NUANCE CONSULT

PGmbH


Dénomination : NUANCE CONSULT
Forme juridique : PGmbH
N° entreprise : 500.904.535

Publication

06/10/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2013, GEN 26.06.2014, NGL 30.09.2014 14628-0061-009
06/01/2014
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7L -Wil ó Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei derKanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsbla, tlichen ist

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U nternehmensnr.: 0500.904.535

Gesellschaftsname

(voie ausgeschrieben) : NUANCE CONSULT

(abgekf.rzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4750 BÜTGENBACH (Elsenborn), Zum Büchelberg 9

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde ; UNVOLLKOMMENE EINLAGE

Hinterlegung des Berichts der Geschâftsführung und des Berichts des Betriebsrevisors bezüglich der unvollkommenen Einlage durch Herm Cédric LANGER an die Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung NUANCE CONSULT.

Marie-Noëlle XHAFLAIRE,

Notar in Montzen.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermàchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vert reten

Auf der Rilckseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

29/11/2012
ÿþDem BeigiscF Staatsbi vorbehal

Mod 2.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgisc n 5t~i~ ~:'" et~p~~~ ~? en ist

des Handelsgerichts EUPEN

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Unternehmensnr. ; 05 e20 u 9®qs.

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : NUANCE CONSULT

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4750 Bütgenbach, Elsenbom, Zum Büchelberg 9

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom dreizehnten November zweitausendzwálf, zur Regist-rierung vorgelegt.

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der Greffier

Aufgrund dieser Urkunde hat die nachbezeichnete Person eine

Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung unter der Bezeichnung  NUANCE CONSULT', mit Sitz in 4750 < Bütgenbach, Elsenbom, Zum Büchelberg 9, gegründet.

Herr Cédric Edmond Albert Langer, geboren in Malmedy am 8. Februar 1979 (NN 790208-203-66), ledig, wohnhaft in Bütgenbach, Elsenbom, Zum Büchelberg 9,

KAPITEL I: GRONDUNG

Das Kapital der Gesellschaft betràgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch 186 Anteile, in bar zum Preise von hundert Euro je Anteil. Alle 186 Anteile wurden durch Herr Cédric LANGER gezeichnet.

Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stept die Ge-samtheit des Kapitals dar und foiglich ist das gesamte Gesellschafts-kapital gezeichnet,

Die gezeichneten Anteile wurden zu zwülftausendvierhundert Euro (12.400,00 ¬ ) freigemacht werden mittels Einzahlung auf das Konto 6E09 7512 0621 4057 der AXA Bank.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestí3tigt, wurde dem unter-zeichnenden Noter vorgelegt. Diese verbleibt in seiner Akte.

Die Satzungen stelten sich wie folgt dar:

KAPITEL IISATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegrondet unter dem Namen  NUANCE CONSULi".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrünkter Haftung" , oder  société privée à respon-'sabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder"SPRL" sowie den Sitz, die , Mehrwertsteuemum-mer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht tragen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermdchtigt sind, die juristische Person Driften gegenober zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4750 Bütgenbach, Elsenbom, zum Büchelberg 9

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener ralversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

-Ferienunterkünfte und  appartements und Gâstezimmer

-Vermittiung von Traiteurdiensten

-Computerprogrammation, Datenverarbeitung, Nachrichtenagentur und andere Nachrichtendienste

-Vermietung und Betreibung von eigenen Oder vermieteten Im-mobilien

-Beratung für die C ffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation

-Wirtschafts- und Geschâftsführungsberatung

-Marktforschung und Meinungsumfragen

-Übersetzung und Interpretation

-andere juristische Aktivitâten

-Organisation von Fachmessen und Kongressen

-Beratung und Projektmanagement im Rahmen von europâischen Farderprogrammen.

-Kommunikations- und Marketingstrategien (Eniwickiung und Umsetzung)

-An- und Verkauf von Immobilien

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter voliziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem konen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur En-eichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen acier nützlichen Geschriften und Mallnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oderhnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an sof-chen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unter-nehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls ais Verwalter oder Geschüftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien ais auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gem den Modalitâten, die ihr ais die geeignetesten erscheinen.

Die Generalversammlung kann den Untemehmensgegenstand gemâi3 den Artikeln 286 und folgenden des Gesellschaftsgesetzbuches aus-dehnen oder ândern.

Artikel 4, Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschiüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt veriiffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 15. Oktober 2012 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft übernimmt hiermit sâmtliche Verpflichtungen, welche seit diesem Datum für sie und in ihrem Namen eingegangen wurden,

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeldst werden

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Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6; Kapitai

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ) festgesetzt, dargesteilt dura h 186 Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieees Kapital ist vollstândig gezeichnet und zu zwdlftausendvierhundert Euro (12.400,00 ¬ ) freigemacht.

Titel 111: Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenûber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In 5rmangelung einer Einigung bei Nutzniellung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniel er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilha ber ergeben sich ausschliel lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtma8ig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Geseilschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschafts-register Kenntnis nehmen. Artikel 11: Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bel der Abtretung nur zwei Gesell-schafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder ei-nes Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftli-chen Genehmigung des anderen Gesellschafters máglich.

DieSe Zustimmung ist ebenfalis notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Geseilschafter hat, ab dem Tage des An-trags, sechs Monate Zeit einen Kdufer zu (inden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erkldrt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Geseilschafter hat, kunnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nich-tigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeit-lich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesell-schafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vestreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche fur die Übertragung vorgesehen sind, íhr Einverstândnis geben.

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Die Entscheidung wird in einer Generalversammlung getroffen, die durch die Geschüftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird,

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammtung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalver-sammlung, die über die Frage beschliellt, es sel denn er habe schrifüich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zu-stimmung voraus, Das Gleiche gilt für je-den weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfafls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dent Ehe'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesell-schafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ab-lehnung Zeit eiven Kâufer zu tinden, anderenfalls sie ver-'pfiichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzu-nehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-rstimmung der Bitanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur ndchsten ordentlichen Gene-'ralversammlung bindend und kann nurzwischen-'zeitlich durch eine Generalversammiung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenanderung, entscheiden muss, abgeündert werden. Der Preis ist zahibar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Ab-tretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Obemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-'tretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft verlangen, aufrer wenn die Zah-slung binnen Jahresfrist nach Ab-lehnung der Zu-lstimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-'de.

2, Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter het, kann der überlebende Gesellschafter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermschtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Ge-selischafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tarie des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gem den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-+men;

b)Falis die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber het, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die HâIfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden soffen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung het gem der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung sst ebenfaifs notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kónnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalis wie hiervor be-schrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage ge-schehen ist, sind die Erben oder Vemi chtnisnehmer berechtigt, die Auflü-'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

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Bei einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewdhrt werden.

Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhdhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschliet en_ Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsünderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kánnen sich in keinem Fatl in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesell-schaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermd-gens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Tite! IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Geseltschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesell-schaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschrifte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalis durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Ge-schditsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Ge-schâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfü-gungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehoren aile Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaitungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammiung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben aile Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Ge-sellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aug er diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungs-handlungen, müssen rechtmMig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâfts-führer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâfts-führer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet stalt alljâhrlich am 4. Don-nerstag des Monats Juni um 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, sa findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit stalt.

Artikel 18.-

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Die aufIerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Inte-resse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen am Voraus mit Einschreibebrief, unter Be-kanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden

Sie kann auch, wenn aile stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung un-terbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlacher Form gemâss den gesetzli-chen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aul3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst ais Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22:

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vor-schreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschüftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgesteilt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem geseizlichen Reserve-fonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung ent-scheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschaftsführer sind berechtigt, Vor-schüsse auf die eventueil zu zahlenden Dividenden auszuzahlen,

Titel VII Auflüsung der Gesellschaft

Artikel 26,-

lm Falle der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Gronde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalver-sammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden,

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Geselischaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27:

Bíjzagen bij hét $élgisc7i Staatsblad - 29/11/2012 - Annexes du Moniteur belge

1-

Pem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

V

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zeerst zur Rückzahlung, sel es in bar ader mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zu-nachst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteiie auf absolut gleichen Fuf3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusétzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-iten Anteiie, sel es durch vorherige Ruckzahlung in bar zugunsten der in einem biheren Verhâltnis freigemachten Geschéftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28,-

° Zwecks Ausführung des Gegenwürtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustei-'lungen rechtsgültig gemacht werden kannen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

; Das erste Geschâftsjahr beginnt am 15. Oktober 2012 und endet am 31. Dezember 2013

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre 2013 statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Geselischaft emennen hiermit für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer,

Herm Cédric Langer

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und un-terschreibt allein sémtliche Akten der Gesellschaft,

Er erklürte dieses Amt anzunehmen.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notas

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderselte : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der

Personen, die daze errnâchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
NUANCE CONSULT

Adresse
ZUM BUCHELBERG 9 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne