KAMPFKUNST-AKADEMIE VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSBSICHT (ABGEKURZT) KAMPFKUNST-AKADEMIE VOG

Divers


Dénomination : KAMPFKUNST-AKADEMIE VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSBSICHT (ABGEKURZT) KAMPFKUNST-AKADEMIE VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 547.981.209

Publication

28/03/2014
ÿþ MOD 3.2

t: Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

III *1406953A* al

lA1

Unternehmensnr : OS ! 9pA 10 9 der Greffier

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Kampfkunst-Academie Vereinigung ohne Gewinnerzielungsbsicht

(abgekürzt) : Kampfkunst-Akademie VoG

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Katharinenweg 15B, 4704 EUPEN

Gegenstand

der Urkunde : GRÛNDUNG

Die Unterzeichnenden

i-finterlegt bel der Kanztei des Handelsgerichts EUPEN

1 7 -03- 2014

Kanzlei

1° BACKES Frank, Belgier, geboren am 16/03/1977, in SANKT-VITH, wohnhaft in 4704 EUPEN Katharinenweg 15B;

2° PEREIRA DA SILVA Aldina, Beigierin, geboren am 20/11/1976, in SANKT-VITH, wohnhaft in 43a EUPEN, Katharinenweg 15B;

3° BACKES Stephan, Belgier, geboren am 0910711974mn SANKT-VITH, wohnhaft in 1050 BRllSSEL, rue Femand Neuray, 64;

haben aile der Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht für eine unbestimmte Dauer

zugestimmt. Die Satzung der Vereinigung wurde wie foigt verabschiedet:

Kapitel I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht nennt sich "KAMPFKUNST-AKADEMIE Vereinigung ohne

Gewinnerziehlungsabsicht", abgekürzt " KAMPFKUNST-AKADEMIE VoG",

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung " KAMPFKUNST-AKADEMIE VoG".

Artikel 2; Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 47O4EUPEN, Katharinenweg 15B , Der Sitz der Vereinigung kann

nur durch Beschluss der Generalversammiung verlegt werden,

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zwecke der Vereinigung sind:

" Unterricht von Selbstverteidigung, Yoga, Meditation, Pifates, tanzen, usw.

" Angebote für Einrichtungen verschiedener Art (Schulen, Organisationen, üffentliche Dienste, usw.) oAusbildung, Unterrichte, Praktika, Schulungen wie zB Notwehr und Zivilcourage an Schulen, usw...

" Fbrderung der Kampfkunst Wing Tzun

" Fürderung von Sport und Gesundheit im Allgemeinen, durch praktische und theoretische Kurse für Individuen und Gruppen

" Erahrungsberatung, Kochkurse für meter Gesundheit und Fitness.

" Privattraining von einzelnen Personen sowie Kleingruppentraining.

" Ausstausch und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, im In- und Ausland, die âhnliche Zielsetzungen haben und die anverwandte Aktivitâten anbieten.

Bitte auf der fetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung. die Stiftung acier die Organismus Britten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Rijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Sie kann sâmtliche Handlungen vomehrnen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann da bei jade Tütigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel iI: Mietgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder-Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedem.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist allerdings unbegrenzt.

Lediglich die effektiven Mitgiieder gemessen die vollstândigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und tiffentlichen Personen

offen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung:

- die vorgenannten Personen;

- die gemâf3 nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, haf jede natürliche, juristische oder bffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie aktïv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teiixunehmen.

,leder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung, die ihre Entscheidung nicht zu begründen hat.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in dem gesetzlich vorgeschrieben Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervolistândigen.

Effektive Mitglieder gemessen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft ist sehriftlich an den Verwaltungsrat

der Vereinigung zu richten.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, eb dem Datum dieser Eintragung.

Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervoilstândigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird

gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw, der Kündigung.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgiledes kann erfolgen, wenn Bine grobe Verietzung der interessen der Vereinigung

oder ihrer Satzungen vorliegt.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmen.

Var einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehiirt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorlegt.

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Der Beschluss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstândigen.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen sich schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freïwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben

keinerlei Recht auf Vermdgensteiie der Vereinigung.

Sie kbnnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungenr

Gleiches gift im Felle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12; Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hi he des eventuell geleisteten Beitrages

begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird eïn Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vooramen und Domiziil bzw. im Faite von juristischen und dffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt.

Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem

den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim

zustândigen Gericht eingetragen werden.

Kapitel III: Mitgliedsbeitrâge

Artikel 14: Mitgliedsbeitrâge

Die Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Jedes Mitglied bringt seine Fâhigkeiten, Erfahrungen und Einsatz in die Vereinigung ein.

Kapitel 1V: Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung het die ihr gesetzlich oder satzungsmáflig zustehenden Befugnisse, insbesondere

-Ânderung der Satzung;

-Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

-Emennung und Abberufung von Kommissaren;

-Entlastung des Verwaltungsrates;

-Entlastung der Kommissare;

-Festlegung der Vergütung der Kommissare;

-Genehmfgung des Budgets und der Jahresrechnung;

-Freiwillige Autlósung der Vereinigung;

-Annahme und Ausschluss von Mitgliedem;

-Umwandlung der Vereinigung;

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats April abgehalten.

Weitere aul erordentliche Generalversammlungen finden staff.

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-wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu werden, Diesem Wunsch auf Einberufung einer aulaergerichtlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hált.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kafendertage var der Sitzung der Generalversammlung mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung,

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stelivertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsm itg lied,

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung

zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich andersiautender

gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aufFerordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfühig wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soute eine Generalversammlung nicht beschlussfühig sein wird eine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spüter einberufen.

Diese zweite Generalversammiung ist beschlussfühig, ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammlungen werden

rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen

stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend,

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmdchtigten vertreten

Die Bevollmüchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevolimüchtigung

wahmehmen.

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der

Generalversammlung festhâlt.

Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet,

Alle Satzungsabünderungen haben beien für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht

offengelegt zu werden. Gleiches gilt für alle Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von

Verwaltungsratsmitgliedem, Geschüftsführem oder besonderer Bevollmâchtigter.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 2 Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammiung ernannt.

Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar.

Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine unbestimmte Dauer,

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wühlbar.

Artikel 22: Vakanz

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Bel vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlí3uflge Ersatzwahl vomehmen.

Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur defnitiven Ernennung.

Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels.

Zu seiner Zustândïgkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht

ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Présidium

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden,

einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Prâsidium bilden

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das álteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedesmal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwel

Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das Reste anwesende Verwaltungsratsmitglied..

Artikel 26: Beschlussfassung

In dringenden Fá11en kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitgliedem weitere Punkte in der Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.)

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die HâIfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen,

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten verfreten lassent Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Vewaltungsratsmitglied dart nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâftführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmdchtigungen des Verwaltungsrates die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinder Verwaltungsratsmitglieder.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persïinlichen Haflung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

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Artikel 32: Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Gescháftsführung der Vereinigung sowie die

Vertretungsbefugnisse im Rahmen der táglichen Gescháftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer;

Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Gescháftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen

Bezüge fest.

Kapitel VI: Geschâftsjahr

Artikel 33: Geschüftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und ende, zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Ausnahmsweise beginnt das erste Geschâftsjahr am Tag der Begründung der VoG und endet am 31.

Dezember

Kapitel VII: Rechnungslegung

Artikel 34: Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die

Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu emennen. Auf

Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 35: Jahresendabrechnung - Budget

Jedes Jahr, spátestens im Monet April hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über

das verflossene Geschâftsjahr aufzustellen ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder

die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung

unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monet Februar eh) Budget für das kommende Geschâftsjahr

zu erstellen. Dieses Budget ist spátestens Ende Mora fertigzustellen und der Generalversammlung im Monet

April eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten,

Kapitel Vlll: Aufiüsung der Vereinigung

Artikel 36: Auflnsung

Die Vereinigung kann gemâl3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordemissen aufgeliïst werden.

Artikel 37: Liquidator

Im Falle der freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 38: Verbleibendes Nettovermogen

Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermügeneiner

Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht mit áhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt,

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der

Vereinigung erhalten solt.

Kapitel VIII Verschiedenes

Artikel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden,

unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne

G ewinnerziehtu ngsabsicht.

Beschlüsse der Generalversammlung

Die Generalversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen

getroffen:

Folgende Personen werden als Verwaltungsratsmitglieder emannt:

BACKES Frank

PEREIRA DA SILVA Aldins

Beschlüsse des Verwaltungsrates

Der neu gewáhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen

einstimmig getroffen.

Aus seinen Reihen wáhlt der Verwaltungsrat folgendes Prásidium:

Vorsitzender: BACKES Frank

Stellvertretende Vorsitzende: PEREIRA DA SILVA Aldins

Schriftführer: BACKES Stephan

Kassiererin: PEREIRA DA SILVA Aldine

~

MBD3.2



Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten Teil B : Fortsetzung

Herr Frank BACKES, wohnhaft in 470.4 EUPEN, Katharinenweg 15B wird zum Gescháftsführer der Vereinigung bestimmt.





Der Verwaltungsrat übertrâgt dem Geschàftsführer die tâglichen Geschâftsführungsbefugnissee

lm Rahmen der ti3glichen Geschüftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des

Gescháftsführers vertreten werden

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KAMPFKUNST-AKADEMIE VEREINIGUNG OHNE GEWINNE…

Adresse
KATHARINENWEG 15B 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne