KGL. ST. HUBERTUS-SCHUTZENBRUDERSCHAFT LICHTENBUSCH 1886

Divers


Dénomination : KGL. ST. HUBERTUS-SCHUTZENBRUDERSCHAFT LICHTENBUSCH 1886
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 425.617.786

Publication

31/12/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zurn Belgischen Staatsblatt veriiffentlicht ist M00 3.O

Geseiischaftsnarne

(ausgeschrieberij

1111111111J,1.110111til 111111

Kgl. St. Hubertus-Schützenbruderschaft Lichtenbusch 1886 V.o.G

Hinter1egt bel der Kanzlei

des Handelegeric.hts EU PEN

18 -12- 2012

1A! anziei

Rechtsform Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht

Sitz: 4731 Raeren (Lichtenbusch), Raerener Strasse 112a Unternehrnensnr 425.617.786

Gegenstanci Ânderung des Verwaltungsrates seit der GeneraIversamtnlung vom

20.03.2012

der Urkuncle

Se der Generalversammiung vom 20.03.2012 setzt sich der VerwaItungsrat wie folgt zusammem

1. Hellebrandt Johann Peter, Totieger 16, 4731 Raeren, geb, 17.06.1954

2. Doum Freddy (Alfred), Kinkebahn 98, 4731 Raeren, geb. 19.01,1959

3. Busch Jürgen, Hahner Strage 9, D-52076 Aachen, geb. 13.07,1962

Aus dem Vetwaltungsrat sind folgende Personen ausgetreten:

Vogel Friedel und Brauers Hans

Die Satzung der Vereinigung wurde wie folgt verabschiedet.

KAPITEL I: Benennung, Sitz , Vereinigungszweck. Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich Kgl. St. Hubertus Schützenbruderschaft,

Lichtenbusch 1886 V.o.G.

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verôffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der

Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Kgl. St, Hubertus Schûtzenbruderschaft Lichtenbusch V.o.G.

Artikel 2 Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Raerener Str. 112a, 4731 Raeren (Lichtenbusch).

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen ( BeIgien )

Artikel 3: Vereinigungszweck

Die Bruderschaft verfolgt ausschlielich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

" Abschnittssteuerbegünstige Zwecke,

Der Wahispruch der Bruderschaft lautet: Für Glaube, Sitte und Heimat

Die Bruderschaft stellt sich folgende Aufgaben:

a. Die Pflege des Schiegsports im Snne der Sportordnung

b. Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums

c. Jugendpflege zur Fôrderung des Nachwuches

d. Die Erhaltung des dem Schützenwesen eigentümlichen Kônigvogelschiellens und Kônigsaufzuges

e. Gestaltung der Kirmes

f. Ziel der Bruderschaft ist es seit jeher, die durch die deutsch-belgische Staatsgrenze geteilte, Ortsgemeinschaft Lichtenbusch zusammenzuhalten I

Sie kann sâmtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabel jede Tâtigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die

diesem Zweck dienlich ist. Die Vereinigung muss in der Grossgerneinde Raeren ansâssig sein.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

_

EIte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurizundenden Notais odei der Persenen. die dazu ennklitigt sind, die Vereinigung oder die Stiflung Dritten gegeniket zu vettreten

Auf der Rückseite Name und Unterschrift.

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MODO

Artikel 5: Effektive Mitglieder- Angeschlossene Mitglieder- Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedem.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genieflen die vollstândige Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und Ôffentlichen Personen offen.

Artikel 7 Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede natürliche, juristische oder ôffentliche Person die Satzung der Vereinigung beachten, für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung telinehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Über den Antrag entscheidet der Vermattungsrat der seine Entscheidung nicht begründen muss.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahmen neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht durch die Generalversammlung.

Effektive Mitglieder genienen aile vom Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 9 Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss Schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregieester, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervolistândigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 10 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kami erfolgen, wenn &ne grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder Vereinigung ihrer Satzung vorliegt.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generaiversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung Ober den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehôrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen voriegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verietzungen der Gesetze oder Satzung vorgeworfen werden, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11 Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, hat keinerlei Recht auf VermElgensteile der Vereinigung. Sie kb.rinen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gieiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, angeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger..

e

MOD 3.6

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Artikel 12 Haftung der Mitglieder

Die finenziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur 1-Me des eventuell geleisteten Beitrages

begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13 Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirk wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Faite von juristischen und ôffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem âll den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstâncligt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Kapitel Ill: Mitgliedsbeitrâge

Artikel 14 Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.

Kapitel IV: Genetalversamrniung

Artikel 15 Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16 l3efugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsgemâflig zustehenden Befugnisse, insbesondere

-Ânderung der Satzung;

-Emennung und Abberufung von Verwaltungsmitgliedern;

-Emennung und Abberufung von Revisoren

-Entlastung des Verwaltungsrates

-Entlastung der Revisoren;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

-Freiwillige Aufldsung der Vereinigung

-Ausschluss von Mitgliedern

-Umwandlung der Vereinigung

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung

-Aufnahme neuer Mitglieder

Artikel 17 Sitzung der Generalversammlung

Die orentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Mârz abgehalten.

Weitere ainerordentliche Generalversammiungen linden statt:

-wenn 1/5 der stimnnberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auGerondentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monates stattzugeben,

-Jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hâlt.

Die Einladungen sind mindesten 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden.. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vcrsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das meste anwesende Verwaltungsratsmitg lied.

Artikel 18 Beschlussfassung

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MOD 3.0

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammtungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehattlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühesten 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auilerordentlichen Generaiversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 19 Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevolimâchtigten vertreten lassen.

Die Bevolimâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmâchtigung

wahrnehmen.

Artikel 20 Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabânderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht Bezirk Eupen offen gelegt werden. Gleiches gilt für elle Ernennungen, Abberufungen oder Recktritte von Vemaltungsratsmitgliedern, Geschâftsführem oder besonderer Bevolimâchtigter.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21 Verwaltungsrat Zusammenselzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindesten 3 Personen besteht, Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates eine Dauer von 4 Jahren. Die ausscheidenden Verwattungsratsmitglieder der Grossgemeinde Raeren sind wieder wâhlbar.

Artikel 22 Vakanz

Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kônnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied Md die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23 Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehende Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkeit gehôren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

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Artikel 24 Prâsidium

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Pràsidium bilden.

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MOD 3.0

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das âlteste VenAraltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25 Sitzung des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwalzungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das lteste Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26 Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung air Verwaltungsratsitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle 130schlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27 Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der bevollmâchtigte musa selbst Mitgiied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratmitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 28 Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertreterbefugnisse des Geschâftsführer im Rahmen der tâgliche Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollrnâchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei g emeinsam handelnde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneter Vertreter geführt.

Artikel 29 Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssit2ung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesonciere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt, Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 30 Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgerneinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der perenlichen Haftung.

Artikel 31 Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32 Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschâftsführer(s) und dessen(deren) eventuellen Bezüge fest.

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Kapitel VI: Geschâftsjahr

Artikel 33 Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endÉ zum 31. Dezember.

14 dein

Belgischen e Staatsblatt vorbehalten Teil B: Fortsetzung

MOD 3.0

Kapitel Rechnungslegung

Artikel 34 Kassenprüfer Revisoren

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die : GeneralversamnnIung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu emennen. Aufgabe des oder der . Kommissare ist insbesondere die überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung aines jâhrlichen Prüfungsberichts.

Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates der Revisoren.

Artikel 35 Jahresabrechnung  Budget

Jedes Jahr spâtesten im Monet Mârz, hat der Verwaltungsrat die Jahresabrechnung über das verflossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem Kier und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichttich ist.

Diese Jahresabrechnung vvird durch den oder die eventuell bezeichneten Revisoren geprüft und der GeneralversammIung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monat Mârz ein Budget für das kommende Geschâftsjahr zu erstellen. Dieses Budget ist spâtesten Ende fertig zu stellen und der Generalversammluhg im Monet Mârz eines. . jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kapitel VIII: Auflüsung der Vereinigung

Artikel 36 Auflüsung

Die Vereinigung kann gemâfl den gesetzlichen Bestinnmungen und Formerfordernissen aufgelüst werden.

Artikel 37 Liquidator

im Falie der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 38 Verbleibendes Nettoverregen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird des. verbleibende Nettovermügen einer. Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversannmlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermügen der

"

Vereinigung erhalten soll.

' Kapitel VIX: Verschiedenes

Artikel 39 Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Salzung behandelt werden, untediegen den! Bestimmungen des Gesetzes vom 02.Mai 2002 betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Prâsident Schriftführer Kassierer Busch Jürgen

Hellebrand Johann Doum Freddy



Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beu rkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Coordonnées
KGL. ST. HUBERTUS-SCHUTZENBRUDERSCHAFT LICHT…

Adresse
RAERENER STRASSE 12A 4731 EYNATTEN

Code postal : 4731
Localité : Eynatten
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne