KINDER-BETREUUNGS-ZENTRUM HAUSET, ABGEKURZT : KBZ

Divers


Dénomination : KINDER-BETREUUNGS-ZENTRUM HAUSET, ABGEKURZT : KBZ
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 849.107.316

Publication

09/10/2012
ÿþMOD 3.2

? í Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den

Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen let

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Unternehmensnr : e gQ g. A4y. 3

Name der Vereinigung 1 Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Kinder-Betreuungs-Zentrum Hauset

(abgekürzt) : KBZ

Rechtsform : Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz ; KirchstraRe 98 4730 Raeren

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

Am heutigen Tag, 26.09.2012 vereinbaren die folgenden Personen

Stickelmann Aloys, Asteneter StraRe 39, 4711 Walhom

Tinschmann Claudia, BuschhausstraP,e 59, 4730 Hauset

Haas Hannelore, Asteneter Seaile 39, 4711 Walhom

eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemüR des Gesetzes vom 27. Juni 1921, abgendert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Intemationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen (Belgisches Staatsblatt vom 11.12.2002) zu gründen.

Sie legen deren Satzungen wie folgt fest:

Kapitel 1 -- Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1 - Die Vereinigung trágt den Namen  Kinder-Betreuungs-Zentrum Hauset VoG  abgekürzt KBZ Hauset VoG",

Artikel 2 - Der Sitz der Vereinigung ist in: Kirchstrar e 98, 4730 Hauset. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 -Die Zielsetzung der Vereinigung ist die Betreuung von Kindergartenkinder und Schulkinder (u.a. Hausaufgabenbetreuung), die die Gemeindeschule Hauset besuchen, sowie die Organisation und Betreibung einer Kinderkrippe.

Artikel 4 - Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel II  Effektive und angeschlossene Mitglieder, Mitgliederbeitrag, Mitgliederregister

Artikel 5 -- Die Vereinigung besteht aus effektiven und aus angeschiossenen Mitgliedem. Effektives Mitglied der Vereinigung kann jade Person werden, die am Zweck der Vereinigung interessiert ist und an dessen Verwirklichung aktiv mitwirken müchte. Jedes effektive Mitglied hat die Rechte, die das Gesetz vorsieht.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder betri3gt mindestens drei.

Die ersten Mitglieder sind die unterzeichnenden Gründungsmitglieder.

Jeder Anwürter auf eine effektive Mitgliedschaft muss einen formlosen mündlichen oder schriftlichen Antrag auf diese stellen und kann nur durch die jâhrlich stattfindende ordentliche Generalversammlung mit einfacher Mehr-heit der Slimmen aufgenommen werden.

H-1 cieranz

des Handelsgerlchts EUPEN

2 8 -00- 2012

der Greffier Kanzlei

IN

Bijlagen bij-fiét Selgisëh Staatsblad - 09/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 09/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger ais drei betragen.

Der Vertreter der Gemeinde Raeren, in Person des Schulschüffen, ist de facto vollwertiges effektives Mitglied.

Ein effektives Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austretenr

Der Ausschluss eines effektiven Mitgliedes kann nur durch die General-versammlung mit eiher Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahit haben, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln noch ein Inventer anfordem oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitràge begrenzt. Diese Beitrâge werden jedes Jahr von der ordentlichen Generalversammlung für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hi her sein darf als 200,00 ¬ .

Artikel 6 Angeschlossenes Mitglied der Vereinigung ist jede Person, die mindestens den von der ordentlichen Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag für das entsprechende Jahr gezahit hat,

Angeschlossene Mitglieder haben das Recht, an der jâhrlichen ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen und werden zu dieser innerhalb der gesetzlichen Fristen eingeladen.

Ange5chlossene Mitglieder kann auch jade Person oder Einrichtung (Organisation) sein, die Bine von der Generalversammlung anerkannte Leistung zur Erfüllung des Zweckes der Vereinigung in Form von Geld-, Sach- ader ideellen Werten eingebracht hat.

In der Generalversammlung haben angeschiossene Mitglieder kain Stimmrecht.

Artikel 7  Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthült Namen, Vooramen und Wohnsitz der Mitglieder, Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern werden binnen acht Tag en nach dem Zeitpunkt eingetragen, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt. Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921, Art. 10 Abs, 2, abgeândert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

Kapitel III -- Generalversammlung

Artikel 8  Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Mitglieder der Vereinigung.

Sie ist das oberste Organ der Vereinigung.

Die ordentiiche jâhrliche Generalversammlung ist zustândig für

1.Die Ânderung der Satzung,

2.Die Bestellung und Abberufung der Verwalter,

3.Benennung und Abberufung der Kommissare, sowie eventuell Festlegung der Entlahnung

4.Entlastung des VR und der Kommissare

S.Billigung der Jahresabschtusskonten und des Haushaltspianes

6.Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem

7.die Festsetzung des Jahresbeitrages für effektive Mitglieder und für angeschiossene Mitglieder;

8.Umwandlung der VOG in eine andere Gesellschaftsform

9.Auflüsung der VOG

10.Benennung der Liquidatoren

11.AIle Entscheidungen, die durch das Gesetz der Generalversammlung zugeteilt werden.

12.Alle Entscheidungen, die die Kompetenzen des Verwattungsrates überschreiten.

Artikel 9 -- Jedes effektive Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung beizu-wohnen und daran teilzunehmen. Alle effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme,

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27.06.1921 vorgesehen sind.

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MaD9.2

Artikel 10  Jedes Jahr muss eine ordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese findet am letzten Freitag des Monats Mârz um 20.00 am Sitz der Vereinigung statt.

Eine aullerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist,

Artikel 11 - Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder durch elektronische Post vorgenommen, der jedem Mitglied mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung zugestellt wird. Die Einberufung enthült die Tagesordnung, die Zeit und der Oit der Generalversammlung.

Artikel 12 - Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss von Mitglieder, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 13 - Die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses wird vom Vorsitzenden und vom Sekretür unterschrieben. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis eingetragen, Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Kapitel IV - Verwaltungsrat

Artikel 14 - Die Vereinigung wird in ihrer tâglichen Arbeit durch einen Verwaltungsrat geführt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalver-sammlung aus den Reihen der effektiven Mitglieder bestimmt. lhre Zahl muss mindestens 3 Personen umfassen. Zâhlt die Vereinigung nur drei Mitglieder, besteht der Verwaltungsrat aus 2 Personen,

Das Mandat jedes Mitgliedes des Verwaltungsrates ist auf die maximale Dauer von 5 Jahren begrenzt, kann aber durch Wiederwahl beliebig oft emeuert werden,

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsrates kann die nâchste ordentliche Generalversammiung einen Nachfolgerwáhlen, der das Mandat seines Vorgângers beendet.

Artikel 15  Die Mitglieder des Verwaltungsrates vertellen unter sick die folgenden Âmter für die Dauer ihrer Mandatsperiode: ein Vorsitzender (m/w); ein Sekretí3r (m/w) und/oder ein Kassenführer (m/w). Diese bilden den geschàftsführenden Vorstand,

Die Verteilung dieser Âmter erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von minde-stens einem Fünfteln der Verwalter wenigstens einmal pro Jahr einberufen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfühig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden ausschlaggebend, bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Stimme des Sekretârs.

Kapitel V Vertretung und Haftung

Artikel 16  Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschüftsführenden Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss der Generalversammlung nachzuweisen.

Gerichtsverhandlungen, sel es als Klüger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den gescháftsführenden Vorstand geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder durch eine hierzu beauftragte Person.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persi nliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 17  Jedes Jahr am 31. Dezember werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser erstellt einen Bericht über die T,tigkeiten sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Jahresabschluse, Haushaltsplan und Berichte werden der ordenflichen Generalversammlung am letzten Freitag des Monats Mârz des nachfolgenden Jahres zur Billigung vorgelegt.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Die ordentiiche Generalversammlung entscheidet über die Entiastung des Verwaltungsrates.

Die Buchhaitung wird Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bzw. dessen Anderung vom 2. Mai 2002 und dessen Ausführungserlassen geregeit,

Kapitel VI  Satzungsünderungen und Auflüsung der Vereinigung

Artikel 18  Die Satzung der Vereinigung dart nur gemâll den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bzw. dessen Abânderung vom 2. Mai 2002 geândert werden.

Artikel 19  Eine Auflüsung der Vereinigung kann nur erfalgen:

-unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen;

-durch hïihere Gewaif.

Artikel 20  Im Palle einer freiwilligen Aufliisung der Vereinigung ernennt die General-versammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt ihre Befugnisse fest. Der verbleibende Nettobestand nach Tilgung der Schulden geht in seiner Gesamtheit in den Besitz einer Organisation, die eine 2hnliche Zielsetzung oder, die einen soziale Zielsetzung in Hinblick auf Kinder und Jugendiiche verfolgt.

Titel VII -- Schlussbestimmungen

Artikel 21  Die Gründungsgeneralversammiung wáhlt als Mitglieder des Verwaltungsrates Claudia Tinschmann und Aloys Stickelmann.

Artikel 22  Der Verwaltungsrat tritt am heutigen Tag zur ersten Sitzung zusammen und hat folgende Beschlüsse einstimmig getroffen:

Herr Aloys Stickelmann wird das Mandat des Prâsidenten ausüben

Frau Claudia Tinschmann das Mandat des Sekret rs und Kassenführers ausüben.

Die Kinderkrippe wird unter dem Namen  Les Petits Bijoux` geführt.

Artikel 23 - In allen nicht besonders aufgeführten Punkten unterliegt die Vereinigung den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen des belgischen Staates.

Getütigt zu Raeren, am

Aloys Stickelmann Claudia Tinschmann Hannelore Haas







Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die daze berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

15/06/2015
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

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Unternehmensnr : 0849.107.316

Name der Vereinigung 1 Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Kinder Betreuungs-Zentrum Hauset

(abgekürzt) : KBZ

Rechtsforen : Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Kirchstrafe 98 - 4730 Raeren

Gegenstand

der Urkunde : Satzungsünderungen

Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 27.03.2015

"...Folgende Satzungsánderungen werden einstimmig beschiossen:

Kapitel 1--Artikel 3

Die Zielsetzung der Vereinigung ist die Betreuung von Kindergartenkinder und Schulkinder (u.a. Hausaufgabenbetreuung), die die Gemeindeschule Hauset besuchen, sowie die Organisation und Betreibung eitier Kinderkrippe.

Dieser Artikel soli folgendermaRen abgedndert werden:

Die Zieisetzung der Vereinigung ist die Betreuung von Kindergartenkinder und Schulkinder

Hausaufgabenbetreuung), die die Gemeindeschule Hauset besuchen, sowie die Betreuung von Kleinkinders.

"

Kapitel Il  Artikel 5

... Der Vertreter der Gemeinde Raeren, in Person des Schulschi ffen, ist de facto vollwertiges effektives:

Mitglied.

"

Dieser Abschnitt aus Kapitel Il  Artikel 5 solt wie folgt geândert werden:

... Der Vertreter der Gemeinde Raeren, in Person des Sozialschüffen 1 der SozialschOffin, ist de facto:

vollwertiges effektives Mitglied.

Kapitel VII  Artikel 22

... Die Kinderkrippe wird unter dem Namen "Les Petits Bijoux" geführt.

Dieser Auszug aus Kapitel VII  Artikel 22 solt komplett gestrichen werden.

Ite ée-K cru

Aloys Stickelmann Prâsident

ClaudiaTinschmann Sekretâr/Kassenführer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Coordonnées
KINDER-BETREUUNGS-ZENTRUM HAUSET, ABGEKURZT …

Adresse
KIRCHSTRASSE 98 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne