NISPATH

Divers


Dénomination : NISPATH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 842.987.903

Publication

30/05/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2012, GEN 06.05.2013, NGL 24.05.2013 13132-0059-011
03/02/2012
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu verbffentlichen ist

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NISPATH

Hinterlegt bei der Kanzlei des Handelsgerichts EUPEN

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Nispert 1 - 4700 EUPEN

0eq.2.

Gründung

Aus einem am 19. Dezember 2011 durch Notar Jean-Marie JAKUBOWSKI in Eupen aufgenommen, im Wege der Einregistrierung, Protokoll der Gesellschafter ergibt sich:

ARTIKEL 1. : BENENNUNG

Die Gesellschaft ist eine Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung. Sie tragt die Bezeichnung "NISPATH".

ARTIKEL 2. : SITZ DER GESELLSCHAFT

Der Sitz der Gesellschaft ist in Eupen, Nispert 1.

Der Sitz kann durch einfachen Beschlua der Geschaftsführung an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden. Die Geschdflsführung verfügt über alle nátigen Vollmachten, um die entsprechende Satzungsanderung beurkunden zu lassen.

Durch einfachen Beschlua der Geschaftsführung kann die Gesellschaft Zweigniederlassungen, Verwaltungssitze, Agenturen, Geschaftsbüros oder Lager in Belgien undloder im Ausland errichten.

ARTIKEL 3. GEGENSTAND

Die Gesellschaft hat zum Gegenstand :

Der Erwerb, der Besitz und die Verausserung von Aktien, Geschaftsanteilen und Obligationen, die Beteiligung, die Geschaftsführung, die Verwaltung und die Finanzierung von anderen Gesellschaften, darüber hinaus die Anlage und die Bewirtschaftung in und von beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie die Übernahme von Garantien für andere Gesellschaften.

Wahrnehmung von Geschaftsführungs-, Verwaltungsauftragen und Mandaten, sowie das Auftreten als Verausserer.

Verwaltung von Vermogen, das sich aus Immobilien und beweglichen Sachen zusammensetzt, Valorisierung und Aufrechterhaltung dieses Vermogens, insbesondere durch Verwaltungstatigkeiten.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszweck und  gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschiften und Massnahmen zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder dhnlicher, als nicht gleichen oder àhnlicher Unternehmen zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüsse sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im ln-und Ausland berechtigt.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf aile Arten und gemàss den Modalitdten, die ihr als geeignetesten erscheinen.

Die vorstehende Aufzahlung gilt nur beispielweise und ist nicht einschrdnkend und ist im weitesten Sinne auszulegen.

ARTIKEL 4. : DAUER

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Die Gesellschaft besteht ab heute für eine unbegrenzte Dauer.

ARTIKEL 5. : 'CAPITAL

Das Gesellschaftskapital betragt dreihundertfünfzigtausend (350.000) EURO, es ist eingeteilt in eintausend (1.000) Anteile ohne Bezeichnung eines Nennwerts.

Das Kapital wurde vollstandig gezeichnet und vollstandig liberiert. ARTIKEL 6. : ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN

Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie die Übertragung derselben von Todeswegen an einen Nicht Gesellschafter bedart der Zustimmung und Genehmigung aller Gesellschafter.

Besagte Zustimmung ist nicht erforderlich ira Falle der Abtretung oder Übertragung an den Ehepartner des Abtretenden und an Abkámmlinge und Aszendenten in direkter Linie.

ARTIKEL 7. : VORKAUFSRECHT

I. Wenn die Gesellschaft nur aus zwei Mitgliedern besteht, und in Ermangelung einer abweichenden Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern, mua der Gesellschafter, der einen oder mehrere Anteile abtreten will, seinen Mitgesellschafter mittels eingeschriebenen Brief von seinera Vorhaben in Kenntnis setzen, indem er den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des oder der vorgeschlagenen neuen Eigentümer, die Anzahl der abzutretenden Anteile sowie den gebotenen Preis angibt. Der andere Gesellschafter haf alsdann das Recht, das Vorkaufsrecht geltend zu machen, indem er alle oder einen Teil der angebotenen Anteile persdnlich erwirbt oder indem er diese Anteile durch eine durch ihn zu bestimmende Drittperson kaufen IaRt, deren solidarischer Bürge er bleibt und welche Drittperson durch den abtretenden Gesellschafter anzunehmen ist, ween letzterer

Gesellschafter bleibt, da er nicht alle seine Anteile abtritt. Innerhalb der fünfzehn Tage nach dem

eingeschriebenen Brief wodurch der Gesellschafter seine Abtretungsabsicht mitgeteilt hat, muss der andere Gesellschafter dem Abtretungswilligen mittels eingeschriebenen Brief seine Entscheidung mitteilen : entweder übt er sein Vorkaufsrecht aus oder er genehmigt die Abtretung. Seine Entscheidung mufl nicht begründet werden. Wenn er innerhalb der hiervor vorgesehenen Frist und in der dargelegten Form keine Stellungnahme abgegeben hat, so wird vorausgesetzt, dal3 er die Abtretung angenommen hat.

ll. Wenn die Gesellschaft mehr als zwei Tellhaber um¬ aflt und wenn diese sich nicht anders geeinigt haben, wird folgendermaf.en vorgegangen:

Der Gesellschafter, der seine Anteile an Nicht Gesellschafter abtreten will, muR dieselben zunachst seinen Mitgesellschaftern anbieten.

Diese Mitgesellschafter kunnen ein Vorkaufsrecht im Verhaltnis zu ihrem Anteil am Gesellschaftskapital ausüben. Der betreffende Gesellschafter muf. die Gesellschaft von seinem Vorhaben durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis setzen, und zwar unter Angabe der hiervor in Absatz eins vorgesehenen Einzelheiten.

Innerhalb des Monats nach Erhalt dieses eingeschriebenen Briefes muR die Geschaftsführung eine auflerordentliche Generalversammlung einberufen, inden sie den Gesellschaftern alle Angaben bezüglich der beabsichtigten Abtretung mitteilt. Gelegentlich dieser Generalversammlung müssen die anwesenden oder vertretenen Gesellschafter erklaren, ob und in welchem MaRe sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen. Nichtanwesende oder nicht vertretene Gesellschafter sowie Gesellschafter, die sich einer Erklarung enthalten, werden angesehen, als ob sie auf das Vorkaufsrecht verzichtet hâtten.

Das Vorkaufsrecht, von welchem ein Gesellschafter keinen Gebrauch machen sollte, übertragt sich auf die übrigen Gesellschafter im Verhaltnis zu deren Beteiligung am Kapital. Das Vorkaufsrecht übertragt sich solange, bis nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt, der von dem Vorkaufsrecht aller anderen Gesellschafter Gebrauch zu machen wünscht.

Erst wenn dieser Gesellschafter erklart, daR er von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen wünscht, kannen die Anteile Dritten, abgetreten werden.

lm Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes hat der verauflerungswillige Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach der Durchführung der Generalversammlung die Gesellschaftsanteile gemaR den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuchs an die Erwerber zu übertragen.

Der Erwerber hat den Kaufpreis innerhalb desselben Zeitraumes zu entrichten.

Der Kaufpreis für die Ausübung des Vorkaufsrechtes wird festgesetzt auf Grund der Jahresbilanz, die der Generalversammtung, die über das Vorkaufsrecht beschlossen hat, vorausgeht.

Diese Bilanz muR nach den Grundsatzen ordnungsmaBiger Buchführung erstellt werden, und hat aus-reichende Rückstellungen für Risiken, insbesondere für Steuern zu enthalten, soweit sie diese Bilanzperiode betreffen.

In dem ermittelten Kaufwert der Anteile dürfen keine immateriellen Werte und keine sonstigen stillen Reserven enthalten sein.

ARTIKEL 8. :

lm Falle der Schenkung unter Lebenden werden der oder die Schenknehmer erst Gesellschafter, nachdem sie durch die Mitgesellschafter angenommen wurden, und zwar entsprechend den hiervor für entgeltliche Abtretungen vorgesehenen Bestimmungen, ohne daR allerdings ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden ki nnte.

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Die Zustimmung ist nicht erforderlich im Falle der Abtretung an in Artikel neun, Absatz zwei angeführten Personen.

ARTIKEL 9. :

Falls die Abtretung oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden abgelehnt wird, sind die

Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuchs malgebend.

ARTIKEL 10. :

Die Erben und Vermachtnisnehmer, die in Ermangelung einer Zustimmung der überlebenden Gesellschafter

nicht Gesellschafter werden kdnnen, haben Anspruch auf den Wert der ihnen durch Erbschaft übertragenen

An tei le.

Sie kdnnen den Rückkauf durch eingeschriebenen, an die Geschaftsführung gerichteten Brief beantragen.

Die Geschaftsführung stellt den anderen Gesellschaftern unverzüglich eine Kopie dieses Antrages zu.

Die Festsetzung des Preises erfolgt in diesem Falle wie in Artikel zehn gesagt.

lm übrigen geiten beim Ableben eines Gesellschaf-ters die gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 11. :

Alle Übertragungen geiten der Gesellschaft und Dritten gegenüber erst nach Eintragung in das Teilhaberregister gemall den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuchs.

ARTIKEL 12. :

Die Erben, Rechtsnachfolger oder Glaubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt, auf das Geschaftsvermógen oder die Schriftstücke der Gesellschaft Siegel anlegen zu lassen, oder sich auf irgendeine Art in die Geschaftsführung einzumischen.

ARTIKEL 13. : ERNENNUNG EINES GESCHÂFTSFÜHRERS BEFUGNISSE

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder merere Geschaftsführer wahrgenommen.

Herr THONNES Paul wird als statutarische Geschaftsführer für eine unbegrenzte Dauer ernannt.

Jeder Geschaftsführer kann im Rahmen des Gesellschaftsgegenstands alle notwendigen oder nützlichen Verwaltungs- und Verfügungshandlungen durchführen mit Ausnahme derjenigen, die der Generalversammlung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorbehalten sind.

Jeder Geschaftsführer kann Dritten Sondervollmachten gewahren.

ARTIKEL 14.: VERGÜTUNG DER GESCHAFTSFÜHRER

Die Generalversammlung entscheidet, ob das Geschaftsführermandal unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt wird. Wenn das Mandat entgeltlich ausgeübt wird, legt die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Hbhe der Entlohnung fest.

ARTIKEL 15. : AUFSICHT

Sofern die Bezeichnung eines Kommissar Revisors nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, verfügt jeder einzelne Gesellschafter persünlich über die Überwachungs und Aufsichtsbefugnisse. Ein Gesellschafter kann sich durch einen Buchführungssachverstandigen vertreten lassen. Die Vergütung dieses Sachverstandigen wird mir dann durch die Gesellschaft getragen, wenn er mit ihrer Zustimmung bezeichnet warde oder wenn die Vergütung auf Grund eines Gerichtsbeschlusses zu Lasten der Gesellschaft ist.

ARTIKEL 16.: GENERALVERSAMMLUNGEN

Alljahrlich

findet am ersten Montag im Monet Mai, urn 18 Uhr, die ordentiiche Generalversammlung statt.

Wenn dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, findet diese Versammlung am folgenden Werktag, um die gleiche

Uhrzeit staff.

Die Generalversammlung kann auflerdem durch die Geschaftsführung stets dann einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert. Sie muf3 auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, einberufen werden.

Die ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammlungen finden am Gesellschaftssitz oder an einem anderen, in der Einladung bezeichneten brt staff.

Die Generalversammlungen werden von einem Geschaftsführer mittels eingeschriebenen Briefen, welche die Tagesordnung enthalten und wenigstens fünfzehn Tage vor der Versammlung an jeden Gesellschafter zu

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richten sind, einberufen. Die Gesellschafter kónnen auf die Einhattung der Einberufungsformen und fristen ganz oder teilweise verzichten.

Jeder Geseitschafter kann sich bei der Generalversammlung durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen unter der Bedingung, dafl der Bevollmachtigte selbst Gesellschafter ist. Letztere Bedingung ist nicht für einen Ehepartner, der den anderen vertritt, mallgebend. Minderjahrige, Entmündigte und andere Rechtsunfahige werden rechtsgültig durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Miteigentümer, Niellbraucher und Inhaber des nackten Eigentumsrechts, Glaubiger und Nutzpfandglífubiger müssen sich jeweils durch eine einzige Person vertreten lassen.

ARTIKEL 17.-: GESCHAFTSJAHR

Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreilligsten Dezember.

ARTIKEL 18. : JAHRESRECHNUNGEN

Am Ende eines jeden Geschaftsjahres werden das Inventer und die Jahresrechnungen entsprechend den einschlagigen gesetzlichen Vorschriften auf-gestellt.

Der nach Abzug aller Lasten, Geschaftskosten und der erforderlichen Abschreibungen verbleibende Überschull der Ergebnisrechnung bildet den Reingewinn des Geschaftsjahres. Von dem Reingewinn sind jahrlich fünf Prozent der gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese Rücklage zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Der Saldo wird unter allen Gesellschaftern im Verhaltnis zu ihrer Kapitalbeteiligung aufgeteilt.

Die Generalversammlung kann jedoch beschlieflen, dag der Saldo ganz oder teilweise zur Bildung einer aussergewáhnlichen Rücktage oder eines Sicherheitsfonds verwendet wird, de er übertragen oder der Geschaftsführung als Tantiemen zugeführt wird, oder dall der Saldo irgendeiner anderen Zweckbestimmung in Übereinstimmung mit den Bestirnmungen des Gesellschaftsgesefzbuchs zugeführt wird.

ARTIKEL 19. : AUFLOSUNG

Die Gesellschaft wird nicht enden bei Tod, Rechtsunfahigkeit (Entmündigung), Konkurs oder offensichtlicher Zahlungsunfahigkeit eines Gesellschafters.

ARTIKEL 20.: LIQUIDIERUNG

Bei Auflbsung der Gesellschaft erfotgt die Liqui-dierung durch den oder die im Amt befindlichen Geschaftsführer, aufler wenn die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidator(en) bezeichnet.

Nach Bereinigung des Passivs und der Lasten wird das Netto Ergebnis der Liquidierung unter allen Gesellschaftern im Verhaltnis zu der Anzahl ihrer Geschaftsantette verteilt.

Für gleichlautenden analytischen Auszug: gezeichnet Jean-Marie JAKUBOWSKI, Notar,

Akte und Dokumente die gleichzeitig mit gegenwartigem Auszug bei der Gerichtsschreiberei hinterlegt

werden :

- Ausfertigung des Protokolls.

Coordonnées
NISPATH

Adresse
NISPERT 1 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne