O.G. BELGIUM

Divers


Dénomination : O.G. BELGIUM
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 453.529.141

Publication

24/04/2014
ÿþUnternehmensnr. : 0453529141

Geselischaftsname

(vol ausgeschrieben) : O.G. BELGIUM

(abgekürzt) :

Rechtsform : Aktiengesellschaft

Sitz : 4790 Burg-Reuland, Nr. 149

(vorstendige adresse)

Geoenstand

der Urkunde: 1) Umwandiung in Euro -2) Bestâtigung der Umwandlung in Narnensaktien -3) Kapitalerhôhung -4) Neufassung der Satzungen -5) Bestâtigung von Ernennungen - 6) Ratifizierung

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom siebenundzwanzigsten Mârz zweitausendvieizehrt Einregistriert acht Blatt und ohne Zusatz in St.Vith am 28. Mârz 2014, Band 209, Blatt 4, Fach 9, Erhoben fünfzig Euro. Der Einnehmer, Andres E.

Aufgrund dieser Urkunde ist eine aullerordentlicne Generalversammlung der Aktiengesellschaft BELGIUM", mit dem Gesellschaftssitz in 4790 Burg-Reuland, Nr. 149, abgehalten worden..

Die Generalversammlung beschloss wie folgt:

Erster Beschluss.

Die Generafversammlung beschloss einstimmig, dass die Aktien in Zukunft keinen Nennwert mehr habert

Zweiter Beschluss.

Die Generaiversammlung stellte fest, dass das Kapital der Gesellschaft in Hbhe von sechs Millionen belgischen Franken in Euro ausgedrückt einhundertachtundvierzigtausendsiebenhundertsechsunddreillig Euro und elf Cent (148.736,11 ¬ ) ausmacht, dargestellt durch sechstausend Aktien, ohne Nennwert.

Dritter Beschluss.

Die Generalversammlung bestâtigte die auflerordentliche Generalversammlung vom 18. Juni 2005, durch welche die Inhaberaktien in Namensaktien umgewandelt wurden. Eine Abschrift wurde der Urkunde beigefügt.

Die Generalversammlung steilte ebenso fest, dass sofort im Anschluss an diese Generalversammlung vom 18. Juni 2006 das Teilhaberbuch angelegt wurde und die Aktien vernichtet wurden.

Vierter Beschluss.

Die Generalversammlung bestâtigte die auflerordentliche Generalversammiung vom 30. Dezember 2013, in der eine Dividendenausschüttung in Flühe von dreiundzwanzigtausendsechshundertsechsundzwanzig Euro vierundfünfzig Cent (23.626,54), herrührend aus bereits besteuerten Rticklagen zum 31. Dezember 2011, einstinnmig beschlossen wurde.

Die Nettodividenden wurden effektiv auf das Konto sâmtlicher Aktionâre eingezahlt.

Elne Kopie der Generalversarnmlung vom 30. Dezember 2013 verbreibt in den Akten des Notars.

Fünfter Beschluss.

MW»

MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei " er Kanzlei

in den Anlagen zum Belgi eneetegra zuereiiffen lichen ist

andeisgenchxs tUPEN

MONTE

16 -0 ELGISCH

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persen Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Die Generalversammlung beschloss einstimmig, das Kapital der Gesellschaft um einundzwanzigtausenclzweihundertdreiuncisechzig Euro und neunundachtzig Cent (21.263,89 E) zu erhühen, um es, mittels Geldeinlage, von einhundertachtundvierzigtausendsiebenhundertsechsunddreiRig Euro elf Cent (148.736,11 E) auf einhundertsiebzigtausend Euro (170.000,00 E) zu bringen, ohne Schaffung neuer Aktien

Sechster Beschluss.

Das Kapital wurde vollstândig freigemacht mittels Einzahlung auf das Konto BE25 7430 5470 5182 der KBC BANK.

Der Notar bestâtigte diese Einzahlung aufgrund der ihm vorgelegten Bankbescheinigung. Diese verbleibt in seinen Akten.

Somit betrâgt das Kapital der Gesellschaft einhundertsiebzigtausend Euro (170.000,00 ¬ ), dargestellt durch sechstausend (6.000) Aktien, ohne Nennwert, vollstândig freigemacht.

Die Kapitalerhôhung ist die Folge der Ausschüttung der Dividenden in Anwendung des Artikel 537des Einkommenssteuergesetzbuches 1992. Demnach betrâgt der anwendbare Mobiliensteuervorabzug bezüglich des Tells der Dividenden, welche auch effektiv wieder, durch die Kapitalerhühung, in die Gesellschaft eingebracht wurden, lediglich zehn Prozent (10%).

Siebter Beschluss,

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, die vollstânclige Neufassung der Satzungen in deutscher Sprache wie folgt :

Titel I :Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer Akti-.engesellschaft an. lhre Bezeichnung ist  0.0. BELGIUM",

Die Bezeichnung mul in allen Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Verüffentlichungen, Briefen und andere Schriftstücken der Gesellschaft angegeben sein. Unmittelbar vor oder nach dieser Bezeichnung muls der Vermerk  Aktiengesellschaft oder "societe anonyme" oder die Abkürzung  A.G." oder  S.A." angegeben sein. AuRerdem muR der Gesellschaftssitz angegeben sein, die Mehrwertsteuernummer/Unternehmensnummer sowie die Abkürzung  RPR" und das zustândige Handelsgericht.

Artikel 2.- Geselischaftssitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 4790 Burg-Reuland, Nr. 149 (auch Bahnhofstrasse Nr. 149).

Der Sitz kann an jeden anderen Ort Belgiens durch einfachen BeschluR des Verwaltungsrates verlegt werden, der zu diesem Zweck über aile erforderlichen Befugnisse verfügt, um die sich da-iraus ergebenden Satzungsânderungen vorzunehmen,

Durch einfachen BeschluR des Verwaltungs-'rates kann die Gesellschaft Verwaltungssitze, Be-driebssitze, Zweigstellen, Lager, Vertretungen oder Agenturen in Belg ien und im Ausland errich-den.

Artikel 3.-

Gegenstand der Gesellschaft ist den Handel mit allen Maschinen, Materialien und landwirtschaftlichen Produkten, Handel mit Vieh und Viehfutter, Düngemittel, Getreide, und deren Derivate.

Zu cliesem Zweck, kann sie aile Verwaltungs- und Veifügungshandlungen, alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen bezüglich Mobillen und Immobilien vornehmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Gegenstand der Gesellschaft beziehen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschâften und Mallnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten lm In- und Ausland berechtigt.

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Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gerrel den Modalitâten, die ihr ais die geeignetesten erscheinen,

Die Gesellschaft kann sich auf fede Art an anderen Firmen, Unternehmen oder Gesellschaften beteiligen, die einen gleichen oder ahnlIchen, gieichartigen oder konnexen Gegenstand haben oder welche die Entwicklung der hiermit gegründeten Ge-isellschaft fürdern künnten..

Sie kann ebenfalis als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesellschaft handeln,

Artikel 4.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab 03, Oktober 1994 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Durch einen Beschlug der Generalversammlung, die wie bei Satzungsânderungen beschlieflt, kann die Gesellschaft aufgereist werden.

Titel Il " ." Gesellschaftskapital

Artikel 5.- Kapital

Das Kapital der Geseilschaft wird auf einhundertsiebzigtausend Euro (170.000,00 ¬ ) festgesetzt,

Artikel 6.- Aufteilung

Das Kapital wird aufgeteilt in sechstausend Aktien, ohne Bezeichnung eines Nennwertes.

Bei der Gründung der Gesellschaft betrug das Kapital eine Million zweihundertfünfzigtausend Franken, dargestellt durch eintausendzweihundertfünfzig Aktien.

Durch Generalversammlung vom 31. Mârz 1995 wurde das Kapital um vier Millionen siebenhundertfünfzigtausend Franke erhâht mittels Schaffung von viertausensiebenhundertfünfzig Aktien.

Durch Generalversammlung vom 27. Mârz 2014 wurde der Nominalwert aufgehoben, in Euro umgewandelt und das Kapital um einundzwanzigtausendzweihundertdreiundsechzig Euro neunundachtzig Cent erhüht, ohne Schaffung neuer Aktien.

Artikel 7.- Kapitalerhühung

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen erhüht werden durch Entscheid der Generalversammlung, welche entscheiden mua gem eg den Bedingungen einer Satzungsânderung.

lm F8I1e der Ausgabe von Aktien ohne Nenn-iwert unter den Pariwert der bestehenden Aktien, mie die Einladung zur Generalversammlung dies ausdrücklich aufführen. Dieser Vorgang wird Gegen-.stand eines genauen Berichtes des Verwaltungsrates sein sowie des Kommisarrevisors, oder, in Ermange-ijung eines solchen, des durch den Verwaltungsrat zu bezeichnenden Betriebsrevisors; diese Berichte werden vorher in der Kanzlei des zustândigen Han-idelsgerichtes hinterlegt, in der Tagesordnung an-geführt und den Aktionâren mitgeteilt.

lm Falle einer Kapitalerhühung mit Ausga-.beprâmie, mul diese Pràmie bei der Zeichnung gânrilich eingezahit werden.

Artikel 8.- Autorisiertes Kapital

Die Generalversammlung, welche entscheiden mug gem âg den Bedingungen einer Satzungsânderung, kann dem Verwaltungsrat wâhrend einer Dauer von fünf Jahren ab dem durch das Gesetz festgelegten Datum des Beginns dieser Dauer, erlauben, das Ka-pital in einem oder mehreren Malen für einen be-istimmten Betrag zu erhühen.

Diese Erlaubnis ist erneuerbar für eine oder mehrere Perioden von maximal fünfJahren..

Die so beschlossene Kapitalerhühung kann mittels Bareinzahlung, mittels Sacheinlagen oder durch Einverleibung der Reserven geschehen.

Artikel 9.- Vorzugsrecht

Falle einer Kapitalerhühung durch Bareinzahlung müssen die neuen Aktien vorzugsweise den Aktionâren angeboten werden, im Verhâltnis zu ihrer Anzahl Aktien.

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Die Erüffnung der Zeichnung und die Frist der Ausübung dieses Rechtes werden durch die Gene-iralversammlung oder durch den Verwaltungsrat, im Falle der autorisierten Kapitalerhühung, festge-ilegt und verüffentlicht, geme den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften,

Die Aktionâre, welche, nach Ablauf der Frist, ihr Recht nicht ausgeübt haben, verzichten auf ihr Vorrecht von Rechts wegen. Die anderen Aktionâre oder einer von ihnen künnen dann frei den nicht gezeichneten Teil zeichnen, es sei denn, die Generalversammlung, welche über die Kapitalerhühung zu entscheiden hatte, entscheidet anders.

Das Vorrecht kann jedoch, im Interesse der Gesellschaft, durch die Generalversammlung teilweise oder ganz aufgehoben werden, welche entscheiden muR gemâll den Bedingungen einer Satzungsânderung, oder durch den Verwaltungsrat, im Falle einer autorisierten Kapitalerhühung, gemâfl den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 10.- Einforderung von Kapital

Die Einforderung von Kapital auf die nicht gânzlich freigemachten Aktien wird durch den Verwaltungsrat entschieden.

Der Aktionàr, welcher einen Monet nach Enflait des Einschreibebriefes, den Betrag nicht gezahlt hat, ist verpflichtet, der Gesellschaft auf diesen Betrag Zinsen ab dem Tag der Einforderbarikeit zu zahlen. Diese Zinsen werden berechnet gemâll dem Diskontsatz  taux d'escompte" der Nationalbank, erhüht uni zwei Prozent.

Der Verwaltungsrat kann ebenfalis, nach ehner zweiten fruchtlos gebliebenen Aufforderung, binnen Monatsfrist dem Aktionâr die Aktien entziehen und sie ôffentlich, unter der Hand oder an der Bürse verkaufen lassen, unter Vorbehalt aller Entschâdigungsansprüche gegen den Aktionàr.

Die Ausübung der Rechte, welche sich mit der Aktie verbinden, bleiben solange aufgehoben, wie die Zahlung, welche regulâr eingefordert wurde nicht gànzlich erfolgt ist.

Artikel 11.- Amortisation

Das Kapital kann amortisiert werden, ohne Reduzierung, durch Zurückzahlung an die dieses Kapital vertretenen Aktien mittels eines Teils des zu verteilenden Gewinns, gemâll den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 12.- Reduzierung des Kapitals

Jede Reduzierung des Kapitals kann nur durch eine Generalversammlung entschieden werden, welche geme den Bedingungen einer Satzungsânderung entscheidet, Die Aktionâre, welche sich in den gleichen Bedingungen finden, müssen gleich behandelt werden.

Die Einberufung erwâhnt die Art und VVeise wie diese Reduzierung erfolgen soli, sowie den Zweck dieser Operation.

Titel Ill Aktien

Artikel 13.-

Die Aktien sind nominativ.

Die Rechte der einzeinen Aktionàre ergeben sich ausschlielich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmâffig erfolgten Übertragungen

Jeder Geselischafter oder interessierter Dritter kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen.

Artikel 14.-

Die Übertragung der Aktien erfolgt gemâss den gesetzlichen Vorschriften

Die Gesellschaft kann Eigentümerin ihrer eigenen Aktien werden gemâll den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 15.-

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Die Aktien sind unteilbar der Gesellschaft gegenüber. Falls eine Aktie mehreren zum vollen oder nackten Eigentum oder zur Nutznief3ung gehürt, kann die Gesellschaft die Rechte dieser Aktie suspendieren, bis ihr gegenüber nur ein Eigentümer genannt wird.

Artikel 16.-

Die Gesellschaft kann jeclerzeit Anweisungen oder Pfandbriefe oder âhnliche Schuldverschreibungen schaffen und ausgeben durch Beschle des Verwaltungsrates, welcher die Art und die Ausgebedirrigungen festlegt.

Wandlungsschuldverschreibungen und Schuldverschreibungen mit Zeichnungsrecht künnen nur auf Grund Beschlu% einer Generalversammlung ausgege-ben werden, welche wie bei der Statutenânderung entscheiden mul.

Sie kann jedoch dem Verwaltungsrat erlauben, solche Schuldverschreibungen in einem oder mehreren Malen, für einen Hüchstbetrag auszugeben.

Die Modalitâten der Bestàfigung der Umwandlung oder des Zeichnungsrechtes werden durch die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften geregelt.

Titel IV Verwaltung und Aufsicht

Artikel 17.- Verwaltung

Die Gesellschaft wird von einem Rat verwaltet, der mindestens clrei Mitglieder hat, es sel denn, die gesetzlichen Bestimnnungen geben die Müglichkeit einen Rat von weniger als drei Mitgliedern zu gründen, die von der Generalversammiung benannt werden und die jederzeit von ihr abgesetzt werden künnen. Sie sind wiederwâhlbar.

Die Verwaltung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Dauer ihres Mandates ist unbegrenzt und wird dem Gesetze gemS, eventuell verringert.

Artikel 18.- Vorsitzender

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.

Wenn der Vorsitzende verhindert ist, wird er von eh-lem anderen Verwaltungsratsmitglied ersetzt. lm Streitfall wird das lteste Mitglied Vorsitzender,

Artikel 19.- Sitzungen

Der Verwaltungsrat tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, der ihn ersetzt, immer dann, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, oder auf Antrag von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern, die gleichzeitig die Punkte mitteilen, die auf die Tagesordnung zu seizen sind.

Der Verwaltungsrat tagt an dem Or-t, der in der Einladung angegeben ist. Diese Einladung beinhaltet auch die Tagesordnung. Sie muf 3 mindestens acht Tage im voraus verschickt werden und dies durch Einschreibebrief.

Artikel 20.- Beratungen

Der Verwaltungsrat kann nur gültig beraten und Entscheidungen treffen Ober Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung angegeben sind, und nur unter der Bedingung, dass die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Das Kollegium der Mitglieder kann, in auflergewühnlichen FâIlen, die durch die Dringlichkeit und das Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt sind, schriftlich, ohne Versammlung einstimmige Beschlüsse fesser'.

Über die Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung angegeben sind, kann der Verwaltungs-'rat nur gültig entscheiden, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind und aile diesem Verfahren zustimmen.

Jedes Ventvaltungsratsmitglied kann schriftlich, telegraphisch oder mit jedem anderen Übertragungsmittel, einschliefIlich Datenübertragung, einen seiner Kollegen beauftragen, ihn auf einer bestimmten

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Verwaltungsratssitzung zu vertreten und für ihn stellvertretend zu stimmen. Der Auftraggeber wird dabel als anwesend angesehen.

Ein Verwaltungsratsmitglied darf autlerdem per Brief, Telegramrn oder andere Übertragungsmittel, einschiierelzh Datenübertreépng, seine Umm abgeben land seine Meinung dieutiie maciven.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit gefallt. Bei Stimmengleichheit ie die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend,

Artikel 21.- Protokoll

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in Form eines Protokolls aufgezeichnet und in einem dazu bestimmten Register gesammett.

Die Vollmachten werden dort beigefügt. Jedes Protokoll wird von mindestens der Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet.

Kopie und Auszüge werden vom Verwaltungsratsvorsitzenden oder zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterzeichnet.

Artikel 22,- Befugnisse

Der Verwaltungsrat hat die Befugnisse alle Handlungen zu verrichten, die zum Erreichen des Gegenstan des der Gesellschaft notwendig oder dienlich sind, entsprechend den durch die Generalversammlung zu gebenden Anweisungen betreffend die allgemeinen Richtlinien für die finanziellen, sozialen und iikonomische Geschâftsführung sowie die Personalführung.

Sie hal also die weitgehensten Verfügungs- und Verwaltungsrechte alle Akten zu tâtigen, insofern sla nicht durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 23.- Übertragung von Befugnissen

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder Vollmacht erteilen, ihnen den Titel  delegiertes Verwaltungsratsmitglied' gewâhren, seine Kompetenzen und Zelchnungsmüglichkehten, wie hiernach erklârt, festlegen, und jedem Mandatstrâger besondere oder bestimmte Vollmachten geben, ebenso kann er jedes Mandat widerrufen.

Aullerciem kann der Verwahungsrat eine oder mehrere Personen mit der tâglichen Gesoliàfisführung beauftragen.

Artikel 24.-

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und gerichtlich als Klâger acier Beklagter. Er kann diese Vertretung jeder Person, welche sie aus ihren Reihen oder auflerhalb wâhlt, übertragen, Artikel 25.-

Aufler einer speziellen Vollmacht durch den Verwaltungsrat werden alle Akten, die die Gesellschaft binden, im besonderen diejenigen, bel welchen ein üffentlicher Beamter anwesend ist, rechts,gültig durch das  delegierte Verwaltungsratsmitglied", welcher seine Vollmacht Dritten gegenüber nicht zu beweisen braucht, oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet,

Artikei 26.- Vereungen

Der Verwaltungsrat kann den Verwaltungsratsmitgliedern, die mit besonderen Auftrâgen oder Mandaten betreut sind, Vergütungen zu Lasten allgemeiner Kosten gewâhren

Titel V: Generalversammlung

Artikel 27.-

Die ordentliche Generalversammlung vertritt die Allgemeinheit der Aktionâre.

Ihre Entscheidungen sind für aile Aktionke einschliefliich derjenigen, die sich gegen diese widersetzen oder die nicht an der Versammlung teilnehmen, bindend.

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Artikel 28,

Die alljâhrliche Generalversammlung tagt am ersten Samstag des Monats Juni um elf Uhr.

Ist dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag, so findet die Generalversammlung am erstfolgenden Werktag zur gleichen Zei! statt.

Eine auflerordentliche Generalversammlung kann jeweirs einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert.

Sie muF auch auf Antrag der Aktionâre eirnberufen werden, die wenigstens ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Die ordentliche Generalversammlung und die auflerordentliche Generalversamrnlung tagen am Sitz der Gesellschaft, es sel denn dag In den Einladungen ein anderer Ort angegeben ist,

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Geserlschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehatten werden.

Artikel 29.-

Sowohl die jâhrliche als auch die aullerordentliche Generalversammlung tagt auf Einladung des Verwaltungsrates.

Die Einiadungen enthalten die Tagesordnung und werden gem âil den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften erstellt,

Artikel 30.-

Die Aktionâre, welche fünf Tage vor der Generalversammlung im Aktinârsregister eingetragen sind, sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen,

Es wird durch den Verwaltungsrat eine Anwesenheitsliste erstellt, welche durch jeden Aktionar vor Beginn der Generalversamnfflung unterschrieben wird.

Artikel 31, Vertretung

Jeder Aktionâr kann sich auf der Versammlung durch einen Bevollmàchtigten vertreten lassen, welcher nicht Aktionâr sein mus, mittels einer speziellen Vollmacht.

Der Venualtungsrat kann den Text der Vollmachten aufstellen und fordern, dag sie wenigstens dret volle Tage vor der Versammlung am Sitz der Gesellschaft hinterlegt werden.

Artikel 32.- Versammlungsleitung

Jede ordentliche oder auflerordentliche Generalversammlung wird vom Verwaltungsratsvorsitzenden oder, bel dessen Abwesenheit, vom an Jahren âltesten Verwaltungsratsmitglied geleitet.

Der Prâsklent benennt den Schriftführer. Die Versammlung wâhlt unter den Aktionâren einen oder mehrere Stimmenzâhler.

Artikel 33.- Stimmrecht

Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme unter Vorbehalt der gesetzlichen Einschrânkungen.

Artikel 34,- Beratung

Die Generalversammlung kann nur über die Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, beraten, Bezüglich Vorschlâge, die nicht in der Einladung, unter Beachtung der für die Einladung geltenden Fristen, angekündigt wurden, kann nicht rechtsgülffg beraten werden, es sei denn, der Beschluss wâre einstimmig betreffend der Beratung in einer Versammlung, bei der die Gesamtheit des Kapitals vertreten ist, angenommen worden.

In diesem letzteren Fall werden die Entscheidungen wie hiem ach aufgeführt getroffen.

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Mit Ausnahme der Fille, die das Gesetz vorsieht, werden die Entscheidungen mit absoluter Stimmenmehrheit getroffen, gleich wieviel Aktien vertreten sind.

lm Falle einer Emennung, faits die niitige Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wurde, wird eine erneute Wahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden, die die meisten Stimmen erhalten haben. lm Falle einer noch maligen Stimmengleichheit ist der ltere Kandidat gewâhlt,

Eine geheime Wahl ist nicht notwendig, es sel denn, die IViehrheit der anwesenden Aktionâre verlangt dies. Artikel 35,- Protokoll

Die Entscheidungen, die von der Generalversammlung gefailt werden, werden in einem Protokoll festgehaften, das in einem dazu bestimmten Register aufbewahrt wird.

Das Protokoll wird von den Vorstandsmitgliedern und den Aktionâren, die dies beantragen, unterzeichnet. Kopien und Auszüge werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwel Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet.

Titel VI: Geschâftsjahr Jahresabschle Konten Dividenden Artikel 36.- Geschâftsjahr

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreilligsten Dezember.

Artikel 37,- Bestimmungen des Nettogewinns

Der positive Saldo der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, notwendigen Abschreibungen sowie einer Rücksteliung, die für ausreichend gehalten wird zur Abdeckung von Steuern auf die Gewinne der Gesellschaft, stellt den Nettogewinn dar.

Von diesem Gewinn werden zuerst die vom Gesetz vorgeschriebenen Rücklagen abgezogen, welche mindestens fünf Prozent des Gewinns betragen müssen, dem heutigen Gesetz gemâll. Diese Rücklage-iverpflichtung erlischt, sobald die Rücklage ein Zehntel des Gesellschaftskapitals betrâgt.

Die Generalversammlung beschlieflt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Bestimmung des Nettogewinns,

Artikel 38.- Zahlung eine Dividende

Die Dividenden werden an der Stelle und zu dem Zeitpunkt, die der Verwaltungsrat bestimmt, ausgezahlt.

tinter seiner Verantwortung kann der Verwaltungsrat selbst vor Abschle des gesellschaftlichen Geschâftsjahres die Gewàhrung einer zwischenzeitlichen Dividende beschlieflem

Titel VII Auflüsung - Liquidation

Artikel 39.-

1m Faite der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grund auch immer, erfolgt die Abrechnung durch die Liquidatoren, die von der Generalversammlung benannt werden.

Die Generalversammlung setzt ihre Befugnisse fest.

Falls die Generaiversammlung über die Ernennung nicht entscheidet, so wird die Gesellschaft durch den Verwaltungsrat 1iqudiert, weicher gemeinschaftlich entsclneidet.

Artikel 40.-

Nach Bezahlung aller Schulden und Liquidationskosten, oder nach Hinterlegung der Betrâge die notwendig sind, um diese zu zahlen, teilen die Liquidatoren den Saldo unter die Aktionâre auf.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 41,-

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben: Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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Ben. " Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Jedes Verwaltungsratsmitg lied, jeder Liquidator der im Ausland wohnt, wâhlt zur Ausführung der Satzung Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, falls er keinen anderen Wohnsitz innerhalb Belgiens hat, an der alla Mittellungen, Aufforderungen, Ladungen und Zusteliungen gültig gerichtet werden kiinnen.

Artikel 42.-

Die Erschienenen wollen sich selbstverstândlich der Tragweite des Gesetzbuches der Gesellschaften unterwerfen, was sie hïermit ausdrücklich anerkennen.

Demgemâg werden sâmtliche Vorschriften clerselben Gesetze, soweit diese nicht in erlaubter Weise durch die gegenwârtige Urkunde abgeândert worden sind, als wesentlicher Bestandteil dersehben Urkunde betrachtet und alle Klauseln, die im VViderspruch zu den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen sind, geiten als nicht geschrieben,

Achter Beschluss.

Die Generalversammlung bestâtigte die Verlângerung der Verwaltungsratsmandate von Renate OESTGES und Günther OESTGES, welche aufgrund Generalversammlung vom 16. Juni 2012 entschieden wurde, Die Vertiffentlichung dieses Beschlusses wurde beantragt,

Neunter Beschluss.

Die Generalversammlung ratifizierte, für soweit erforderlich, aile Beschlüsse und Verpflichtungen welche der Verwaltungsrat seit seiner Ernennung genommen hat.

Zehnter Beschluss,

Die Generalversammlung erteilte dem Notar Edgar HUPPERTZ in St.Vith Auftrag und Vollmacht, fur die VerCiffentlichung der gegenwârtigen Beschlüsse und die Koordinierung der Satzungen Sorge zu tragen.

Far analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde,

17/04/2014
ÿþTrej Fj Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

&MD WORD 11,1

Renate OESTGES

Günther OESTGES

" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristisobe Person Dritten gegentiber zu vertreten

Name und Unterschrift.

Bitte euf dei letzten Seste des Tas B engeben Au! der Vorderseite

Auf der Rackseite :

des Handetsgerichs .EUPEN

07 -01-1- Mi

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der Greffier Kanziel

Unternehmensnr. : 0453529141

Geselischaftsname

(von ausgeschdeben) O.G. BELGIUM

(abgekürzt) :

Rechtsform : Aktiengesellschaft

Sitz : 4790 Burg-Reuland Nr. 149 (volsterldige adresse)

Gedenstand

der Urkunde Ernennungen

Analytischer Auszug aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Juni 2012 Sâmtliche 6000 Gesellschaftsaktien waren vertreten und die Generalversammlung somit be-schlussfâhig. Die Generalversammlung beschloss wie folgt:

1. Beschluss:

Die Generalversammlung beschloss einstimmig, dass der Verwaltungsrat sich ab sofort aus zwei Mitgliedern zusammen setzt.

2. Beschluss:

Die Generalversammlung emannte einstimmig mit sofortiger VVirkung und für die Dauer von sechs Jahren folgende Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates:

-Frau OESTGES Renate, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland Nr. 149 (NN 560504-338-74) -Herrn OESTGES Günther, wohnhaft in 490 Burg-Reuland Nr. 66 A (NN 681127-261-46)

Die Verwaltungsratsmandate enden unmittelbar nach der ordentlichen Generalversammlung, welche im Jahre 2018 abgehaiten wird.

Die Verwaltungsratsmandate werden unentgeltlich ausgeübt.

Die vorgenannten Mitglieder des Verwaltungsrates erkiârten, ihr Mandat anzunehmen.

lm Anschluss an die ausserordentiiche Generalversammlung fend eine Verwaltungsratssit-zung statt.

Der Verwaltungsrat ernannte einstimmig Frau Renate OESTGES zum delegierten Verwalter.

Frau Renate OESTGES nahm das Mandat an. Es wird unentgeltlich ausgeübt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 17/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

1111.1110112

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111111

03/10/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2013, GEN 07.06.2014, NGL 29.09.2014 14618-0155-012
28/11/2012 : EU062761
12/12/2011 : EU062761
22/10/2010 : EU062761
20/02/2009 : EU062761
07/09/2007 : EU062761
05/09/2006 : EU062761
10/10/2005 : EU062761
05/11/2004 : EU062761
16/07/2003 : EU062761
07/09/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 06.06.2015, NGL 31.08.2015 15557-0475-010
26/07/2002 : EU062761
26/09/2001 : EU062761
25/10/1994 : EU62761
05/09/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2015, GEN 04.06.2016, NGL 26.08.2016 16500-0320-009

Coordonnées
O.G. BELGIUM

Adresse
BAHNHOFSTRASSE 149 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne