KAB

Divers


Dénomination : KAB
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 839.137.496

Publication

07/11/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.03.2013, GEN 27.09.2013, NGL 30.10.2013 13652-0600-010
13/11/2012 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.03.2012, GEN 28.09.2012, NGL 05.11.2012 12633-0511-010
20/09/2011
ÿþMud 2.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veretiffentlichen ist

Hlntrerbut h,.DI:ieP Kanzl5i des t,arrd3legertc,lte r_ur~ty

De Belgis Staats vorbet

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*11141649*

Unternehmensnr. : 083g. 4 y  ,

: Gesellschaftsname

: (von ausgeschrieben) : KAB

0 8 -09- 2011

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der GreffiKanziei

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

Sitz : 4760 Büllingen, In der Reisbach Nr. 64

Gegenstand

"

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom zweiten September zweitausendelf, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde ist eine Privatgesellschaft mit beschri#nkter Haftung unter der Bezeichnung  KAB"

" mit Sitz in 4760 Büllingen, in der Reisbach 64, durch die nachbezeichneten Personen gegründet worden:

Herr Alex Aloys KÜPPER, geboren in Waimes, am 19.07.1969, N.N.69.07.19-357.86, wohnhaft in 4760 BÜLLINGEN, In der Reisbach 64, Ehegatte von Betty REUTER

Frau Betty Maria REUTER, geboren in Malmedy, am 29.04.1969, N.N.69.04.29-372.41 wohnhaft in 4760 BÜLLINGEN, ln der Reisbach 64, Ehegattin von Alex KÜPPER

GRÜNDUNG

Kapital

Das Kapital der Gesellschaft betrágt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch einhundertsechsundachtzig Anteile, in bar zum Preise von einhundert Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Herr Alex KÜPPER zeichnete dreiundneunzig Anteile Frau Betty REUTER zeichnete dreiundneunzig Anteile

Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stelit die Gesamtheit des Kapitals dar und foiglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden zu einem Drittel freigemacht wurden, mittels Einzahlung von sechstausendzweihundert Euro auf das Konto 751-2055395-05 der AXA Bank.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestütigt, wurde dem unterzeichnenden Notar vorgelegt. Diese verbleibt in seiner Akte.

SATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseife

Auf der Rückseife :

: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu verfreten

Name und Unterschrfft.

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Die Gesellschaft ninunt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrankter Hartung, und wird gegründet unter dem Namen  KAB".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen mussen ver oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgeseilschaft mit bes,chrankter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Unternehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustandige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4760 Büllingen, in der Reisbach Nr. 64

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener,alversammiung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es far gut erachtet.

Artikel 3.- Degenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Die Verwaltung - im weitesten Sinne -, die Verbesserung und Aufwertung von Liegenschaften aller Art; zu diesem Zweck kann die Gesellschaft insbesondere alle Verwaltungs- und Verfigungshandlungen vornehmen, Miet- und Pachtverhâltnisse, sogar für eine sehr lange Dauer, abschliel3en

Die Gesellschaft kann im Übrigen Liegenschaften aller Art fur eigene Rechnung lin Rahmen ihres Gesellschaftsgegenstands an- und verkaufen; ihr Vermogen, das sich aus Immobilien und beweglichen Sachen zusammensetzen kann, aufwerten und unterhalten

Die Realisierung von gewinnbringenden Investitionen ihrer Aktiva in Mobilien und Immobilien, Wertpapieren, Kapitaleinlagen, Anleihen und se welter;

Die Erschliel3ung, Parzellierung und Aufwertung von Grundstücken.

Planung, Bau, Umbau, Renovierung, Aufwertung und Verbesserung und Vermarktung von Immobilien in Belgien und im Ausland; sowie samtliche sonstige Transaktionen und Leistungen im lmmobiliensektor, jedoch unter Ausschluss der Tatigkeiten eines Immobilienmaklers. (Kode 68201, 68203 & 68204)

Verwaltung von Unternehmen im weitesten Sinne des Wortes (unter anderem: Organisation und Planung von Ôffentlichkeitsarbeit und Kommunikation; technische Ratschiage; Mandat als Verwaltungsratsmitglied (Kode 70.210 & 70.220)

Beratung im Bereich Produktionstechnik insbesondere Anhangerbau (Kode 71.121)

Fertigung von Metailbaukonstruktionen, Anhanger,... (25.110 & 29.210)

Reparatur von Maschinen (33.120)

Sie kann lin Übrigen aile kaufmünnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter voltziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwickiung der Gesellschaft erleichtern kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschüften und Menahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder ahnlicher, als nicht gleicher oder ahnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im ln- und Ausland berechtigt.

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Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschíiftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemül3 den Modalitüten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spüteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt veráffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 02. September 2011 für eire unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft karn durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfhhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel H : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundertsechsundachtzig Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung

Dieses Kapital ist vollstündig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

leder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebn fisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschtftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniel3ung und nackteni Eigentum vertritt der Nutzniel3er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliel3lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmatig erfolgten Anteilsübertragungen

ieder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen.

Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

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1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters müglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kaufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurilckzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erkiíirt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, konen die Anteile eines Gesellschafters nur darm, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Httlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hülfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstündnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm lung getroffen, die durch die Geschüftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschlieSt, es sel Benn er habe schriftlich ab gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt Bir je den weii3en Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe 'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderrufilich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei nen Kaufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zustimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nüchsten ordentlichen Gene ralversammlung bindend und kann nur zwischen,zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind Bir eine Statutenünderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spütestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhültnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab tretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflisung der Gesellschaft verlangen, aider wenn die Zah 'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zustimmung hiervor erwíihnt, nicht geleistet wur de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der ilberlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder VermâChtnl5nehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

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Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemtil3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kannen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Halfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hdlfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemaB der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und VermAchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kannen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflti,sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bei eiher Kapitalerhahung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewührt werden.

Die Generalversanunlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhahung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieBen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die fur eine Satzungsünderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glaubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kannen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Weiten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschüftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschüftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu übemehmen.

Die Geschüftsfihrung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewdhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, eihen standigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsfiihrer, sowie die Rechte des alleinigen Geschuftsfihrers oder der Geschüftsfuhrer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschüftsfiihrer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verflgungsrechte fur die Geschaftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustündigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

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Jeder Geschüftsführer besitzt getrennt die samtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschaftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul3er diejenigen der tüglichen Geschaftsfiihrung, das heiBt alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtm J3ig durch den oder die Geschaftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschaftsführer kann jeder Geschüftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tagliche Geschaftsfiihrung übertragen.

Diese Person erhalt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschaftsflihrer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljahrlich am vierten Freitag des Monats September um 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18,

Die aul3erordentliche Generalversammlung findet staff sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschaftsführung mit der Frist von fiinfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrage beraten und entscheiden.

lm Falie eines einstimmigen Beschiusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemass den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aul3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfugt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

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Die Stimrnabgabe durch einen Vertreter ist mtiglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwürtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilan, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten April eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Mürz.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestim.mungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jührlich filnf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzufiihren bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hal.

Auf Vorschlag des Geschaftsführers oder der Geschüftsfuhrung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschüftsfiihrer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel Vil : Auflásung der Gesellschaft

Artikel 26.-

F alle der Auflásung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschüftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verftigen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhültnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunüchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschüftsanteile auf absolut gleichen Ful3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hdheren Verhltnis freigemachten Geschaftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten ----------- --- ------ - -----------.__._....-----..__._..~_._....._ " -- --- ____

Zwecks Ausführung des Gegenwgrtigen wâhlen alle Gesellschafter, Gesch~ftsfiihrer oder Liquidatoren

Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehiungen rechtsgültig gemacht werden kánnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN



Das erste Geschâftsjahr beginut am 02. September 2011 und endet am einunddreil:3igsten Mdrz zweitausendzwdlf

Die erste ordentliche Generalversammlung findet i.m Jahre zweitausendzwblf statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten fils die Dauer der Gesellschaft zum Geschüftsführer:

Herr Alex KÜPPER

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sgmtliche Akten der Gesellschaft.

- Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

Sein Mandat ist gratis

Welter bezeichnete die Generalversammlung Herrn Alex KÜPPER zum stkndigen Vertreter bis Widerruf der Gesellschaft. Er erkltrte, auch dieses Amt anzunehmen.

Fur analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde

Bitte auf der fetzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Driften gegenuber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und (interschrift

09/10/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.03.2015, GEN 25.09.2015, NGL 29.09.2015 15632-0505-010
10/10/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.03.2016, GEN 23.09.2016, NGL 30.09.2016 16638-0205-011

Coordonnées
KAB

Adresse
IN DER REISBACH 64 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne