KONIGLICHE LANDWIRTSCHAFTLICHE JUGENDVEREINIGUNG EYNATTEN 1926, ABGEKURZT : KGL. LANDWIRTSCHAFTLICHE JUGENDVEREINIGUNG EYNATTEN

Divers


Dénomination : KONIGLICHE LANDWIRTSCHAFTLICHE JUGENDVEREINIGUNG EYNATTEN 1926, ABGEKURZT : KGL. LANDWIRTSCHAFTLICHE JUGENDVEREINIGUNG EYNATTEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 543.445.270

Publication

02/01/2014
ÿþMOD 3.2

I. 1'0 6 Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu rreróffentlichen ist

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : 53/3. Li .

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschtieben) : Kónïgllche landwirtschaftliche Jugendvereinigung Eynatten 1926

(abgekürzt) : Kgl. landwirtschaftliche Jugendvereinigung Eynatten

Reetsform : VoG

Sitz : 4731 RAEREN-EYNATTEN, Langstrasse 7

Gegenstand

der Urkunde : Gründung der VoG Kgl. landwirtschaftliche Jugendvereinigung

Eynatten

GRUNDUNGSVERSAMMLUNG DER

VOG KGL. LANDW. JUGENDVEREINIGUNG EYNATTEN

sind erschienen am heutigen Freltag, den 13.12,2013 In Eynatten, Sportzentrum, um 20.30 Uhr, folgende

Mitglieder der ketnigliche Iandwirtschattliche Jugendvereinigung Eynatten 1926 VoG,

die neben ihrem Namen, Adresse und Geburtsdatum unterschreiben und die abgestimmten Statuten, sowie

das Abstimmungsprotokoll betreffend der Wahl der Vorstandsmitglieder,

in der Folge paraphieren:

Name Vomame Adresse Geb. Datum

Becker Rudi Obere Rottergasse 6, 4700 Eupen 25.04.1959

Brandt Heinrich Eupenerstr. 31, 4731 Eynatten 20.10.1946

Cranshof Marc Auf dem Spitzberg 13, 4700 Eupen 25.08.1982

Croé Philipp Eynattenerstr. 60, 4730 Raeren 03.01.1996

Croé Rager Eynattenerstr. 60, 4730 Raeren 20.07.1963

Demonthy Jan Vyllgasse 8, 4701 Kettenis 30.11.1993

Dobbelstein Leo Eupenerstralle 2A1, 4731 Eynatten 15.12.1954

Doum Freddy Kinkebahn 98, 4731 Eynatten 19.01.1959

Feuillen Rager Noeretherstrasse 110, 4700 Eupen 20.02.1968

Gauder Willy Lichtenbuscherstr. 123, 4731 Eynatten 29.06.1966

Gauder Michel Aachenerstr. 274, 4701 Kettenis 24.04.1994

Gauder Damien Aachenerstr. 274,4701 Kettenis25.04.1989

HellebrandtPeter Raaffstr. 22, 4731 Eynatten 19.05.1942

Jacobs Michel Aachenerstr. 74, 4700 Eupen 14.01.1995

Jansen Philippe Aachenerstral?+e 169A, 4701 Kettenis 11.08.1982 Jansen Bemd Aachenerstrasse 280, 4701 Kettenis 21.01.1994

Johanns Michel Hoeschhof 9, 4701 Kettenis 20.05.1969_

Kessel Florian Bergstr. 80, 4710 Lontzen 27.01.1991

Ludwig Yannick Panneschopp 18, 4731 Eynatten 04.06.1988

MalmendierJean-Luc Fleuschergasse 18, 4710 Lontzen 21.07.1987

Mengels Yves Monschauerstr.133c, 4700 Eupen 20.12.1988

Meyer Raphael Talstrasse 54, 4701 Kettenis 10.10.1984

Nyssen Olivier Sandstr. 1, 4711 Walhom 04.11.1991

OrtrnannsStephanAm Busch 12,4701 Kettenis 10.01.1989

Palm Patrick Feldstr. 34, 4701 Kettenis 07.11.1975

Pauquet Guido Libermé 22, 4701 Kettenis 09.02.1966

Pohen Erich Langstr. 7, 4731 Eynatten 30.05.1966

Pohen Christian Lichtenbuscherstr. 115, 4731 Eynatten 17.02.1992

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vordersette: Name und Elgenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder dle Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Riickseite : Name und Unterschrift.

MOD 3.2

s

RernacteFlorian Rennerts Danny Schilling Tinto SchnackersYves Taeter Robert Taeter Yannick Verdin Tim

Wetzel Philippe Neutralstr. 4, 4710 Herbesthal 30

Feldstr. 44, 4701 Kettenis 04

Wegestral3e 25, 4731 Eynatten 17. Altenbaul9, 4730 Raeren 06.

Am Riïmerweg 21, 4731 Eynatten Am Rbmerweg 21, 4731 Eynatten

Kehrweg 20, 4700 Eupen 24

Nispert 60, 4700 Eupen 08

.04.1991

.05.1 972

02.1992

06.1988

15.04.1952

19.08.1988 .07.2013,

.05.1993

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Disse Gründungsmitglieder, als Mitg lieder der kg1. landwirtschaftlichen Jugendvereinigung

Eynatten handeind, grijnden am heutigen Tage eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, gem

Gesetz vom 27.06.1921, abgeândert durch das Gesetz vom 02.05.2002.

Sie haben über die in der Folge wiedergegebenen Satzungen diskutiert und über den in der Folge

wiedergegebenen Text einstimmig dessen Gutheiffung abgestimmt und beauítragen. Herm Rechtsanwalt Edgar

DUYSTER, Vervierser Stalle 10, 4700 EUPEN, mit den entsprechenden gesetzlichen

Verf ffentlichungsformalit5ten.

Die Gründungsmitglieder paraphieren zwei Originaltexte dieser Statuten und wâhlen in der Folge

den Verwaltungsrat, gemtiP den Bestimmungen der zuvor gutgeheiflenen und unterzeichneten Statuten.

STATUTEN

kïinigiiche landwirtschaftliche

Jugendvereinigung Eynatten VoG

KAPITEL 1- BENENNUNG, S1TZ, VEREINIGUNGSZWECK, DAUER

Artikel 1:Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich "künigiiche landwirtschaftliche Jugendvereinigung Eynatten 1926 VoG" abgekürzt  Kgl. landwirtschaftliche Jugendvereinigung Eynatten VoG".

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Kgf. landwirtschaftliche Jugendvereinigung Eynatten VoG".

Artikel 2:Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung betindet sich in 4731 Eynatten, Langstralie 7. Der Sitz der Vereinigung hat immer am Wohnsitz eines Mitgliedes des Verwaltungsrates anstssig zu sein. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung betindet sich im Gerlchtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3:Verein ig ungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Pflege von Tradition und Geselligkeit. Hier drunter fallen insbesondere die Teilnahme an der Organisation der Kirmes, das Aufstellen des Kirmesbaumes, die Organisation und Durchführung von Partys und Veranstaltungen, das Abhalten eines Patronatsfestes, die Organisation und Durchführung von Kamevalszügen, sowie der Bau der dafür benütigten Wagen, die Organisation und Durchführung der Ausfahrt der Alten, die Organisation und Durchführung von Ausflügen.

Die Gesellschaft kann sümtliche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabel jede Tâtigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

KAPITEL iI - MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTRITT,

AU5SCtiLUSS, HAFTUNG, MITGLVEDERREGISTER

MflD32

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Artikel 5:Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 aktiven Mitgliedem.

Wenn die Anzahl der Mitglieder weniger ais 3 betrágt, wird die Vereinigung aufgelï st.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

Artikel 6:Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinziplell allen natürlichen, juristischen und óffentlichen Personen

offen.

Sind Mitglieder der Vereinigung:

- die vorgenannten Personen

- die gerne3 nachfolgenden Bedingungen als Mitglieder aufgenommenen

Personen.

Artikel 7:Aufnahme neuer Mitglieder

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jade natürliche, juristische oder bffentliche Person die Statuten

der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitüten der Vereinigung zu Interessieren, sowie

aktiv an den Tátigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündiich beim Verwaltungsrat elnzurelchen.

Ober den Antrag wird im Zuge der Generalversammlung abgestimmt nach vorheriger persánlicher

Vorstellung des Kandidaten. Die Abstimmung het einstimmig, in Abwesenheit des Kandidaten zu erfolgen.

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregisteram Datum der

Eintragung.

Die Mitglieder genief3en alle vom Gesetz oder der Statuten zugestandenen Rechte.

Artikel 8:Artikel 9 Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw, die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.

Gilt ais ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahit. Der Austritt aus der Mitgliedschaft wird in dlesem Faite durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende Beltragszahlung ausdrücklich bestátigt, festgestelif.

Artikel 9:Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Vertetzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Statuten vorliegi. Der Beschluss über den Aussohluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehi rt werden oder zumindest die Müglichkeit erhalten von ihm angehi rte zu werden. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklàrungen und Tatsachen var. Der Beschtuss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzutellen. Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Statuten vorgeworfen werden, bis zur Entscheldung der nüchsten Generalversammlung aussetzen.

Artikel 1 O:Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Rechte auf Vermügensteile der Vereinigung. Sie kï nnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen, noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Faite der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 11:Hartung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jades Mitgliedes sind bis zur Hühe des jeweils geleisteten Beitrages begrenzt.

MOp 3.2

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Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 12:MitgEiederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kantei des zustándigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgfiederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Felle von juristischen und i ffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsfomi und der Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle

Abünderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem den gesetziichen Bestimmungen in das

Mitgllederregister eingetragen werden.

KAPITEL Hl  METGLIEDSBE1TRi4GE

Artikel 13:Artikel14  Mitgliedsbeitrâge

Die Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgüedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird, jedoch nicht 150,- ¬ pro Mitglied übersteigen darf.

KAPITEL 1V  GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 14:Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 15:Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammiung hat die ihr gesetzlich und statutenmâllig zustehenden Befugnisse, insbesondere:

-Anderung der Statuten;

-Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgiiedem;

-Emennung und Abberufung von Kassenrevisoren;

-Entlastung des Verwaltungsrates;

-Entlastung der Kassenrevisoren;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

-Freiwillige AuflSsung der Vereinigung;

-Ausschluss von Mitgliedem;

-Umwandlung der Vereinigung;

-Verlagung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 16:Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentiiche Generalversammiung wird in den ersten 6 Monaten eines Geschâftsjahres abgehalten. Weitere auflerordentfiche Generalversammlungen finden staff:

-Ween 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aullerordentlichen Generalversammfung ist innerhaib eines Monats stattzugeben;

-Jades Mai, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hult. Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz des Generalversammiung führt der Prâsident des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der Vize-Prâsident des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, das gfteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 17:Beschl ussfassu ng

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OB32

Die Generalversammiung kann nur über Punkte beraten und entschelden, die in der suf der Einladung zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

In dringenden Fâllen kann die Generalversammiung auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die

Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Alle ordentiichen und auBerordentiichen Generalversammtungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Solite eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfdhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auI erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten der Generalversammlung ausschlaggebend.

Artikel 18:Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevolim2chtigten vertreten lassen. Der Bevollmáchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 19:Protokolle

Von jeder Generalversammiung wird eln Protokoli ersteilt, welches insbesondere die Beschiüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie die Auszüge aus den Protokollen werden durch den Prâsidenten der Generalversammiung und ein Verwaitungsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Statutenabânderungen haben beim, für den Sitz der Vereinlgung, zustândigen Gericht offen gelegt zu werden. Gleiches gilt fair Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaitungsratsmitgliedern, Geschâftsfiihrem oder besonderer Bevollmâchtigter.

KARTEL V  VERWALTUNGSRAT

Artikel 20:Verwaltungsrat  Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Verwaitungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammiung abrufbar. Die Generalversammiung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 2 Jahren. Die 1. und 2. Posten stehen jeweils altemierend aile 2 Jahre zur Wahl, wobei die beiden Beisitzenden gieichzeitig mit den 2.Posten zur Wahl stehen. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wâhibar. Ausscheidende Verwaltungsratsmltglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen oder Vereingegenstânde sofort ihrem Nachfolger auszuhândigen.

Artikel 21:Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kinnen die restiichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vomehmen. Die nâchste darauf folgende Generalversammiung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 22:Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Mon 32

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Artikel 23:Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Prâsidenten, einen Vize-Prâsidenten, einen Schriftführer, einen stelivertretenden Schriftführer, einen Kassierer, einen stellvertretenden Kassierer, einen Fâhnerich und 2 Beisitzende, die den Verwaltungsrat bilden. Bei Verhinderung des Prâsidenten übt der Vize-Prâsident oder bei dessen Verhinderung das álteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Prâsidenten eus.

Artikel 24:Statuten des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Prâsidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Prâsident, oder, bei dessen Verhinderung, der Vize-Prâsident oder, bei deseen Verhinderung, das filteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 25:Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussMhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mltglieder.

Alle Besciilüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prâsidenten oder, in dessen Abwesenhelt, die des Vize-Prâsidenten der Verwaltungsrat Sitzung.

Artikel 26:Vo11machten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vestreten Jassen. Der Bevollmâchtigte musc selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung het schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 27:Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâftsfiihrung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig durch die Unterschrift des Prâsidenten des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnder Verwaltungsratsmitglieder.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klí3gerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Prâsidenten des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreters geführt.

Artikel 28:Protokoll

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschiüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Prâsidenten des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 29:Vera ntwortllchkeiten

Unbeschadet der aligemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pftichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterllegen die Verwattungsrstsmitglieder nicht der persünlichen Hartung.

Artikel 30:Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

MOD 32

" " Artikel 31 Tügliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tüglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschâffsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschâftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen Bezüge fest.

KAP1TEL VI - GESCHÂFTSJAHR

Artikel 32:Geschítftsjahr der Vereinigung

Das Geschüftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

KAPITEL VII  RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 33:Kommissare

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/01/2014 - Annexes du Moniteur belge Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kassenrevisors, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kassenrevisoren zu ernennen.

Aufgabe des oder der Kassenrevisoren ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung elnes jâhrlichen Kassenrevisionsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates der Kassenrevisoren.

Artikel 34:Jahresendabrechnung  Budget

Jades Jahr wührend der Generalversammlung, hat der Verwaltungsrat den Kassenbericht über das vertlossene Geschâftsjahr vorzulesen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Dieser Kassenbericht wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kassenrevisoren geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

KAPITEL VIII  AUFLÔSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 35:AuflQsung

Die Vereinigung kann gemâil den gesetzlichen Bestlmmungen und Formerfordemissen aufgelóst werden.

Artikel 36:Liquidator

lm Faite einer freiwilligen Auflôsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 37:Verblelbendes Nettovermiigen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermôgen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungszweck mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammiung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

KAPITEL IX  VERSCHIEDENES

Artikel 38:Verschiedenes

1

E . y

a

Dem

 Belgischen

Staatsblatt

vorbehalten

MDD 3.2

~Ifeil B : Fortsetzung

Alle Berelohe, die nicht ausdrücklich in den voriiegenden Statuten behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzlelungsabsicht.

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BESCHLÜSSE DER GENERALVERSAMMLUNG

Die Gründungsversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig diese Statuten anerkannt.

GetStigt am 13.12.13 in Raeren-Eynatten in 2 Exemplaren.

***

ABSTIMMUNGSPROTOKOLL / BEZEICHNUNG DES ERSTEN VERWALTUNGSRATES IM ZUGE DER GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG DER VOG KGL. LANDW. JUGENDVEREINIGUNG EYNATTEN

Nach Guthei6ung der Statuten und Gründung der VOG Kgl. landwirtschaftlichen Jugendverelnigung

Eynatten, stimtnen die Gründungsmitglieder über die Bezeichnung des Vorstandes ab.

Gemif3 Artikel 20 der Statuten werden folgende Personen gewëhnt und setzt sich der Vorstand wie folgt

zusammen:

.der amtierende President : Erich POHEN NN Nr. 66.05.30-255.72

" der amtierende Vize-Président : Yves SCHNACKERS NN Nr. 88.06.06-299.53 .der amtierende Kassierer : Patrick PALM NN Nr. 75.11.07-263.15

.der amtierende stelly. Kassierer : Wilhelm GAUDER NN Nr. 66.06.29-325.39 nier amtierende Schriftführer : Danny RENNERTS NN Nr. 72.05.04-029.40 -der amtierende steily. Schiiftführer :Christian POHEN NN Nr. 92.02.17-191.81 .der amtierende 1. Beisitzender : Yannick LUDWIG NN Nr. 88.06.04-169.49 .der amtierende 2. Beisitzender : Robert TASTER NN Nr. 52.04.15-327.52

" der 3. Beisitzender : Philipp CROE NN Nr. 96.01.03-143.44

Herr Rechtsanwalt Edgar DUYSTER, Vervierser Stralle 10, 4700 EUPEN, wird mit der gesetzlich vorgesehenen Hinterlegung und VerSffentlichung des gegenwârtigen Beschlusses durch die Generaiversammlung beauftragt.

So paraphiert durch die Gründungsmitglieder am heutigen Freitag, den 13.12.2013 zu RAEREN-EYNATTEN

"

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Au! der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHE LANDWIRTSCHAFTLICHE JUGENDVEREINI…

Adresse
LANGSTRAAT 7 4731 EYNATTEN

Code postal : 4731
Localité : Eynatten
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne