KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST. ANTONIUS IVELDINGEN-MONTENAU (ABGEKURZT) JGV IVELDINGEN-MONTENAU

Divers


Dénomination : KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST. ANTONIUS IVELDINGEN-MONTENAU (ABGEKURZT) JGV IVELDINGEN-MONTENAU
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 460.367.938

Publication

16/01/2013
ÿþMOD 3.2

! Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

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*13010177*

Unternehmensnr : 460.367.938

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Kánigiicher Junggeseiienverein St. Antónuis Iveldingen-Montenau

(abgekfirzt) : JGV Iveldingen-Montenau

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Zum Bahndamm 46 - 4770 Montenau

Gegenstand

der Urkunde : Neubesetzung des Vorstands:

Vereinigung ohne Erwerbszwecke « Ki3nig[icher Junggesellenverein

St. Antonius Iveldingen-Montenau »

Im Jahre Zweitausendzwiilf, am 24. November, haben sich nachgenannte Personen versammelt:

1. David PFEIFFER, Am Wolfsbusch 78, 4770 Montenau, Prâsident;

2. Stephan KIRENS, Zum Bahndamm 46, 4770 Montenau, Vizeprâsident;

3. Bjiïm SPODEN, Am Bahnhof 35, 4770 Montenau, Schriftffihrer;

4. Marco SchriSder, An der Lonn 24, 4770 Iveldingen, Kassierer;

5. Sebastian ELSEN, Am Kreuz 4, 4770 Iveldingen, Beisitzer;

6. Ronny PFEIFFER, Am Wolfsbusch 78, 4770 Montenau, Beisitzer,

7. Ksi JODOCY, Barbarastrasse 94, 4770 Iveldingen, Beisitzer;

Foigende Personen haben ihr Amt niedergelegt:

1. Marco I-IOMMES,Barbarastrasse 51 A, 4770 Iveldingen, Vizeprâsident;

2. Ingo SZABO, Auf dem Joch 19, 4770 Montenau, Beisitzer;

3. Frank Kohnen, Barbarastrasse 32, 4770 Weldingen, Vizeprâsident;

4. Manuel Kohnen, Dellenstrasse 25, 4770 Bom, Beisitzer;

Stephan Kirens hat sein Amt als Prâsident niedergelegt und führt nun das Amt des Vize-Prâsidenten aus.

Sebastian Eisen hat sein Amt als Kassirer niedergelegt und Mhrt nun das Amt des Beisitzers aus.

David Pfeiffer hat sein Amt als Beisitzer niedergelegt und führt nun das Amt des Prâsidenten aus.

EINLEITUNG

Art. 1: Die Vereinigung trâgt den Namen Vereinigung ohne Erwerbszwecke'KdniglicherJunggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau', deren 5itz die Adresse des Prâsidenten der Vereinigung ist.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/01/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

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MOD3.2

SETATIGUNG

Art. 2: Die Vereinigung 'Kg'. Junggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau' ist eine Vereinigung mit regionalem Interesse, deren Ziel die Fôrderung der Einigkeit zwischen der Jugend von Iveldingen-Montenau und der Erhalt der verschiedenen Brauchtümer der Doppelartschaft ist. Zu diesem Zweck organisiert die Vereinigung Veranstaltungen und Festlichkeiten verschiedener Art.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3: Aile ledigen Minner, welche das 16s Lebensjahr vollendet haben, kt;nnen der Vereinigung 'Kg!. Junggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau' zu gleich welchem Zeitpunkt als Mitglied beitreten. Falls der Wohnsitz des beitretenden Mitgliedes nicht Iveldingen oder Montenau ist, wird dieser Beitritt von der (aufBerordentfichen) Generalversammiung abgestimmt.

Art. 4: Die Mitgliedschaft in der Vereinigung geht von drei Voraussetzungen aus:

- Bejahen der Zielsetzungen der Vereinigung;

- Entrichten eines Jahresbeitrages, dessen Hbhe alljâhriich durch den Vorstand festgelegt wird;

- Erwerb des Vereins-T-Shirts.

Art. 5: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als sechs betragen,

Art. 6: Die Mitgliedschaft endet mit dem Datum der standesamtlichen Hochzeit.

Art. 7: Zeigt ein Mitglied ein vereinsschâdigendes Verhalten oder agiert es üffentlich gegen die Vereinigung, so kann ihm entsprechend den Bestimmungen des Artikels 12 des Gestzes vom 27. Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke die Mitgliedschaft gekündigt werden.

Art. 8: Alle Mitgfieder stellen der Vereinigung ihre Tatkraft kostenlos zur Verfügung. Rückvergütet werden jedoch direkte Ausgaben für die Vereinigung nach Vorlage von Belegen. Allerdings mussen die Ausgaben vorher mit mindestens einem Vorstandsmitglied abgesprochen werden. Fahrt- und Telefonskosten werden nicht rückvergütet, da diese als indirekte Ausgaben angesehen werden.

WAHLEN

Art. 9: Bei Wahlen zu gleich welchem Thema - ausgenommen hiervan sind Statutenabânderungen - im Rahmen der Generalversammiung, im Rahmen der auaerordentlichen Generalversammiung oder im Rahmen einer Vorstandsversammlung der Vereinigung zâhit die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder,

Art. 10: Stïmmenthaltung bei den Wahlen ist m5glich.

Art. 11: Bel einer Patt-Situation in Sachfragen ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend.

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MOD 3.2

Art. 12: Alle Mitglieder besitzen ein aktives und passives Wahtrecht, ausgenommen von dieser Regelung sind alle Mitglieder im ersten Jahr der Mitgliedschaft.

Art. 13: Die Wahlen zur Neubildung des Vorstandes sind geheim und schriftlich. Der neugebildete Vorstand wird von der (auf3erordentlichen) Generalversammiung mit einfacher Stimmenmehrheit gutgeheif3en.

VORSTAND

Art, 14: Der Vorstand hat alle Rechte und Macht für die Führung und Verwaltung der Vereinigung in Gemâf3heit mit den Statuten und eventuellen Beschlüssen der (aufrerordentiichen) Generalversammiung sowie in Gemâilheit mit dem Gesetz vorn 27. Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke.

Art. 15: Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem Prâsidenten, dem Vize-Presidenten, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie aus drei Beisitzern.

Die Funktionen des Schriftführers und des Kassierers kennen aus praktischer Gründen von ein und derselben Vorstandsperson wahrgenommen werden, insofem die betreffende Person dies wünscht und die Generalversammlung dem zustimmt. In diesem Fall umfal3t der Vorstand einen Prâsidenten, einen Vize-Prâsidenten, einen Schriftführer-Kassierer sowie drei Beisitzer,

Art. 16: Der gesamte Vorstand wird alle zwei Jahre anldf3lich der Generalversammiung gewehlt.

Art. 17: Vorstandsversammfungen dürfen nicht zu Lasten der Kasse gehen,

Art. 18: Bleibt ein Vorstandsmitglied wâhrend mehr als sechs Monaten den Vorstandsversammlungen ohne Begründung fern, kunnen die Vorstandskollegen nach vorheriger Mahnung das betreffende Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausschlief3en. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung. Dem Schreiben muf3 eine Begründung beigefügt sein. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung bleibt hiervon unberührt.

Art. 19: Der Vorstand kann verdienstvolle Mitglieder zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernennen.

FUNKTIONSBESCHREIBUNG

Art. 20: Der President leitet und vertrift die Vereinigung 'Kgl. Junggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau' nach aul3en hin. Der President leitet die Versammlungen und überwacht die Ausführung der Beschlüsse. Bei Amtskarenz des Prâsidenten übemirnmt der Vize-Pràsident dessen Funktion.

Art. 21: Der Schriftführer verwaltet den Schriftverkehr und ist auch Protokollführer bei der Generalversammlung und den aufrerordentlichen Generalversammlungen. Der Schriftführer hat Volimacht zur Unterschrift des Schriftverkehrs, jedoch mussen die Schriftstücke, die Abmachungen betreffen und die die Vereinigung gegenüber Dritten verpflichten, vom Prâsidenten gegengezeichnet werden,

Art. 22: Der Kassierer verwaltet Einnahmen und Ausgaben. Er führt die Kassenbücher und Konten. Geldabnahmen dürfen nur durch ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) getâtigt werden. Var der Getdabnahme mul3 der Kassierer hiervon in Kenntnis gesetzt und

Moo 3,2

Teil B : Fortsetzung

Bitte auf des letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars odes der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Rechenschaft abgegeben werden. Kassenprüfer überprüfen wenige Wochen vor der Generalversammiung die Vereinskasse.

GENERALVERSAMMLUNG

Art. 23: Die Mitgüeder der Vereinigung versammeln sich im Laufe des Monats Januar zu der Generalversammlung.

Art. 24: Auf3erordentliche Generalversammlungen kánnen aus aktuellem AntaR zu jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden.

Art. 25: Die Einladungen für die Generalversammiung bzw, für die auflerordentliche Generalversammiung müssen mittels persónlichem Schreiben wenigstens acht Tage im voraus erfolgen.

Art. 26: Die Generalversammiung verfügt über folgende Rechte :

- Gutheilen/Abtehnung der Jahresabrechnung;

- Benennung von Kassenprüfern;

- Vorstandswahl;

- Gutheif3en/Abtehnung der Statuten

Art. 27: Die Statuten kunnen ausschiieFlich durch die (auflerordentliche) Generalversammiung, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bezüglich

der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke, geândert werden.

Art. 28: Die Auflasung der Vereinigung kann nur von der (aullerordentiichen) Generalversammlung beschiossen werden. im Fait einer Auflósung beschiiegt die auflôsende Versammlung über die Bestimmung des Vermogens. Das Vermogen der Vereinigung muR einer sozialen Einrichtung bzw. Vereinigung zuflielen.

ABSCMLUR

ArL 29: Alles, was in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehen ist, wird in GemoRheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921, bezüglich der Vereinigungen chne Er nerbszwecke, und des Brauches geregeit.

Für richtig befunden

1. David PFEIFFER, Am Wolfsbusch 78, 4770 Montenau, Prâsident;

2. Stephan KIRENS, Zum Bahndamm 46, 4770 Montenau, Vizeprdsident;

3. Bjóm SPODEN, Am Bahnhof 35, 4770 Montenau, Schriftführer;

4. Marco Schrdder, An der Lonn 24, 4770 Iveldingen, Kassierer;

5. Sebastian ELSEN, Am Kreuz 4, 4770 Iveldingen, Beisitzer;

6. Ronny PFEIFFER, Ani Wotfsbusch 78, 4770 Montenau, Beisitzer;

7. Kai JODOCY, Barbarastrasse 94, 4770 Iveldingen, Beisitzer;

Y Dem Belgischen ' Staatsblatt , vorbehalten

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28/02/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist MDD 3.2

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Hintsr13gf bei der Kanzlei

des HantJelsgerIglit'á EtJ F EN

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(ausgrticfir,>«ben) : Küniglicher Junggesellenverein St. Antonuis Iveldingen-Montenau

JGV lveldingen-Montenau

R:.chl3 rsrrr7 Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

E. Zur Moerscheck, 32 -4770 Mïiderscheid

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Ui Adressenânderung des Vereins:

Durch den Umzug des Prâsidenten i#ndert laut Statuen (siehe unten) auch der Sitz des Vereins,

Die alte Adresse lautet:

JGV Iveldingen-Montenau

Zur Morschek 32

4770 MSderscheid

Die neue Adresse ah deze 01/02/2012 Iautet:

JGV Iveldingen - Montenau

Zum Bahndanun 46

4770 Montenau

STATUEN

EINLEITUNG

Art. 1: Die Vereinigung trâgt den Namen Vereinigung ohne Erwerbszwecke'l<ëniglicher Junggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau', deren Sitz die Adresse des Prdsidenten der Vereinigung ist.

BETATIGUNG

Art. 2: Die Vereinigung 'Kgf. Junggesellenverein St, Antonius lveldingen-Montenau' ist eine Vereinigung mit regionatem Interesse, deren Ziel die Ftirderung der Einigkeit zwischen der Jugend von lveldingen-Montenau und der Erhalt der verschiedenen Brauchtümer der

I51ü2 der Iuî-l-(an Seita des e- flf]''o2n n" Lll du' VoffieEsû3'iû" Neme und ilgen~chef1 des i7ellli:U[ïd$fïdeli Î" !O'ráls cdti.rricY R;râol7:.n,

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i1dOD 3.2

Doppelortschaft ist. Zu diesem Zweck organisiert die Vereinigung Veranstaitungen und Festlichkeiten verschiedener Art.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3: Alle ledigen Mânner, welche das 16. Lebensjahr voflendet haben, kunnen der Vereinigung 'KgI, Junggesellenverein St, Antonius Iveldingen-Montenau' zu gleich weichem Zeitpunkt als Mitglied beitreten. Falls der Wohnsitz des beitretenden Mitgliedes nicht Iveldingen oder Montenau ist, wird dieser Beitritt von der (aut erordentlichen) Generalversammlung abgestimmt.

Art. 4: Die Mitgliedschaft in der Vereinigung geht von drei Voraussetzungen aus:

Bejahen der Zielsetzungen der Vereinigung;

- Entrichten eines Jahresbeitrages, dessen Haihe alfj hrtich durch den Vorstand festgelegt wird;

- Erwerb des Vereins-T-Shirts.

Art. 5: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger als sechs betragen.

Art. 6: Die Mitgliedschaft endet mit dem Datum der standesamtlichen Hochzeit.

Art, 7: Zeigt ein Mitglied ein vereinsschâdigendes Verhalten oder agiert es dffentlich gegen die Vereinigung, so kann ihm entsprechend den Best mmungen des Artikels 12 des Gestes vom 27, Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke die Mitgliedschaft gekündigt werden.

Art. 8: Alle Mitglieder stellen der Vereinigung ihre Tatkraft kostenlos zur Vertügung. Rückvergütet werden jedoch direkte Ausgaben für die Vereinigung nach Vorlage von Belegen. Allerdings mussen die Ausgaben vorher mit mindestens einem Vorstandsmitglied abgesprochen werden. Fahrt- und Telefonskosten werden nicht rückvergütet, da diese als indirekte Ausgaben angesehen werden.

WAHLEN

Art. 9: Bei Wahien zu gleich weichem Thema - ausgenommen hiervan sind Statutenabânderungen - lm Rahmen der Generalversammlung, lm Rahmen der aullerordentlichen Generalversammlung oder im Rahmen einer Vorstandsversammlung der Vereinigung zzhlt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art, 10: Stimmenthaltung bei den Wahien ist máglich.

Art. 11: Bel einer Patt-Situation in Sachfragen ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend,

Art. 12: Alle Mitglieder besitzen ein aktives und passives Wahlrecht, ausgenommen von dieser Regelung sind alle Mitglieder im ersten Jahr der Mitgliedschaft.

Art. 13: Die Wahien zur Neubildung des Vorstandes sind geheim und schriftlich. Der neugebildete Vorstand wird von der (auRerordentlichen) Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gutgeheiRen.

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MOA 3.2

VORSTAND

Art. 14: Der Vorstand hat aile Rechte und Macht für die Führung und Verwaltung der Vereinigung in GemdRheit mit den Statuten und eventuellen Beschlüssen der (aul3erordentlichen) Generalversammlung sowie in Gemtti3heit mit dem Gesetz vom 27. Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke.

Art. 15: Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem Prâsidenten, dem Vize-Presidenten, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie aus drei Beisitzem.

Die Funktionen des Schriftführers und des Kassierers kinnen aus praktischen Gründen von ein und derselben Vorstandsperson wahrgenommen werden, insofem die betreffende Persan dies wünscht und die Generalversammiung dem zustimmt, In diesem Fall umfaf3t der Vorstand einen Prâsidenten, einen Vize-Presidenten, einen Schilftführer-Kassierer sowie Brei Beisitzer.

Art, 16: Der gesamte Vorstand wird aile zwei Jahre anlâftlich der Generalversammiung gewehit.

Art. 17: Vorstandsversammiungen dürfen nicht zu Lasten der Kasse gehen.

Art. 18: Bleibt ein Vorstandsmitglied wâhrend mehr ais sechs Monaten den Vorstandsversammlungen ohne Begründung fern, kbnnen die Vorstandskollegen nach vorheriger Mahnung das betreffende Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausschlief(en. Dies geschieht durcit schriftfiche Benachrichtigung. Dem Schreiben mul3 eine Begründung beigefügt sein, Die Mitgliedschaft in der Vereinigung bleibt hiervon unberührt.

Art. 19: Der Vorstand kann verdienstvolle Mitgiieder zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit emennen.

FUNKTIONSBESCHREIBUNG

Art, 20: Der President leitet und vertritt die Vereinigung 'Kgf. Junggeselienverein St. Antonius Iveldingen-Montenau' nach auf3en hin. Der President leitet die Versammiungen und überwacht die Ausführung der Beschlüsse. Bel Amtskarenz des Prâsidenten übemimmt der Vize-Prâsident dessen Funktion,

Art. 21: Der Schriftführer verwaltet den Schriftverkehr und ist auch Protokollführer bel der Generatversammtung und den auBerordentiichen Generalversammlungen. Der Schriftführer het Volimacht zur Unterschr`rft des Schriftverkehrs, jedoch müssen die Schriftstücke, die Abmachungen betreffen und die die Vereinigung gegenüber Driften verpflichten, vom Prâsidenten gegengezeichnet werden.

Art. 22: Der Kassierer verwaltet Einnahmen und Ausgaben. Er führt die Kassenbücher und Konten. Geldabnahmen dürfen nur durcit ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) getetigt werden. Vor der Geldabnahme muB der Kassierer hiervon in Kenntnis gesetzt und Rechenschaft abgegeben werden. Kassenprüfer überprüfen wenige Wochen vor der . Generalversammiung die Vereinskasse.

GENERALVERSAMMLUNG

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eil á : Fnrisetzuno

Art. 23: Die Mitglieder der Vereinigung versammein sich im Laufe des Monats Januar zu der Generalversammlung.

Art. 24: AuRerordeniliche Generalversammlungen kdnnen aus aktuellem Ania13 zu jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden.

Art. 25: Die Einladungen für die Generalversammlung bzw. für die auRerordentliche Generalversammlung müssen mittels persbnlichem Schreiben wenigstens acht Tage im voraus erlolgen,

Art. 26: Die Generalversammlung verfügt über folgende Rechte

- Gutheilen/Ablehnung der Jahresabrechnung;

Benennung von Kassenprüfem;

- Vorstandswahl;

- GutheiJenJAblehnung der Statuten

Art. 27: Die Statuten kdnnen ausschlieRlich durch die (auRerordentliche) Generalversammiung, entsprechend - den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bezüglich

der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke, geündert werden.

Art. 28: Die Auflüsung der Vereinigung kann nur von der (aue.erordentiichen) Generalversammiung beschlossen werden. lm Fall einet Aufldsung beschliee.t die aufldsende Versammiung Über die Bestimmung des Vermdgens. Das Vermdgen der Vereinigung mue. einer sozialen Einrichtung bzw. Vereinigung zuflieRen.

ABSCHLUR

Art., 29: Alles, was in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehen ist, wird in Gemi3heit der Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921, bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke, und des Brauches geregelt.

1~ür richtig befunden

1. Stephan KIRENS, Zum Bahndanim 46, 4770 Montenau, Prflsi.dent;

2. Bjdrn SPODEN, Am Bahnhof 35, 4770 Montenau, Schriftfùhrer;

Annexes du Moniteur belge

û3cte auf der tetzt3n Serte des Tells B angeben , sluf der Vorderseite Marne und Ergenschatt des beurkundenden Notars oder der Personen drazu ber^chhot and cite Verernsoung. drL Strigunq oder dïe Oraenrsmus Dutten aeaenubtir, zu vertreren

25/01/2011
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/01/2011- Annexes du Moniteur belge

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urrkunde fin den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veratentlichen iet

lm Jahre Zweitarssestdrehn, am 27. November, haben sich rrechgenannte Personen versammeft

1. Stephan KIRENS. Beruf: VenafdtemngsverUreter. Zur Moerscheck 32, 4770 MBtierscheëd, mident; = 2. Marco HOMMES. Benni: *Nasser, Krrdnnreg Mil, 4750 Weywertr, Vizepnisiderit

3. tYjdm SPOUEN, Bene AngesteNer. Montenau 23, 4770 Miel, Schri{Bührer,

4. Sebastian ELSEN, Bend" Arbeiter. i+reldingen 23, 4770 Miel, Kassierer,

5. David PFEIFFER, Beruf: Dadtdecker, Montenau 93. 4770 Amet, Beisilzer,

" - B. Ronny PFEIFFER. Bent Maurer, Montenau 93, 4770 Amal, Bslsitzer,

: 7. ingo SZABO. Bend: Arbeiter, Montenau 147, 4770 Amel, Be'ssil?aer;

Folgende Personen haben hr Amt niedergelegt:

1. Andreas JUSTEN, Benrt Lainer, Atzerath 20. 4780 St.Yith, VizeprOsiderrt

2. Christian FRECHES, BeruF Schbsser, Alte Hofstralle 15, 4770 Arnel, BeFsitzer,

Marco HOMMES hat sein And ais Beisitzer niedergelegt und fiihrt nue das And des Vizeprësidenten aus.

EtNLEIiUNG

MOD 3.2

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De Betgi: Staat warbef

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unternehirierens : 460.387.908

Name der Vr:reMïgung f Stït'trling t Organiumau

(ausge5elriebeh) : KSrdglicher Junggaseilenverein St. Antonuls Iveldingen- Nlantenau

Eabgeku~t) : JGV Iveldlnaen-lMlonlfenau

Rechisfor> i : Vereinigung ohne Gevisinnerzielungsabslcht

Sitz : Zur Moerscheck, 32 - 4770 MOdenscheid

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der tlrlrurade : Neubeselzung des VotstAnde:

Vereinigung «me Erwerbszwedoe KBnigïdter Junggesegenverein

St. Antonius rveldingen-Montenau s

Art 1: Die Vereinigung triigl den Namen Vereinigwig ohne Enverbszwecke `Kinrrd+er Junggesdlenverein St : Antonins lveldhngen-Montenad, deren Siiz die Adresse des Presidenten der Vereinigung lat.

Bitte edam ietzten Seite des Teiis B angeben : Auf ¢er dardereeits: Name und Eégerrchaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu errnachtigt sind die Vereinigung. dia Stiftueg ader die Organismus Pritten gegeuflhee, zu vestreten.

A..f eYrnr mnA Y in.mmnfiria.

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Mon 3.2

BETATIGIING

Art. 2: Die Vereinigung 'Kg,. Junggesellenverein St. Antonius Ivddingen-Montenau' ist eine Vereinigung mit regionalem Interesse. deren Ziel die Fbrderung der Einigkeit zwischen der Jugend von Ivetdingen-Montenau und der Erhatt der eedenen Brauchtümer der Doppelortschaft lat Zu dieneen ZWeck organisten die Vereinigung Veranstaltungen und Festlichkeiteh verschiedener Art.

MiCGIJEDSCHAFT

Art. 3: Alle ledigen Mânner, welche das 16. Lebensjahr vollendet halen, k6nnen der Vereirdgung'Kgl. Junggesellenverein St. Antonius weldingen-Montenau' zu gleich welchem Zeitpurdtt als Mitgiied beitreten. Falls der Wohnsitz des beltretenden Mitgiledes nicht trefdingen oder Montenau lst, wird dieser Beïtrtll von der (au8erordentlidien) Generalversammlung abgestïmmt.

Art. 4: Die Mitgliedschatt In der Vereinigung geld von drei Vorausseizungen ais:

Bejahen der árelsetzungen der Vereinigung;

- Entrichten eines Jahresbeitages. dessen Hôhe aI h,Iich dur ch den Vorstand testgelegt wird:

Eiwerb des Vereins-T-Shirts.

Art. 5: Die Zahl der Milglieeder ist unbegrenzt, derf jedoch nicht weeiger als sache betragen.

Art. 6: Die Mitgtiedschaft endet mit dem Dalen der stendesamtlidhen Hochzelt.

Art. 7: Zeigt ein M itglied ein vereinssclrtddigendes Verhalten oder agiert es MientIich gegen die Vereinigung, so keen ihm entspredend den Bestinrmungen des Artikels 12 des Gestzes vom 27. Juni 1921 bezogtch der Verekhigungen ohne Erwerbszwedre die Mitgliedst haft gekondigt werden.

Ait 8: Aile Mitglieder stelen der Vereinigung erre Talk raft kostenlos ru: Verdûgung. ROdcvergütet werden jedoch d"rrekte Ausgaben far die Vereinigung nach Vorlage von Belegen. Atferdings mussen die Ausgaben vorher mit mindestens eirem Vorstands nitgiled abgesprochen werden. Fahrt- und Telefonskosten werden nicht rückvei Otet. da diere ais indirelcte Ausgaben angesehen werden.

WAHLEN

Art 9: Bei WaMen zu gleich weldhem Thema - ausgenommen hiervon sind Statutenabënderungen - im Rahmen der Generalversammlung. tm Rahman der auBemrdenitiic hen Generalversammlung oder bn Rahrnen einer Vorstandsversammlung der Vereinigung záhp die einfache Stinmenmehrheit der enwesenden Mitglieder.

Art 10: Stimmenthaltung bei den Walven ist móglic h.

Art. 11: Bei eiher Pott-Situation in Sagen lat die Sürnme des hràsiderróen eusscidaggebend.

Art. 12 Albe Mitglieder besilzen efn aktives und passives Wshfrecht, ausgenommen von dieser Regelerg sind elle Mitglieder im ersten Jahr der Mitgliedsdraft.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/01/2011- Annexes du Moniteur belge

n1OD 32

Art. 13: Die Wahten zur Neubitdung des Vorstandes sind geheim und schrtfhch. Der neugeblldete Vorstand wird von der (aufterordentlichen) Generaiversammlung mit entacher Stirrenenmehrheit gutgeheilten.

VQRSTAND

Art. 14: Der Vorstand net elle Rechte und Macht fer die Fühnrng und Verwaltung der Vereinigung in GemeLheit mit den Statuten und everdueilen Besd IOssen der (auBerordentlichen) Generahrersammhmg sowie in Gemeliheit mit dem Gesetz vom 27. Jung 1921 bezeglich der Vereinigungen ohne Enwerbszwecke.

Art. 15: Der Vorstend der Vereinigung best eht aus dam Presidenten. dem Vize-Presidenten, dem Schrífttetrer, dem Kaesterer soude aus drag Beleitzern.

Die Funkdonen des Schrittlehrers und des Kessierers kannen aus praldisdren Gronden von ein tond derselben Verstandsperson wahrgenonwten werden. Insafern die betreffende Person dies wenscht und die Generalversammlung dem zustnsnt. In diesem FM onde& der Vorstand einee Presidenten. tuien Vize-Presidenten. einen Schriflführar-Kassierer sowle doei Befsitzer.

Art. 16: Der gesamte Vorstand wind alle zwei Jahne ardüglich der Generatversemmkmg gewehit. Art 17: Vorstanmmlungen flirten nicht zu Lasten der Kasse gehen.

Art. 10: Btebt eon Vorstandsmitglied wdhrend mehr ais secte; Monaten den Voratetandsversammiungen ohne Begrondung t'erra, kennen die Vorstandskollegen nach vorhergger Mahnung das betreffende Vorstandsmitglied aus dem Versland ausschlieeen. Dies geschleht durcit schrifteche Senachrightigung. Dem Schrelben mut efne BegrOndung beigefógt sein. Die Mitgltedschaft in der Vereinigung blettit hiervon unbertllrf.

Art. 19: Der Vorstand kerm verdlenstvdle Miiglieder zien Ehrenmltglied auf l_ebenszeit ernennen.

FUNKTIONSBESCHREIBUNG

Art. 20: Der President leitet und vertnït die Vereinlgtmg moi. JunggeseOenverein St. Antonius Iveldngen-Montenad nach aut6en hie. Der Président leiset doe Vensarmnlungen und Oberwacht de Ausfilhrung der Besddesse. Bei Anttskanenz des Presidenten übemimmt der Vize-President dessen Funktion.

M. 21: Der Sdulftftthrer verwaftet den Schriltverkehr und sst auch Protokollfohrer bel der Genemtversanamlung und den aueeroordentiichen Generaiversammtungen. Der Schriftführer hat Voilmacht zur Untersduift des Sch ifverlaehrs jedoch mussen die S:chri tstodce. de Abmachimgen betreffen und die die Vereinlgung gegenüber Dritten verpflichten. vom Presidenten gegengezeidinet werden.

Art. 22: Der Kasslerer ventait« Einnahrnen und Ausgeben. Er fphrt die Kessenbodrer und Konten. Gelàabnahmen derten nur durcit eira oden mehrsre Vorste ndsmitgiied(ei) gratAlfgt werden. Vor der Geldabnahme mua der Kassierer hienvon in Kenntnis gesetzt und Rechenschaft abgegeben werden. Kassenprofer Oberprtfen weeige Wochen ver der Generalversammlung die Vereinekesse.

rtOD 3.2

Derar" " Belglsc(ten Staatsblatt v+eFiaehaMBert Teil : Fartsetzung

GENI=RALVERSAMMf_UNG

Art 23: Die Mitglieder der Veieh lgurlg versammetn sich im Laure des Monats Januar zu der Generalvertammiung.



Art 24: Au8eroldentliche General versarrrnlungen kennen arre akluellem Anfali zu jeder Zeit vom Verstand eirtberuten %sarden.

Art. 25: Die Eintandungen Tüt de Generalversanmm Jung bue. 93r die aue.erordenttiche Genemlversammlung mussen matafs perstfnUMhem Schepben wenigstens acht Tage im versus erfolgen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/01/2011- Annexes du Moniteur belge Art. 28: Die Generaiversammlung vastligt Ober fàolgende Rechte :

- GutheitteMAblehnung der Jahresabrechnung;

- Benennung von Kassenprüfem;

- Vorstandswahl;

- GutheilenMAblehnung der Statuten

Art. 27: Die Statuten kenen ausechr>e8krh durcit die (auSerordentlk he) Generelversammhmg, entsprechend derf Beelimmungen der Artiuel 8 und 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bezogliich

der Vereinigungen ohne Etwerbszwectae, geandert werden.

: Art 28: Die Aullesurg der Vereintgung karn nur von der (aufterordentlIchen) Generahrersarrnntimg beschiossen weiden. lm Fait einer Auf6sung beschliee.t die asdi lende Versammlung über cie Beslimmung des Vermogens. Des Vermogen der Verebtgung mue. einer soziaten Ek uichlung brrr. Vereinigung zuge8len.

ABSCHLUI3

Art. 29: Alles, was h den vorliegerden Statuten nicht vorgesehen Ist, wird in Gem>aitheit der Bestimmungen des Gesetzes voie 27. Juni 1921, bezügllch der Vereinigungen ohne Erweiiezwedce, und des Brauchee ger,egelt.

FOr rldrtig befunden

1. Stephan KIRENS, Berur: Versidrerungsverketer. Zur Moerachedc 32. 4770 Mfidersdteld, Pr#sident; 2. Bjtim SPDDEN, BeruF. Angesteltter, Montenau 23, 4770 Amel, Schriftltihrer;







Bitte auf der letzten Boite des Tells B angeben : Auf des Vorderselte: Name und Eigenschaft dEa izeurkundenden Notais oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Voreinigung, die Stiftung oden die Organismes Inritten gegenüber, au vertreten.

A " /.,n..+n ..na e eng.,.--...:..r....,.,~

23/07/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen .

Hlntelegt bar der Kanzte

: ndeisgerlchts EUPEN

IN1VNVHMI1111I~IMVVMI

13 -07- 2015

'A1 anzlei

der Greffier

Unternehrnensnr : 460.367.938

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Kániglicher Junggesellenverein St. Antonuis Iveldingen4

° Montenau

(ebgekürzt) : JGV lveldingen-Montenau

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sit : Montenau, Zum Bahndamm 46 - 4770 Amel

GesJenstand

Der tlr,zunde ; Neubesetzung des Vorstands:

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht « KSniglicher Junggesellenverein

St. Antonius Iveldingen-Montenau»

~"

Im Jahre Zweitausendvierzehn, am 20. Dezember, haben sich nachgenannte Personen versammeit:

1. David PFEIFFER, Am Wolfsbusch 78, 4770 Montenau, Prâsident;

2, Thomas DARM, Zum Knopp 37A, 4770 Amel, Vizeprâsident;

3. Bjüm SPODEN, Am Bahnhof 35, 4770 Montenau, Schriftführer;

4, Marco SCHRÔDER, An der Lonn 24, 4770 Iveldingen, Kassierer;

5, Gregory GALAGOLF, Am Wolfsbusch 19, 4770 Montenau, Beisitzer;

6. Jessy THEODOR, KlosterstraI e 4, 4770 Montenau, Beisitzer;

7, Kal JODOCY, Barbarastrasse 94, 4770 Iveldingen, Beisitzer;

Folgende Personen haben ihr Amt niedergelegt:

1. Stephen KIRENS, Zum Bahndamm 46, 4770 Montenau, Vizepr2sident;

2. Sebastian ELSEN, Am Kreuz 4, 47701veldingen, Beisitzer;

3. Ronny PFEIFFER, Am Wolfsbusch 78, 4770 Montenau, Beisitzer;

EIN!-EITtJNG

Art. 1: Die Vereinigung trâgt den Namen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht `KSniglicher Junggesellenverein St, Antonius Iveldingen-Montenau', deren Sitz "Montenau, Am Wolfsbusch 78 - B-4770 Amel" ist.

BETÂTIGUNG

Bitte auf dei letzten Seite des Teils B angeben " Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurltiundenden boïars oder der Personen, die dam.' ermàchtirgt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismes Dritien geg;.nCrber, zu vertreten,

Auf der Rückssfto : Name und Unterschi iit.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

"

Mon 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

Art. 2: Die Vereinigung 'Kg'. Junggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau' ist eine Vereinigung mit regionalem Interesse, deren Ziel die Fárderung der Einigkeit zwischen der Jugend von Iveldingen-Montenau und der Erhalt der verschiedenen Brauchtûmer der Doppelortschaft ist. Zu diesem Zweck organisiert die Vereinigung Veranstaltungen und Festlichkeiten verschiedener Art.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 3: Alle ledigen Mânner, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, kdnnen der Vereinigung 'KgI. Junggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau' zu gleich welchem Zeitpunkt als Mitglied beitreten. Falls der Wohnsitz des beitretenden Mitgliedes nicht Iveldingen oder Montenau ist, wird dieser Beitritt von der (auIIerordentlichen) Generalversammlung abgestimmt.

Art, 4; Die Mitgliedschaft in der Vereinigung geht von dreï Voraussetzungen aus;

- Bejahen der Zielsetzungen der Vereinigung;

- Entrichten aines Jahresbeitrages, dessen Hühe alljâhrlich durch den Vorstand festgelegt wird;

Erwerb des Vereins-T-Shirts.

Art. 5: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger als sechs betragen.

Art. 6: Die Mitgliedschaft endet mit dem Datum der standesamtlichen Hochzeit,

Art. 7: Zeigt ein Mitglfed ein vereinsschâdigendes Verhalten oder agiert es ï ffentiich gegen die Vereinigung, so kann ihm entsprechend den Bestimmungen des Artikels 12 des Gestzes vom 27. Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke die Mitgliedschaft gekündigt werden.

Art. 8: Alle Mitglieder stellen der Vereinigung ihre Tatkraft kostenlos zur Verfügung. Rückvergütet werden jedoch direkte Ausgaben für die Vereinigung nach Vorlage von Belegen. Allerdings mussen die Ausgaben vorher mit mindestens einem Vorstandsmitglied abgesprochen werden. Fahd- und Telefonskosten werden nicht rückvergütet, da diese als indirekte Ausgaben angesehen werden.

WAHLEN

Art. 9: Bei Wahlen zu gleich welchem Thema - ausgenommen hiervon sind Statutenabânderungen - im Rahmen der Generalversammlung, im Rahmen der auflerordentlichen Generalversammlung oder im Rahmen einer Vorstandsversammlung der Vereinigung zâhlt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 10: Stimmenthaltung bei den Wahlen ist mdglich.

Art. 11: Bei einer Patt-Situation in Sachfragen ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend.

Art. 12: Alle Mitglieder besitzen eín aktives und passives Wahlrecht, ausgenommen von dieser Regelung sind alle Mitglieder im ersten Jahr der Mitgliedschaft,

MOD 3.2

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Art. 13: Die Wahlen zur Neubildung des Vorstandes sind geheim und schriftlich. Der neugebildete Vorstand wird von der (aul3erordentlichen) Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gutgeheil en.

VORSTAND

Art. 14: Der Vorstand hat alle Rechte und Macht für die Führung und Verwaltung der Vereinigung in Gemâl3heit mit den Statuten und eventuelten Beschlüssen der (auf3erordentlichen) Generalversammlung sowie in Gemel3heit mit dem Gesetz vom 27, Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke,

Art. 15: Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem Prâsidenten, dem Vize-Presidenten, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie aus drei Beisitzern,

Die Funktionen des Schriftführers und des Kassierers k5nnen aus praktischen Gründen von ein und derselben Vorstandsperson wahrgenommen werden, insofern die betreffende Person dies wünscht und die Generalversammlung dem zustimmt. In diesem Fall umfal3t der Vorstand einen Presidenten, einen Vize-Presidenten, eihen Schriftführer-Kassierer sowie drei Beisitzer.

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c Art. 17: Vorstandsversammlungen dürfen nicht zu Lasten der Kasse gehen,

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Art. 18: Bleibt ein Vorstandsmitglied wehrend mehr ais sechs Monaten den Vorstandsversammlungen ohne Begründung fern, k5nnen die Vorstandskollegen nach vorheriger Mahnung das betreffende Vorstandsmitglied aus dem Verstand ausschliefFen. Dies geschieht durch schriftfiche Benachrichtigung. Dem Schreiben mute eine Begründung beigefügt sein. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung bleibt hiervon unberührt,

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NArt, 19: Der Verstand kann verdienstvolle Mitglieder zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernennen.

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FUNKTIONSBESCHREIBUNG

Art. 29; Der President leitet und vertritt die Vereinigung 'Kgl. Junggesellenverein St. Antonius Iveldingen-Montenau' nach aul en hin. Der President leitet die Versammiungen und überwacht die Ausführung der Beschlüsse. Bei Amtskarenz des Prâsidenten übemimmt der Vize-Prâsident dessen Funktion.

Art, 21: Der Schriftführer verwaltet den Schriftverkehr und ist auch Protokollführer bei der Generalversammlung und den auf3erordentlichen Generalversammiungen. Der Schrif fûhrer hat Vollmacht zur Unterschrift des Schriftverkehrs, jedoch müssen die Schriftstücke, die Abmachungen betreffen und die die Vereinigung gegenüber Dritten verpflichten, vom Presidenten gegengezeichnet werden.

Art. 22: Der Kassierer verwaltet Einnahmen und Ausgaben. Er führt die Kassenbücher und Konten. Geldabnahmen dürfen nur durch ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) getâtigt werden. Vor der Geldabnahme muf3 der Kassierer hiervon in Kenntnis gesetzt und Rechenschaft abgegeben werden. Kassenprüfer überprüfen wenige Wochen ver der Generalversammlung die Vereinskasse.

Art. 16: Der gesamte Vorstand wird alle zwei Jahre anlef3lich der Generalversammlung gewehit.

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MOD 3,2

Teil B : Fortsetzung

GENERALVERSAMMLUNG

Art. 23: Die Mitglieder der Vereinigung versammein sich im Laufe des Monats Januar zu der Generalversammlung.

Art. 24: Auf3erordentliche Generalversammlungen ki3nnen aus aktuellem Anlal3 zu jeder Zeit vom Vorstand einberufen werden.

Art. 25: Die Einladungen fur die Generalversammiung bzw. für die aul3erordentiiche Generaiversammlung müssen mittels persünlichem Schreiben wenigstens acht Tage im voraus erfolgen.

Art. 26: Die Generalversammlung verfügt über folgende Rechte :

- Gutheil?eniAblehnung der Jahresabrechnung;

Benennung von Kassenprüfem;

- Vorstandswahl;

- Gutheil3en/Ablehnung der Statuten

Art. 27: Die Statuten kdnnen ausschliel3fich durch die (auterordentliche) Generalversammlung, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bezüglich

der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke, geündert werden.

Art. 28: Die Aufldsung der Vereinigung kann nur von der (aul3erordentlichen) Generalversammlung beschiossen werden. lm Fali einer AuflOsung beschiiefMt die aufldsende Versammiung über die Bestimmung des Vermogens. Das Vermogen der Vereinigung mua einer sozialen Einrichtung bzw. Vereinigung zuflie1 en.

ABSCHLUf3

Art, 29: Ailes, was in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehen ist, wird in Gemâf3heit der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921, bezüglich der Vereinigungen ohne Erwerbszwecke, und des Brauches geregeit.

Für richtig befunden

1. David PFEIFFER, Am Wolfsbusch 78, 4770 Montenau, Prâsident;

2, Bjám SPODEN, Am Bahnhof 35, 4770 Montenau, Schriftführer;

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

Dem BeÎ~gischeri Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vordorseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST. ANTONIUS …

Adresse
Sit : Montenau, Zum Bahndamm 46 - 4770 Amel

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne