MEDI-PROSPORT

Divers


Dénomination : MEDI-PROSPORT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 503.821.364

Publication

13/10/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist MOD 32



rarreiE:grb erder K'ai. iz.lei

des 'rlandelsgerichts EUPEN

02 -10- 2014

Kanziei

der Greffier

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

1111/1111IngliFililt111

Unternehmensnr : 0503.821.364

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Medi-ProSport

(abgekitrat)

Rechtsform Vereinigung ohne Gewinnerziefungsabsicht

Sitz : 4750 Bütgenbach, Zur Domâne Nr 39

Gegenstand

der Urkunde : Abânderung des Gesellschaftsgegenstands - Rücktritt - Ernennung

Aufg rund des Generalversammlungsprotokolls der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ,,Medi-ProSport", mit dem Sitz in 4750 Bütgenbach, Zur Domâne Nr 39, eingetragen im Register der juristischen Personen unter der Nummer 0503.821.364 vom sechsundzwanzigsten Mârz zweitausendvierzehn wurden folgende Beschlüsse gefasst:

ERSTER BESCHLUSS:

Die Generalversammlung hat beschlossen, Artikel 3 der Statuten wie folgt abzuândern, und zwar:

Der bestehende Text des 3. Absatzes,

 Neben der direkten Arbeit mit den Sportlern legt  Medi-ProSport" sehr viel Wert auf die Vermittlung von

gesundheitsfôrdernden Maanahmen als Basis von sportlichen Leistungen (Vermittlung der Kompetenzen nach

innen und auf3en)"

wird durch folgenden Text ersetzt:

 Ein wichtiger Tell der Aufgaben von Medi-ProSport besteht in der Organisation von Fort- und ' Weiterbildungen für Therapeuten, Trainer, Sportier und allen Interessenten, um den gesteckten Zielen (optimalen TalentfÔrderung, Entwicklung der Sportler auf kôrperlicher, psychischer und sozialer Ebene, so wie Vorbeugung von Verletzungen, Leistungsoptimierung, Begleitung im Trainingsaufbau und effiziente Behandlungen) gerecht zu werden."

ZWEITER BESCHLUSS:

Folgende Personen sind aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden, und zwar Frau Gabriele Fickers, Herr Ewald Langer, sowie von Hem André Michel. Herr André MICHEL wird weiterhin Mitglied der Vereinigung bleiben und Herr Ewald Langer ist erneut in den Verwaltungsrat gewâhlt worden.

DRITrER BESCHLUSS:

Die Generalversammlung hat folgende Personen in den Vorstand gewâhlt, und zwar Herrn Alexander, Fickers, Frau Anne Brüll und Herrn Jérôme Hilger-Schütz.

Für gleichlautenden analytischen Auszug,

Pascal LANGER,

Prâsident.

Gleichzeitig hinterlegt: Generalversammlungsprotokoll

........  .  .

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Noters oder der Personen, die dazu ermachtigt eind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift,

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15/02/2013
ÿþfi Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum BelgischenStaatsblatt zu ~eróffentlichen ist Mpp 3.2

7i.eLr der Kamlei

ROM fixa

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Unternehmensnr : b" -(03 2i/1. 36 1(

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Medi-ProSport

(abgekürzt) :

Rechtsform : Verein mit Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4750 Bütgenbach, Zur pomâne Nr 39

Get#enstand

der Urkunde : Gründung

Aus einer Urkunde abgehalten vor Notar Erwin MARAITE, Notar mit dem Amtssitz zu Malmedy, geschâftsführender Notar der Zivilgeselischaft in Form einer Privatge-sellschaft mit beschrânkter Haftung  Erwin MARA1TE, Notar", am achten Januar zweitausenddreizehn,  Einregistriert in Stavelot, am sechzehnten Januar zweitau-senddreizehn, in Band 435 Blatt 49 Fach 1, sechs Blâtter ein Zusatz, fünfundzwanzig Euro (25 EURO) erhoben, gez. S. BERGS", enthaltend Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, wird folgender Auszug verflffentlicht:

1) Gründer:

- Frau FICKERS Gabrielle Maria, geboren zu Malmedy, am 21. Juni 1971 (Nationalnummer 71.06.21 29823), wohnhaft in 4845 Jalhay, Haut-Vinâve Nr 32;

- Herr REUL Michael, geboren zu Eupen, am 29. Januar 1954 (Nationalnummer 54.01.29 055-22), wohnhaft in 4700 Eupen, Kánig-Albert-Allee Nr 10;

- Herr SCHIFFLERS Rudolph Karl Hubert, geboren zu Eupen, am 1, Mârz 1980 (Nationalnummer 80.03.01 025-94), wohnhaft in 4700 Eupen, Voulfeld Nr 7/A;

- Herr LANGER Pascal, geboren zu Malmedy, am 30. Dezember 1977 (Nationalnummer 77.12.30 285-31), wohnhaft in 4750 Bütgenbach (Elsenborn), Zum Büchel-berg Nr 30;

- Herr KÜNIGS Roger, geboren zu Malmedy, am 3. Mârz 1978 (Nationalnummer 78.03.03 255-53), wohnhaft in 4791 Burt-Reuland, Braunlauf Nr 24/B.

-. Herr FICKERS Alexander, geboren zu Malmedy, am 20. Juli 1969 (National-nummer 69.07.20 287-29), wohnhaft in 4750 Bütgenbach (Nidrum), Zur Sttick Nr 5;

- Herr LANGER Ewald, geboren zu Elsenborn, am 21. Juli 1954 (Nationalnummer 54.0721 151-14), wohnhaft in 4750 Bütgenbach (Elsenbom), 1m Kuleï Nr 6;

- Herr JOST Pascal, geboren zu Malmedy, am 7. Januar 1982 (Nationalnummer 82.01.07 249-09), wohnhaft in 4760 Büllinge, Honsfeld Nr 4 B1;

- Herr STOFFELS Roger Joseph, geboren zu Weismes, am 11, August 1962 (Nationalnummer 62.08,11 371-75), wohnhaft in 4760 Büllingen, Hünningen Nr 219.

- Herr MICHEL André Joseph, geboren zu Weismes, am 8. April 1957 (Nationalnummer 57,04.08.-315.88), wohnhaft in 4950 Weismes, rue du Cimetière Nr 9.

Die vorgenannten Gründer beabsichtigen die Gründung einer Vereinigung ohne Gewinnerzietungsabsicht unter der Bezeichnung "Medi-ProSport" und ersuchten den unterzeichnenden Notar in Anwendung des Gesetzes vom 27, Juni 1921 die Gründung einer Vereinigung ohne Erwerbszweck zu beurkunden, deren Statu-'ten aie wie folgt festlegten

KAPITEL I  BENENNUNG, SITZ, VEREINIGUNGSZWECK, DAUER

Artikel 1 ; Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung  Medi-ProSport" Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstigen Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die vorgenannte Bezeichnung oder deren oben erwàhnte Abkürzung.

Artikel 2 : Sitz der Vereinigung

Der Sifz der Vereinigung befindet sich in 4750 Bütgenbach, Zur Domâne Nr 39.

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MOD 3.2

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 ; Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht bezweckt die Schaffung eines Sport-Kompetenzzentrums. Das Sport-Kompetenzzentrum Medi-ProSport hat sich zum Ziel gesetzt, eine Struktur zu schaffen, die Leistungs- und Hobbysportiern eine gezielte Beratung, Begleitung und Therapie ermüglicht.

Die interdisziplináre Struktur solt so aufgebaut sein, dass sie alle Aspekte berücksichtigt, die notwendig sind, eine optimale Talenffdrderung und Entwicklung des Sportiers auf kdrperlicher, psychischer und sozialer Ebene zu ermdglichen, sowie eine Vorbeugung von Verletzungen, eine Leistungsoptimierung sowie eine Begleitung im Trainingsaufbau und eine effiziente Behandlung zu gewâhrleisten.

Neben der direkten Arbeit mit den Sportleen legt  Medi-ProSport" sehr viel Wert auf eine Vermittlung von gesundheitsfürdernden MaFFnahmen als Basis von sportiichen Leistungen (Vermittfung der Kompetenzen nach innen und auflen).

Sie kann sâmtliche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tdtigkeit und Handiung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Jedwede direkt oder indirekt politische Zielsetzung ist ausgeschlossen. Es ist der Vereinigung ebenso untersagt, sich mit weltanschaulichen Problemen zu befassen. Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen durchführen, Immobilien erwer-ben und/oder verwalten, sowie alle Handlungen vomehmen, die zur Fdrderung des genannten Zwecks beitragen.

Artikel 4 : Dauer

Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt,

KAPITEL Il ; MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTRITT,

AUSSCHLUSS, HAFTUNG, MITGLIEDERREGISTER

Artikel 5 : Effektive Mitglieder  Angeschlossene Mitgiieder  Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umiasst effektive und angeschlossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens drel (3) effektiven Mitgliedern.

Die Anzahi der effektiven und angeschtossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt Lediglich die effektiven

Mitglieder genieFFen die vollstândigen durch das Gesetz oder die Satzungen zugestandenen Rechte.

Artikel 6 ; Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürtichen, juristischen und dffentlichen Personen

offen.

Sind effektive Mitgiieder der Vereinigung, die bereits vor dem heutigen Tage oder in Zukunft gemdf3

nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenomme-nen Personen,

Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung, die gem nachfolgenden Bestimmungen als

angeschlossene Mitglieder aufgenommenen Personen.

Darüber hinaus kann der Vorstand mit einer zwei/Driftel Stimmenmehrheit solche Personen zu Ehrenmitgliedem der Vereinigung ernennen, die sich namhafte Ver-dienste für die Vereinigung erworben haben, insbesondere durch materielle und moralische Unterstützung, jahrelange Mitarbeit und auflergewdhnliche Tatkraft. Dabei handelt es sich um eine Ehrenfunktion, die keinerlei Rechte und Verpflichtungen mit sich bringt.

Artikel 7 ; Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder dffentliche Person verpflichten, die Satzung der Vereinigung zu beachten; derüber hinaus muss sie sich für die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung interessieren, sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden...

Ober den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung, Der Verwaltungsrat trdgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Effektive Mitglieder genieoen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel t3 ; Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede natürliche, juristische oder dffentliche Person die Satzungen der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung interessieren und die Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung unterstitzen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss.

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MOP 3.2

Angeschlossene Mitglieder geniet en folgende Rechte : von  Medi-ProSport" als Leistungssportler eingestufte Sportier (die die Bedingungen einer Zusammenarbeit akzeptieren): Erstellung eines persdnlichen Dossiers -- in Anspruchnahme der Dienstleistungen von  Medi-ProSport" unter besonderen Bedingungen.

Artikel 9 : Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung beziehungsweise die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Gilt als ausgetretenes Mitglied, dasjenige Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist beziehungsweise binnen drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahit. Der Austritt aus der Vereinigung wird in diesem Falle durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende Beitragszahlung ausdrücklich bestâtigt, festgestellt.

Der Austritt, beziehungsweise die Kündigung der MItgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mit-gliederregister und zwar ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedem in das Mitgitederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zust5ndigen Gericht zu aktualisieren beziehungsweise zu vervollstiindigen.

Der Austritt beziehungsweise die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes beziehungsweise der Kündigung.

Artikel 10 : Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer zwei/Drittel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, welcher der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Ge-neralversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trfigt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11 : Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vermogen der Vereinigung, set es infolge einer freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventueli geleisteter Beitrâge verlangen, noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegeiungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, eines ausge-schlossenen oder eines verstorbenen Mitgiledes in Bezug auf dessen Rechtsnach-folger.

Artikel 12 ; Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpfliichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur H4he des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Verei-nigung.

Auf1erhalb einer etwaigen Deckung durch Versicherungsvertrag, lehnt die Vereinigung jede Verantwortung bei Unffllen gleich welcher Art ab, die den Mitgliedem der Vereinigung bei Teilnahme an Versammlungen, Veranstaltungen, Libungen und anderen durch die Vereinigung oder Dritte organisierten Veranstaltungen zustof(en kdnnten. Dasselbe gift für UnfIle, die anlâsslich gleich welcher Veranstaltung oder Versammlung, durch Mitglieder verursacht, Drittpersonen zustoffen kdnnten.

Artikel 13 : Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zust5ndigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister für effektive Mitglieder und für angeschlossene Mitglieder ge-halten, welches die Namen, Vornamen und Domizil beziehungsweise im Faite von juristischen und üffentlichen Personen, die Bezeichnung, Rechtsfarm und Gesell-schaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemaf3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederre-gister ein und vervolistandigt die Akte der Vereinigung beim zustàndigen Gericht.

KAPITEL III : MITGLIEDSBEITRÂGE

Artikel 14 : Mitgliedsbeitrâge.

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der von der

Generalversammlung festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag darf einen durch die Generalversammlung festgelegten Hüchstbetrag nicht übersteigen.

KAP1TEL IV : GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 15 Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen,

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M0D 3.2

Artikel 16 : Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung het die ihr gesetzlich oder satzungsmdf3ig zustehenden Befugnisse, insbesondere

diejenigen bezüglich

-der Abânderung der Satzung;

-der Ernennung und der Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

-der Ernennung und der Abberufung von Kommissaren;

-der Entiastung des Verwaltungsrates und der Kommissare;

-der Festlegung der Vergütung der Kommissare;

-der Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

-der freiwilligen Auflesung der Vereinigung;

-des Ausschlusses von Mitgliedern;

-der Umwandlung der Vereinigung;

-der Verlegung des Sitzes der Vereinigung

-und aller anderen gesetzlich vorgesehenen Befugnisse.

Artikel 17 : Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des ersten Quartais abgehalten.

Weitere auflerordentliche Generalversammiungen tinden staff

-ween eiinlFünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt; der Antrag hat dem Prâsidenten des

Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt

sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aufberordenttichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats

stattzugeben;

-jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im interesse der Vereinigung für erforderlich hâlt.

Die Einladungen sind mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung der General-versammiung durch den

Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der

Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsra-tes oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18 : Beschlu ssfassu ng

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlichen Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auflerordentiichen Generalversammlung sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hfilfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder verfre-ten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens fünfzehn Tage spüter einberufen. Dièse zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Aile Beschlüsse der ordentiichen und aul erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme, Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 19 : Vollmachten

Jedes effektive Mitglied kann sich anlâsslich der Generalversammlung durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen; der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein, Die Bevollechtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevoulmüchtfgung wahrnehmen.

Artikel 20 : Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und eine Verwaitungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabínderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung zustfindigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaitungsratsmitgliedern, Geschâftsführern oder besonderer Bevollmchtigter.

KAPITEL V : VERWALTUNGSRAT

Artikel 21 Verwaltungsrat  Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei (3) Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder

müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates kennen jederzeit durch

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MOD 3.2

die Generalversammiung abberufen werden. Die Generalversammiung ernennt die Mitglieder des

Verwaltungsrates für eine Dauer von drei (3) Jahren, Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind

wiederwâhlbar.

Die Wahl erfolgt gemâl3 einem Turnus, den der Verwaltungsrat festlegt.

Dem Verwaltungsrat dürfen nicht mehr ais zwei (2) Personen ausldndischer Staatsangehdrigkeit angehbren.

Artikel 22 ; Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kënnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vornehmen. Die n chste da-rauffolgende Generalversammiung schreitet dann zur definitiven Ernennung, Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende,

Artikel 23 : Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels, Zu seiner Zusti ndigkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vor-behalten.

Artikel 24 : Prâsidium

Der Verwaltungsrat w5hlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, eiven stelivertretenen Vorsifzenden, einen

Schriftführer, sowie eihen Kassierer, die das Prâsidium bilden.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das

àlteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus,

Artikel 25 ; Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat trilt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen Verwaltungsratsmitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von fünfzehn Tagen stattzugeben

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, das âlteste anwesend Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26 ; Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

In dringenden FâIten kann der Verwaitungsrat auch durch mehrheitlichen Beschtuss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in der Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfàhig, wenn mindestens die Hülfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehalttich anderslautender gesetzlicher Bestim-mungen. Soulte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfhig sind, wird ein zweiter Ver-waltungsrat binnen fünfzehn Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehalt-lich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, Bel Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27 : Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmüchtigten vertreten lassen. Der Bevollmachtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein, Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jades Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmüchtigung wahrnehmen.

Artikel 28 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwal-tungsrat an eine oder mehrere Personen erteiten kaan, wird die Vereinigung Dritten gegenüber rechtsgültig vertreten durch die gemeinsame Unterschrift des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassierers,

Prozesse, bel denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen be-zeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29 : Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokofi erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâIt, Das Protokotl sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

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MOD 3.2

Artikel 30 ; Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persanlichen Haftung.

Artikel 31 : Vergütung

Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder wird unentgeltlich ausgeübt.

Artikel 32 : TSgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im

Rahmen der tàglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder übertragen.

KAPITEL VI : GESCHAFTSJAHR

Artikel 33 : Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am ersten Januar und endet am einunddreilligsten Dezember

eines jeden Jahres.

KAPITEL VII : RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 34 : Karnmiissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammiung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernen-nen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jah-resabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jühriichen Prüfungsbe-richtes. Die Generalversammiung bestimmt ebenfails die Dauer des Mandates der Kommissare. Das Mandat eines Kommissars wird unentgeltlich ausgeübt.

Artikel 35 : Jahresendabrechnung  Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Monet Mârz, hat der Verwaltungsrat die Jahresendab-rechnung über das verflossene Geschdftsjahr aufzustellen, aus dem kfar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monet Mârz ein Budget für das kammende Geschâftsjahr zu erstellen. Dieses Budget ist spí testens Ende Februar fertig zu stellen und der Generalversammiung lm Monet Mí3rz eines jeden Jahres zur Ge-nehmigung zu unterbreiten.

KAPITEL VIII : AUFLOSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 36 : Auflüsung

Die Vereinigung kann gem den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeli st werden.

Artikel 37 : Liquidator

lm Faite der freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 38 : Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestept,

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der

Vereinigung erhalten soli.

KAPITEL VIII : VERSCHIEDENES

Artikel 39 : Verschiedenes

Aile Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig und dessen

Abí3nderungen betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Sollte eine Klausel der vorliegenden Satzungen nicht rechtsgültig sein, so bleibt die Wirksamkeit der

Statuten im Übrigen unberührt.

KAPITEL IX : ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Nachdem die Statuten festgelegt worden sind, und die Vereinigung ohne Gewinner-zielungsabsicht

gegründet ist, sind die GrOnder zu einer aulaerordentlichen Generalversammiung zusammenzutreten, die

einstimmig beschiossen hat, die Zahl der ers-ten Vorstandsmitglieder auf 9 festzufegen.

Folgende Personen werden zu Vorstandsmitgliedem ernannt:

- Frau FICKERS Gabrielle, hier anwesend, die dies angenommen hat;

- Herr REUL Michael, hier anwesend, der dies angenommen hat;

- Herr SCHIFFLERS Rudolph, hier anwesend, der dies angenommen het;

- Herr LANGER Pascal, hier anwesend, der dies angenommen hat;

- Herr KÜNIGS Roger, hier anwesend, der dies angenommen hat;

- Herr LANGER Ewald, hier anwesend, der dies angenommen hat;

- Herr JOST Pascal, hier anwesend, der dies angenommen hat;

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

- Herr STOFFELS Roger, hier anwesend, der dies angenommen hat;

- Herr MICHEL André, hier anwesend, der dies angenommen bat;

Diese als Vorstandsmitglieder ernannten Personen bestimmten unter sich, gem den Bestimmungen des ,

Artikels 24 der Statuten:

-als Président: Herr LANGER Pascal, vorgenannt, der dies angenommen hat;

-als stellvertretenden Président : Herr KONIGS Roger und Herr SCHIFFLERS Rudoph, vorgenannt, die dies

angenommen haben;

-als Schriftführer Herrn REUL Michael, vorgenannt, der dies angenommen nat;

-als Kassierer: Frau FICKERS Gabrielle, vorgenannt, die dies angenommen hat.

Für gleichlautenden analytischen Auszug,

Erwin MARAITE, Noter.

Gleichzeitig hinterlegt : eine Ausfertigung der Gründungsurkunde

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Dem Belgischen Staatsbiatt vorbehaiten

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des bèurkundenden Notars °dar der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
MEDI-PROSPORT

Adresse
ZUR DOMANE 39 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne