NICOLE JODOCY

Divers


Dénomination : NICOLE JODOCY
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 840.173.220

Publication

18/07/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2012, GEN 20.06.2013, NGL 11.07.2013 13304-0185-012
12/11/2012
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

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Uniernehrnensnr, : 0840.173.220

Gesellschaftsname

(vofl ausgest:nrleben) : Nicole JODOCY

Rechtsform : Privatgesellschaft mit fJeschrankter Haftung

Sitz : Hauptstrasse 32 -4780 ST.VITH

Gegenstand

der Urkunde : BERICHT DER GESCHÂFTSFÜHRERIN SOWIE DES BETRIEBSREVISORS

Bericht der Geschaftsführerin sowie des Betriebsrevisors im Falle des Erwerbs wichtiger Vermdgensgegenstànde, die einero Gründer gehoren, durch die Gesellschaft.

FOr gleichlautenden Auszug,

Nicole JODOCY

Geschâftsführerin

Bille tuf der fefzten $cite des Tells 8 angeben : Auf dar Vorderseite : Name tend Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der

Personen, die deze erm¬ ichtigt sind, die juristische Person Dritien gcgenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Onlerschrifl.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/11/2012 - Annexes du Moniteur belge

21/10/2011
ÿþDem Belgischer Staatsbaat! vorbehaltei

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1 ï; Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

l'illllwtoyt ,,,' uni rtc i._v.

das Handelsgerichts =UPEN

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iN Kanziei

der Greffier

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4780 St.Viht, Hauptstraf3e 32

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

" Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom 06. Oktober 2011, zur

" Registrierung vorgetegt.

Aufgrund dieser Urkunde hat die nachbezeichnete Person eine Privatgesellschaft mit beschrénkter Haftung unter der Bezeichnung  Nicole JODOCY" mit Sitz in 4780 St.Vith, Hauptstral3e Nr. 32 gegründet

Frau Nicole JODOCY, geboren in St. Vith am 20. September 1979 (NN 790920-344-02), wohnhaft in Hauptstrasse 32, 4780 Sankt Vith

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von einhundertsechsundachtzig Euro je Anteil durch die Frau Nicole JODOCY gezeichnet.

Dieser Betrag stellt die Gesamtheit des Kapitale dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

" Die gezeichneten Anteile wurden vollstândig freigemacht mittels Einzahlung auf 363-0944238-80 der ING Bank. Der Notar hat dies nach Einsichtnahme der Bescheinigung der Bank bestàtigt.

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen enthalten folgendes:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen "Nicole JODOCY".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verdffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes'chrànkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" ader "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Dritten gegenUber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Unternehmensnr. : OáqO. /f 13. 2,02. O

Geseilschaftsrlarne

(vou ausgeschrieben) : Nicole JODOCY

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Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, Hauptstrasse Nr. 32.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener-'alversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

" das Betreiben eines Kosmetiksalons (96022);

" 9602201 Beratung in Sachen SchSnheits- und Kijrperpflege : Gesichtsmassagen, Anti-Falten Behandlungen, Schminken, usw. ; (Conseils en beauté et soins du visage: massages fasciaux, traitement anti-rides, maquillage, etc.) ;

" 9602202 Schijnheits- und Ki rperpflege ; Ki rperenthaarungen; (Soins de la peau et épilation) .9602203 Maniküre und Fullpfiege; (Soins de manucure et de pédicure)

" 9604001 Erbringung von sonstigen überwiegend persiinlichen Dienstleistungen für das kdrperliche Wohlbefinden, das in Thermalstationen, Béder, Saunas, Dampfbéder, Solarien und Massagesalons erbracht wird; (Services liés au bien-être et confort physique fournis dans les établissements de thalassothérapie, stations thermales, bains turcs, saunas, bains de vapeur, solariums, salons de massages, etc.) .4774002 Verkauf von Naturheilmitteln; (Commerce de détail d'herboristerie)

.47750 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Kërperpfiegemitteln; (Commerce de détail de parfumerie et de produits de beauté en magasin spécialisé)

" Vermietung von Maschinen und Gerâten (7729);

" Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebéuden und Wohnungen (6820); (Location et exploitation de biens immobiliers propres ou loués)

" Desweiteren kann die Gesellschaft auch Immobilien vermieten;

Der Gesellschaftsgegenstand kann sowohl in Belgien als auch im Ausland, für eigene Rechnung, für Rechnung Drifter oder mit der Beteiligung von Driften verwirklicht werden.

Die Gesellschaft kann alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen verwirklichen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehen oder die dessen Verwirklichung direkt oder indirekt, ganz oder teilweise erleichtem ks nnten.

Die Gesellschaft kann sich gleichfalls durch Einbringungen, Anteilzeichnungen, Verschmelzungen oder aufjede Art und Weise an allen anderen Gesellschaften und Untemehmen beteiligen, die einen gleichen oder fihnlichen Zweck verfolgen, oder die Ausdehnung und Entwicklung der Gesellschaft begünstigen kijnnten.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemdf5 den Modalitéten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spéteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt veroffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 06. Oktober 2011 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgel6st werden

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Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei NutznielLung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieBer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Tellhaber ergeben sich ausschliealich aus den gegenwürtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmdf3ig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Geselischaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters m6glich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

b)Fatls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kdnnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die HâIfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstíndnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

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Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhaib von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Geselischafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschliel t, es sei Benn er habe schriftlich abgestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gift für je-'den weillen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei-enen Kâufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile seibst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentiiche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Generalversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft verlangen, auI er wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Geselischaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vemiâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter het sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhaib eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâl3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kdnnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâifte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâll der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kdnnen, ha ben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflü-'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- ,onde ru ng des Kapitals

Bei einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Geselischaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

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Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhdhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieRen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsanderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Gldubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschiftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschifte zu übemehmen.

Die Geschiftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Persan gewihrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stdndigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschaftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte fur die Geschaftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die simtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auRer diejenigen der tâglichen Gesch ftsführung, das heiRt alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmiRig durch den oder die Geschiftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Gescháftsführer kann ieder Geschâftsführer, fur die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschaftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschiftsführer".

Titel V : Die Generatversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt allji3hrtich am 20. Juni um 19.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauftolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die aulerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

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Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrüge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auflerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst ais Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwartige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestelit, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hal

Auf Vorschlag des Geschaftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschditsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflí Sung der Gesellschaft

Artikel 26.-

lm Fane der Auflt sung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Dem Belgischen Staatsbfatt vorbehalten

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27:

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels ' Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

" Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhditnis nicht alle freigemacht sind, stelten die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschiftsanteile auf absolut gleichen Fuf3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach 'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hbheren Verhâltnis freigemachten Geschaftsanteite.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen whien aile Gesellschafter, Geschaftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel-'lungen rechtsgültig gemacht werden kunnen_

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am 06. Oktober 2011 und endet am einunddreissigsten Dezember zweitausendzwülf.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausenddreizehn statt. KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft ernannte sich selbst für die Dauer der Gesellschaft zur

" Geschàftsführerin.

Sie hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Sie erklârte, dieses Amt anzunehmen.

Weiter emannte das Gründungsmitglied sich zur stândigen Vertreterin der Gesellschaft. Sie nahm auch dieses Amt an.

; Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

"

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die junstische Person Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und L)nterschnft

Coordonnées
NICOLE JODOCY

Adresse
HAUPTSTRASSE 32 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne