KLEINTIERZUCHTGESELLSCHAFT REK, ABGEKURZT : REK

Divers


Dénomination : KLEINTIERZUCHTGESELLSCHAFT REK, ABGEKURZT : REK
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 849.861.639

Publication

06/11/2012
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/11/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

HhII II II II II III I II

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IIII

Hinterlegt bei der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

2 -10- 2012

IAA

der Greffier

Kanzlei

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermschtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf Aar Piletteaifa " Atama nnr 1 Inforerhriff

Unternehmensnr : op1e . ,Q6/l. 6 3

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Klei ntierzuchtgesellschaft REK V.o.G.

(abgeküizt) : KG REK V.o.G.

Rechtsfotm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4721 Kelmis, Stadionstrafle, 19/2

Gegenstand

der Urkunde : Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Kleintierzuchtgesellschaft REK V.o.G.

Die erschienenen Gr0ndungsmitglieder:

BEAUJEAN, Peter, 4720 Kelmis, Teckenbusch, 11

BOSCH, Jeannine, 4834 Goé-Limbourg, rue de l'Invasion, 35D

BOSCH, Richard, 4834 Goé-Limbourg, rue de l'Invasion, 350

BÜTZ, Louis, 4720 Kelmis, Bauweg, 93

CAMPO, Roger, 4721 Kelmis, Dr.-Molly-Straf3e, 54

DAVID, Angela, D-52152 Simmerath, Bornstr. 16

ERNST, Oliver, 4837 Membach, Perkiets, 1212

FORSTER,Cindy, D-52156 Monschau, Balteshof 3a

FÜRSTER,Heiko, D-52156 Monschau, Balteshof 3a

JANSSEN, Willy, 4711 LontzenfWalhom , Dorfstrasse, 64

LAESCHET, Hubert, 4850 Montzen, rue de Champs, 4

LAESCHET, Roland, 4850 Plombières, rue Langhaag, 56

LOHRER, Roland, D-52152 Simmerath, Bornstr. 16

PETITFRERE, Psu1,4701 Eupen, Johannesstraf3e, 17

PLUMANNS,Dieter,4721 Kelmis, Stadionstr.19/2

SAVELSBERG, Anni, 4720 Kelmis, Bauweg, 93

SCHORNSTEIN, Hubert, 4030 Raeren, Iterstraf3e, 40

TODTEMANN, Dieter, D-52477 Alsdorf, Othbergstraf6e,15

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemèll Gesetz vom 27. Juni 1921 zu

gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest

KAPITEL I : BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.

Artikel 1 Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet

Kleintierzuchtgesellschaft REK VoG (KG REK VoG)

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz ist in 4721 Kelmis, StadionstraFFe, 19/2

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN,

Artikel 3 : Zielsetzung

Zweck der Vereinigung ist:

1. Rassenzuchtf6rderung der Kaninchen, Hühner, Tauben, Meerschwpinchen, Zier- und Wassergeflügel.

2. Erhalt der alten Kleintierzuchtvereine:

Kániglicher Kleintierzuchtverein Raeren 1905

Kôniglicher Kleintierzuchtverein Eupen und Umgebung 1878

& Zeichnungsrassen Spezial-Club Kettenis 1967

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Kániglicher Kleintierzuchtverein Alle Rassen' Kelmis 1918

Sowie aller anderen Kleintierzuchtvereinigungen oder Vereinigungen, welche sich der REK als juristische

Person anschliel en.

3. Ferderung der Kleintierzucht in der EU und insbesondere in der Euregio.

4. Regionale sowie internationale Fórderung und Organisation, der Treffen und Schauen.

5. Durchführung der internationalen REK-Schauen.

6. Information, Organisation und Vertretung der Jungzüchter.

7. Ausrichtung von informativen Treffen, Seminaren, Bildungsreisen und anderen Versammlungen von Vertretern der Kleintierzucht.

8. Organisation von Kleintierprâsentationsschauen,

9. Optimierung der Fütterung, Tiergesundheit und der tiergerechten Stallhaltung.

10 Die VoG kann die Interessen der Vereinigung in verschiedenen Dachverbânden verfreten.

Die Vereinigung ergreift Mallnahmen zur Erreichung ihrer Ziele. Die Vereinigung kann aile Handiungen, die

sich direkt oder indirekt auf ihre Ziele beziehen, ausüben. Sie kann unter anderem in einer Sache mitwirken

oder sich für jegliche Handlung interessieren, welche ihrer Zielsetzungen âhneln.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il : Mitglieder

Artikel 5: Grundsetz

Die Vereinigung unterscheidet zwischen dem Statut eines Ferderers und eines Mitglieds.

Artikel 5a : Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Mitglieder sind netürliche oder juristische Personen, die die Vereinigung mit dem jâhrlichen Mitgliedsbeitrag

unterstützen, aber Auch sonstige Rechte oder Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung haben. Die

Mitgliedschaft wird jeweils durch eine 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten der nâchstfolgenden

Generalversammlung bestàtigt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Mitglied den Status eines Fárderers.

Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger ais drei Mitglieder betragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrí3ge begrenzt. Diese werden

jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der

Jahresbeitrag für jedes Mitglied hechstens 50,00 EUR betrâgt,

Mitglieder, die Juristische Personen sind, zahlen hechstens 150,00 EUR_

Minderjàhrige Mitglieder unter 16 Jahre sind nicht stimmberechtigt und zahlen keinen Beitrag.

Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 5b: Ferderer

Ferderer sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinigung in Form eines jührlichen Beitrags unterstützen, ansonsten aber keine weiteren Rechte oder Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung haben. Die Anzahi der Fárderer ist unbegrenzt.

Artikel 6 : Ausgetretene oder ausgeschiossene Mitglieder

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann, jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beitrâge nicht bezahlt, als ausgeschieden angesehen werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfclgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Safzung vorliegt, Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehert werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen voriegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied mitgeteilt werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahft haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Artikel 7 : Mitgliederregister

Am Sit der Vereinigung führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt: Name,

Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder.

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen 8 Tagen

nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhâlt.

KAPITEL 10 ; Generalversammlung

Artikel 8 : Generalversammlung

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Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustandig für:

1) die Ânderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;

4) die Billigung des Haushaitsplans und des Jahresabschlusses;

5) die freiwillige Auffbsung der Vereinigung;

6) den Ausschluss eines Mitgliedes;

7) die IJmwandiung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

8) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen,

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle aktiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme,

Artikel 9; Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammiung einberufen werden; diese findet im ersten Halbjahr statt.

Es kann so oft eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die lnteressenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine aul erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder per Email vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammiung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 10 ;Tagesordnung

Alle ordentlichen und aul erordentlichen Generalversammlungen benotigen Reine Mindestzahl an anwesenden oder vertretenen Mitglieder um beschlussfâhig zu sein,

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglleder dart die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Auflbsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsanderungen,

Sopte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Die Überwachung der Finanzen wird zwei Kommissaren anvertraut, die von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewahlt werden und deren Aufgabe darin besteht, die Konten der VOG zu überprüfen, positiv oder negativ zu begutachten und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.

Die Generalversammlung kann den Kommissaren weitere Befugnisse übertragen. Die Kommissare dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

Artikel 11 : Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretar sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aulFerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehandigt. Per Post und per Internet, werden die Beschlüsse den Mitgliedern und Driften zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL IV ; Verwaltung

Artikel 12 ; Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedem besteht; diese werden von der Generalversammlung für vier Jahre unter den Mitgliedern gewahit und ktInnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahi ist máglich.

Der Verwaltungsrat wahlt unter seinen Mitgliedem einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Verwaltungsratsmitglied kann jedes Mitglied ab achtzehn Jahre werden. Neue Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Generalversammlung kann auch einen Ersatzverwalter ernennen, Die Generalversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder ihres Amtes entheben. Wenn durch ein Misstrauensvotum der GV die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder unter drei falit muss die Generalversammlung mindestens ein Verwaltungsratsmitglied neu wahien.

Der freiwillige Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes muss dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt werden, !m Falle des vorzeitigen Ausscheldens wird der von der Generalversammlung emannte Ersatzverwalter automatisch in den Verwaltungsrat aufgenommen. Sinkt die Zahl der Verwaltungsrastmitglieder unter drei, muss schnellstmï glich eine Generalversammlung einberufen werden, um die Mindestanzahl der Verwaltungsratsmitglieder von drei wiederherzustellen.

+f° ~

Dem

Belgischen

Staatsblatt

vorbehalten

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MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Zâhit eine Vereinigung jedoch nur drei Mitglieder, so setzt sích der Verwaltungsrat nur aus zwei Personen zusammen,

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeitlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens drei Mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfühig, wenn die Mehrheit der Verwalter anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammiung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung. Zu seiner Zustündigkeit gehoren all jene Geschifte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten,

Der Verwaltungsrat legt in seiner ersten Sitzung nach einer personellen Umbesetzung die Aufgaben fest, mit denen die einzelnen Verwaitungsratsmitglieder betraut werden.

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind. in dringenden Fâllen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglied weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschiüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschlaggebend.

Beschiüsse des Verwaltungsrates werden in Protokolien festgehalten, die von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet werden,

KAPITEL V : Vertretung, Haftung

Artikel 13 : Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat führt die Geschâfte der Vereinigung und vertritt sie bei allen gerichtlichen und

augergerichtfichen Handlungen.

Nach mehrheitlichem Beschluss des Verwaltungsrates kann der Vorsitzende oder ein anderes

Verwaltungsratsmitglied die Interessen der Vereinigung einzeln vertreten. Befugnisse, die nicht ausdrücklich

durch Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen.

Die Verwalter gepen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persánliche Verpflichtung

ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates_

Artikel 14 : Jahresabschluss, Ha ushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaftungsrat

abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltspian des

nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen.

Konten, Haushait und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des ersten Halbjahrs

zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschâftsführenden Vorstandes,

Die Buchhaltung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen

Ausführungserlassen geregeit.

KAPITEL VI : Satzungsânderung, Aufldsung

Artikel 15 : Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemâf3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921

geândert werden.

Artikel 16 : Aufldsung

lm Palle der freiwilligen Aufldsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen

und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird eines

anderen Kleintierzuchtvereinigung zugeführt.

KAPITEL VII : Übergangsbestimmungen

Artikel 17 : Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es

werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewàhlt:

Der Verwaltungsrat hat gewhit:

- als Vorsitzenden : Richard Bosch

- als Schriftführer Dleter Plumanns

- als Kassenführer : Roger Campo

Datum und Unterschriften der Gründungsmitglieder

18. Oktober 2012Text

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

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Coordonnées
KLEINTIERZUCHTGESELLSCHAFT REK, ABGEKURZT : …

Adresse
STADIONSTRASSE 19, PB 2 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne