MARAITE-HEYEN INVEST

Divers


Dénomination : MARAITE-HEYEN INVEST
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 836.599.462

Publication

05/04/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.09.2012, GEN 19.03.2013, NGL 28.03.2013 13077-0323-013
09/06/2011
ÿþNou 2.1

Unternehmensnr. : g 36 " 5 `1 " ~6 ./

; Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : Maraite-Heyen Invest

= Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4750 Bütgenbach, Marktplatz 8

Gebenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Emennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom vierundzwanzigsten Mai zweitausendelf. Einregistriert sieben Blaft ohne Zusatz in St.Vith am vierundzwanzigsten Mai zweitausendelf, Band 198, Blatt 65, Fach 14, Erhoben fünfundzwanzig Euro. Der Einnehmer Andres E.

KAP1TEL I: GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haben die hiemach bezeichneten Personen eine Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung unter der Bezeichnung ,Maraite-Heyen Invest" mit Sitz in 4750 Bütgenbach, Marktplatz 8, gegründet.

Herr Thorsten Wilhelm MARAITE, ledig, geboren in ST.VITH, am 6. Januar 1979, wohnhaft in 4750 BÜTGENBACH, Marktplatz 8, N.N. 79.01.06-029.02

Frau Jennifer HEYEN, ledig, geboren in ST.V1TH, am 03. Juni 1985, wohnhaft in 4750 BÜTGENBACH, Marktplatz 8, N.N. 85.06.03-276.06

Kapital:

Das Gesellschaftskapital betràgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von einhundertsechsundachtzig Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Herr Thorsten MARAITE zeichnete einundfünfzig Anteile

Frau Jennifer HEYEN zeichnete neunundvierzig Anteile

Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Antagen zum Belgischen atshlatt zu ver ffentlic.hen ist

Hinterlegt bei der Kanzlei

I

D Belgl Staa" vorbe

Die gezeichneten AXA Bank.

Der Notar hat dies nach Einsichtnahme der Bescheinigung der Bank bestâtigt.

Anteile wurden vollstândig freigemacht mittels Einzahlung auf das Konto 751-2053221-62 der:

KAP1TEL IISATZUNGEN

; Die Satzungen enthalten folgendes:

__Titel_I :_Bezeichnung,.Sitz,_Gegenstand, Dauer

Bitte auf der letzfen Seite des ïeils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu errnechtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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" Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen ,MARAITE-HEYEN INVEST".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veri ffentiichungen mussen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrânkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH"' oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zusténdige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4750 Bütgenbach, Marktplatz Nr. 8.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es fur gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

-Holding und Beteiligung unter beliebigen Rechtsformen, Erweiterung und Umstrukturierung von Untemehmen und Gesellschaften aller Art, sowie der Erwerb von Anteilen und Rechten im weitesten Sinne unter anderem durch Einlage, Gründung, Ankauf oder sonstige Weise, zusammengefasst die Beteiligung in jedweder Form in allen bestehenden oder noch zu gründenden Gesellschaften und Untemehmen. (Kode 70100)

-Studien-, Organisations- und Beratungsbüro fur finanzielle, Handels- oder gesellschaftliche Angelegenheiten (Kode 70220)

-Sémtliche Handlungen im Zusammenhang mit Beratung, Dokumentation und Publikation hinsichtlich juristischer, gesellschaftlicher, iikonomischer und finanzieller Probleme (Kade 70210)

-Begleitung von Untemehmen in den Bereichen Handel, Industrie und Verwaltung, Durchführung von Sekretariatsarbeiten, das Domilizilieren von Untemehmen, Bereitstellung von Büroréumen, Lagern und Herstellungsrâumen, Durchführung vorbereitender Studien und Beratungen auf dem Gebiet Management, Geschâftsfühning, Wirtschaftsrecht, Marketing, Ausfuhr und Einfuhr, Druck und Herausgabe von Studien, Berichten und Unterstützung von Untemehmen bei Gründung bzw. bei Übemahme bestehender Untemehmen, Versand und Empfang von Post, sowie weitere Tâtigkeiten die bei Gründung, Geschâftsführung und Verwaltung von Untemehmen nützlich sein kânnen.

-Wahmehmung von Geschâftsführungs-, Verwaltungsauftrâgen und Mandaten, sowie das Auftreten als Verâul,erer.

-Leitung eines Untemehmens zur Produktentwicklung und sâmtliche weiteren Tâtigkeiten, die im Zusammenhang stehen mit z.B. Promotion, Realisierung, Verkauf und Kommerzialisierung von Projekten, sowie Erwerb, Verâul erung, Verwaltung, Leitung, Neubewertung, Parzellierung, Sichten, Mieten und Vermieten, Bauen oder Umbauen, Promotion von Immobilien, sowie sâmtliche sonstige derartige Transaktionen und Leistungen bei Immobilien im weitesten Sinne, einschlieRlich des Leasing von Immobilien, jedoch unter Ausschluss der Handlungen als Immobilienmakler.

-Verwaltung von Vermogen, das sich aus Immobilien und beweglichen Sachen zusammensetzt, Valorisierung und Aufrechterhaltung dieses Vermogens, insbesondere durch Verwaltungstâtigkeiten (Kode Nacebel 682).

Zu diesem Zweck larf sie sâmtliche finanziellen Handlungen, sowie Handlungen in Bezug auf Immobilien und bewegliche Sachen durchführen, unter anderem Kauf und Verkauf von Immobilien oder beweglichen Sachen, sowie Umwandlung von Wertpapieren zu Geld und der Anlage in Wertpapiere und anderen Wertelementen.

Dies alles unter Ausschluss der Tâtigkeiten, die gesetzlich Banken und Sparkassen, sowie Gesellschaften fur Vermëgensverwaltung und Anlageberatung vorbehalten sind.

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Bei der Ausübung des Vorstehenden handelt die Gesellschaft auf eigene Rechnung, in Kommission, als Vermittler oder als Vertreter.

Sie dart Hypotheken auf ihre lmmobilien aufnehmen und weitere Sachen, einschlielilich der Handelsfonds, samtiich verpfanden, sowie Bürgschaften für samtiiche Darlehen, Kreditaufnahmen und weitere Verpflichtungen für sich, sowie für Dritte unter der Voraussetzung eiteilen, das sie selbst ein Interesse hieran hat.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gem den Modalitaten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies geselzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verdffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 24. Mai 2011 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeli st werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestelll durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und freigemachi.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibi ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nut ein Eigentümer benannt vuurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniet3ung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznielfer allein aile berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominatie.

" Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlielilich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmâIlig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

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1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrückiichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mdglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verptiichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt.

b)Fails die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kunnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die HâIfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hdlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis ge ben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschlieIt, es sei denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für jenden weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf:,lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ehnen Kdufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nàchsten ordentlichen Generalversammlung bindend und kann nur zwischemzeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spàtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflbsung der Gesellschaft verlangen, auRer wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wurde.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Verm2chtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kaufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemaR den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh'men;

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b)Fplls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâR der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden konnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wed wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahiung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflr -sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerh5hung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewàhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhühung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieBen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters k5nnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auBer diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heiBt alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâBig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

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' Artikel 16 -

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschüftsführung übertragen.

Diese Person erhslt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführe(.

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am dritten Dienstag des Monats Marz uni 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so Lindet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die auRerordentliche Generalversammlung Lindet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies vertangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jade Generalversammlung muss durch die Gescháftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Forai gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auRerordentliche Generalversammlung Lindet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Miel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Oktober eines jeden Jahres und endet am dreiRigsten September des darauffolgenden Jahres.

Artikel 24:

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Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflbsung der Gesellschaft

Artikel 25.-

Im Falle der Auflüsung der Geselischaft aus gleich weichem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschaftsanteile auf absolut gleichen Fu13 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hbheren Verh2+ltnis freigemachten Geschâftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

1.1m Übrigen geiten fur alles, was nicht in den gegenwartigen Statuten vorgesehen isi, die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

2.Das erste Geschaftsjahr beginnt am vierundzwanzigsten Mai zweitausendeif und endet am dreilFigsten September zweitausendzwdlf

3.Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausenddreizehn staff.

KAPITELIV:ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft emannten fur die Dauer der Gesellschaft zum Geschdftsführer.

Herr Thorsten MARAITE

Frau Jennifer HEPEN

Dem Bèlgischen Staatsblatt vorbehalten

Sie haben die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreiben bis zu einem Betrag von zehntausend Euro allein sâmtliche Akten der Gesellschaft. über einem Betrag von zehntausend Euro ist die Unterschrift beider Geschâftsführer notwendig.

Sie erklârten dieses Amt anzunehmen.

Weiter emannte die Generalversammlung Herm Thorsten MARAITE, welcher annahm, zum stândigen Vertreter der Gesellschaft.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Neme und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
MARAITE-HEYEN INVEST

Adresse
MARKTPLATZ 8 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne