KONIGLICHER MUSIKVEREIN TAL ECHO WALLERODE, ABGEKURZT : KGL. MUSIKVEREIN TAL ECHO WALLERODE

Divers


Dénomination : KONIGLICHER MUSIKVEREIN TAL ECHO WALLERODE, ABGEKURZT : KGL. MUSIKVEREIN TAL ECHO WALLERODE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 889.446.151

Publication

20/09/2013
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Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten











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Unternehmensnr : 889.446.151

Name der Vereinigung / Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : KONIGLICHER MUS1KVEREIN TAL-ECHO WALLERODE VOG

(abgekürzt) : Kgl. Musikverein Tal-Echo WaIlerode VOG

Rechtsform : VoG

Sitz : Wallerode 112A, B-4770 Amel

Gegenstand

der Urkunde : Bestellung und Amstbeendigung von Verwaltungsratsmitgliedern,

Anderungen in den Statuten

Laut der Generalversammlung vom 20. Januar 2012 gibt es folgende Ânderungen im Verwaltungsrat:

W IESEMES Otto wechselt sein Amt vom Vorsitzenden zum stelivertretenden Kassierer.

- SEFFER Walter wechselt sein Amt vom stellvertretenden Kassierer zum Kassierer,

- WINKELMANN Bj6m in seiner Funktion als Kassierer beendet sein Amt.

- DUPONT Jacqueline in ihrer Funktion als Schriftführerin beendet ihr Amt.

- FEYEN Myriam in ihrer Funktion als stellvertretende Schriftführerin beendet ihr Amt.

Folgende neue Verwaltungsratsrnitglieder wurden ernannt:

- Vorsitzender: LENTZ Mario

- Schrif[führerin: ORTFIAUS Isabelle

- stelivertretender Schriftführer: CLASSEN Freddy

Durch den Wechsel des Vorsitzenden ândert der offizielle Sitz der Vereinigung.

Die neue Adresse lautet:

Mühlenweg, Wallerode 13

B-4780 Sankt Vith

Satzungen Kániglicher Musikverein Tal-Echo Wallerode VoG

Artikel l

Mit dem heutigen Tage wird der seit 1924 bestehende Musikverein "Tal Echo" Wallerode als Vereinigung

ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet, gemi3ss den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921,

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veráffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der

Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung " Kgl. Musikverein Tal Echo Wallerode VoG"

Artikel 2.-

Die Vereinigung soli den Namen "Kániglicher Musikverein Tal Echo Wallerode VoG" tragen. Ihr Sitz ist in

4780 Sankt Vith, Mühlenweg, Wallerode 13, Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3.-

Die Vereinigung bezweckt die Pflege der Instrumentalmusik und enthâlt sich jeder politischen Beti3tigung.

Artikel 4;

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf er Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Ncdai! ader oer Peistt die daze ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber. zu vertrete i.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

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Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet, Mitgliedschaft

Artikel 5.-

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Ihre Zahl dart jedoch nicht weniger als drei betragen.

Artikel 6,-

Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern und kann auch Gonner oder inaktive Mitglieder hinzuziehen. Letztere unterstützen finanziell die Vereinigung zur Erreichung ihres Zieles. Die Vereinigung kann den Titel eines "Ehrenmitgliedes" jeder Person verleihen, die der Gesellschaft hervorragende Dinge geleistet hat, Alle Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen. Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht.

Artikel 7;

Aktives Mitglied kann jeder werden, der befâhigt ist, die Musik auszuüben oder der aktiv am Vereinsleben teilnimmt und über dessen Betragen im áfFentlichen Leben keine Beanstandungen vorliegen.

Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, den Proben, Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung beizuwohnen.

Den aktiven Mitgliedern werden, soweit es reglich ist, die Musikinstrumente seitens der Vereinigung zur Verfügung gestellt. Diese Mitglieder haften der Vereinigung gegenüber für den Verlust oder die selbstverschuldeten Beschdigungen derselben.

Aktive Mitglieder geniessen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8.-

Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit,

Die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder wird gültig durch deren llnterschift im Mitgliederregister.

Artikel 9.-

Jedes Mitglied kann seinen Austritt erklâren, ohne denselben begründen zu mussen.

Artikel 10.-

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmen.

Artikel 11:

Ausgeschiedene, ausgeschlossene Mitglieder, wie auch Erben derselben und die Erben von verstorbenen,

aktiven Mitgliedern, haben keinerlei Ansprüche auf das Vermogen der Vereinigung.

Artikel 12.-

Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13.-

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird eine Mitgliederliste gehalten, Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abánderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemâi, den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

Mitgliedsbeitrâge

Artikel 14.-

Die jâhrlichen Mitgliedsbeitrâge werden von der Generalversammlung festgelegt. Der maximale

Mitgliedsbeitrag betrâgt 100 ¬ .

Generalversammlung

Artikel 15.-

Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven und inaktiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht.

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Artikel 16.-

Die Generalversammlung beschliesst über folgende Punkte

-die pnderung der Statuten;

-die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

-die Verabschiedung der Haushaltsplâne und Rechnungen;

-die Aufldsung der Vereinigung;

-die Aufnahme eines Mitgliedes;

-der Ausschluss eines Mitgliedes;

-die Festsetzung des jâhrlichen Beitrages;

-die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialem Zweck;

-die Verwendung der Güter im Falle der Aufldsung der VoG

-alle FâIle, welche durch die Statuten vorgeschrieben werden

Artikel 17.--

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr bis spâtestens Ende Mârz abgehalten. Die Einladungen zur Géneralversammlung mussen mittels persQnlichem Schreiben mindestens acht Tage im voraus erfalgen.

Weitere Versammlungen kónnen einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat oder ein Fünftel der Mietglieder dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt.

Artikel 18.-

Stimmberechtigt in den Generalversammlungen sind alle aktiven Mitglieder, welche in dieser Versammlung das sechzehnte Lebensjahr erreicht haben. Die Generalversammlung ist nur beschlussfáhig, wenn wenigstens die Hdlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, es sel denn, das Gesetz sàhe eine noch grQI ere Mehrheit vor.

Nach einer beschlussunfiàhigen Generalversammlung folgt eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung, welche frühestens nach fünfzehn Tagen tagen darf. Die Generalversammlung wird dann rechtsgültige Beschlüsse fassen kunnen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  mit der Pflicht für den Schriftführer, auf die Bestimungen dieses Artikels hinzuweisen.

Dieser Hinweis sowie alle Beschlüsse der Generalversammlungen werden im Protokollbuch verwerkt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben. Jedes Mitglied kann Kenntnis von diesen Beschlüssen haben.

Die Generalversammlung kann nur über die Tagesordnung entscheiden, es sei denn, zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder würden einen weiteren Punkt in die Tagesordnung aufnehmen.

Artikel 19.-

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmdchtigten vestreten lassen.

Artikel 20.-

Von Teder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der

Generalversammlung festhâlt. Das Protokoli wird durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.

Verwaltungsrat

Artikel 21.-

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 6 Mitgliedern besteht. Die

Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die

Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsraterfür eine unbestimmte Dauer.

Alle diese Âmter sind ehrenamtlich.

Artikel 22.-

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines VerwaltungsratsmitgEiedes kdnnen die restiichen Verwaltungsratsmitglieder eine voriáufige Ersatzwahl vomehmen. Die náchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung.

Artikel 23.-

Der Verwaltungsrat ist mit den weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen ausgestattet. Der

Verwaltungsrat geht mit der Wahrnehmung seiner Mandate keinerlei persbnliche Verpflichtung ein.

Artikel 24:

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Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen eihen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassferen, einen stellvertretenden Kassierer, einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer. Artikel 25.-

Der Verwaltungsrat tritt jedesmal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Artikel 26.-

Aile Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, vorbehaltlich andersiautenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 27.-

Volimachten

Der Verwaltungsrat kann selbst oder durch Übertragung der Vollmacht alle Angestellten oder Arbeiter der

Vereinigung einstellen oder kündigen, sowie ihre Befugnisse und Bezahlung festlegen.

Artikel 28.-

Vertretung der Vereinigung

Fair alle Rechtsgeschâfte, insofern sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, um die Vereinigung zu binden, die Unterschrift des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und eines Verwaltungsratsmitglieds.

Die Unterzeichner haben Dritten gegenüber ihre Befugnisse nicht zu beweisen.

Die gerichtliche Vertretung der Vereinigung, sei es als Klâger oder als Beklagter, kann im Namen der

Vereinigung einero Mitgtled des Verwaltungsrates übertragen werden, unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Artikel 29.-

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des

Verwaltungsrates festhâlt.

Artikel 30:

Unbeschadet der allgemeinen, gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persbniichen Haftung.

Artikel 31.-

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32:

%gliche Gescháftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Führung der Vereinigung mit der dazu benütigten Unterschrift einem geschüftsführenden Verwaltungsratsmitglied übertragen. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Falle dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls alle Rechte gleich weichem Mandatar übertragen. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit Mandatar widerrufen.

Geschâftsjahr

Artikel 33.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten

Dezember desselben Jahres.

Rechnungslegung

Artikel 34.-

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur I3ezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrer Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der Kommissare lst insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung.

Artikel 35.-

Jedes Jahr, spâtestens bis Ende Mürz, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verllossene Geschiftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzieile Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Dem Belgischen Staatsblatt vo rbehalte n Auflüsung der Vereinigung

MOD 3.2

I eEl 13 : Fortsetzung

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Artikel 36.-

Die Vereinigung kaan gemâl3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelüst werden.

Artikel 37.-

1m Falle der wie im Gesetz vorgesehenen Aufldsung der Vereinigung hat die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren sowie deren Befugnisse zu bestemmen. lm Falle der gerichtlichen Auflásung der Vereinigung, bezeichnet das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren.

Artikel 38.-

lm Faite Biner gewollten oder gerichtlichen Aufldsung der Gesellschaft geht das Nettoergebnis nach Abzahlung der Schulden sowie der Tilgung der Lasten und unter Beriicksichtigung der durch das Gesetz geregelten Bestimmungen bezüglich der erhaltenen Subsidien, sowie des Gesetzes von neunzehnhunderteinundzwanzig, auf eine Einrichtung mit i3hnlicher Zielsetzung, die ihren Sitz lm Tâtigkeitsbereich het, über.

Verschiedenes

Artikel 39.-

Alles, was in den gegenwàrtigen Statuten nicht vorgesehen ist, werd in Gemassheit der Bestimmungen des

Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Brauchtums geregeit.

Der neue Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

- 83.02.04-091.91 LENTZ Mario Vorsitzender

- 73.05.11-096.75 FANK Birgit stellvertretende Vorsitzende

- 64.11.10-351.91 SEFFER Walter Kassierer

- 61.04.16-301.43 WIESEMES Otto stellvertretenderKassierer

- 78.04.04-040.52 ORTHAUS Isabelle Schriftführerin

- 79.10.02-029.88 CLASSEN Freddy stellvertretender Schriftführer

Musiverein Tal Echo Wallerode VoG

Bitte auf der leizeen Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus :Witten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHER MUSIKVEREIN TAL ECHO WALLERODE, …

Adresse
WALLERODE 112A 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne