KGL. SANKT SEBASTIANUS-SCHUTZENGESELLSCHAFT RAEREN, AFGEKURT : KGL.ST.SEBAST.RAEREN

Divers


Dénomination : KGL. SANKT SEBASTIANUS-SCHUTZENGESELLSCHAFT RAEREN, AFGEKURT : KGL.ST.SEBAST.RAEREN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 432.395.811

Publication

04/06/2013
ÿþRechtsform : VoG

Sitz : Breite Wege 8, 4730 Raeren

Unternehmensnr : 432395811

Gegenstand Satzungsânderung

der Urkunde

Die Statuten der Sankt Sebastianus Schützengesellschaft VoG Raeren vom September 1986 werden durch nachfolgende Artikel ergânzt und ersetzf.

Der gewithlte Verwaltungsrat besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:

Pritsident: Bemelmans Reinhold,l3reite Wege 8, 4730 Raeren, geboren am 20.06.1951.

1. Schriftführer Bemeimans-Krickel Margot, Breite Wege 8, 4730 Raeren, geboren am 16.06.1951.

2. Schriftführer: Fischer Frank, Eynattenerstrale 26 A, 4730 Raeren, geboren am 07.10.1971.

1. Kassierer: Beck-Breuer Elke, Breite Wege 4, 4730 Raeren, geboren am 19.05.1961.

2. Kassierer: Bemeimans-Hermann Christel, Bergstraf3e 6, 4730 Raeren, geboren am 22.05.1952.

Artikel 1:

Die Vereinigung ohne Gewinnerzietungsabsicht nennt sich "Kgl. Sankt Sebastïanus-Schütxengesellschaíi

Raeren Vereinigung ohne Gewlnnerzielungsabsicht", abgekürzt "Kgl. St Sebast Raeren VoG."

Artikel 2:

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in: Breite Wege 8 in 4730 Raeren. Der Sitz der Vereinigung kann nur

durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden und dart tinter keinen Umstdnden von Raeren verlegt

werden.

Der Site der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3:

Zweck der Vereinigung: Das Ziel dieser Geselischaft betrifft die Ûbung und Ausbildung im Schle3en und dadurch das gesellige und kameradschaftliche Leben unter den Vereinsmitgliedem zu ftirdern. Sie kann semtliche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jade Tdtigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4:

Die Vereinigung ist für elne unbestimmte Zeit gegründet.

Artikel 5:

Die Vereinigung umfasst effektive Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effeictiven Mitglledem. Der Verstand Obemimmt alle Regelungen

der laufenden Angelegenheiten. Die Hauptversammlung emennt den Vorstand, der aus mindestens drel, aber

háchstens fünf Personen besteht.

Das Mandat des Vorstandes ist unbefristet gültig.

Artikel 6:

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipleil allen natürllchen, juristischen und üffentlichen Personen offen, Am Vereinigungssitzt führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederreglster. Dieses Register enthâlt Name, Vomame und Wohnsitzt der Mitglieder. Das Protokollbuch so wie Kassenbuch werden ebenfalls am Sitzt der Vereinigung geführt und sind dort nach Vereinbarung jederzeit einsehbar.

Artikel 7::

Bitte eut der Ietzten Seite des Teds B angeben : Auf der Vorderseite. Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten

Auf der Rückseite Name und tinterzeichnung.

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde

bei der Kanzlei In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veriiffentlichen ist

Hinterlegt bel der i<anxlei

~~.

De Belgí; Staat vorbe

Gesellschaftsname

(val ausgeschneben) ; Kgl. Sankt Sebastianus-Schützengesellschaft Raeren

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

Die Beantragung einer Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied beantragt werden. Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder kann nur bei einer Generalversammlung durch geheime Abstimmung erfolgen und bei zwel Driftel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme nouer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstandigt die Akte der Vereinigung beim Handelsgericht Eupen.

Effektive Mitglieder geniegen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandene Rechte.

Artikel 8:

Mitglieder, die gegen die Vereinsordnung verstogen, kinnen auf Vorschiag des Vorstandes durch die

Generalversammlung ausgeschlossen werden wenn:

1° das Mitglied die falligen Beitrrge nicht bezahit hat

2° das Mitglied gegen Vereinsbeschitisse arbeitet

3° sich das Mitglied unkameradschaftiich verhult

esich das Mitglied der Vereins bedient, auf&er zu vereinschaftlichen Zwecken.

Um gesetzgültig zu sein, muss der Ausschluss auf der Tagesordnung der Generalversammlung erscheinen

und mindestens mit zwel Drittet Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden.

Artikel 9:

Die finanzieiten Verpflichtungen jedes Mitgiledes sind bis zur HShe des eventuell geleisteten Beitrages

begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 11:

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des Handelsgerichtes Eupen wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vooramen und Domizil bzw. im Faite von juristischen und dffentiichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitzt anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abanderungen in Bezug auf die Mitglieder innerhalb von acht Tegen unverzüglich gemal3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstandigt die Akte der Vereinigung beim Handeisgericht Eupen.

Artikel 12:

Die effektiven Mitglieder zahien einen jahrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Veiwaltungsrat auf der

Generalversammtung festgelegt wird.

Der Mitgiiedsbeltrag darf 50,00 (fünfzig) EURO nicht übersteigen.

Artikel 13:

Die Generalversammlung setzt sich aus aaien effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 14:

Die Generalversammlung het die ihr gesetzlich oder Satzungsmaffig zustehenden Befugnisse, insbesondere

- Ânderung der Satzung

- Emennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

- Entlastung des Schriftführers

- Entiastung des Kessierers

Auflasung der Vereinigung faits der Verein aus weniger als drei Mitgliedem besteht

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem

Artikel 15:

Die ordentiiche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Januar abgehalten. Welter aullerordentliche Generalversammlungen fiinden staff:

- wenn 115 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsidenten schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muse beigefügt sein, Diesem Wunsch auf Einberufung einer auI erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

jedes Mal, wenn der Vorstand dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hult. Die Einladungen sind mindestens 8 Kaiendertage ver der Sitzung der Generalversammtung durch den Vorstand mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einiadungen eethalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammtung führt der President des Vorstandes oder, bel dessen Verhinderung, der stelivertretende Vorsitzende des Vorstandes oder, bei dessen Verhinderung, das atteste anwesende Vorstandsmitglied.

Artikel 16:

Die Generalversammiung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die In der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderelautender gesetziicher Bestimmungen.

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Alle ordentiichen und aullerordentlichen Generalversammiungen sind beschlussfrihig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte aine Generalversammlung nicht beschiussfdhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfehlg, ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitgileder, vorbehaldich andersiautenden gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend. Jades effektive Mitglled hat eine Slimme ab dem achtzehnten Lebensjahr.

Artikel 17:

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch eiven Bevolimâchtigten vertreten lassen, aber nur, wenn dieser selbst Mitglied der Vereinigung let. Die Bevolimrichtigung het schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitgiied darf nur eine Bevollmdchtigung wahmehmen.

Artikel 18:

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoil erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhelt. Das Protokoil sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Vorstandsmltglled unterzelchnet.

Alle Satzungsabrinderungen messen beim Handelsgericht Eupen offengelegt werden. Gleiches gilt fair aile Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Vorstandsmitglledem,

Artikel 19:

Die Vereinigung wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus 3, htichstens 5 Personen besteht. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Vorstandsmitglieder mussen Ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Vorstands sind jederzelt durch die Generalversammlung abrutbar. Die Generalversammlung emennt die Mitgileder des Vorstandes auf unbegrenzte Zeit.

Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wehibar.

Artiket 20:

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kennen die restllchen Vorstandsmitglieder eine vorlaufige Ersatzwahl vomehmen. Die nachste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaiíungsratsmltgiiedes zu Ende.

Artikel 21:

Der Vorstand het die weitest gehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinlgungszlels. Zu seiner Zustândigkeit gehoren ait jene Geschrifte, die das Gesetzt oder die vorliegende Satzung nicht ausdrückiich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 22:

Das Geschaftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Artikel 23:

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kassenrevisors, bat die Generalversammlung das Recht, einen oder mehrere Revisoren aus den Mitgliedem der Vereinigung zu emennen. Aufgabe des oder der Revisore ist insbesondere die Ûberprüfung des Jahresabschlusses der Vereinigung.

Artikel 24:

Die Jahresendabrechnung sowie Biianz werden durch Mitglieder des Vereins vorgenommen.

Artikel 25:

Die Vereinigung kann nur dann aufgeloste werden, wenn diese weniger ais drel Mitgileder umfasst.

Artikel 26:

lm t=alle der freiwiliigen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 27:

Nach Ausgleich der Verbindiichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen dem  Marienheim Raeren" zur Verfügung gestelit.

Artikel 28:

Verschiedenes:

Alle Berichte, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Satzungen behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzesvom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzieiungsabsicht.

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Coordonnées
KGL. SANKT SEBASTIANUS-SCHUTZENGESELLSCHAFT …

Adresse
BREITE WEGE 8 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne