MERDIN

Divers


Dénomination : MERDIN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 534.920.554

Publication

13/06/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veráffentlichen ist

0 4 -00- 2013

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der Greffier

anz

Gesellschaftsname

(vol{ ausgeschrieben) : "MERDIN PGmbH"

Rechtsfarm : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4700 EUPEN, Gospertstrafre 116

Unternehmensnr : L-5-3 # , q2,10

Gegenstand GRÜNDUNG - ERNENNUNG

der Urkunde :

Au9 einer Urkunde getâtigt ver Notar Antoine RIJCKAERT, assoziierter Noter, Mitglied der Gesellschaft; bürgerlichen Rechts in der Form einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung  Jacques RIJCKAERT & Antoine RIJCKAERT, assoziierte Notare mit Sitz in Eupen, am 31, Mai 2013, die zur Registrierung vorliegt, geht hernor, dass:

Herr CELIK Nino, geboren in Nüsaybin (Türkei), am ersten Dezember neunzehnhundertsiebenundsechzig, deutscher Staatsangehbrigkeit, getrennt lebender Ehegatte von Frau Nuran CELIK, wohnhaft in D-52080 Aachen, Alt-Haarener-Straf3e 210;

eine Handelsgeselischaft in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung gegründet; hat.

STATUTEN

ARTIKEL 1.

Die Bezeichnung der Gesellschaft Iautet : "MERDIN PGmbH'", Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft sowie ihre Verdffentlichungen rnüssen

hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung" oder die Abkürzung "PGmbH" sowie die Eintragungsnummer beim Rechtspersonenregister, gefolgt von der Abkürzung RJP und dem Sitz des Gerichtsbezirks, dem sie untersteht und in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, beinhalten.

ARTIKEL 2,

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4700 EUPEN, GospertstrafFe 116.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes erfolgt durch einfachen Beschluf3 der Geschâftsleitung und wird in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes vereffentlicht. Die Gesellschafterversammlung kann Zweigstellen', oder Agenturen in Belgien oder im Ausland errichten,

ARTIKEL 3.

Die Gesellschaft hat als Gegenstand die Gründung und Verwaltung eines Immobilienvermigens, insbesondere der Erwerb durch Kauf oder anders, der Verkauf, der Tausch, die Erbauung, der Umbau, die Verbesserung, die Ausstattung, das Herrichten, die Verschenerung, der Unterhalt, die Vermietung, das Anmieten, die Parzellierung, die Erkundung und ErschliefBung von Immobilien, sowie aile Operationen die direkt oder indirekt mit diesem Gegenstand zu tun haben und die zur Vergrofrerung und zum Ertrag eines lmmobilienvermegens beitragen kennen.

Die vorstehende Aufzâhlung gilt nur beispielsweise und ist nicht einschrânkend und ist im weitesten Sinne auszulegen.

Die Gesellschaft dart sich in jeder Weise an allen Geschâften, Unternehmen oder Gesellschaften beteiligen,; die eihen gleichartigen oder andersartigen Gegenstand haben und die geeignet sind, die Entwicklung ihres; Unternehmens zu begünstigen. Sie kann alle industriellen, kaufinennlschen und finanziellen Handiungen, mobilarischer und immobilarischer Art vornehmen, die sich direkt oder indirekt auf den Gesellschaftszweck,, beziehen.

ARTIKEL 4.

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr; eventuelles Auflbsungsdatum überschreiten,

ARTIKEL. 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf neunzigtausend Euro (90.000,00 E).

Es zerfellt in einhundert (100) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/Hunderts-tel (11100) des Gesellschaftsvermegens.

ARTIKEL 6.

Disse einhundert (100) Gesellschaftsanteile werden durch den vorgenannten Herm CELIK Nino gezeichnet.

Das Kapital ist augenblicklich bis zu einem Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 E); freigemacht und die.zur Freimachung eingezahlten Mittel sind auf, ein Sonderkonto auf den Namen der. zu' Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind die juritische Persan Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Hinteriegt bel der Kanzlei des l'lan;iesaar`

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

i Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/06/2013 - Annexes du Moniteur belge gründenden Gesellschaft bei der  KBC Bank" unter Nummer 8E04 7310 3211 2631 hinterlegt worden. Eine Bankbescheinigung, aus der dies hervorgeht ist dem amtierenden Notar ausgehdndigt worden.

Der Erschienene erkldrt und erkennt an, dass demnach die Gesellschaft ab sofort über einen Eetrag von achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ) verfügen kann.

ARTIKEL 7. (anwendbar im Falie von mehreren Gesellschaftern)

Die Aufforderungen zur Einzahlung werden einzig und allein durch die Geschâftsführung beschlossen. Jede aufgeforderte Einzahlung wird auf die Gesamtheit der durch den Gesellschafter gezeichneten Anteile angerechnet.

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen durch Beschluss der Generalversammlung, welche zu den bei Statutenânderungen vorgesehenen Bestimmungen beschlief3t, erhiiht oder ermâlligt werden,

In diesem Falie müssen die zu unterzeichneten Bareinlagen durch Vorrecht den Gesellschaftern angeboten werden, im Verhâltnis zu dem Teil des Kapitals, welches deren Anteile vertritt. Die Geschâftsführung beschliefft und teilt den Gesellschaftern die Ausführungsbestimmungen des Vorzugs- und Unterzeichnungsrechtes im Falle von Kapitalerhühung durch Bareinlagen mit.

ARTIKEL 8.

Die Anteile geiten als Namensanteile.Sie werden in dem am Sitz der Gesellschaft gehaltenen Geseilschaf-terregister eingetragen. Die Anteile sind unteilbar.

Soflten für einen Anteil mehrere Eigentümer vorhanden sein, so ist die Ausübung der mit diesem Anteil verbundenen Rechte aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person bestimmt wird, die gegenüber der Gesellschaft als Eigentümer anzusehen ist. Das Gleiche gilt im Falle der Zerstückelung des Eigentumsrechts eines Anteils.

ARTIKEL 9. (anwendbar im Falle von mehreren Gesellschaftern)

Ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafter, darf ein Gesellschafter, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, seine Anteile im Wege der Abtretung unter Lebenden oder von Todeswegen nicht einem Nicht-Gesellschafter übertragen. Dies würde die Nichtigkeit der Abtretung oder Übertragung nach sich ziehen.

ARTIKEL 10,

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einero oder mehreren Geschâftsführern anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht. In diesem letzten Falle für eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann,

ARTIKEL 11,

Die Geschâftsführung kann die tâgliche Verwaltung der Geselischaft einem oder mehreren Geschâ tsführern oder einem oder mehreren Direktoren, Gesellschafter oder nicht, anvertrauen und jedem Bevollmâchtigten bestimmte Sondervollmachten übertragen.

Ein Geschâftsführer darf sich weder direkt noch indirekt an einem Unternehmen beteiligen, welches als Konkurrenz verrnutet wird.

ARTIKEL 12.

Jedem Geschâftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tâtigkeit der Geselischaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu kánnen. Gerichtliche Klagen, sowohl als Klager wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschâftsführer verfolgt.

ARTIKEL 13.

Soflten mehr als zwei Geschâftsführer vorhanden sein, werden alle Akten, die die Gesellschaft verpflichten, aile Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempffngern durch zwei Geschâftsführer unterschrieben, die sich Driften gegenüber nicht mit einer vorheilgen Genehmigung der übrigen Geschâftsführer auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 14.

Den Geschâftsführern k6nnen feststehende oder verânderliche Entschâdigungen gewàhrt werden, die aus den aiigemeinen Kosten zu entnehmen sind und deren N6he durch die Generalversammlung der Gesellschafter festzusetzen ist. Das Mandat eines GeschSftsführers kann ebenfalls unentgeltlich ausgeübt werden.

ARTIKEL 15.

Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt gemâll den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 16.

Die Gesellschafter treten zu einer Generalversammlung zusammen, um über alle sie interessierenden Geschàfte zu beraten.

Jedes Jahr findet am Sitz der Gesellschaft oder an dem in den Einladungen vorgeschriebenen Ort, eine ordentliche Generalversammlung statt und zwar am ersten Freitag des Monates Juni um achtzehn Uhr. Ist dieser Tag ein Feiertag, wird die Generalversammlung auf den nichstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammlung kann ebenfalls auflerordentlich, gem â8 den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen und jedesmal wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden,

Die ordentliche Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Bericht der Geschâftsführung und des Kommissars, wenn ein solcher vorhanden ist, und erortert die Bilanz.

Jeder Gesellschafter kann für sich selbst oder für einen Auftraggeber abstimmen; Jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme,

Solange die Gesellschaft nur einen Gesellschafter zâhlt übt dieser die der Generalversammlung zufallenden Befugnisse aus; er kann diese nicht übertragen.

Die Beschlüsse des alleinigen Geselischafters, handelnd stellvertretend für die Generalversammlung, werden in einem am Gesellschaftssitz geführten Register festgehalten.

ARTIKEL 17.

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar um am einunddreiffigsten Dezember eines jeden Jahres zu enden.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten Teil B - Fortsetzung

Jades Jahr erstellt die Geschâftsführung das Inventas und die Jahreskonten. Die Jahreskonten umfassen die Bilanz, das Resultatskonto sowie dessen Anlage, und bilden ein Ganzes. Aullerdem erstellt die Geschâftsführung eiven Bericht, indem sie über ihre Geschâftsführung Rechenschaft gibt.

ARTIKEL 18.

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, Soziallasten und Absohreibungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Von diesem Reingewinn werden zunchst mindestens fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve entnommen. Diese Entnahme ist nicht mehr verpflichtend, wenn der Reservefonds einlZehntel des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Das Saldo wird der Generalversammiung zur Verfügung gestellt, die über dessen Bestîmmung beschlief3t. Es sei bemerkt, dass jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hat.

ARTIKEL 19.

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschiuss der Generalversammiung aufgelüst werden. lm Falle der Auflüsung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und Entlohnungen und setzt die Art der Liquidation gemüf3 Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches über Geseiischaften fest.

Nach Begleichung aller Kosten und Lasten scwie der Liquidationskosten dient der Nettoaktiv zunâchst zur

Rücl zahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteilen. Der verbleibende Überschuss wird zwischen allen Geseilschaftern gem f3 der Anzahl ihrerAnteile verteilt. ARTIKEL 20.

Für die Ausführung der gegenwârtigen Satzungen wâhit jeder im Ausland wohnende Gesellschafter oder Geschüftsführer Domizil am Gesellschaftssitz, wo alle Miiteîlungen, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden,

ARTIKEL 21.

For Alles was in den gegenwártigen Satzungen nicht vorgesehen ist, beziehen die Parteien sich auf das Gesetzbuch über Gesellschaften.

ÜBERGANGSBEST1MMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt mit dam ersten Juni zweitausenddreizehn urn am einunddreilligsten Dezember zweitausendvierzehn zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet demnach statt am ersten Freitag des Monates Juni zweitausendfünfzehn.

Aile im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übernommen und durch diese bestâtigt,

AUI3ERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNG

lm gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt und die Gesellschaft gegründet ist, ist

der vorgenannte Gesellschafter zu alver aufferordentiichen Generalversammlung zusammengetreten. Einstimmig beschliefbt diese Generalversammlung für eine unbestimmte Zeitdauer ais nicht-statutâren

Gesehâftsführer zu ernennen, den eingangs vorgenannten Herrn CELIK Nino, der dieses Amt annimmt. Für gleichlautenden analytischen Auszug : Jacques RIJCKAERT, assoziierter Notar.

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde; man überschlâgt den Finanzplan.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung

25/09/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 05.06.2015, NGL 18.09.2015 15591-0319-012

Coordonnées
MERDIN

Adresse
GOSPERTSTRASSE 116 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne