MTM

Divers


Dénomination : MTM
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 834.246.322

Publication

04/03/2014
ÿþMOD WORD 11.1

~!~ J Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verofFentlichen ist

lt rite! rie Frrnenen ; 0834.246.322

M.T.M

11 I*11.1111,11101L111 ~I

...~; L__..

i-1411';7ct43r; hc. çi_

"

dbs

2 1 -02- 2014

,i.r {5s117:-.1e1

L C-; nr.`" ;;or

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2014

~ ~Ftb;eiprrn PGmbH

lm Uhrenfeld,13 - Meldingen - 4770 Arnel

vo,t(r,,ry,E" e1, ,

Geocnatâ.iTp

der Urkunde RÜCKTRITT - ERNENNUNG

Auf Beschluss der aufFerordentiichen Generalversammlung vom 20.12.2013 im Stiz der Gesellschaft beschlieflt die Generalversammlung einstimmig, der Gesuch auf Rücktritt als Geschüftsführer von Georg Christoph Backes mit sofortiger Wirkung zuzustimmen,

Dem scheidenden Geschâftsführer wird vollstándige Entlastung erteilt.

Als neuer Geschftsführer wird für den Zeitraum vom 20.12.2013 bis zum 31,12.2014 emannt:

GLODT Sylvie

lm Uhrenfeld 13, lveldingen

4770 AMEL

NN, 78109114/234-77

- Geschâftsfuhrer

Bine suf der tetzten Selle des Tells e angehen ' Auf der Vorderseife : Name und Eigenschaft des beurkundenden Noies ader der

Pe'sor,en. die tien! 6ii7l&ch igt eind. die juristische Person J7tifienr gegerrühei 2u verbeten

Auf der f ückseife : frreme und Unterschirift.

29/03/2013
ÿþ11

*13050336*

MOp WOçIO 51.1



le yi v udr AciTeM

des Fiandelsyerichts EUUPEN

I,reum -03- 2013

10

iAj Kanziei

der Greffier

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentiichen ist

Unternehmensnr. : 0834246,322

Gesellschaftsname

(vol! ausgeschrieben) : M.T,M

(alsgekürzk) :

Rechtsform : PGmbH

Sitz : iveldingen 52b - 4770 Amei

(volstátsdige adresse)

Geuer}stand

der Urkunde : Adressenânderung

Auf Beschluss des Gemeinderates Amel teilen wir ihnen mit, des die Adresse der Gesettschaft seit dem 26.112411 wie falgt lautet:

lm Uhrenfe1d,13 - iveldingen

4770 AMEL

Gez. Georg BALKES - Gescháftsfiihrer

Gleichzeitig hintertegt: Bescheinlgung der Gemeinde Arne!

8itle auf der letzten Seita des angeben : Auf der Vocderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Nol es oder der

Personen, die dazu er'machtigt sind, die juristische Person

Drillen gegenüber zu vertrefen

Auf der Rückselee : Nam* und Untersahrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 29/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

23/08/2012 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2011, GEN 15.06.2012, NGL 16.08.2012 12421-0422-011
15/03/2011
ÿþ MM 2.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verSffentlichen ist



Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalter

III 0h1 010 II0 I10 1101 IVI

*11060658*

Hinteriegt bai der ?Canzlei des

HandelsM,erichts E(JPEEN

Unternehmensnr. : Df~, f / vit ,~ q e

Gesellschaftsname `7 ~/`~ L

(vol' ausgeschrieben) : MTM

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

Sitz : 4770 Amel, Iveldingen Nr. 52b Gegenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/03/2011 - Annexes du Moniteur belge Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUP-PERTZ in St.Vith vom 02. Mârz 2011, zur

Registrierung vorge-legt

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haben die nachaufgeftlhrten Personen eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung un-ter dem Namen  MTM" gegründet

1)Herr MERTES Pascal Clément Marie, geboren in Malme-dy am 10. Januar 1970, (Nationalnummer 70.01.10-313.88), wohnhaft in 4770 Amel, Montenau 79

2)Herr THEISSEN Christian, geboren in St.Vith am 14. Sep-tember 1974 (Nationalnummer 74.09.14-117.13), wohnhaft in Bom, Rechter Str. Nr. 19

Kapital - Zeichnung

Die einhundert Anteile wurden in bar zum Preise von eintau-send Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Herr Christian THEISSEN zeichnet fünfzig Anteile

Herr Pascal MERTES zeichnet f infzig Anteile

Dieser Betrag von einhunderttausend Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapi-tal gezeichnet.

Freimachung

Die gezeichneten Anteile wurden vollstândig freige-macht mittels Einzahlung auf das Konto IBAN BE69 7310 1651 9778 der KBC-BANK.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, wurde dem unterzeichnenden Notar vorgelegt. Diese verbleibt in seiner Akte.

Die Satzungen enthalten folgendes :

KAPITEL IISATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Bille au! der letzien Selle des Teils B angeben : Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Persane?, die dazu ermáchtigt sind, die juristische Person Drillen gegenüber zu vertreten

Auf der Rückselle : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/03/2011 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form eiher PGMBH, Pri-vatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet miter dem Namen  MTM".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen müssen vor oder hin-ter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privat-gesellschaft mit bes-,chrànkter Hartung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernum-merfUntemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zu-stândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4770 Amel, Ivel-dingen Nr. 52b.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generaiversammiung kann Zweigstellen, Agentu-ren und Depots errichten und zwar überall, wo sie es fiir gut er-achtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

-35110: die Produktion von jedwelcher Energie, umwelt-freundiiche Energie eingeschlossen

-35120: der Transport von jedwelcher Energie

-35130: der Vertrieb von jedwelcher Energie

-35.140: der Handel mit jedwelcher Energie

-55.201 : Jugendherbergen

-55.202 : Ferienzentren und -dürfer

-55.203: Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhàu-sem

-55.204 : Fremdenzimmer

-55.209 : Touristenunterkünfte und kurzfristige Vermietung

-55.300: Campingplátze

-55.900 : andere Unterkünfte

-68.100 : Immobiliehândler, An- und Verkauf von Immobilien jeder Art

-6820: An- und Vermietung und Ausbeutung eigener Immobi-lien;

-68.321 : Verwaltung eigener Immobilien oder Verwaltung von Immobilien fiir Dritte

- 56.301 : Café und Bars

-56.302 : Dancing, Diskotheken und âhnliches

-56.309 : andere Getrankestânde

-56.210 : Traiteur jeder Art

-56.290: andere Restauration

-56.101: grol3e, vollstândige, komplette Restauration

-56.102 : kleine Restauration

-An- und Verkauf, Import und Export, Gross- und Einzelhandel von jedwelchen Gegenstânden, Materialien,

usw.

Sie kano im LUbrigen alle kaufmflnnischen und fman-ziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die fik die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Ge-sellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützli-chen Geschâfften und MaBnahmen, zum Erwerb anderer so-wohl gleichartiger oder i3hnlicher, als nicht gleicher oder âhnli-cher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteili-gung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemeh-

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/03/2011 - Annexes du Moniteur belge

menszusanimenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschaftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kano ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemâB den Modali-tuten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies ge-setzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 2. Mârz 2011 für eine unbegrenzte Dauer gegriindet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfáhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel II : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf einhunderttau-send Euro festgesetzt, dargestellt durch eintausend Anteile oh-ne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freirnachung

Dieses Kapital ist vollstándig gezeichnet und freige-macht.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesell-schaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die GeschAftsführung be-rechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei NutznieBung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieBer allein alle berechtig-ten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich aus-schlieBlich aus den gegenwrtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmABig erfolgten An-teilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nekmen.

Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesell-schafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschaf-ters muglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kau-fen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erkltirt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kbnnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Halfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vestreten mussen, unter

e Abzug der Anteile, welche fur die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstndnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversammlung ge-troffen, die durch die Gescháftsführung auf Antrag

des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

e

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Mo-nats nach dem Antrag abgehalten werden und der Be-schluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Ta-gen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitge-teilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der General-versammlung, die über die Frage beschlieft, es sei demi er habe schriftlich ab-gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt fuir je den weitien Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die An-teile einem Mitgesellschafter, dem Ehe 'gatten, den

Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

et

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs

et Monate nach der Ablehnung Zeit ei nen Ki ufer zu finden, ande-renfalls sie ver'pflichtet sind, die Anteile

et

selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die or-dentliche Generalversammlung nach der Zu stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesord-nung aufgefiihrt sein. Dieser Preis ist bis zur

" P1 nitchsten ordentlichen Gene-'ralversammlung bindend und kann nur zwischenzeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenân-derung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahibar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Ab-tretung.

CU Die Dividenden sind im Verhltnis zwischen dem Zeden-ten und dem i]bernehmer zu verteilen und zwar

etgerech-net ab dem Datum der Anfrage auf Ab 'tretung.

:r.

In keinem Fall kaan der Zedent die Auflësung der Gesell-schaft verlangen, aufer wenn die Zah lung binnen Jahres-frist nach Ablehnung der Zu stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wurde.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/03/2011 - Annexes du Moniteur belge

- die Gesellschaft mit den Erben oder Vermüchtnisneh-mere weiterfübren;

-die Erben oder Vermáchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ableh-nung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Über-tragung zustimmt, Zeit, einen Káufer zu fmden, anderen-falls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, ge-mül3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzunehmen;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kon-nen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hálfle der Gesellschafter, welche mindes-tens die Hülfte des Kapitals vertreten mussen, unter Ab-zug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Ü-bertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemak der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Antei-le eirem Gesellschafter, dem Ehegatten, Var- oder Nach-fairen des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermüchtnisnehmer, welche nicht Gesell-schafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfiist ab dem Todes-tage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnis-nehmer berechtigt, die Auflo ,sung der Gesellschaft vorzu-nehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhbhung durch Bareinlagen muss den Gesellschafter ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Betei-ligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammiung kami das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhühung durch neue Einbrin-gung ganz oder teilweise ausschliel3en. Der Beschluss kano nur auf die Art und Weise gefasst werden, die fur eire Sat-zungsünderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kinnen sich in keinem Fail in die Geschâftsfih-rung der Gesellschaft eimnischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquida-tion sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Aus-nahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durci ei-nen oder mehrere Geschüftsfiihrer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitong der Geschàfte zu übemehmen.

Die Gescháftsfiihrung kann ebenfalls durch eine mora-lische Person gewührleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stündigen Vertreter zu benennen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/03/2011 - Annexes du Moniteur belge

Die Zahi der Geschüftsfiihrer, sowie die Rechte des al-leinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Gesch ftsführer werden die ausge-dehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte fur die Ge-schüftsfiihning der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustiindig-keit gehôren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschüftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfiigungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschdftsführer unterschreiben alle Do-kumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Ei-genschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auher diejenigen der tíiglichen Geschâftsfiihrung, das hei1t alle Ur-kunden über Verfiigungshandlungen, müssen rechtmiil3ig durch den oder die Geschaftsfiihrer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Geneh-migung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschüftsführer kann jeder Geschüftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tüg-liche Geschàftsfiihrung übertragen.

Diese Person erhült gegebenenfalls den Titel  beauftragter Gescháftsfihrer".

Titel V : Die Generalversanunlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung fmdet statt all jihrlich am dritten Freitag des Monats Juni um achtzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgen-den Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die aul3erordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapi-tals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschafts-fiihrung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Ein-schreibebrief, enter Bekanntmachung der Tagesordnung, ein-berufen werden.

Sie kaan auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antri{ge beraten und ent-scheiden.

Im Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesell-schafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Farm gemüss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aul3erordentliche Generalver-sammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Ein-ladung bezeichneten Ort staff.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/03/2011 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfiigt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stinunberech-tigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalver-sammiungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesell-schaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines je-den Jahres und endet am einunddreifigsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entspre-chend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaf-ten.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind j hrlich fiinf Prozent dem ge-setzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht bat.

Auf Vorschlag des Geschftsfiihrers oder der Ge-schaftsfiihrung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Ge-schâftsfiihrer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflüsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Im Falle der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsfiihrer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Be-fugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorge-sehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesell-schaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Ver-hâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zundchst das Gleichgewicht wieder her, in-dem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Fuli gestellt werden, sei es durch Zahlung zusatzlicher Summen zu Lasten der nicht

{ "

:...---.....,___..~......._.._......-- ...............~_ ....~__.._.._....._.._~.__~...__........_.,.__..........~... _,._....... ....,,, ~....,_

_......~ .

hinreichend freigemach,ten Anteile, sei es durch vorhe-rige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hbheren Ver-hâltnis freigemachten Geschâftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausfiihrmzg des Gegenwiirtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschftsfiihrer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, An-weisungen und Zustel-" lungen rechtsgültig gecoacht werden kon-nen.

KAPITEL III : LJbergangsbestimmungen

Folgendes wurde beschlossen :

l.Das erste Geschâftsjahr beginnt am 2. Mârz 2011 und en-det am einunddreiBigsten Dezember ° zweitausendelf.

2.Die erste ordentliche Generalversamunlung fmdet im Jahre zweitausendzwülf statt.

KANTEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten fur die Dauer der Gesellschaft zum Geschftsfiihrer:

Heun Georg Christoph BACKES, wohnhaft in Wallerode Nr. 45, 4780 St.Vith, geboren in St.Vith am 27. Mai 1965 (Nati-onalnummer: 65.05.27-303.93).

Er hat zusammen mit einem Gesellschafter weitgehen-de Verwaltungs- und Verfiigungsrechte; sgmtliche Akten der Gesellschaft unterschreiben stets er und ein Gesellschafter.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

fur analytischen Auszug

Edgar Huppertz,

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt : Ausfertigung der Urkunde

Bitte auf der fetzten Selle des Tells 6 angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Dritten gegenûber zu vert reten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/03/2011 - Annexes du Moniteur belge

Caem

Belgischen

Staats Watt

vorbehalten

05/09/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2015, GEN 12.08.2016, NGL 24.08.2016 16498-0196-013

Coordonnées
MTM

Adresse
IM UHRENFELD 13 - IVELDINGEN 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne