LIBERALES INSTITUT FUR FORT- UND ERWACHSENENBILDUNG, ABGEKURZT LIFE

Divers


Dénomination : LIBERALES INSTITUT FUR FORT- UND ERWACHSENENBILDUNG, ABGEKURZT LIFE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 427.204.826

Publication

06/05/2011
ÿþ LIUI Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist MOD 3.2

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der Vereinigung I Stiftung Organismen

(ausgeschrieben) : Liberales Institut für Fort- und Erwachsenenbildung

(abgekürzt): LIFE

Rechtsform : V.o.G.

Sitz : Kaperberg 6, 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Satzungen

Liberales Institut für Fort- und Erwachsenenbildung, abgekürzt:  Life"

SATZUNGEN

TITEL I. - Bezeichnung, Sitz, Gerichtsbezirk, Zielsetzung, Dauer

Artikel 1: Die Bezeichnung der Vereinigung lautet: Liberales Institut für Fort- und Erwachsenenbildung, abgekürzt:  Life".

Alle Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Verôffentlichungen und andere von der Vereinigung' ausgehende Dokumente tragen die vollstândige Bezeichnung oder das Kürzel LIFE der Vereinigung und den Zusatz: Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder das Kürzel V.o.G.

Artikel 2: Der Sitz der Vereinigung ist Kaperberg 6 in 4700 EUPEN, Gerichtsbezirk Eupen. Artikel 3: Die Zielsetzung der Vereinigung besteht hauptsachlich in;

1.die Weiterbildung und die soziokulturelle, politische und wirtschaftliche Betreuung der Erwachsenen in den,

Gesellschaftsgruppen;

2.die Dokumentation und die Information über die Gegenstânde, die die Vereinigung betreffen;

Artikel 4: Die Vereinigung kann alle unbeweglichen und beweglichen Güter, die zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung erforderlich sind, entweder in der Form eines Nutznieflungsrechts oder als Eigentum besitzen.

Artikel 5: Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

TITEL Il. Mitglieder

Artikel 5bis: Die Vereinigung hat nur effektive Mitglieder, im Folgenden ais Mitglieder zu bezeichnen, die im vollen Besitz der Rechte der Mitglieder sind.

Artikel 6: Die Mindestanzahl der Mitglieder ist 5. Um Mitglied der Vereinigung zu sein, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Die belgische Staatsbürgerschaft besitzen.

2. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung bestimmt

werden.

Bitte auf der letzten Seite dos -rouis B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die da-cu ermachligt sind die Vereinigung. die Sliftung oder die Organismus Driften oegenUber, zu vertrelen.

Auf der Rückseite : Name und Unterschritt.

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Unternehmensnr : 0427.204.826

Name

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/05/2011 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

Artikel 7: Die Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag

Artikel 8: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust einer der Bedingungen unter Artikel 6. Die Mitglieder sind frei, sich jederzeit aus der Vereinigung zurückzuziehen durch ein an den Verwaltungsrat gerichtetes Rücktrittsschreiáen. Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen ausgesprochen werden.

Artikel 9: Aus den Verbindlichkeiten der Vereinigung ergibt sich für die Mitglieder keinerlei Verpflichtung.

Artikel 10: Ausgeschiedene Mitglieder sowie deren Erben haben keinerlei Anspruch auf das Vereinigungsvermógen.

TITEL III. GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 11: Aile Mitglieder der Vereinigung bilden die Generalversammlung. Die Generalversammlung wird durch den Prásidenten des Verwaltungsrates oder von einem durch den Verwaltungsrat bezeichnetes Mitglied geleitet. Die Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr im Laufe des ersten Trimesters des Ziviljahres abgehalten werden.

Artikel 12: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere ausschlieFFlich zustândig für:

Anderung der Satzungen

die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

die Zulassung von neuen Mitgliedern;

die Bezeichnung, Abberufung und Entschâdigung der Kommissars-Revisoren;

die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kommissare-Revisoren;

der Ausschluss eines Mitgliedes; die Billigung der Haushaltsplâne und

Abrechnungen

die Auflbsung der Vereinigung.

Artikel 13: Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat vorgenommen. Die Einberufung wird per einfachen Brief mindestens 8 Tage vor der Versammlung vorgenommen. Die Einladungen enthalten die Tagesordnung.

Artikel 14: Der Verwaltungsrat kann eine auf3erordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 3 Mitglieder dies beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und der Grund der Einberufung enthalten. In diesem Fall wird die Generalversammlung innerhalb 30 Tagen nach Erhalt des Antrages einberufen.

Artikel 15: Die Generalversammlung ist beschlussfahig unabhângig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidungen der Generalversammlungen werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, auf5er in den durch das Gesetz oder die Statuten vorgesehenen AusnahmefâIlen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jede Ernennung, Ausschluss oder Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes wird innerhalb eines Monats nach diesem Datum in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt verroffentlicht.

Artikel 16: Die Generalversammlung kann nur Jann gültig über Satzungsânderungen beraten und entscheiden, wenn dies ausdrücklich auf der Einberufung zur Generalversammlung erwahnt ist und wenn 2/3 der Mitglieder der Generalversammtung anwesend oder durch Volimacht vertreten sind. Jegliche Anderung der Satzung muss mit 2/3 Mehrheit der Stimmen erfolgen.

Betrifft die Anderung die in Artikel 3 erwáhnte Zielsetzung der Vereinigung, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Artikel 17: Die Entscheidungen der Generalversammlungen werden in einem Protokollbuch eingetragen und vom Prâsidenten und Sekretâr des Verwaltungsrates gezeichnet. Dieses Protokollbuch wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt, wo es von allen Mitgliedern eingesehen werden kann. Das Protokollbuch muss am Sitz verbleiben.

TITEL IV. Verwaltungsrat

Artikel 18: Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet. Dieser Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedem. Der Président, der Sekreter und der Kassierer. Das Sekretariat wird durch den Sekretâr ausgeübt.

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MOD 3.2

Artikel 19. Die Dauer des Mandates der Verwalter wird auf fünf Jahre festgelegt.

Artikel 19bis. Das Mandat der Verwalter wird gegebenenfalls verlângert, bis sie ersetzt oder gegebenenfalls wiedergewühlt worden sind.

Artikel 20: Der Verwaltungsrat ist für alle Handlungen zustândig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Vereinigung gehoren. Alles was von Rechts wegen nicht ausschiielMlich der Generaiversammiung vorbehalten ist, gehort zum Aufgabenbereich des Verwaltungsrates.

Artikel 20bis: Der Verwaltungsrat führt gemM Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne

Gewinnerzietungsabsicht und die Stiftungen ein Mitgliederregister am Vereinigungssitz.

Artikel 21: Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nur für die Ausübung ihres Mandates verantwortlich. Aus den Verbindlichkeiten der Vereinigung ergibt sich für sie keineriei Verpflichtung.

Artikel 22: Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten kein Gehalt. Auf Vorlage von Belegen, kbnnen sie für die Ausübung ihrer Funktion, im Auftrag der Vereinigung die Rückzahlung ihrer Ausgaben erhalten.

Artikel 23: Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft es die Interessen der Vereinigung verlangt. Er ist nur dann beschlussfâhig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend oder durch Volimacht vertreten sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. lm Falle von Stimmengleichheit, ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend. Sollte der Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, so wird nach Ablauf einer Mindestfrist von 8 Tagen erneut ein Verwaltungsrat einberufen.

Dieser ist dann beschlussfâhig, unabhângig von der Anzahl der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in einem Protokollbuch eingetragen und vom Prâsidenten und Sekretàr gegengezeichnet.

Artikel 24: Die Geschâftsvorgânge, die die Vereinigung verpflichten, werden vom Prâsidenten unterschrieben. lm Falle der Verhinderung des Prâsidenten, bezeichnet der Verwaltungsrat einen Verwalter, der ihn zu diesem Zwecke ersetzt.

TITEL V - Kontrolle

Artikel 25: Die Generalversammlung bezeichnet einen Kommissar-Revisor, der die Konten der Vereinigung überprüft und einen jâhrlichen Bericht verfasst. Sein Mandat wird für die Dauer von fünf Jahren ausgeübt und ist erneuerbar. Dieser Kommissar-Revisor muss unter anderem aile die Aufgaben erfüllen, die ihm von Gesetz übertragen sind.

TITEL VI : Finanzierung und Buchhaltung

Artikel 26: Die Vereinigung wird unter anderem finanziert durch Zuschüsse, Zulagen, Abgaben der Mandatare, Spenden und andere Mittel die das Ziel der Vereinigung oder ein spezifisches Projekt unterstützen.

Artikel 27: das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Buchhaltung wird but Artikel 17 des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt. Die jâhrlichen Kanten werden beim zustândigen Handelsgericht hinterlegt und wenn nütig der Nationalen Bank von Belgien zwecks Verüffentlichung übermittelt.

TITEL VII : Übergangslüsungen und Verschiedenes

Artikel 28: Die Gewinn- und Verlustrechnung des vergangenen Haushaltsjahres, sowie der Haushaitsvorschlag für das folgende Jahr werden jâhrlich zur Begutachtung dem Verwaltungsrat vorgelegt

Artikel 29: lm Faite von Aufidsung werden die Güter der Vereinigung einer Vereinigung mit gleicher Zielsetzung zugeführt.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Hen- Drôsch Franz-Joseph ist am 31. Dezember 1989 als Vorstandsmitglied zurückgetreten.

Die Generalversammlung vom 31. Dezember 1992 beschiielM Herrn Uerlings Guy in seiner Funktion als

Sekretâr durch Herm Stangherlin Patrick zu ersetzen.

Herr Bernd Gentges wird als Vorsitzender des Instituts bestâtigt.

Die Generalversammlung vom 31. Dezember 1996 beschliefFt Herm Viktor Jadin in seiner Funktion als Kassierer durch Herm Roger Heck zu ersetzen. Desweiteren wird Herr Stangherlin Patrick in seiner Funktion als Sekretâr des Liberalen Instituts für Fort- und Erwachsenenbildung durch Herm Ludwig Rompen ersetzt.

Herr Bemd Gentges bleibt weiterhin Président.

Die Generalversammlung vom 31. Dezember 2004 beschtiellt Herm Roger Heck in seiner Funktion als

Kassierer durch Herrn Leo Kreins zu ersetzen.

Herr Bemd Gentges schmückt weiterhin das Amt des Prâsidenten.

Urn einen Neustart des Liberalen Instituts für Fort- und Erwachsenenbildung zu garantieren beschlieflt die Generalversammlung vom 16. April 2010 Bernd Gentges aufgrund seiner Erfahrung im Bereich "Fort- und Erwachsenenbildung" als Prâsidenten zu bestâtigen.

Desweiteren werden Herr Leo Kreins und Herr Ludwig Rompen in ihren jeweiligen Funktionen als Kassierer und Sekretâr entlassen.

Frau Annabelle Mockel wird durch die Generalversammlung zur neuen Sekretrin emannt und Herr Ludwig Rompen zum Kassierer.

Ludwig Rompen, Kassierer.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzien Selle des Teils B anoeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oder der Personen. die da7u berechtigt sind die Vcreinigung. die Stittung oder die Organisrnus Dritten gegenüber, 7u vcrtretcn

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
LIBERALES INSTITUT FUR FORT- UND ERWACHSENEN…

Adresse
KAPERBERG 6 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne