KONIGLICHES REITER UND FUNKENKORPS BLAU-WEISS 1929/1936 EUPEN

Divers


Dénomination : KONIGLICHES REITER UND FUNKENKORPS BLAU-WEISS 1929/1936 EUPEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 414.588.985

Publication

21/11/2013
ÿþ MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

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Hinterlegt bei der Kanzlei des Handelsgerichts EUPEN

0 8 -11- 2013

Unternehmensnr : 414.588.985

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : KgI. K.G. Reiter & Funkencorps Blau-Weiss 1929/1936 Eupen

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4'704> Etd/ee-n ~~r-(4/34 éz,

Geclenstand

der Urkunde : Ânderung der Satzungen (Generalversammlung vom 17. Oktober 2013)

Neue Satzungen der V.o.G. K6nigliches Reiter und Funkencorps Blau-Weiss 1929/1936 Eupen,

Kapitel 1 . Bezeichnung - Sitz - Zweck - Dauer

Artikel 1, Bezeichnung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht tràgt den Namen Künigliches Reiter und Funkenkorps Blau-Weiss 1929/1936 Eupen.

Aile von der Vereinigung erstellten oder veroffentlichen Schriftstücke, Dokümente, Anzeigen und sonstige Belege mûssen hinter dem Namen der Vereinigung die Worte "Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung V.o.G, veemerken oder in franzbsischer Sprache die Bezeichnung "Association sans but lucratif' beziehungsweise deren Abkürzung "Asba".

Artikel 2. Sitz

Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4700 Eupen Werthplatz 1. Sie unterliegt der Zustandigkeit der Gerichte des Bezirks Eupen Jegliche Verlegung des Sitzes müss in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veroffentlicht werden.

Artikel 3. Zweck

Der Gesellschaftszweck umfasst alle Tâtigkeiten, die eine direkten oder indirekten Bezug haben.

Die Eupener Mund- und Eigenart zu pflegen insbesondere an der Aufrechterhaltung eines artechten, volksverbundenen Eupener Karnevals als vaterstâdtisches Volksfest unter Ausschaltung jeglichen Eigennülzes mitzuarbeiten.

Jegliche Verbindung zum Reitsport aufrecht zu rehalten die dem Verein bei seinen Auftritten zweckdienlich sind und darüber hinaus den allgemeinen Reitsport zu unterstützen.

Bitte auf der letzten Seite des Teds B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschríft.

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Artikel 4, Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufgeldst werden.

Kapitel 2. Die Mitglieder

Artikel 5. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedem

Die Vereinigung besteht aus dem Korps, Senatoren und Ehrenmitgliedem.

Die Zahl der aktiven Mitglieder darf nicht weniger als fünf betragen. Vorbehalltlich der in den nachfolgenden Artikein festgelegten Ausnahmen verfügen nur die aktiven beitragszahlenden Mitglieder über die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 6, Die Mitglieder und Aufnahmeverfahren

Aktive Mitglieder sind

- Jede Person der die Mitgliedschaft durch die Generalversammlung verliehen vuurde, - Jede Person welche durch den Senat und den Verwaltungsrat bestâtigt wird,

Der Verwaltungsrat führt ein Register der aktiven Mitglieder, Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Verwaltungsrates zuerkannt.

Artikel 7. Beitrittsbedingungen

Um Mitglied der Vereinigung zu werden muss man

1. Der Satzung der Vereinigung zustimmen

2. Einen Aufnahmeantrag stellen, Ober den die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

3. Den in Artikel 9 der Satzung vorgesehenen jàhrlichen Beitrag zahien.

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds wird wirksam ab dem Datum seiner Unterschriftsleistung im Mitgliedsregister. Durch seine Unterschrift bekundet das neue Mitglied seine vorbehaltiose Anerkennung der Satzung.

Artikel B. Die Pflichten der Mitglieder

Die persbnliche Hartung der Mitglieder ist auf die HBhe der jàhrlichen Beitrâge beschrankt.

Artikel 9. Der Mitgliedsbeitrag

Der jâhrliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt, der mindestens zwel Euro und fünfzig Cent betrâgt und den Betrag von zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigen darf. Die Mitglieder sind ermachtigt, ihre Beitrâge für mehrere Jahre im Voraus zu begleichen.

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Artikel 10. Rücktritt und Ausschluss von Mitgliedern

Der Rücktritt oder Ausschluss von Mitgliedem und Ehrenmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften von Artikel 12 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewin nerzielungsabsicht.

Die Mitglieder und Ehrenmitglieder kannen die Vereinigung jederzeit verfassen, indem sir dem Verwaltungsrat ihren Rücktritt schriftlich mitteilen.

Ein Mitglied oder Ehrenmitglied, welches seinen fattigen Beitrag binnen eines Monats nach Erhalt einer ihm durch bei der Post eingeschriebenen Brief zugesteliten Mahnung nicht beglichen hat, wird als zurückgetreten betrachtet.

Nur die Generalversammiung kann mit einer zwei Driftel Stimmmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ein aktives Mitglied aus der Vereinigung ausschliessen. Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann durch den Verwaltungsrat beschlossen werden. Niemand darf ohne vorhenge Anharung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats, durch die eine Person aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, müssen nicht begründet sein und kunnen nicht auf dem Rechtsweg angefochten werden.

Zurückgetretene Mitglieder kannen keine Anspruche auf das Gesellschaftsverm&gen geltend coachen, keine Rückerstattung von Beitrâgen verlagen und keine Kontenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder das Anbringen von Siegeln beantragen.

Kapitel 3. Die Verwaltung der Vereinigung

Artikel 11. Der Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen mindestens fünf Personen umfassenden Verwaltungsrat geleitet.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine Dauer von vier Jahren durch die Generalversammlung bestimmt. Elne Wiederwahi nach Ablauf des Mandats ist zulassig. Drei Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrates werden von Rechts wegen aus den Reihen der aktiven Mitglieder des Kgf. Reiter- und Funkenkorps Eupen gewahit.

Das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats kann jederzeit durch einen begründeten Beschluss der Generalversammlung beendet werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird das freigewordene Mandat auf der nachsten Generalversammlung erneut besetzt.

Der Nachfolger des ausgeschiedenen Mitglieds führt dessen Mandat zu Ende.

Artikel 12. Die Amter

Der Verwaltungsrat bestimmt unter seinen Mitgliedem eiven Presidenten, eiven Vize-Presidenten, eiven Schriftführer, eiven Kassierer, einen Korpskommandanten und einen Senatspresidenten.

Er kann die Führung der tag1ichen Geschatte an ein Mitglied des Verwaltungsrats delegieren.

Artikel 13. Satzungen des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat tritt mindestens aile zwei Monate zusammen sowie auf Antrag von wenigstens einem Viertel seiner Mitglieder und jedes Mal, wenn die Interessen der Vereinigung es erfordem. Er ist beschtussfahig wenn die Halfte seiner Mitglieder anwesend ist. 1m Falle der Beschlussunfahigkeit kann nach Ablauf einer Frist von acht `lagen eine zweite Verwaltungsratssitzung anberaumt werden. Bei dieser zweiten Sitzung ist der Verwaltungsrat ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschtussfahig.

Beschlusse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit (die Halfte der Stimmen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder plus eine Stimme) gefasst.

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Die Beschlusse des Verwaltungsrats werden schriftlich festgetegt und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen.

Artikel 14. Befügnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist befügt, die Vereinigung in allen Belangen zu vertreten.

Er ist für alles zustfndig, was nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch die Satzung der Vereinigung ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten bleibt.

Er kann im Namen der Vereinigung bewegliche und unbewegliche Guter erweben, verâussern, anmieten und vemiieten. Er kann für die Vereinigung Vertrâge und Vergleiche schliessen, Subsidien und Zuschüsse annehmen sowie Erbschaften und Schenkungen annehmen oder ablehnen. Es obliegt ihm, über die Anlage des Vermogens der Vereinigung zu beschliessen.

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Personal und legt dessen Aufgaben und Gehdlter fest.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine innere Geschüftsordnung. Es steht dem Verwaltungsrat frei, einen Teil seiner Befugnisse an ein Mitglied des Verwaltungsrats zu delegieren.

Artikel 15. Vertretungsbefugnis

Alle Handlungen, durch welche der Vereinigung Verpfiichtungen entstehen, müssen von zwei Mitgliedem des Verwaltungsrats unterzeichnet werden, wovon eines der Prâsident oder der Schriftführer sein muss. Dritten gegenüber sind die Unterzeichner nicht verpflichtet, eine vorhenge Ermachtigung des Verwaltungsrats vorzulegen.

Die Vorgünge und Rechtshandlungen der tâgiichen Geschâftsfuhrung und die laufende Korrespondenz, einschliesslich der Beziehungen zu den Post- und Telekommunikationsdiensten sowie den 6ffentlichen Verwaltungen, kunnen durch eine delegiertes Mitglied des Verwaltungsrates allein unterzeichnet werden.

Artikel 16. Die Aufsicht

Die Aufsicht über die Verwaltung der Vereinigung wird einem aus drei Kommissaren bestehenden Kollegium anvertraut. Die Kommissare werden anlâsslich der ordentlichen Generalversammiung der Vereinigung gewâhlt. Sie müssen sowohl Mitglied der Vereinigung als auch aktive Mitglieder des Kgl. Reiter- und Funkenkorps Eupen sein. Die Dauer ihres Mandats ist auf ein Jahr festgesetzt. Die Wiederwahl eines ausscheidenden Kommissars - ist zulassig.

Das Kollegium der Kommissare verfugt über alle zur Kontrolle der Buchführung, der Verwaltung und der Verwendung der Gelder der Vereinigung erforderlichen Befugnisse. Die Kommissare bestimmen unter sich einen Prâsidenten des Kollegiums. Dieser erstattet bei Ablauf des Mandats der Generalversammlung Bericht über die Tütigkeiten und Feststellungen des Kollegiums.

Artikel 17, Die Unentgeltlichkeit der Amterausfuhrung

Die ),mter der Verwaltungsratmitglieder und Kommissare werden ehrenamtlich ausgeubt, ohne jeden Anspruch auf Entgelt oder Aufwandsentschadigung.

Kapitel 4. Die Generalversammiung

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Artikel 18. Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das souverâne Entscheidungsgregium der Vereinigung Ihr Zustandigkeit umfasst.

1. Satzungsânderungen.

2. Die Genehmigung der Haushaltsplane und Jahresabrechnungen.

3 Die Emennung und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Kommissare.

4. Die freiwillige Auflbsung der Vereinigung.

5. Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

6. Alle ihr durch gesetztliche Bestimmungen oder die Satzung vorbehaltenen Entscheidungen.

Artikel 19. Zeitpunkt der Generalversammlung

Einmal jíhrlich und zwar im Laufe des zweiten Trimesters muss die ordentliche Generalversammlung der Vereinigung abgehalten werden. Falls es die Umstande erfordern, kann der Verwaltungsrat eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Vereinigung muss binnen Monatsfrist ab Eingang des vorerwâhnten. Antrags beim Verwaltungsrat eine ausserordentliche Generalversammlung anberaumt werden.

Artikel 20. Einladung zur Generalversammlung

Die Mitglieder und Ehrenmitglieder werden schriftlich durch den Prâsidenten oder in dessen Vertretung durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zur Generalversammlung eingeladen.

Die Einladungen werden spâtestens vierzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung bei der Post aufgegeben und beishalten die Tagesordnung der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, alle Punkte in die Tagesordnung der Generalversammlung aufzunehmen, deren Debatte von mindestens einem Zwanzigstel aller Mitglieder schriftlach beantragt wurde. Antrâge zur Tagesordnung müssen spâtestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Verwaltungsrat eingegangen sein,

Die Versammlung kann nur gültig über Fragen debattieren und entscheiden, die ordnungsgemass in die Tagesordnung aufgenommen wurden.

Artikel 21. Zusammensetzung der Generalversammlung

Alle aktiven volljâhrigen Mitglieder der Vereinigung sind bei der Generalversammlung stimmberechtigt. Die Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil, üben jedoch kein Stimmrecht aus.

Der President des Verwaltungsrates oder sein Steilvertreter leitet die Generalversammlung.

Artikel 22. Abstimmung und Vertretung

Jedes aktive Mitglied der Vereinigung verfügt über eine Stimme in der Generalversammlung. Abwesende Mitglieder kunnen sick durch schrift[iche Vollmacht von einem anderen, in der Vollmacht namentlich bezeichneten, aktiven Mitgliedvertreten lassen. Jedes aktive Mitglied kann nur eis einziges anderes Mitglied per Vo[Imacht vertreten.

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Artikel 23. Beschlussffhigkeit der Generalversammlung

Ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder ist die ordnungsgemass einberufene Generaiversammlung beschlussfâhig.

Beschlusse werden gefasst mit der einfachen Mehrheft der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheft ist die Stimme des Prâsidenten oder bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Steilvertreters ausschlaggebend

In Abweichung von Absatz eins dieses Artikels kann die Generalversammlung Ober Satzungsünderungen, den Ausschluss von Mitgliedem oder über die freiwillige Auflbsung der Vereinigung nur beschliessen, wenn die in den Vorschriften von Artikel 8 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsichten festgelegten Voraussetzungen erfülit sind.

Artikel 24, Protokollführung

Über die Beschlusse der Generalversammlung wird Protokoll gefuhrt. Der Prâsident und ein Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnen die Protokolle. Die Beschlusse der Generalversammlung werden in ein zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen, welches am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird und nicht an einem anderen Ort gebracht werden darf. Alle Mitglieder und interessierte Drittpersonen haben das Recht, Einsicht in das Register zu nehmen. Falls ein Mitglied Auszüge aus dem Register verlangt, werden ihm durch den Versitzenden oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrats unterschriebene Ausfertigungen ausgehndigt,

Kapitel 5. Haushaltsplan und Rechenlegung

Artikel 25. Erstellen des Haushaltsplans

Jedes Jahr ist im Vorfeld der ordentiichen Generalversammiung die Rechenlegung des verflossenen Jahres sowie ein Haushaitsplan für das kommende Jahr zu erstellen, die der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden,

Kapitel 6. AuflSsung der Vereinigung

Artikel 26. Freiwillige AuflSsung

Falls dir Generaiversammlung die freiwillige Auflbsung der Vereinigung beschüesst, bestimmt sie gleichzeitig eihen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 27, Zuteilung des Vermogens der Vereinigung im Felle der AuflSsung

Bel der Auflbsung der Vereinigung wird das Gesetlschaftsvermogen nach Abzug der Schulden und Begleichung der Kosten einer durch die Generalversammiung zu bestimmenden Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht übertragen, die sich humanitüren Zielen verschrieben hat.

Kapitel 7. Verschiedenes

Artikel 28.

MOD 3.2

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Teil B : Fortsetzung

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Hinsichtlich aller in der vorliegenden Satzung nicht geregelten Punkte geiten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Vereinigungen ohne Gewin nerziehiungsabsicht.

Streitigkeiten bezüglich der Auslegung der Satzung oder der Ausführung der Beschlusse der Vereinigung werden ausschliessiich durch die Generalversammlung entschieden. Jedes beitretenden Mitglied verpflichtet sich ausdrückiich auf den Rechtsweg zu verzichten,

Verwaltungsrat des Vereins

Prâsidentin : Michèle Signon-Ganser (59.02.22-288,14)

Vize-Frsident : Peter Ohn (79,03.21-069,11)

Korpskommandant : Knut Lenz (79.02.08-035.40)

Schriftführer Wemer Keutgen (56.01.19-151.74)

Kassierer : Pierre Garsou (47,04.19.271-77)

15t0 Beisitzer: Franz-Josef Sebastian (44.07.16.043-62)

2te Beisitzer : Werner Reip (49.09.06-051.85)

Anderungen der Satzungen

Aufhebung der Reserve und der Inaktiven.

Anderung in der Zusammensetzung des Vorstands.

Eintritt

KEUTGEN Werner, LENZ Knut, OHN Peter, REIP Werner.

Rücktritt :

ERNST Hans, LENNERTZ Alain, PIRARD Andrea, ZIMMERMANN Günter.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
KONIGLICHES REITER UND FUNKENKORPS BLAU-WEIS…

Adresse
WERTHPLATZ 1 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne