KARNEVALSGESELLSCHAFT 20 UHR 11 MURRINGEN, ABGEKURZT : KG 20 UHR 11 MURRINGEN

Divers


Dénomination : KARNEVALSGESELLSCHAFT 20 UHR 11 MURRINGEN, ABGEKURZT : KG 20 UHR 11 MURRINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 422.930.391

Publication

07/12/2012
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verSffentlichen ist

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Bitte auf der fetzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterschrift.

Unternehmensnr : 0422.930.391

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Karnevalsgesellschaft 20 Uhr 11

(abgekürzt) : KG 20 Uhr 11

Rechtsfarm : V.o.G

Sitz : Ruppengasse 4, 4760 Mürringen

Gegenstand

der Urkunde : NEUVERÔFFENTLICHUNG DER STATUTEN - VERLEGUNG DES

SITZES - AUFSICHTSRATSÂNDERUNG

Kapitel I: Bezeichnung, Sitz, Aufgabe , Dauer

Art. 1 Bezeichnung der Vereinigung  Emeuerung:

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich Kamevalsgesellschaft 20 Uhr 11 Mürringen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt  KG 20 Uhr 11 Mürringen". Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen diese Bezeichnung, sowie deren aktuelle Anschrift.

Art. 2 Anschrift-- Erneuerung:

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4760 Mürringen, Ruppengasse 4, Der Sitz kann nach einfachem

Beschluss der Vollversammlung an jeden anderen Ort verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen/ Belgien.

Art. 3 Vereinigungszweck -- Erweiterung:

Die Vereinigung kann sOmtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen, Sie kann dabei jede Tütigkeit und Handiung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Kapitel II: Mitgliedschaft

Art. 1 Effektive Mitglieder Inaktive Mitglieder-' Mindestanzahi Mitgiieder Erweiterung

Die Anzahl der effektiven und inaktiven Mitglieder ist unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder

genietien die vollstândigen in Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Art. 2 Mitgliedschaft-- Emeuerung

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und bffentlichen Personen offen.

Effektives Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der fünfzehn Jahre ait und bereit ist, an der Verwirklichung der Gesellschaft mitzuwirken.

Der Antrag auf effektive Mitgliedschaft wird mündlich bel der jâhrlichen Generalversammlung gestellt. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Effektive Mitglieder geniegen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

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der Greffier

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Moo 3.2

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Inaktives Mitglied kann jede natürliche, juristische oder ôffentliche Persan werden, die die Satzungen der Vereinigung beachtet, die sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung interessiert und die die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung unterstiltzt.

Inaktives Mitglied wird man durch Zahlung eines von der Generalversammlung festgelegten Beitrages. Der Beitrag istjâhrlich zu verrichten.

lnaktive Mitglieder vertreten nicht die Gesellschaft und werden somit auch nicht im Mitgliederregister aufgeführt.

Art. 3 Beitrgge  Emeuerung:

Die effektiven und inaktiven Mitglieder haben jades Jahr einen Beitrag zu entrichten, dessen Hi he durch die

Generalversammlung festgelegt wird.

Er darf fünfundzwanzig (25) Euro nicht überschreïten.

Art. 4 Austritte  Ausschluss -- Ansprüche  Haftung  Erneuerung:

a) Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen, sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstündigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines inaktiven Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw, der Kündigung.

b) Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angeh&t werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Talsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitglïedern in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzungen vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

c)Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es in Folge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keineriei Recht auf Verrnágensteile der Vereinigung. Sie kbnnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falie der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

d) Haftung

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hóhe des eventuell geleisteten Beitrages

begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindfichkeiten der Vereinigung.

Art. 5 Mitgliederregister  Emeuerung

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister

gehalten, welches Namen, Vornamen und Domizil der Mitglieder anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle

Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich, gem den gesetzlichen Bestimmungen in das

Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Kapitel Verwaltungsrat

Art. 9 Verwaltungsrat  Zusammensetzung  Emeuerung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates nach folgendem Schema:

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a)Nach dem ersten Jahr: 1° Président 2° vier Beisitzende

b)Nach dem zweiten Jahr: 1 ° Schriftführer 2° vier Beisitzende

c)Nach dem dritten Jahr: 1° Kassierer 2° vier Beisitzende

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wéhlbar.

Auflerdem endet das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes:

a)Durch den vom Verwaltungsrat angenommenen Rücktritt (nachdem dieser dem Verwaltungsrat schriftlach

angekündigt wurde).

b)Durch Abberufung durch die Generalversammlung.

c)Durch Tod des Mandatstrâgers.

lm Palle der Vakanz eines Verwaltungsratsmitgliedes bezeichnet der Verwaltungsrat ein neues Mitglied auf

Vorschlag des betreffenden Vereins. Das Mandat dieses neuen Verwaltungsratsmitgliedes wird der néchsten

Generalversammlung zur Bestâtigung unterbreitet.

Verwaltungsratsmitglieder kunnen sieh nicht durch Bevollméchtigung vertreten lassen.

Art. 2 Vakanz  Emeuerung

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vomehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Art 3 Befugnisse des Verwaltungsrates  Erneuerung

Der Veraltungsrat hat die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustindïgkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Art. 4 Présidium  Emeuerung

Der Verwaltungsrat wéhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer,

die das Présidium bilden.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt das élteste Verwaltungsratsmitglïed die Funktion des Vorsitzenden

aus.

Art. 5 Sitzungen des Verwaltungsrates  Emeuerung

Der Verwaltungsrat trilt jedesmal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei

Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Art. 6 Beschlussfassung  Emeuerung

Der Verwaltungsrat ist beschlussféhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit entscheidet die Slimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung,

Art. 7 Vertretung der Vereinigung  Erneuerung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschéftsführers im Rahmen der téglichen Geschéftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieiler Bevollmí3chtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bel denen die Vereinigung als Klégerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Art. 8 Protokolle  Erneuerung

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Art. 9 Verantwortlichkeiten  Erneuerung

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterfiegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persónlichen Haftung.

Art. 10 Tégliche Geschâftsführung  Emeuerung

Der Verwaltungsrat kann die tàgliche Geschéftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschgftsführung an einen oder mehrere Geschéftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschéftsführer(s) und dessen (deren) eventuelle Bezüge fest.

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Kapitel IV: Generalversammlung

Art. 1 Zusammensetzung der Generalversammlung  Erneuerung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven und inaktiven Mitgliedern der Vereinigung

zusammen_ Mitglieder kunnen sich nicht durch Bevollmáchtigte vertreten lassen.

Art. 2 Befugnisse der Generalversammlung -- Emeuerung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmài3ig zustehenden Befugnisse,

insbesondere:

-Anderung der Satzung;

-Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;

-Emennung und Abberufung von Kommissaren;

-Entiastung des Verwaltungsrates durch Annahme der von diesem Organ verfassten Protokolle;

-Entiastung der Kommissare;

-Festiegung der Vergütung der Kommissare;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

-Freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

-Ausschluss von Mitgliedern;

-Urnwandlung der Vereinigung;

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Art. 3 Sitzungen der Generalversammlung -- Erneuerung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Januar abgehalten. Weitere aul erordentiiche Generalversammlungen finden staff:

-Wenn 115 der stimmberechtigten Mitglieder die schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsîdenten des Verwaitungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auflerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

-Jedes Mai, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung fur erforderlich halt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Art. 4 Beschlussfassung , Erneuerung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammiung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auf3erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich andersfautender gesetzlicher Bestimmungen.

Solite eine Generalsversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussffhig, ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammlung werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive und inaktive Mitglied hat eine Stimme.

Art. 5 Protokolie  Erneuerung

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhdlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabânderungen mussen beim fur en Sitz der Vereinigung zustândigen Géricht offengelegt werden. Gleiches gilt fur aile Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschâftsführem oder besonderer í3evollmâchtigter.

Kapitel V: Geschdftsjahr

Art. 1 Gescháftsjahr der Vereinigung  Erneuerung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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Kapitel VI: Rechnungslegung

Art. 1 Kommissare  Erneuerung

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines ji hrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalis die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Art. 2 Jahresendabrechnung  Budget  Erneuerung

Jedes Jahr, anlâsslich der Generalversammlung, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschüftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Kapitel VII: Aufl5sung der Vereinigung

Art. 1 Auflüsung  Erneuerung

Die Vereinigung kann gemâl3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelüst werden.

Art. 2 Liquidator  Emeuerung

1m Falle der freiwilligen Aufl6sung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Art. 3 Verbleibendes Nettovermogen - Emeuerung

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestept,

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der

Vereinigung erhalten soli.

Kapitel VIII: Verschiedenes

Art. 1 Verschiedenes  Emeuerung

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1921 betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Beschlüsse der Generalversammlung

Nachdem die Anpassungen der Statuten festgelegt wurden, haben die Erschienenen im gemeinsamen

Einvernehmen erklârt, zu einer auflerordentlichen Generalversammlung unter dem Vorsitz der Herrn Roger

Peters, zusammenzutreten.

Folgende Personen werden als effektive Mitglieder aufgenommen und bilden den Verwaltungsrat (hinter

jedem Namen steht das Enddatum des Mandates für die 1. Amtsperiode laut Kapitel 3, Art. 1 der Statuten).

Roger Peters, Arbeiter, Ruppengasse 4 in 4760 Mürringen (2015)

Markus Velz, Angestellter, Zur kleinen Hecke 13 in 4760 Mürringen (2013)

Raif Josten, Arbeiter, Zum Ohlesief 3-1-1 in 4760 Mürringen (2014)

Christoph Weber, Angestellter, Zum Ohlesief 3/2 in 4760 Mürringen (2015)

Dany Jdsten, Beamter, Zum Ohlesief 7 in 4760 Mürringen (2014)

Meggie Jost, Angestellte, Lehmkaul 31/P1 in 4770 Amel (2013)

Caroline Drummer, Studentin, Zur runden Heide 17 in 4760 Mürringen (2015)

René Jaminon, Beamter, Auf dem Hütel 39-1-1 in 4770 Amel (2014)

Daniel Weber, Arbeiter, Jonzeburen 37 in 4770 Amel (2013)

Christoph Faymonville, Arbeiter, Zur Gewandel 25 in 4760 Mürringen (2015)

Maik Rauw, Angestellter, Zur kleinen Hecke 7 in 4760 Mürringen (2014)

Yves Jost, Arbeiter, Pannegasse 14 in 4760 Mürringen (2013)

Elena Rauw, Angestellte, Nach Ledescht 23 in 4760 Mürringen (2015)

Marcel Josten, Arbeiter, Zur Lehmkaul 18 in 4760 Mürringen (2014)

Stefan Faymonville, Angestellter, Mâusebüchel 2 in 4760 Büllingen (2013)

Alle Belgischer Staatsangehürigkeit.

MOD 3.2

Teil B Fortsetzung

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Orgenismus Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rüctcseite : Name und Unterzeichnung.

Beschlüsse des Verwaltungsrates:

Der neu gewâhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen

einstimmig getroffen:

1.Aus seinen Reihen wühlt der Verwaltungsrat folgendes Présidium:

-Vorsitzender: Roger Peters

-Schriftführer: Markus Velz

-Kassierer: Raif Dosten

2.Die tâgliche Geschaftsführung der Vereinigung wird wahrgenommen vom Prâsident Roger Peters, dem

Schriftführer Markus Velz und dem Kassierer Ralf Jasten.

1m Rahmen der tâglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des (der)

Geschâftsführers(in) vertreten werden.

Entlassungen

Der ehemalige Président Schmitz, René, der ehemalige Kassierer Vilz, Frank, sowie die Aufsichtsratsmitglieder Rupp, Rudolf; Rauw, Liza; Jaminon, André; Velz, Harald; Rauw, Rudolf; Tangeten, Roger; Künigs, André; Jost, Manuels; Thomé, Alex; Velz-Heinrichs, Petra und Velz, Albert reichten ihre Demission ein und sind floglich nicht mehr im Aufsichtsrat vertreten. Aile anderen Positionen imVerwaltungsrat bleiben unverândert.

Mürringen, den 16. November 2012

Roger Peters Markus Velz Raft Josten

Prâsident Schriftführer Kassierer

Dany Josten Meggie Jost Caroline Drï murer

Beisitzer Beisitzer Beisitzer

René Jaminon Daniel Weber Christoph Weber

Beisitzer Beisitzer Beisitzer

Christoph Faymonville Beisitzer Maik Rauw Yves Jost

Beisitzer Beisitzer

Marcel Josten Elena Rauw Stefan Faymonville Beisitzer

Beisitzer Beisitzer

,,Dem Belgischen Staatsbtatt 3 vorbeteten

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Coordonnées
KARNEVALSGESELLSCHAFT 20 UHR 11 MURRINGEN, A…

Adresse
ZUR GEWANDEL 15 4760 MANDERFELD

Code postal : 4760
Localité : Manderfeld
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne