KRULL

Divers


Dénomination : KRULL
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 847.634.401

Publication

06/08/2012
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Copie à publier aux annexes du Moniteur belge après dépôt de l'acte au

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Hufengasse 85 - 4700 EUPEN

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Ob/i { ~ "I Gründung

Die Unterzeichneten,

Herr Ralf KRULL, geboren in Brühl, am 19.11.1962, wohnhaft in 4700 EUPEN, Hufengasse 85, N.N. 62.11.19.539.76

Komplementâr

und

Frau Rafaela KRULL, geboren in Euskirchen, am 18.11.1994, wohnhaft in 4700 EUPEN, Hufengasse 85,

Komrnanditistin

haben am 10.07.2012 beschlossen, eine Kommanditgesellschaft zu gründen, deren Statuten wie foigt aufgesetzt wurden:

KAPITEL I : BENENNUNG-SITZ-GEGENSTAND-DAUER

ARTIKELI- :BENENNUNG

Durch Gegenwârtige wird zwischen den Erschienenen eine einfache Kommanditgesellschaft gegründet,

unter der Bezeichnung  KRULL KG".

Herr Ralf KRULL gilt als Komplementâr (commandité), Frau Rafaela KRULL als einfache Kommanditistin.

Auf allen Akten, Rechnungen, Anzeigen, Verbffentlichungen und anderen Schriftstücken der Gesellschaft muss die genannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz "Kommanditgesellschaft", oder abgekürzt "KG", der Geschâftssitz, sowie die Unternehmensnummer angegeben werden.

ARTIKEL 2.- : SITZ DER GESELLSCHAFT

Sitz der Gesellschaft ist in 4700 EUPEN, Hufengasse 85.

Der Sitz kann durch einfachen Beschluss des Komplementârgesellschafters an jeden anderen Ort Belgiens verlegt werden. Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers veroffentlicht. Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Geschâftsführung Zweigniederlassungen, Agenturen, Geschâftsbüros oder Kontore in Belgien oder im Ausland errichten.

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ARTIKEL 3.- : GEGENSTAND

Die Gesellschaft hat zum Gegenstand (sowohl in Belgien als auch im Ausland):

Die Gesellschaft hat zum Gegenstand den An- und Verkauf im Gross- und Kleinhandel sowie den Import und Export von Kraftfahrzeugen aller Art und von Kraftfahrzeugzubeharen.

Zusâtzlich wird die Tâtigkeit eines Dellendoktors ausgeübt d.h. das Ausbeulen, reparieren von kleinen und gr6I eren Dellen in Fahrzeugen.

Zu diesem Zweck darf sie samtliche finanziellen Handlungen, sowie Handlungen in Bezug auf Immobilien und bewegliche Sachen durchführen, unter anderem Kauf und Verkauf von Immobilien oder beweglichen Sachen, sowie Umwandlung von Wertpapieren zu Geld und der Anlage in Wertpapiere und anderen Wertelementen.

Dies alles unter Ausschluss der Tâtigkeiten, die gesetzlich Banken und Sparkassen, sowie Gesellschaften füf Vermagensverwaltung und Anlageberatung vorbehalten sind.

Be! der Ausübung des Vorstehenden handelt die Gesellschaft auf eigene Rechnung, in Kommission, als

Vermittler oder als Vertreter.

Sie darf Hypotheken auf ihre Immobilien aufnehmen und weitere Sachen, einschliel3lich der Handelsfonds,

samtlich verpfanden, sowie Bürgschaften für samtliche Darlehen, Kreditaufnahmen und weitere

Verpflichtungen für sick, sowie für Dritte unter der Voraussetzung erteilen, das sie selbst ein Interesse hieran hat.

ARTIKEL 4.- : DAUER

Die Gesellschaft wird gegründet für eine unbestimmte Dauer, beginnend am 01.07.2012. Sie kann gegebenenfalls aufgelost werden, durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschafter, unter Befolgung der für die Abânderung der Statuten vorgesehenen Bestimmungen.

KAPITEL II : GESELLSCHAFTSKAPITAL

ARTIKEL 5.- : KAPITAL

Das Gesellschaftskapital betrâgt zweitausendfünfhundert (2.500) EURO und ist eingeteilt in hundert (100) namentliche Anteile.

ARTIKEL 6.- : ZEICHNUNG DES KAPITALS

Das Kapital wird durch die Unterzeichneten wie folgt gezeichnet:

1.Herr Ralf KRULL: 99 Anteile zu 25,00 EURO

2.Frau Rafaela KRULL: 1 Anteil zu 25,00 EURO

ARTIKEL 7.- : KAPITALLIBERIERUNG

Das Kapital wurde gânzlich befreit und am heutigen Tage auf das Konto der Gesellschaft überwiesen.

ARTIKEL 8.- : RECHTSGLEICHHEIT DER ANTEILE

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung des Gewinns und der Liquidierungsergebnisse.

ARTIKEL 9.- : UNTEILBARKEIT DER ANTEILE

Die Gesellschaftsanteile sind unteilbar.

Die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen der Geschâftsführung zu bezeichnenden gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt.

Die Ausübung der Rechte von verschiedenen Eigentümern eines Geschaftsanteils kannen durch die Geschaftsführung solange suspendiert werden, bis eine einzige Person als Eigentümerin dieses Geschâftsanteiles bestimmt worden ist.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniefbung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznief(er allein alle berechtigen Personen.

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ARTIKEL 10.- :

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliel lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Abinderungen derselben, sowie aus den rechtmâi3ig erfolgten Anteilsübertragungen.

ARTIKEL 11. - : ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN

Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, sowie die Übertragung derselben von Todes wegen, bedarf der Zustimmung und Genehmigung aller Gesellschafter: ohne Zustimmung dieses vorherigen und schriftlichen Einverstindnisses sind die Anteile unabtretbar und unübertragbar.

ARTIKEL 12. - :

Die Erben, Rechtsnachfolger oder Glâubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt, auf das Geschâftsvermügen oder die Schriftstücke der Gesellschaft Siegel anlegen zu lassen, oder sich auf irgendeine Art in die Geschiftsführung einzumischen.

KAPITEL IV : GESCHP,FTSFÜHRUNG

ARTIKEL 13. - : ERNENNUNG EINES GESCHAFTSFÜHRERS -- BEFUGNISSE

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Komplementâre gesichert, der/die allein befugt ist/sind, die Leitung der Gesellschaft zu übernehmen.

Der oder die Geschâftsführer erhalten alle erforderlichen Befugnisse um im Namen der Gesellschaft zu handeln, alle irgendwelche mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschàfte vorzunehmen, und die Gesellschaft rechtsverbindlich zu verpflichten. Der oder die Geschâftsführer besitzen sâmtliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind. Der oder die Geschâftsführer kbnnen die Volimachten ganz oder teilweise an Drittpersonen übertragen, Mitglieder und Nichtmitglieder der Gesellschaft.

Die Kommanditisten dürfen sich  vorbehaltlich des hiernach vorgesehenen Kontrollrechts  nicht in diese Geschâftsführung einmischen.

Der Komplementâr, Herr Ralf KRULL wird hiermit zum Geschâftsführer für unbegrenzte Dauer ernannt.

ARTIKEL 14. - : VERGÜTUNG DER GESCHAFTSFÜHRER

Das den Geschâftsführern zustehende Gehalt, sowie ihre Vergütungen, werden durch die Generalversammlung der Gesellschafter festgesetzt. Reisekosten und andere durch die Geschâftsführer im Dienst der Gesellschaft gemachten Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen einfache Vorlage einer richtig bezeichneten Aufstellung zurückerstattet.

KAPITEL V : ÜBERWACHUNG DER GESELLSCHAFT

ARTIKEL 15. :

Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter, die alle erforderlichen Erhebungs- und Kontrollrechte haben. Sie kunnen namentlich von den Geschâftsbüchern, dem Briefwechsel und allen Schriftstücken der Gesellschaft Kenntnis nehmen.

APITEL VI : GENERALVERSAMMLUNGEN

ARTIKEL 16.- : BEFUGNISSE

Die Gesellschafter treten zur Generalversammlung zusammen, um über alle, die Gesellschaft betreffenden Fragen, die nicht zu den Befugnissen der Geschâftsführer gehoren, zu beraten und zu beschliegen.

ARTIKEL 17. -: BESCHLÜSSE

Die Generalversammlung ist das souverâne Machtorgan der Gesellschaft. Sie beschlier. t, gemâll den allgemeinen Versammiungsregeln und den gesetzlichen Bestimmungen, über die Generalversammlungen der Privatgesellschaften mit beschrânkter Haftung. In den Grenzen des Gesetzes und den Statuten sind ihre Beschlüsse für alle bindend.

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ARTIKEL 18. -: DATUM

Alijàhrlich findet am ersten Freitag des Monats Juni um 18 Uhr die ordentliche Generalversammlung der Gesellschaft statt. Solite dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet diese Versammlung am folgenden Werktag statt. Die Generalversammiung kann auflerdem jedes Mal einberufen werden, wenn das interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie muss auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, durch die Geschâftsführung einberufen werden.

ARTIKEL 19.-: ORT

Die ordentlichen und auflergewdhnlichen Generalversammlungen finden am Gescháftssitz oder an einem anderen in der Einladung bezeichneten Ort staff.

ARTIKEL 20.- : EINLADUNGEN

Die Generalversammlungen werden von der Geschftsführung durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail, mit Angaben über die Tagesordnung, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, berechnet vom Tage der Aufgabe bei der Post bis zum Tage der Versammlung, einberufen, wobei die genannten Tage nicht mitzuberechnen sind.

Die Generalversammlung ist beschlussfeiig bezüglich aller ihr unterbreiteten Gegenstânde ohne eine Einladung nachweisen zu müssen, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Die Generalversammlung kann in schriftlicher Form abgehalten werden unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind.

ARTIKEL 21. -: STIMMRECHT

Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

ARTIKEL 22. -: VERTRETUNG

Die Gesellschafter kunnen sich durch einen Bevollmí3chtigten vertreten lassen, unter der Bedingung, dass der Bevollmâchtigte ein anderer Gesellschafter ist.

Letztere Bedingung ist nicht für einen Ehepartner, der den anderen Partner vertritt, für den Vormund des Minderjâhrigen oder Entmündeten, für den Niel.braucher, der den Eigentümer des nackten Eigentums vertritt, marrgebend.

KAPITEL VII: GESCHAFTSJAHR  REINGEWINN

ARTIKEL 23.-: GESCHAFTSJAHR

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreifligsten Dezember.

ARTIKEL 24.-: GEWINN

Der nach Abzug aller Lasten, Geschaftskosten und der erforderlichen Abschreibungen verbleibende Gewinn bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung dieses Reingewinns.

KAPITEL VIII: AUFLOSUNG DER GESELLSCHAFT

ARTIKEL 25.-: AUFLOSUNG

Die Gesellschaft wird nicht aufgelüst durch Rechtsunfâhigkeit, Konkurs, Zahlungsunfâhigkeit oder Tod eines Gesellschafters oder eines Geschâftsführers.

lm Falle des Verlustes der Hâlfte des Gesellschaftskapitals muss die Gesch ftsführung der Generalversammlung die Frage der Auflbsung der Gesellschaft unterbreiten.

ARTIKEL 26.-: LIQUIDIERUNG

Bei Auflüsung der Gesellschaft erfolgt die Liquidierung, falls die Gesellschaft nicht anders beschlief3t, durch den oder die im Amt befindlichen Geschâftsführer.

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Dle mit der Liquidierung beauftragten Personen verfügen über die weitgehendsten Befugnisse.

Es steht jedoch der Generalversammlung frei, diese Befugnisse einzuschrânken oder ausreichende Garantien für eine gute Ausführung der Liquidierung zu verlangen. Nach Bereinigung des Passivs und der Lasten wird das Nettoergebnis des Liquidierung enter

allen Gesellschaftern verteilt.

KAPITEL IX : ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 27: GESETZ ÜBER DIE GESELLSCHAFTEN

lm Übrigen geiten für alles, was in den gegenwârtigen Statuten nicht vorgesehen ist, die in den Artikeln 201 und folgende der Gesetze über die Gesellschaften erhaltenen Vorschriften.

ARTIKEL 28.-: ERSTES GESCHAFTSJAHR UND ERSTE GENERALVERSAMMLUNG

Das erste Geschdftsjahr beginnt am 01.07.2012 uni am 31.12.2013 zu enden. Die erste ordentiiche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendvierzehn statt.

Eupen, 01.07.2012

Ralf Krull Geschâftslführer

Coordonnées
KRULL

Adresse
HUFENGASSE 85 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne