KONIGLICHER MANNERGESANGVEREIN MARIENCHOR EUPEN 1905

Divers


Dénomination : KONIGLICHER MANNERGESANGVEREIN MARIENCHOR EUPEN 1905
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 443.447.871

Publication

18/04/2011
ÿþ'1105905 1*

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

MOD 3.2

H nterlegt hei

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2011 - Annexes du Moniteur belge te r-ehmensr r 443.447.871

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

._.,,.: KSniglicher Mânnergesangverein Marienchor Eupen 1905

r4~eu z:" MCE

r ecnasf" ;,r n- VoG

Sstz Malmedyer Stalle 61 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Sitzverlegung der Vereinigung und Ânderung des Verwaltungsrates

Datum der ordentiichen Generalversammlung: 10.03.2011

Statuten:

Abanderung: Sitz der Vereinigung

Die Unterzeichneten (Mitglieder der V.O.G: Name,Vomame,Anschrift) wohnhaft in :

ha ben bei der ordnungsgemâf3 einberufenen Generalversammlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht .Ktniglicher Mânnergesangverein Marienchor Eupen 1905" (Kgl MGV Marienchor' Eupen) zu EUPEN am 10.03.2011 einstimmig beschlossen, den in der Beilage zum Staatsblatt vom 20.12 1990 unter der Nummer 202441/90 vert ffentlichten Sitz der besagten Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wie foigt zu 5ndem:

Kapitel 1 : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer.

Artikel 1:

Die Vereinigung trügt den Namen Ktniglicher Mânnergesangverein Manenchor Eupen 1905.

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 EUPEN, Bellmerin 27.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN.

Artikel 3.

Ziel der Vereinigung ist die Pflege des kirchiichen und weltlichen Gesanges

Artikel 4

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel 2: Mitglieder, Rücktritt, Ausschluss, Annahme:

Artikel 5:

Die Mindestmitgliederzahl wird auf vier festgelegt. Eine Hiichstzahl wird nicht festgelegt.

Artikel 6:

§1 Effektives Mitglied der Vereinigung kann nur werden, wer sich mit dem Zweck der Vereinigung, wie unter

Artikel 3 erldutert, identifiziert.

Nach Teilnahme des Anwârters auf Mitgliedschaft an sechs Proben innerhaib von zwei Monaten, teut der Dirigent dem Verwaltungsrat sein Gutachten über die musikalische Eignung des Anwârters mit. Bei positivem Gutachten organisiert der Verwaltungsrat innerhalb eines Monats, im Rahmen einer Probe oder

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MOR 3.2

Generalversammlung die Abstimmung der effektiven Mitglieder über die Aufnahme des Anwârters als effektives

Mitgfied.

Zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden effektiven Mitglieder sind erforderlich. um aufgenommen zu

werden.

Diese Bedingungen werden den Anwertem zum Beginn ihrer Anwârterschaft mitgeteilt.

§2 Alle Personen, die der Vereinigung zur Verwirklichung ihres Zweckes zu unterstützen wünschen, kbnnen als angeschiossene Mitglieder aufgenommen werden. Die Kriterien für eine angeschlossene Mitgliedschaft und deren Erlôschen werden durch die Generaiversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgelegt.

§3 Ehrenmitgliedschaft

1. Freiwillig ausscheidende Mitglieder kann die Generalversammlung nach 30jàhriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern emennen. Dies geschieht mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit einer geheimen Abstimmung. Die Ernennung wird gültig, nachdem das Mitglied die Emennung angenommen hat.

2. Die Generalversammlung kann auch Personen, die sich aul3erordentliche Verdienste urn den Verein

erworben haben zu Ehrenmitgliedem ernennen. Dies geschieht mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen in

einer geheimen Wahl Die Ernennung wird gültig nachdem die Person die Wahl angenommen hat

3 Ehrenmitglieder haben den Status eines angeschlossenen Mitgliedes. Sie werden zur

Generalversammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Unter Punkt "Verschiedenes. kann auch das

Ehrenmitglied mit Fragen, Anregungen und Ratschldgen die Tagesordnung bereichern. Ehrenmitglieder

brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie werden zu allen vereinsintemen Aktivitâten eingeladen.

Ziele der Ehrenmitgliedschaft:

-Verdienten Personen danken und sie ehren.

-Bestehende Freundschaften in und zum Choc pflegen.

- Den Kontakt zu den aktiven Sangern nicht verlieren.

- Als "Inaktiver" im Status eines angeschlossenen Mitgliedes am Vereinsleben teilnehmen kdnnen, falls

gewünscht

-Verbindungen zu anderen Vereinen, Personen, .... durch das Ausscheiden aus dem aktiven Chorleben

nicht verlieren.

-Werbetr5ger des Marienchors sein.

- "Positive, aufbauende Kritik innerhalb des Vereins üben

- Gesammelte Erfahrungen und Ideen einbringen

§4 Von Amts wegen ist der Pfarrer der Pfarre St. Nikolaus Pases des Vereins. Er besitzt den Status eines angeschlossenen Mitglieds.

§5 Ledigllch die effektiven Mitglieder haben Stimmrecht bei der Generalversammlung

Artikel 7

Der Ausschluss eines effektiven Mitglieds kann nur von der Generalversammlung mit einer Zwei-Drittel-

Mehrheit der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden

Der Verwaltungsrat hat jedoch das Recht, bei groben Verstdf1en, Mitgliedem vorlâufig jegliche Tatigkeit lm

Rahmen der Vereinigung zu untersagen.

Kann Anlass zum Ausschluss geben.

1.Unentschuldigtes Fembleiben bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Proben und/oder Auftritten.

2 Vereinsschádigendes Verhalten.

3.Die Nicht-Bezahlung des Mitgliedsbeitrags

Artikel 8:

Der Austritt aus der Vereinigung ist zu jeder Zeit zuldssig und erfoigt durch schriftniche Erklârung gegenüber

dem Verwaltungsrat.

Das freiwiilig ausscheidende oder das ausgeschlossene Mitglied sowie die Erben eines verstorbenen

Mitglieds, haben keinerlei Ansprüche an das Vereinigungsvermágen zu stellen.

Ebenso wenig kdnnen Spenden oder Beitrage zuruckgefordert werden.

Artikel 9:

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt, larf jedoch die Summe von 50 ¬ nicht

überschreiten; er muss bis zum 01. Mai des laufenden Jarres bezahlt sein.

Artikel 10:

Die Mitglieder sind nie persdniich haftbar für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 11.

Am Vereinigungssiiz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Namen, Vernamen und Wohnsitz der Mitglieder, faits das Mitglied eine juristische Persan ist: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austrltt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind einzutragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhalt Gem f3 dem Gesetz vom 27.06.1921, abgeândert durch das Gesetz vom 02.05.2002. wird ein Recht auf Einsichtnahme gewahrt

Kapitel 3' Der Verwaltungsrat

Artikel 12

Die Vereinigung wird durch einen aus mindestens vier und maximal sieben effektiven Mitgliedem bestehenden Verwaltungsrat verwaltet. Verwaltungsratmitglied kann jedes effektive Mitglied der Vereinigung werden.

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MOD 3.2

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf unbestimmte Dauer gewâhlt Der Verwaltungsrat bleibt

jedoch solange im Amt, bis ein neuer Verwaltungsrat gewâhlt wird.

Die Wiederwahl ist mügiich.

Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung mit mindestens der Hdffte +1 der abgegebenen

Slimmen gewâhlt.

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgfiedem einen Vorsitzenden (auch President genannt), einen

Schriftführer und einen Kassierer und legt die einzelnen Aufgaben seiner Mitglieder fest.

Der Verwaltungsrat entsendet einen Vertreter als Mitglied der Musikkommission.

Der Verwaltungsrat bestatigt ebenfails effektive oder angeschlossene Mitglieder, die bereit sind bestimmte

Aufgaben im Rahmen der Chorverwaltung zu übemehmen und legt in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedem

den spezifischen Aufgabenbereich, seine Inhalte und Arbeitsprozeduren fest.

(Z.B. Notenwart, Webmaster, Pressebeauftragter .... )

Artikell 3:

Der Verwaltungsrat trilt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines seiner Mitglieder zusamrnen und zwar

sooft, wie das Interesse der Vereinigung dies erfordert, Jedoch mindestens einmal im Jahr.

Artikel 14.

Der Verwaltungsrat ist nur dans beschlussff;hig, wenn wenigstens die Hâlfte aller Mitglieder anwesend ist.

Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, durch das stellvertretende oder

âlteste Mitglied des Verwaltungsrates geleitet.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengfeichheit gilt ein Vorschlag als

abgelehnt.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, sie werden in ein besonderes

Register eingetragen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden und/oder stelivertretenden bevollmâchtigten

Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet

Artikel 15:

Der Verwaltungsrat hat die weitgehendsten Befugnisse für die Geschâftsführung und Verwaltung der

Vereinigung.

Aile Entscheidungen, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder Satzungen der Generalversammlung

vorbehalten sind, fallen in seine Zustândigkeit.

Er kann aile Maf3nahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Emennungen und

Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw. Entschâdigung festlegen. Diese Auflistung hat

in Bezug auf die Befugnisse keinen einschrànkenden Charakter.

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschaftsführung der Vereinigung einem Verwaltungsratsmitglied oder

einem Driften übertragen. Der Verwattungsrat setzt in diesem Falle dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle

Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Artikel 16:

Aile die Vereinigung verpflichtenden Dokumente werden vom Vorsitzenden und einem

Verwaltungsratsmitglied, oder von einer durch den Verwaltungsrat bevollmâchtigten Person unterzeichnet.

Kapitel 4; Die Musikkommission:

Artikel 17:

Die Musikkommission besteht aus mindestens 2 und maximal 4 effektiven Mitgliedem, die für jeweils zwei Jahre durch die Generalversammlung gewâhlt werden.

Jedes Jahr scheiden auf der Generalversammlung jeweils zwei Mitglieder tumusgemMf3 aus. Die Generalversammlung wâhlt zwei neue Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Ausscheidende Mitglieder der Musikkommission kdnnen wiedergewâhlt werden; fans alle sich eineut zur Wahl stellen.

Die Mitglieder der Musikkommission entscheiden selbst über die Verteifung der Aufgabenbereiche innerhalb der Kommission und legen diese schriftlich fest.

Artikel 16:

Zentrale Aufgabe der Musikkommission ist die Aufstellung der verschiedenen Konzertprogramme, sowie die Festlegung einer allgemeinen Programm- und Repertoireplanung. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit und in Absprache mit dem Dirigenten des Chores, der die musikalische Gesamtverantwortung tràgt und der eine Entscheidungskompetenz hat.

Artikel 19;

Der Verwaftungsrat schlâgt nach Beratung mit Dirigent und Musikkommission den effektiven Mitgliedem, anlâsslich einer Probe, einen Konzerttermin vor.

Die Sânger verpflichten sich durch Handheben an diesem Konzert teifzunehmen, insofem der Termin angenommen wird oder keine anderen zwingenden Gründe vorliegen, die die Teilnahme unmerglich machen.

Um müglichst allen Sângern die Teilnahme an der Abstimmung zu ermüglichen, wird die Prozedur auf der nâchsten Probe wiederholt.

Nach Auswertung der Abstimmung entscheiden Dirigent und Verwaltungsrat, ob der Chor dieses Konzert annehmen kann. Diese Entscheidung wird den Sângern umgehend mitgeteilt.

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MOD 3.2

Artikel 20:

Zwecks Beschaffung von Probepartituren, sowie zur Deckung von eventueli entstehenden Unkosten

gewdhrt der Verwaltungsrat der Musikkommission einen kleinen finanziellen Spielraum, der grundsâtzlich

zweihundertfünfzig Euro je Geschditsjahr nicht überschreiten darf.

Kapitel 5: Die Kommissare

Artikel 21:

In den Fâilen, die das Gesetz vom 27.06.1921 vorsieht, wird die Überwachung der Finanzen zwei

Kommissaren anvertraut, die von der Generalversammlung fur die Damer von zwei Jahren gewdhlt werden und

deren Aufgabe darm besteht, die Konten der V.o.G. zu überprüfen, positiv oder negativ zu begutachten und der

Generalversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.

Die Kommissare sind wiederwëhlbar.

Die Kommissare keinnen innerhalb und auf3erhalb der Mitglieder.der V.o.G. bestimmt werden.

Kapitel 6; Die Generalversammlung:

Artikel 22:

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Jedes

effektive Mitglied hat eine Stimme. Ein effektives Mitglied kann sich per schriftlicher Vollmacht durch ein

anderes effektives Mitglied vertreten lassen.

Artikel 23'

Die Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr staff, und zwar im etsten Halbjahr. Ein

Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich:

1. Abdnderung der Satzung,

2. Bestellung und Abberufen der Verwalter;

3. Bestellung und Abberufen der Kommissare;

4. Die Entlastung der Verwalter und Kommissare;

5. Die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6. Auftosung der Vereinigung;

7. Ausschluss eines effektiven Mitglieds;

8. Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9. durch die Satzung vorgeschriebene Falle.

Artikel 24-

AufSerordenttiche Generalversammlungen kdnnen auf Verlangen des Vorsitzenden, von Brei Mitgliedem des

Verwaltungsrats oder einem Fünftel der effektiven Mitglieder einberufen werden.

Die Einladungen mussen durch den Prâsidenten oder von zwei Mitgliedem des Verwaltungsrats,

unterzeichnet sein

Artikel 25:

Alle effektiven Mitglieder werden 8 Katendertage im Voraus schriftlich zur Generalversammlung eingeladen,

Die Tagesordnung wird der Einladung beigefügt. Ein Vorschlag, der von mindestens einem Zehntel der

effektiven Mitglieder unterzeichnet ist, wird auf die Tagesordnung gesetzt.

Artikel 26:

Beschlüsse werden, aulBer in den gesetzlichen Ausnahmefâllen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei

Stimmengleichheit ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten. Eine Stimmenthaltung wird nicht mitgezâhlt.

Artikel 27:

Damit die Generalversammlung beschlussfâhig Ist, müssen zwei Driftel der effektiven oder vertretenen

effektiven Vereinigungsmitglieder anwesend sein. Wird diese Anwesenheitsbedingung nicht erfüllt, wird

innerhalb von 14 Tagen eine neue Generalversammlung einberufen, die unabhâ,ngig von der Anzahl der

anwesenden effektiven oder vertretenen effektiven Mitglieder beschlussffhig ist.

Artikel 28:

lm Falle einer Satzungsânderung muss folgendes berücksichtigt werden:

1. Die Anwesenheit von zwei Driftel der effektiven oder vertretenen effektiven Mitglieder ist erforderlich;

2. Dle Satzungsdnderung muss eine Zwei-Drittel-Mehrheit erhalten;

3. Der Text zur vorgeschiagenen Satzungsitnderung muss detailliert auf der

verschickten Tagesordnung vermerkt sein.

Betrifft die Anderung jedoch den Zweck oder die Zwecice, zu dem beziehungsweise zu denen die Vereinigung gegründet worden Ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vier-Fünftel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder.

Sind bei der ersten Versammlung nicht Zwei-Drittel der Mitglieder allwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder gültig beraten und beschlieL en und die Ânderungen mit den oben angeführten Mehrheiten verabschieden kann, Die zweite Generalversammlung darf nicht binnen 15 Tagen nach der ersten Versammiung stattfrnden.

Artikel 29

Den Vorsitz der ordenttichen und aul3erordentlichen Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrats.

Kapitel 7. Aufltisung und Verschiedenes

Artikel 30:

Den" Belgischen StaatsbEatt vorbahaEter' '

MOD 3.2

Teil B

lm Falle der freiwilligen Auflüsung bestimmt de Generaiversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 31:

in allen Fallen der Aufldsung aus gleich weichen Grijnden bestimmt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von Drei-Viertel der effektiven oder vertretenen effektiven Mitglieder, wem das Vereinigungsvermigen zugeführt wird.

Artikel 32'

Hinsichtlich aller in der gegenwgrtigen Satzung nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht vom 27.06 1921, abgeíiindert durch das Gesetz vom 02.05.2002

ílnderung des Verwaltungsrates:

Datum der ordentiichen Generalversammlung: 10.03.2011 Emennung folgender Verwaltungsratsmitglieder:

Axel Falkenberg, Bergstrafle 90 Benjamin Dethier, Bellmerin 27

Andreas Schmitz, MonschauerstraRe 70 Cormann, Pierre, Nürether StraIe 43 4700 Eupen: President 4700 Eupen: Kassierer 4700 Eupen: Schriftführer 4700 Eupen: Beisitzer

Ausscheidend aus dem Verwaltungsrat:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2011 - Annexes du Moniteur belge

Heribert Kever, Malmedyer Stalle 61 Werner Brult, JudenstraIe 13 Johannes van Neuss, Bellmerin 3 Karl-Heinz Pelzer, Rue J. Cardijn 10 Paul Havenith, Buchenweg 25

Falkenberg Axel 4700 Eupen: Prâsident 4700 Eupen: Kassierer 4700 Eupen: Schriftführer 4837 Membach: Beisitzer 4700 Eupen: Beisitzer

Andreas Schmitz

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Coordonnées
KONIGLICHER MANNERGESANGVEREIN MARIENCHOR EU…

Adresse
MALMEDYER STRASSE 61 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne