommen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Kopie keine Bemerkungen gettuflert wurden. Die Sitzungsprotokolle kunnen von jedem aullerhalb des Sekretariats eingesehen und konsultiert werden, mit der vorherigen schriftlachen Erlaubnis des Prâsidenten oder seines Stelivertreters.

Die Zusammensetzung des neuen Verwaltungsrates ist beim Handelsgericht Eupen zu hinterlegen.

Kapitel : Die Kommissionen

Artikel 24 :

Der" Verwaltungsrat gründet und hebt die Kommissionen auf, er legt ihre Aufgaben test und ernennt den Kommissionsleiter. Seine Beschlüsse treten unmittelbar in Kraft und werden der Generalversammlung bei der nâchsten Sitzung zur Begutachtung vorgelegt.

Kapitel : Anderung der Statuten

Artikel 25 :

Die Statuten kunnen den Bestimmungen des Artikels des Gesetzes vom 2.Mai 2002 entsprechend abgeándert werden. Das Einberufungsschreiben der Generalversammiung muss den neuen Text der Statuten über den die ordentliche oder auBerordentliche Generalversammlung abzustimmen hat, enthalten.

Kapitel : Verschiedenes

Artikel 26 :

Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30 Juni.

Artikel 27 ;

Alle Mitglieder, die ihren Beitrag bezahit haben und weniger als 40 Jahre alt sind, sind als aktive Mitglieder der Juniorenkammer Eupen aufgenommen.

Artikel 28 :

MOD 3.2

Teil 13 : Fortsetzung

Bitte auf der letzten Seita des Tells R angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Die Juniorenkammer Eupen ist im Hinblick auf eine unbefristete Dauer gegründet.

Artikel 29 :

Bei Aufldsung der Vereinigung wird das übrig gebliebene Neítoguthaben einer Gesellschaft mit gleichartiger Zielsetzung oder an ein Wohltdtigkeitswerk überschrieben. Der Verwaltungsrat nennt diese Vereinigung oder dieses Werk.

ArtiKel 30 ;

Alles, was in den Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen oder geregelt ist, wird durch die Bestimmungen

des Gesetzes vom 2. Mai 2002 geregelt.

ArtiKel 31:

In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veróffentlichungen und sonstigen Schriftstücken, die von

der Vereinigung ausgehen, muss der Vereinigungsname mit den Wdrtem  Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht" oder der Abkürzung  VoG" sofort davor oder danach, sowie die genaue Anschrift der

Vereinigungssitzes angegeben werden.

ArtiKel 32 :

Der jdhrliche finanzielle Rechenschaftsbericht ist im Handelgericht Eupen zu hinteriegen.

ArttKel 33 :

Die Vereinigung erkiârt ausdrücklich, aile Rechte und Pflichten zu Obemehmen, die die VoG 2 Jahre vor der

Zuteilung der Rechtspersdnlichkeit erlangt hat.ext

Rücktritt des alten Vorstands:

Prflsident: Daniel PAVONET

Sekretifr: Danny IMETSBERGER

Kassierer: Astrid CONVENTS

Wahl des neuen Vorstands:

-Prâsident: Danny IMETSBERGER

-Kassierer: Daniel PAVONET

-Sekretâr: Alexander SCH0PGES

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/11/2012 - Annexes du Moniteur belge

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

28/02/2011
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

MOD 3.2

Unternehmensnr : 0425.423.489

Name der Vereinigung I Stiftung i Organismen

(ausgeschneben; : Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen

tabgekürzt) : JCI Eupen

Rechtsform : VoG

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des H,undelsgerichts PEN

1 6 -02- 22:1

der Greffier Kanzlei

Dem Beisdisc SteatSb vorbeha

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/02/2011- Annexes du Moniteur belge

Sitz : 4700 Eupen, Neustrasse 9

Gegenstand

der Urkunde : Anderungen der Statuten und Verwaltungsrat - Generalversammlung

vom 23/06/2010

Artikel 1 :

Die gegenwârtige Vereinigung ohne Erwerbszweck VoE, die dem Gesetz vom 2. Mai 2002 unterworfen ist, " tragt den Namen "Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen" JCI Eupen. Sie versteht sich als eine: deutschsprachige Juniorenkammer.

Sie ist der belgischen (JCI Belgium) und der internationalen Juniorenkammer der Wirtschaft (Junior-Chamber. International, JCI) angeschlossen.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnsitz des Pràsidenten, und falls dieser sich nicht in Belgien befindet, am Wohnsitz des Kassierers.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Kapitel : Zielsetzung

Artikel 2 :

Die Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen VoE hat zum Ziel :

- ihre Mitglieder zur Teilnahme an gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tâtigkeiten zu

bewegen, um so ihre beruflichen Fàhigkeiten und überberuflichen Bindungen weiter zu entwickeln;

- die Untersuchung aller aligemeinen Fragen und Probleme, die eine Auswirkung haben auf die Zukunft der'

Berufe, Unternehmen, Organisationen und Institutionen, weichen ihre Mitglieder angehüren;

- beizutragen zur aligemeinen Entwicklung der Stadte, des Gebietes und des Landes;

- die internationale. Zusammenarbeit zu fi rdern,

Die JCI-Mission : Die Zielsetzung von JCI ist es, einen Beitrag zu liefern zum Wachstum der universellen Gemeinschaft, indem man jungen Menschen die Mdglichkeit gibt, ihre Führungseigenschaften, ihr Verantwortungsbewusstsein, ihre ndtige Solidarite und Unternehrnensgeist zu entwickeln, um positive Verânderungen herbeizuführen.

Kapitel : Mitgliederaufnahme und -Beitrag

Artikel 3 :

Die Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen setzt sich aus Mitgliedern und Kandidaten zusammen.

Bitte auf der letzten Seize des T ils B =a,ngeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Uriterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/02/2011- Annexes du Moniteur belge

Moo3z

Als Mitglieder geiten alle natürlichen Personen, die folgende Bedingungen erfüllen:

- eine ausgesprochene Ehrenhaftigkeit besitzen

- zwischen 18 und 40 Jahre alt sein

- Verantwortung tragen in irgendeiner beruflichen Tatigkeit

- von zwei aktiven Mitgliedern der Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen vorgeschlagen und vom

Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen worden sein.

Die Mitglieder, die nicht im Verwaltungsrat sind, haben nur eine beratende Stimme.

Artikel 4 :

Als Mitglieder geiten alle Kandidaten, die wàhrend einer Probezeit von sechs Monaten aktiv und mit Eifer an der Verwirklichung der Zielsetzung dieser Vereinigung mitgearbeitet haben, und vom Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen wurden.

Die Anzahl der Mitglieder muss mindestens zehn betragen. Nur die Liste der Mitglieder muss bei der Geschflftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt werden. Ein zweites Exemplar muss am Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden. Das aktualisierte Register muss spâtestens einen Monat nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzung beim Handelsgericht hinterlegt werden.

Artikel 5 :

Kunnen als F6rdermitglied aufgenommen werden : alle natürlichen Personen oder Rechtspersonen, die der Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen auF erordentliche Dienste erwiesen haben oder die Entwicklung und Verbreitung der Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen oder JCI International fbrdern mochten, und die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten haben.

Artikel 6 :

Die Mitgliedschaft endet am Ende des Geschaftsjahres, wâhrend dem das Mitglied das Alter von 40 Jahren

erreicht. Es steht dem ausscheidenden Mitglied frei in seiner Eigenschaft als F6rdermitglied, der

Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen mit beratender Stimme beizustehen.

Artikel 7 :

Der Beitrag wird jahrlich vom Verwaltungsrat am Anfang des Geschâftsjahres für die verschiedenen Mitgliedskategorien festgesetzt. Dieser Beitrag dart den Betrag von 250 Euro nicht überschreiten, eut-er für die Fdrdermitglieder.

Die Zahlungsmodalitâten werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Der jahrliche Beitrag der Mitglieder enthâlt die Angliederung an die JCI Belgium VoE. und an die JCI International.

Kapitel : Austritt und Ausschluss

Artikel 8 :

Es steht jedem Mitglied frei aus der Vereinigung auszutreten, indem er sein Austrittsgesuch an den

Verwaltungsrat richtet.

Jedes Mitglied, das seinen Beitrag nicht bezahlt, wird ais ausscheidendes Mitglied betrachtet.

Artikel 9 :

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Verwaltungsrat oder durch einen schriftlichen, diesbezüglichen beim Verwaltungsrat eingereichten von 10 Mitgliedern unterschriebenen Antrag, gefordert werden.

Das Mitglied, dessen Ausschluss gefordert wird, wird hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben enthâlt Gründe, die zu dieser MaGnahme führen. Danach wird es zu einer Generalversammlung eingeladen, auf deren Tagesordnung sich der Ausschlussantrag befindet. Der Betreffende hat das Recht, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, ehe die Generalversammlung entscheidet. Der Ausschluss muss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

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MOD 3.2

Dem Antrag dart nur stattgegeben werden, wenn das Mitglied gegen die Statuten oder die innere Geschflttsordnung verstollen hat oder durch deloyales Verhalten die berufliche Würde und die Achtung oder die Interessen dieser Vereinigung beeintrâchtigt hat.

Artikel 10 :

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anrecht auf das Grundkapital und kann keine Beitragsrückzahlungen beanspruchen.

Kapitel : Verwaltungsrat

Artikel 11 :

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Die JCI-Senatoren und die nationalen Verantwortlichen, die gemâIl der Statuten der JCI Belgium VoE. ernannt wurden, kdnnen den Beratungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme.

Artikel 12 :

Jegliches Mandat innerhaib der Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen ist unentgeitlich.

Artikel 13 :

Der Verwaltungsrat ist mit der allgemeinen Geschaftsführung beauftragt. Alles, was nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder durch die gegenwàrtigen Statuten der Generalversammlung vorbehalten ist, ffIlt unter seinen Zustndigkeitsbereich.

Ein Verwalter kann als zeichnungsberechtigt beauftragt werden durch die Geschaftsführung der Vereinigung.

Artikel 14 :

Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfâhig, wenn mindestens die HàIfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sofern das Gesetz oder die Statuten nicht andere Mehrheiten vorschreiben, werden seine Beschlüsse bei einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Gleichheit der Ja- und Neinstimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.

Artikel 15 :

Das Verwaltungsratmitglied, welches dreimal hintereinander ohne gültigen Grund den Sitzungen des Verwaltungsrates ferngeblieben ist, ist seines Amtes enthoben. Der Verwaltungsrat wâhlt ein Ersatzmitglied.

Artikel 16 :

Der Verwaltungsrat kann unter seiner Verantwortung die Wahrnehmung seiner Aufgaben an eine oder mehrere namentlich bezeichnete Personen übertragen.

Artikel 17 :

Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jâhrlich den finanziellen Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vor. Die Genehmigung entlastet den Verwaltungsrat.

Kapitel : Die Generalversammlung

Artikel 18 :

Die Mitglieder bilden die Generalversammlung. Die Kandidaten und die Fôrdermitglieder kdnnen vom Verwaltungsrat eingeladen werden. Nur die Mitglieder, die ihren Beitrag bezahit haben, besitzen Stimmrecht. Die Generalversammlung findet jahrlich im Monat Juni statt. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn er dies für angebracht halt. Er muss es tun, nach einer schriftlichen Anfrage von zehn Mitgliedern und in den FâIlen, wo es das Gesetz vorsieht.

Artikel 19 :

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MOD a2

Der Verwaltungsrat ruft die Generalversammlung mindestens acht Tage vor der Sitzung mittels schriftlicher Einladung an jedes Mitglied zusammen. Diese Einladung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort, den Tag und die Stunde der Sitzung.

Artikel 20 :

Der Generalversammlung sind folgende Beschlussfassungen vorbehalten:

a) die Ânderung der Statuten,

b) die Berufung und Abwahl der Verwaltungsratmitglieder;

c) die Berufung von zwei Kommissaren deren Aufgabe es ist, den finanziellen Rechenschaftsbericht zu überprüfen;

d) die Verabschiedung des jahrlichen Haushalts und die Genehmigung des finanziellen Rechenschaftsberichtes;

e) die Aufl6sung der Vereinigung;

f) die Entscheidung über alles, was das Gesetz oder die Statuten ihr vorbehalten;

Artikel 21 :

Die Generalversammlung dart nur über die Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, entscheiden, es sel denn, sie beschlieRt bei einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines anderen Punktes auf die Tagesordnung.

Artikel 22

Alle ordentlichen und aul erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfdhig, wenn mindestens die Hâlfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Solite eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auRerordentlichen Generalversammiungen werden rechtsgültig getroffen durch die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Artikel 23 :

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll aufgenommen, wovon jedes Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung eine Kopie erhdlt.

Die Sitzungsprotokolle geiten als angenommen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Kopie keine Bemerkungen geaullert wurden. Die Sitzungsprotokolle kunnen von jedem auRerhalb des Sekretariats eingesehen und konsultiert werden, mit der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Pràsidenten oder seines Stellvertreters.

Die Zusammensetzung des neuen Verwaltungsrates ist beim Handelsgericht Eupen zu hinterlegen.

Kapitel : Die Kommissionen

Artikel 24 :

Der Verwaltungsrat gründet und hebt die Kommissionen auf, er legt ihre Aufgaben fest und ernennt den Kommissionsleiter. Seine Beschlüsse treten unmittelbar in Kraft und werden der Generalversammlung bei der nachsten Sitzung zur Begutachtung vorgelegt.

Kapitel : Ânderung der Statuten

Artikel 25 :

Die Statuten kunnen gemaR dem Gesetz vom 2. Mai 2002 abgeândert werden. Das Einberufungsschreiben der Generalversammlung muss den neuen Text der Statuten über den die ordentliche oder auRerordentliche Generalversammlung abzustimmen hat, eethalten.

Kapitel : Verschiedenes

Artikel 26 :

Das Geschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30 Juni.

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7 ,

Teil B : Fortsetzu ng

Artikel 27 :

Die Juniorenkammer der Wirtschaft Eupen ist für eine unbefristete Dauer gegründet.

Artikel 28 :

MOD 3.2

Bei Aufldsung der Vereinigung wird das übrig gebliebene Nettoguthaben einer Vereinigung mit gleichartiger Zielsetzung oder an ein Wohltâtigkeitswerk überschrieben. Der Verwaltungsrat bestimmt diese Vereinigung oder dieses Werk.

Artikel 29 :

Alles, was in den Statuten nicht ausdrücklich vorgesehen oder geregelt ist, wird durch die Bestimmungen

des Gesetzes vom 2. Mai 2002 geregelt.

Artikel 30:

In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Verdffentlichungen und sonsiigen Schriftstücken, die von

der Vereinigung ausgehen, muss der Vereinigungsname mit den Wdrtern  Vereinigung ohne Erwerbszweck"

oder der Abkürzung  VoE" sofort davor oder danach, sowie die genaue Anschrift der Vereinigungssitzes

angegeben werden.

Artikel 31

Der jehrliche finanzielle Rechenschaftsbericht ist im Handelgericht Eupen zu hinterlegen.

Artikel 32 :

Die Vereinigung erklart ausdrücklich, alle Rechte und Pflichten zu übernehmen, die die VoE 2 Jahre vor der

Zuteilung der Rechtspersdnlichkeit eingegangen ist.

Rücktritt un Entlastung des vorherigen Vorstandes :

- President : Herr Paul ROM

e - Vize-President: Herr Christoph LENTZ

- Vize-President: Herr Felix MOCKEL

- Past-President: Herr Daniel CREUTZ

- Schriftführer: Herr Marc IMETSBERGER

Kassierer: Frau Isabelle DEHOTTAY

Wahl des neuen Vorstandes:

O

- Presidentin: Frau Astrid CONVENTS (N.N. 71.01.21-204.82)

o - Kassierer: Herr Daniel PAVONET (N.N. 74.09.18-015.92)

- Schriftführer: Herr Daniel IMETSBERGER (N.N- 75.11.18-101.41)

- Zeichnungsberechtigter Verwalter: Herr David Chantraine (N.N. 78.10.08-009.04)

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Bitte air der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vorderseite" : Narne und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organisrnus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Ri,ickseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
JUNIORENKAMMER DER WIRTSCHAFT EUPEN, ABGEKUR…

Adresse
KAPLAN-ARNOLDS-STRASSE 7 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne