KONIGLICHE KARNEVALSGESSELLSCHAFT LUSTIGE ELF RAEREN VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT, ABGEKURZT : KGL.KG LUSTIGE ELF RAEREN

Divers


Dénomination : KONIGLICHE KARNEVALSGESSELLSCHAFT LUSTIGE ELF RAEREN VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT, ABGEKURZT : KGL.KG LUSTIGE ELF RAEREN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 451.566.375

Publication

04/07/2011
ÿþ MOD 3.2

refft3" -' I Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verüffentlichen ist



Den Belgisc Staatsti vorbeha

*11100355" qp

eFSTLJ

i 6 -06- 2011

Karrzrël

Hinierie nt bai der 1Canzlei

des " --.ar - crr _.ut-a EUPEN

ipJ

der (.àreri,el

Unternehmensnr . 0451.566.375

Name der Vereinigung ! Stiftung I Organismen

tausgeschnehen) : Touristische Kulturelle Fdrdergesellschaft Raeren Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

(abgékurzi) - Touristische Kulturelle Fürdergesellschaft Raeren VoG

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Waldstral3e 64a, B-4730 Raeren

Gegenstand

der Urkunde : Koordinierte Satzung - Abberufung und Ernennung von

Verwaltungsratsmitgliedern - tâgliche Geschâftsführung

KOORDINIERTE SATZUNG DER V.o.G. TOURISTISCHE KULTURELLE FC7RDERGESELLSCHAFT RAEREN, Unternehmensnummer 0451.566.375, Gesellschaftssitz WaldstraRe 64A, B-4731 Raeren

VORBEMERKUNG

Durch Beschluss der ordentlichen Generalversammfung vom 20.05.2011 werden die Satzungen vom 27. November 2006 durch die gegenwartigen koordinierten Satzungen ersetzt.

KAPITEL I: BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet uTouristische Kulturelle, Fórdergesellschaft Raeren Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht", abgekürzt  Touristische Kulturelle F6rdergesellschaft Raeren VoG".

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, VerOffentlichungen und sonstige Schriften, die von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Touristische Kullurelle Fi rdergesellschaft Raeren VoG". lm Rahmen ihrer Aktivitaten agiert die Vereinigung ebenfalls unter der Bezeichnung  K(nigliche Karnevalsgesellschaft Lustige 11. Raeren", abgekürzt  Kgl. KG Lustige 11 Raeren".

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnort des Vorsitzenden.

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. lm Falle einer.

Anderung des Sitzes der Vereinigung, hat dieser sich auf jeden Fall im deutschsprachigen Gebiet Ostbelgiens"

zu befinden.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3 : Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Fbrderung von folklorislischen Aktivitaten jeglicher Art, insbesondere die Hebung des kamevalistischen Brauchtums, der Geselligkeit sowie die Ausübung des Tanzsports.

Die Vereinigung verfolgt weder direkt noch indirekt politische Ziele. Sie dient ausschlieRlich gemeinnützigen Zwecken.

Sie kann samtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tatigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Sie kann jederzeit, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Satzungen aufgeldst werden.

"

"

Bitse auf der letzten Seile des Teils B angeben :Auf der Vorderseife: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu ermachiigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

MOD 3.2

Kapitel II Mitgliedschaft  Aufnahme  Austritt  Ausschluss  Haftung - Mitgliederregister

Artikel 5 : Effektive Mitglieder - Mindestanzaht Mitglieder

Die Vereinigung umfasst nur effektive Mitglieder. Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern. Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Die effektiven Mitglieder genieflen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6:Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und i ffenttichen Personen offen, wenn sie bereit sind, an der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung mitzuwirken und sich der Vereinigung sowie der Ortschaft Raeren verbunden fühlen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung, die gemâf3 nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7 Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede Person das 6. Lebensjahr erreicht haben, die Satzung der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitaten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl findet geheim per Stimmzettel statt.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig ab dem Datum der Entscheidung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat tragt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein, welches sich am Sitz der Vereinigung befindet und vervollstândigt die Akte der Vereinigung, binnen eines Monats nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzungen, beim Handelsgericht Eupen.

Artikel 8: Rechte und Pflichten der effektiven Mitglieder

ó Effektive Mitglieder geniefsen alle von Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Jedes effektive Mitglied ist verpflichtet den jâhrlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, eine Uniform zu tragen und

e einen Teil 'deren Anschaffungskosten zu übernehmen. Der Verwaltungsrat bestimrnt die Kleiderordnung, die

'cl Hi he der zu tragenden Kostenübernahme sowie die Kautionsbedingungen.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Gill ebenfalls als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falle durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende Beitragszahlung ausdrücklich bestâtigt, festgestellt.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig ab dem Datum der darauffolgenden Generalversammlung. Der Verwaltungsrat haf in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und 'clFristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht zu vervollstândigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestdtigung des Verwaltungsrates bezügtich des Austrittes bzw. der Kündigung.

z Artikel 10: Ausschluss

el

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung

oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer

pQ Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehiirt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklarungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervolistandigt die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Vertetzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

:C"ià

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermdgensteile der Vereinigung. Sie kdnnen:weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge noch Kontenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder Versiegelungen verlangen.

Gleiches gilt im Falle .der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/07/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hôhe des eventuell geleisteten Beitrages

begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Ani Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und den Wohnsitz der Mitglieder entrât ggf. Name, Rechtsfarm und Anschrift des Sitzes im Faite juristischer Personen.

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern werden eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschtusses erhalt. Der Verwaltungsrat aktualisiert die Akte der Vereinigung binnen eines Monats nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzungen

beim Handelsgericht Eupen.

Gemal3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationaten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsábsicht und die Stiftungen wird ein Recht auf Einsichtnahrne gewâhrt.

Kapitel Ili Mitgliedsbeitrâge

Artikel 14: Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven Mitglieder zahlen einen jahrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Der Ehrenprâsident ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigesterlt.

Der Mitgliedsbeitrag dari 100,00 EUR je Mitglied nicht übersteigen.

Kapitel IV Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmâRig zustehenden Befugnisse,

insbesondere:

" Anderung der Satzung;

" Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern und der Kommissare;'

" Entlaslung des Verwaltungsrates und der Kommissare;

" Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresendabrechnung;

" Freiwillige Aufli Sung der Vereinigung;

" Ausschluss von Mitgliedern;

" Umwandlung der Vereinigung;

" Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des 1. Quartais eines jeden Geschâfisjahres

abgehalten.

Weitere aullerordentliche Generalversammlungen finden statt:

" wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Antrag hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aullerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

" jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hâll.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitgiieder zu versenden. Die Einladungen enihalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das atteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkie beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschiüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufldsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Aile ordentlichen und aut erordentlichen Generalversammlungen beniitigen keine Mindestzahl an anwesenden oder vertretenen Mitglieder urn beschlussfâhig zu sein, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/07/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfahig sein, wird eine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spáter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfahig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auf3erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzticher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit is1 die Slimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Für normale Satzungsabanderungen müssen mindesten 2!3 der effektiven und angeschlossenen Mitglieder anwesend sein, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Entscheidung selbst erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Soilten in einer ersten Versammlung weniger als 213 der Mitglieder anwesend sein, so wird eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Mitglieder gültig bergt und beschliel t. Der Beschluss muss allerdings immer mit einer Mehrheit von 213 (Satzungsenderung) bzw. 4/5 (Abanderung des Vereinigungszweckes) getroffen werden. Die zweite Generalversammlung dart nicht früher als 15 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden.

Jedes effektive Mitglied het das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Effektive Mitglieder die das 14. Lebensjahr nicht erreicht haben, sind nicht stimmberechtigt.

Artikel 19: Vallmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen. Der Bevollmachligte muss jedoch selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vorsitzenden spâtestens ver Beginn der Generalversammlung ausgehandigt werden. Jedes Mitglied dart nur eine Bevollmachtigung wahrnehmen.

Artikel 20: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretar sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aufferdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwartig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehandigt.

Alle Protokolle bezüglich Satzungsanderungen sowie Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern müssen beim Handelsgericht Eupen hinterlegt werden.

Alle Protokolle werden des Weiteren beim Schriftführer der Vereinigung aufbewahrt, wo alle interessierten Mitglieder sowie Dritte vom Inhalt derselben Kenntnis nehmen kinnen.

KAPITEL V: Verwaltung

Artikel 21: Verwaltungsrat - Zusammensetzung "

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 5 Personen besteht. Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Satzung, werden die Verwaltungsratsmitglieder von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits effektive Mitglieder der

Vereinigung sein. Um Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung zu sein, muss der Kandidat das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. In bestimmten begründeten Fellen kann die Generalversammlung von dieser Regel abweichen, wenn dies von 2/3 der Mitglieder der Generalversammlung gutgehed en wird.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine unbestimmte Dauer. Soilten sick jedoch Kandidaten für einen Verwaltungsposten bewerben, so wird die Moglichkeit gegeben, eine Neuwahi auf der Generalversammlung vorzunehmen, wenn dies von 213 der Mitglieder des Verwaltungsrates gutgeheiffen wird.

Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem steilvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem 2. Schriftführer, einem Kassierer, einem 2. Kassierer, sowie den Beisitzern. Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Generalversammlung bezeichnet.

Der Altpresident sowie der Ehrenprasident gehoren dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen' die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlaufige Ersatzwahi vornehmen. Die nachste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustandigkeit gehoren all jene Geschafte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Sitzungen des Verwaltungsrates

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/07/2011- Annexes du Moniteur belge

MoD 3.2

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das atteste anwesende Verwattungsratsmitglied.

Artikel 25: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkie beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. ln dringenden Fallen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn mindestens die Halfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Sopte eine Verwaltungsratssitzung nicht beschlussfahig sein, wird eine zweite Verwaltungsratssitzung frühestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Sitzung ist beschlussfahig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Alle E3eschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung

Artikel 26: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen. Der Bevollmachtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vorsitzenden spatestens vor Beginn der Versarnmlung ausgehandigt werden. Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur eine Bevollmachtigung wahrnehmen.

Artikel 27: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschaftsführers im Rahmen der taglichen Geschaftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmachtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnder Verwaltungsratsmitglieder. Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klagerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwallungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 28: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhalt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 29: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persdnlichen Haftung. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates

Artikel 30: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 31: Tagliche Geschaftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der taglichen Geschaftsführung an einen oder mehrere Geschaftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse der (des) Geschaftsführer(s) fest.

Kapitel VI Geschaftsjahr

Artikel 32: Geschaftsjahr der Vereinigung

Das Geschaftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Kapitel VII Rechnungslegung

Artikel 33: Jahresendabrechnung - Haushaltsplan

Jedes Jahr, spatestens im Monet Februar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verlossene Geschaftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monet Februar ein Haushaltsplan für das kommende Geschaftsjahr zu erstellen, das der Generalversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Kapitel VIII Aufldsung der Vereinigung

MOO 3.2

Artikel 34: Auflbsung

Die Vereinigung kann geme3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeldst werden.

Artikel 35: Liquidator

lm Falle der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse sowie eventuelte Vergütung fest.

Artikel 36: Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen, der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht einer Vereinigung zur Verfügung gestellt, die die lokale Jugendarbeit fdrdert.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung in diesem Rahmen erhalten solt.

Kapitel IX: Verschiedenes

Artikel 37: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

BeschlülRe der Generalversammlung vom 20. Mai 2011

CU Die ordentliche Generalversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen

tu getroffene

. Genehmigung der koordinierten Satzungen vom 20. Mai 2011.

L. Kenntnisnahme des Rücktritts der bisherigen Verwaltungsratsmitglieder zum 20. Mai 2011. CUWerden nachstehende Personen als Verwaltungsratsmitglieder mit entsprechender Funktion auf

'. unbestimmte Zeit ernannt:

0

X a. Gerd Renardy, geboren 'in Eupen, am 15.01.1971 und wohnhaft in 4730 Raeren, Waldstrasse 64a,

e Vorsitzender, seit 20. Mai 2011;

rmb. Raymond BINDELS, geboren in Eupen, am 14.03.1979 und wohnhaft in 4701 Kettenis, Grasbenden,

wi steilvertretender Vorsitzender, seit 20. Mai 2011;

CU c. Fabrice Gilles, geboren in Eupen, am 26.12.1971, und wohnhaft in 4731 Raeren, Mdschenberg 18, 1.

olKassierer, seit 20. Mai 2011;

d. Cornelia Fischer Brost, geboren in Essen, am 28.02.1956, und wohnhaft in 4730 Raeren, Am Pley 16, 2.

g-r- Kassierer, seit 20. Mai 2011;

ó e. Viktor BONGARTZ geboren in Recht, am 20.07.1939, und wohnhaft in 4700 Eupen, Theodor-Mooren-

N Strar?e 14, 1. Schriftführer, seit 20. Mai 2011;

Ir-

f. Francine HARMEL, geboren in Fontenoille, am 30.07.1953, und wohnhaft Burgstrafle 68 in 4730 Raeren in, 2. Schriftführer, seit 20. Mai 2011;

o g.Karin OLBERTZ-LENDERS, geboren in Raeren, am 30.06.1964, und wohnhaft in 4730 Raeren Josef-

.cl Ponten Weg 10, 1. Beisitzer, seit 20. Mai 2011;

cit h.Ursula EMONTS-BAUM, geboren in Eupen, am 28.08.1964, und wohnhaft in 4730 Raeren Kapellenstralle

.9 10A, 2. Beisitzer seit 20. Mai 2011;

ca i.Tanja LUX-GRÜTERING, geboren in Eupen, am 28.06.1974, und wohnhaft in 4730 Raeren, tJntere

cit

Rottstrasse 18, 3. Beisitzer, seit 20. Mai 2011;

j.lsabelle CICHON, geboren in Eupen, am 17.06.1987, und wohnhaft in 4730 Raeren, Burgstraffe 67, 4.

Beschlüsse des Verwaltungsrates

Der neu gewâhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen

einstimmig getroffen:

Herr Gerd RENARDY, wohnhaft in 4731 Raeren, Waldstrasse 64a, wird zum Geschâftsführer der

Vereinigung bestimmt.

Béisitzer, seit 20. Mai 2011; k.Galina OLBERTZ, geboren in Eupen , am 25.05.1991, und wohnhaft in 4730 Raeren Josef-Ponten Weg 10, 5. Beisitzer, seit 20. Mai 2011;

I.Gemel3 Artikel 20 der Satzung gehort der Ehrenprdsident, Werner EMONTS, geboren in Raeren, am 06.02.1940 und wohnhaft in 4730 Raeren, Verbindungsweg 11, dem Vorstand von Rechtswegen mit

beratender Stimme an, seit 24.03.2003.

:r.73

Geme Artikel 2 der Satzungen befmdet sich der Gesellschaftssitz der Vereinigung am Wohnsitz des

pip Prâsidenten: WaldstraRRe 64A, 4730 Raeren.

:r.73

MOR 3.2

Teil B : Fortsetzung

" Herr Raymond BINDELS, wohnhaft in 4701 Kettenis, Grasbenden 6, wird zum stellvertretenden "

Gesch8ftsführer der Vereinigung bestimmt. -

Der Verwaltungsrat übertragt dem Geschaftsführer die taglichen Geschëftsführungsbefugnisse inklusive .

alleiniges Unterschriftsrecht.

lm Rahmen der taglichen Geschaftsführung kann die Vereinigung durch die "alieinige Unterschrift des

Geschaftsführers oder des slellverlrelenden Geschaftsfùhrers vertreten werden.

Der Geschaftsführer sowie der stellvertretende Geschaftsführer enthalt keine Bezüge für die geleistete

Arbeit.

Getiâtigt in Raeren, am 1. Juni 2011.

Gerd RENARDY, President

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/07/2011- Annexes du Moniteur belge

tem Belgischen Staatsblatt vorbehaften

Bu te auf der letzten Seiie des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenderi Notais oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. .

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

19/06/2015
ÿþ Maa 3.2

1 I i? I Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

*15087346*

I.74" _ ~.

des hariiuv s,, .

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

4lnternehmensnr : 0451.566.375

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen `r

(ausgeschrieban) ; Touristische Kulturelle Fórdergesellschaft Raeren U p

(abgekûrzt)

~

Rechtsfotm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht VoG

Sitz : Waldstrasse, 64a, B-4730 RAEREN

Gegenstand

der Urkunde : Abberufung und Ernennung von Verwaltungsratsmitgliedern

Aus dem Protokoll der Generalversammiung vom 03.04.2015 geht hervor,

Die ordentliche Generaiversamrnlung der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende

Entscheidungen getroffen:

Kenntnisnahme des Rücktrittes des bisherigen Verwaltungsrates zum 03.04.2015:

Gerd Renardy, Waldstrasse, 64 a, 4730 Raeren, Vorsitzender

Raymond Bindels, Grasbenden, 4701 Kettenis, stellvertrender Vorsitzender

Fabrice Gilles, Müschenberg, 18, 4731 EYNATTEN, 1 Kassierer

Cornélia Fischer-Brost, Am Piey, 16, 4730 Raeren, 2, Kassierer

Viktor Bongartz, Theodor-Mooren-Strasse, 14, 4700 Eupen, 1, Schriftführer

Francine Harmel, Burgstrasse, 68, 4730 Raeren, 2. Schriftführer

Karin Olbertz-Lenders, Josef-Ponten-Weg, 10, 4730 Raeren, 1. Beisitzer

Ursula Emonts-Baum, Kapellenstrasse, 10A, 4730 Raeren, 2. Beisitzer

Tanja Lux-Grütering, Untere Rottstrasse, 18, 4730, 3. Beisitzer

Isabelle Cichon, E3urgstrasse, 67, 4730 Raeren, 4. Beisitzer

Galina Olbertz, Josef-Ponten-weg, 10, 4730 Raeren, 5. Beisitzer

Werden nachstehende Personen als Verwaltungsratsmitglieder mit entsprechender Funktion ab dem 04.04.2015 auf eine unbestimmte Zeit ernannt:

Gerhard Renardy, wohnhaft in 4730 Raeren, Waldstrasse, 64a, Président

Mike Fatzinger, wohnhaft in 4711 Lontzen, Dorfstrasse, 66, Vize-Prasident

Walter Maassen, wohnhaft in 4730 Raeren, Neudorfer Strasse, 47, Schriftführer

Petra Fassbender, wohnhaft in 4730 Raeren, Waldstrasse, 64a, Kassierer

Melanie Leisten-Rodtheut, wohnhaft in 4730 Raeren, Neudorfer Strasse, 76, Zeugwartin

Karin Olbertz-Lenders, wohnhaft in 4730 Raeren, Josef-Ponten-Weg, 10, 1. Beisitzer

Ursula Emonts-Baum, wohnhaft in 4730 Raeren, Kapellenstrasse, 10a, 2. Beisitzer

Isabelle Cichon, wohnhaft in 4730 Raeren, Walheimer Strasse, 46A, 3. Beisitzer

Cedric Emonts-pohl, wohnhaft in 4721 Kelmis, Lütticher Strasse, 133/7, 4, Beisitzer

Der Verwaitungsrat übertrâgt dem Préisdenten die tégliche Geschâftsführungsbefugnisse inklusive alleiniges Unterschriftsrecht.

Gerd Renardy

Président

Bitte auf der letzten Seite des 'Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Coordonnées
KONIGLICHE KARNEVALSGESSELLSCHAFT LUSTIGE EL…

Adresse
WALDSTRASSE 64A 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne