MICHAEL DUCOMBLE

Divers


Dénomination : MICHAEL DUCOMBLE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 600.858.184

Publication

20/03/2015
ÿþDem Belglschl Staatsbla vorbehalt"

MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgisc - - - s-; ;;r,~ l K entli hen ist

Unternehmensnr.: p(QtD(0. 8 , n<% 4

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : Michael DUCOMBLE

(abgekürzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

Sitz : 4760 Büllingen, Manderfeld Nr. 237

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom sechsten Mârz zweitausendfünfzehn, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL I GRl'lNGUNG

Aufgrund dieser Urkunde hat Herr Michael DUCOMBLE, geboren in Malmedy am 10, Januar 1989 (RN 980110-370-33), wohnhaft in Amel, am Wittenhof 5a, eine Privatgesellschaft mit beschrnkter Haftung unter dem Namen "Michael DUCOMBLE" gegründet.

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an folgender Adresse: 4760 Büllingen, Manderfeld Nr. 237

Die einhundertsechsundachtzig Anteile wurden in bar zum Preise von einhundert Euro je Anteil durch Herm Michael DUCOMBLE gezeichnet. Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden für einep Betrag von zwiilftausendvierhundert Euro freigemacht miftels Einzahlung auf das Konto BE75 7340 4083 1551 der KBC BANK.

Die Satzungen enthalten folgendes

KAPITEL IISATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1; Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  Michael DUCOMBLE".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrânkter Haftung" oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen,

Artikel 2,- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4760 Büllingen, Manderfeld Nr. 237

Er kann durch einfachen Bescliluss der Generalversammlung verlegt werden.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die daze ermüchtigt sind, die juristische Person Britten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist;

8122003und Reinigung von Feuerstellen, Kaminen, Ofen, Zentralheizungskesseln, Lüftungsschüchten und

sonstigen Abzügen

8124Allgemeine Gebàudereinigung

4399906Montage und Demontage von Gerüsten und Arbeitsplattformen

43996Anbringung von Abdeckungen

43994Durchführung von Mauer- und Fugenarbeiten

4399401 Maurerarbeit

4399402Durchführung von Fugenarbeiten

43994Arbeiten zur Abdichtung von Mauern

4399401Arbeiten zur Abdichtung von Dâchern und Terrassen

4399111 Behandlung der Mauern mit feuchtigkeitsabweisenden Produkten

43992Fassadenreinigung

4399201Dampfreinigung, Sandstrahlen u.á. Tdtigkeiten an den Aul enwânden von Gebâuden

4391 Dachdeckerei und Zimmerei

43940Dachdeckerei und Zimmerei

4391001 Bau von Dâchern

4391002Dachabdeckungen aus allen Materialien

4391003Bau von Regenwasserableitungen

4332002Montage beweglicher Trennwânde; Verkleidung von Mauern, Decken usw., in Holz oder Kunststoff

4332003Montage von Garagentoren, Rollgden, Sonnenblenden, Gittern, Gittertoren, usw., in Holz oder

Kunst stoff

4332004Montage von Panzertüren und Feuerschutztüren in Holz oder Kunststoff

4332005Montage von Gewâchshâusem, Wintergàrten, usw. aus Holz oder Kunststoff

4332001Durchführung von Schreinerarbeiten innen oder aussen: Turen, Fenster, Treppen, Wandschrânke,

aus-gesttatete Kuchen, Ausstattungen fur laden, Türtrdger und Fenster, usw

43222Heizungs-, Klimaanlage- und Lüftungsinstallation

4312011

4312001Aufrumen von Baustellen

Erdarbeiten: Ausgrabung, Auffüllung, Nivellierung von Baustellen, Üffnung von Baugruben, Entfernen von

Felsbli;cken, Zerstàrung durch Sprengung usw,

812Reinigung von Gebâuden, Strallen und Verkehrsmitteln

8121Allgemeine Gebâudereinigung

81210AIlgemeine Gebâudereinigung

8122Spezielle Reinigung von Gebâuden und Reinigung von Maschinen

81220Spezielle Reinigung von Gebâuden und Reinigung von Maschinen

81220011nnenreinigung von Gebâuden aller Art einschlief lich Büros, Fabriken, Werkstâtten,

Gewerberâumen, Appartmenthâusern usw.

8122002 Fensterreinigung

8122003Schornsteinfegen und Reinigung von Feuerstellen, Kamínen, Üfen, Zentralheizungskesseln,

Lüftungsschâchten und sonstigen Abzügen

8129Reinigung a. n. g.

81290Reinigung a. n. g.

43994Durchführung von Mauer- und Fugenarbeiten

4399401 Maurerarbeit

4399402Durchführung von Fugenarbeiten

43995Renovierung von Gebâuden

43996Anbringung von Abdeckungen

4399601Anbringung von Abdeckungen

43991Arbeiten zur Abdichtung von Mauern

4399101Arbeiten zur Abdichtung von Dâchern und Terrassen

4399411 Behandlung der Mauern mit feuchtigkeitsabweisenden Produkten

43992Fassadenreinigung

4399201Dampfreinigung, Sandstrahlen u.â. Tâtigkeiten an den Aul enwânden von Gebâuden

4391 Dachdeckerei und Zimmerei

43910Dachdeckerei und Zimmerei

4391001 Bau von Dâchern

4391002Dachabdeckungen aus allen Materialien

4391003Bau von Regenwasserableitungen

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4332001Durchführung von Schreinerarbeiten innen oder aassen: Turen, Fenster, Treppen, Wandschrânke,

ausgesttatete Kuchen, Ausstattungen für Laden, Türtrâger und Fenster, usw

4332002Montage beweglicher Trennwânde; Verkleidung von Mauern, Decken usw., in Holz oder Kunststoff

4332003Montage von Garagentoren, Rolladen, Sonnenblenden, Gittern, Gittertoren, usw., in Holz oder

Kunststoff

4332004Montage von Panzertüren und Feuerschutztüren in Holz oder Kunststoff

4332005Montage von Gewâchshüusem, Winterg5rten, usw. aus Holz oder Kunststoff

Sie kann im Obrigen alle kaufmànnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschüften und MaFFnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder ühnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an soichen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschüftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gem den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen,

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlfch ist, im belgischen Staatsblatt verbffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem ersten April zweitausendfünfzehn für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeli ist werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundertsechsundachtzig Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und tells freigemacht.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt eín gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Elgentums der Anteile ist die Geschftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieflung und nacktem Eigentum vertritt der NutznielBer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

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Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlfelMlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmâllig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mdglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu (inden, anderenfalis er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kennen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hdlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile, welche fur die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversammlung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhaib eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschiieRt, es sel deun er habe schriftlich abgestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gift fur jeden weialen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehegatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruflich, Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit einen Kâufer zu (inden, anderenfalis sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentiiche Generalversammlung nach der Zustimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Generalversammlung bindend und kann nur zwïschen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind fur eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spütestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übernehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-'tretung.

In keinem Fail kann der Zedent die Auflosung der Gesellschaft verlangen, auBer wenn die Zahlung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-istimmung hiervor erwàhnt, nicht geleistet wur'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter; - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

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Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhaib eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Ubertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, geme den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzunehmen;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwel Anteilhaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die HIfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâl3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden salien.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile,

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahiung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflthsung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Geseltschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhühung durch neue Einbringung ganz oder tellweise ausschliellen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für Bine Satzungsünderung vorgeschrieben ist,

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubíger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kónnen sich in keirtem Fall irt die Geschüftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschifte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, eiven stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte fur die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustándigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

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Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul3er diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, mossen rechtmâlMïg durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, for die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am zweiten Freitag des Monats Juni um zwanzig Uhr. Falls dieser Tag eín Feiertag fat, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die augerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Ein-schreibebrief, enter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftticher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20:

Die ordentliche und augerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mi3glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Tellhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.

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Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestelit, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat,

Auf Vorschlag des Geschâftsführers Oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Gescháftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII ; Auflbsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

lm Palle der Aufldsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten BefUgnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27 -

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sel es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâitnis nicht aile freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Full gestelit werden, sel es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteile, sel es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hi heren Verhâltnis freigemachten GeschSftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28,

Zwecks Ausführung des Gegenw5rtigen wâhien aile Geselischafter, Geschiâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kánnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

1.Das erste Geschâftsjahr beginnt, in Abweichung von Artikel 23.-, am etsten April zweittausendfünfzehn und endet am einunddreifligsten Dezember zweitausendfünfzehn.

2.In Abweichung von Artikel 17 findet die erste ordentliche Generalversammlung im Jahre zweitausendsechzehn statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft ernannte für die Dauer der Gesellschaft zum Geschüftsführer:

Herrn Michael DUCOMBLE

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreiben allein sâmtliche Akten

der Gesellschaft,

Er erklárte dieses Amt anzunehmen.

Dem 13e1gischen Staatsblatt vorbehalten

Welter bezeichnete die Generalversammlung Herrn Michael DUCOMBLE zum stândigen Vertreter der' Gesellschaft. Er nahm auch dieses Mandat an.

Für analytischen Auszug

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt ï Ausfertigung der Urkunde

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der

Personen, die daze ermüchtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vestreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
MICHAEL DUCOMBLE

Adresse
MANDERFELD 237 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : Manderfeld
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne