KONIGLICHE STADTWACHE GRUN-WEISS EUPEN 1936, ABGEKURZT : KGL STADTWACHE GRUN-WEISS

Divers


Dénomination : KONIGLICHE STADTWACHE GRUN-WEISS EUPEN 1936, ABGEKURZT : KGL STADTWACHE GRUN-WEISS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 420.452.141

Publication

16/07/2012
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in

dèn Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu

verbffentlichen ist Hfnterlegt bef der Kanzlel

des Handelsgerichts EUPEN

MQa82

1

I~ii MONITE JR BELG i

I ~ 9 -07- 202 2 8 -06- 2012

IA/

STAA ! SLeA,r,f,~reffier

Kaiiciui

" iai.1 zs3s7*

i_) nterneh mensnr : 0420.452.141

Name der Vereinigung ! Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Konigliche Stadtwache Grün-Weill Eupen A'

(abgekOrzt) : Kgl Stadtwache Grün-Weill

Rechtsform : VoG

Sitz : Peter Becker Stresse 9

4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Anderung des Verwaltungsrates, Revision der Statuten

Anlâsslich der Generalversammiung vom 18.05.2012 hat die Versammlung folgende Mitglieder in den Verwaltungsrat gew5hlt:

Michael Nicoll; Vanessa Schrader; Guido Vleeschouwer; Matthias Wertz; Walter Thess; Jsiro Hageistein; Alexandre Meyer; Sonja Deraideux; Walter Goffart; Sabine

Cloos; Denis Sparla; AndreaSchmitz; Renate Sans

Delf Theves, Patrick de Vinalmont, Raymond Stirn, Erwin Freches, Norbert Croé und Dirk Willems sind nach Beendiguing ihrer Amtszeit aus dem Verwaltungsrat ausgetreten.

Werner Jung - Verstorben 2009

Damit besteht der Verwaltungsrat aus Michael Nicrill, Guido Vleeschouwer, Vanessa Schrader, Matthias Wertz, Walter Thess, Jáiro Hageistein, Alexandre Meyer, Sonja Deraideux, Denis Sparts, Andrea Schmitz, Sans Renate, - Walter Goffart, Sabine-Cloos

Aus dem Verein sind am 18.05.2012 ausgetreten: Delf Theves, Raymond Stirn, Michael Threinen, Bernd Carnol, Rolf Dawir, Manfred Woilgarten und Roland Kerres.

Anlâsslich der Verwaltungsratsitzung am gleichen Tag wurden folgende Mitglieder in den gescháftsführenden Verwaltungsrat gewhlt:

1.Vorsitzender: Michael Nicoll

Sekretárin: Schrader Vanessa

Kassierer: Vleeschouwer Guido

Kapitel 1 : Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 2

Sitz der VoG ist in Eupen.

4701 Kettenis Talstrasse 16

Gerichtsbezirk Eupen

Der Geschâftssitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt werden

BELGISCH

Bijlagen bij het Belgisc i f áislilâit _16/0712012 - Annexes du-Moniteur beige

B i~t ~u~~r %t~~~gé~~ ere

b~ ~~~~~ ~~~ ~~





Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Geselscháft kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele anstehende Fachverbinde und überirtliche lnterressengemeinschaften anschliellen.

Die durch Gegenwârtiges gegründete Gesellschaft tritt voit und ganz in die Rechte der bisherigen Karnevalsgeselschaft ein.

Artikel 4

Die Gesellschaft wind für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel 2: Mitglieder, Annahme, Rücktritt, Ausschlul3

Artikel 5:

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weeiger als drei betragen.

Die Geselschaft umfasst ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, angeschlossene Mitglieder und Ginner.

Ausschlie1 Zich die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammiung.

Artikel 5BIS

Angeschlossene Mitglieder kunnen Ehepartner, Partner und Eltem von ordentlichen Mitgliedem sein.

Die angeschlossenen Mitglieder haben die Regein des Vereins zu Tolgen. Sie bezahien keinen Beitrag.

Artikel 6

Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwirtig gegründete Gesellschaft und zwar als ordentiiches Mitglied ist an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss diesen Antrag auf Aufnahme für die nâchste Generalversammlung unterbreiten, dessen Aufnahme durch einfache Mehrheit entscheidet.

Der Antragsteller wird erst nach Enirichtung des von Verein geforderten Beitrags, tatsbchlich Mitglied.

Die Eigenschaft als ordentiiches Mitglied wird offizieli, durch die Unterschrift im Register der ordentlichen Mitgliedern. Die Vereinsdamen sind seit dem 18.05.2012 als ordentliche Mitglieder wâhlbar, oder ais angeschlossene Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht angeschiossen.

Artikel 7

Alle Personen, die die Gesellschaft zur Verwirklichung Ihres Gesetlschaftszweckes in gleicher Art und Weise zu unterstützen winsthen, kinnen als Gi nner durch alleinige Zahiung der vorgesehenen Beitrdge in die Gesellschaft aufgenommen werden.

Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich in groller und aullergewihnticher Weise um die Interressen des Kamevals oder Folklore verdient gemachi haben.

Artikel 8

Die Generalversammiung bestimmt jihrlich die Hihe des Mitgliedsbeitrages.

Artikel 9

Die Mitglieder der VoG kinnen auf keine Art und Weise und aus irgendwelchem Grund, Entschâdigungen

und/oder Schadensersatz , die von ihnen ausgeführte Tâtigkeit der VoG verursachte Schaden fordern.

Artikel 9

Jelles Mitglied kann aus der VoG ausscheiden und zwar durch ein Rücktrittsschreiben an den

Verwaltungsrat. Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltungsrat endgültig.

Artikel 11

Mitglieder der VoG kdnnen nur durch den Beschtuss der Generalversammlung mit eiher zweidrittet

Stimmenmehrheit ausgeschiossen werden.

Artikel 12

Ausgeschiedene oder ausgeschiossene Mitglieder und/oder deren Erben, haben keinen Anspruch auf das

Gesellschaftsverm6gen und kunnen aus keinerlei Grinden ihre Beitrige ganz oder teliweise fordem.

Sie kinnen weder die Voriage der VoG-Dokumente, Buchführungsunterlagen der VoG, noch ein Inventer

aus irgendeinem Grunde fordem.

Kapitel 3:

Artikel 13

Die Generalversammiung ist das hichste Organ der Gesellschaft. Sie ist ausschliefIlich zustândig für

- Satzungsinderungen.

-Wahl und Abberufung der Verwaltungsmitglieder

-Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen.

-Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem

-Freiwillige Auflüsung der Gesellschaft.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

MoQ' 3,2

Sowie alle.Bes'chlüsse für die der Verwaltungsrat nicht zustândig ist.

Artikel 14

Die Generalversammlung muf& einmal jâhrlich abgehalten werden.

Sodann muf& eine Generalversammiung innerhaib eines Monates einberufen werden, lm Palle eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch ein Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder, fa11s ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder sciiriftlich die Einberufung einer Generalversammlung beantragt.

Jeder Antrag auf Einberufung einer Generalversammiung muss die Tagesordnung der Generalversammlung enthalten-

ln der Generalversammlung kunnen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte gefasst werden.

ArtiKel 15

Die Einladungen werden den Mitgliedern durch den Verwaltungsrat, mittels einfachem Briefes, wenigstens 10 Tage vor dem, vorgesehenen Datum zugesandt. Die Einladung wird durch den Vorsitzenden oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Die Einladungen mussen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte enthalten. Die Versammlung kann nur über diese Punkie beraten und Beschlüsse fessen.

Den Vorsitz der Versammlung führt der 1. (erste) Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, in seiner Abwesenheit, der Vize-Pràsident oder in dessen Abwesenheit der Kassierer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer faits dieser nicht anwesend.

ArtiKel 16

Jedes Mitglied ist berechtigt der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen, entweder

persünlich Oder durch einen Bevollniâchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist.

Jedes Mitglied kann maximal ein Mitglied mit der Stimme dessen verfreten.

Artikel 17

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge9ebenen Stimmen

gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme sofem es sein 16. (sechzehntes) Lebensjahr vollendet hat.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

An Abweichung des ersten Absatzes des gegenwdrtigen Artikels kunnen die Beschlüsse der Versammlung,

betreffend Abânderung der Satzung, Beschluss von Mitgliedern oder freiwillige Auflósung der VoG nur gefasst

werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die durch Artikel 8, Artikel 12 und Artikel 20 des

Gesetzes Ober eine VoG vorgeschrieben sind.

Die Emennung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Aufnahme und die Beschlüsse der Mitglieder

werden durch eine geheime Wahl vorgenommen.

Artikel 18

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, welches durch den

Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.

Die Versammiung ernennt jedes Jahr zwei Kassenrevisoren die mit der finanziellen Prüfung der

Geschiftsprüfung des Verwaltungsrates beauftragt sind.

Sie erstatten der Generalversammlung lhren Bericht.

Kapitel 4: Wahlen

Artikel 19

Die VoG wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die

durch die Generalversammlung unbegrenzt gewâhlt werden. Elne Wiederwahl istzulâssig.

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzender

1. Kassierer

1. Schriftführer

Zehn gewâhlte Beisitzer die verantwortfich für diverse Arbeitsgruppen des Vereins sind.

Artikel 20

Die Verwattungsratsmitglieder sind nicht persünlich hartbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die

Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 21

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden oder durch ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates

so oft einberufen, wie es für die Interessen der Gesellschaft erforderlich ist, jedoch wenigstens einmal jâhriich,

t

,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Jeder Venaait+~r kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates Vollmacht erteilen.

Zur gültigen Beschiu1 fassung ist die Anwesenheit der Hàlfte der Administratoren und einem zusâtzlichen Administrator erforderlich. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit " einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit, let die Stimme des Vorsitzenden entscheident.

Der Vorsifzende ent>;cheidet über Art und Weise der Abstimmung, wenn von der Versammiung nichts anderes gefordert wird.

Artikel 22

Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschâftsführung und Verwaltung der Gesellschaft. Er kann insbesondere aile Akte und Vertrâge tatigen oder tâtigen lassen, Vergleiche abschlieI en, Kompromisse abschiier3en, erwerben, tauschen, aile Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung, Darlehen aufnehmen, Obligationen im Umlauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht gara ntiérte Obligationen), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne Quittung, sowie mit oder ohne Zahiung Loschung erteilen von allen Eintragungen von Amtswegen oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet oder Pachtvertrâge fur jede Dauer abschliellen, alle Vermâchtnisse, Subsiedien (Zuschüsse), Schenkungen oder Ubertragungen ennehmen, auf alle realen Rechte und auf aile Auflásungsklagen verzichten, alle Sondervollmaçhten an Bevollmâchtigte seiner Wahl (Geselischafter oder nicht Geseilschafter) erteilen, aile Bediensteten, Angesteilten, Miiglieder des Personals ernennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

Falls es infolge der Uurstonde erforderlich ist, kann der Verwaltungsrat enter seiner Verantwortung eine Sonderkommission ernennen, deren Vollmacht und Befugnisse er bestimmt.

Artikel 23

Der Rücktritt eines Administratoren- bzw Verwaltungsratsmitglieds ist nur gültig, insofem ein durch

E.inschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestelit und durch denselben angenommen wird.

Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwaiter bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen.

Artikel 24

Gegenüber Driften wird die VoG durch zwel Mitgiieder des Verwaltungsrates vertreten.

Artikel 25

Die Kassenrevisoren besitzen ein unbeschrânktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der VoG, Sie kSnnen an Oit und Stelle Kenntniss von den Büchem und von allen Rechnungsbelegen nehmen. Auf ihren Antrag wird den Revisoren halbjâhrlich eine Aufstellung über Aktiva und Passiva der VoG ausgehândigt.

Kapitel 5: Geschâftsjahr

Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Kapitel 6: Aufiosung

Artikel 27

1m Falle der freiwilligen Auflosung bestimmt die Generalversammlung eihen oder mehrere Liquidatoren und

legt die Befugnisse fest.

Artikel 28

lm Falle eiher Aufiasung der VoG, aus gleich welchem Grund, wird das VoG Vermogen nach Abzug der Schulden und Begleichung der Kosten einem Verein übergeben, der die gleichen Zwecke und Ziele verfolgt wie die gegenwârtige VoG.

Artikel 29

Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenden Punkte geiten die Bestimmungen

des Gesetzes betreffend eiher VoO.

Gegeben zu Eupen den 22.06.2012

~

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalton

t

MOD 3,2

Teil B : Fortsetzung

1. Vorsitzenger. ilicoll Michael Sekretârin: Schróder Vanessa Kassierer: Vleeschouwer Guido

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des

beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die

Coordonnées
KONIGLICHE STADTWACHE GRUN-WEISS EUPEN 1936,…

Adresse
PETER BECKER STRASSE 9 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne