OFFENE JUGENDARBEIT EUPEN, ABGEKURZT : OJA EUPEN

Divers


Dénomination : OFFENE JUGENDARBEIT EUPEN, ABGEKURZT : OJA EUPEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 508.621.478

Publication

03/01/2013
ÿþGesellschaftsname : OFFENE JUGENDARBEIT EUPEN

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 EUPEN, Gospertstral3e 105

Unternehmensnr : c c~~'~ - 61//1

Geq nstand Gründung

der Urkunde

Text

Aus dem privatschrrftlichen Protokoll einer Gründungsversammlung vom 24. September 2012 geht hervor

Am 24.09.2012 sind in Eupen folgende Personen zu einer Gründungsversammlung zusammengetreten

Herr Niesel Daniel AmKiesel 2, 4700 Eupen 88.05.23-343.74

Herr Backes Torben Auf dem Spitzberg 32, 4700 Eupen 92.11.03-099.74

Frau Werding trige Gospertstrasse 105, 4700 Eupen 86.03,19-134.56

Herr Vomberg Jason Feldstrasse 9, 4701 Kettenis 92.05.06-111.27

Frau Scheliga Carolin Lindenweg 3, 4700 Eupen 73.09,18-540.31

Herr Necker Ferdinand Bertholfstrasse 45 4728 Hergenrath 34.04.03-007.63

Herr Maus Gary Kdnig Albert Allee 24, 4700 Eupen 89.08.16-133.51

und haben vereinbart, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gründen (VoG), deren Satzungen sie wie folgt festlegen

Artikel 1  Bezeichnung

Die Vereinigung trOgt den Namen "OFFENE JUGENDARBEIT EUPEN", abgekürzt "OJA Eupen".

Artikel 2 Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 EUPEN, Gospertstrasse 105. Sie untersteht dem

Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz kann durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort innerhalb der

Deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt werden.

Jegliche Sitzverânderung muss umgehend in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veráffentlicht werden.

Artikel 3  Zielsetzung

Der Vereinigung het als Zielsetzung :

1. Die Jugendarbeit in der Gemeinde Eupen zu koordinieren und zu betreuen

2. Einrichtungen zu unterstützen, die den Jugendlichen Aufnahme und MSglichkeit zur

Animation bieten, wobei sie frei entscheiden kunnen, teilzunehmen ;

3, Den Jugendlichen eine individuelle Freizeitgestaltung zu ermerglichen, um ungeachtet der

soziaten, sprachiichen und kulturellen ZugehErrigkeit eine positive Entwicklung zu ftirdem ;

4 Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der offersen und organisierten Jugendarbeit zu

f5rdem.

Sie kann alle Handlungen ausführen, die direkt oder indirekt mit ihrer Zielsetzung in Verbindung stehen. Sie

kann insbesondere Beistand leisten und sich fur aile Aktivitâten interessieren, die mit ihrer eigenen gleichartig

sind.

Artikel 4 -- Dauer

Die Vereinigung wir fur eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5  Mitgliedschaft

1! Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die in der Offersen Jugendarbeit auf dem Gebiet der Gemeinde Eupen tâtig sind, kannen Mitglied der OJA Eupen V.o.G. werden, wenn diese einen schriftlichen Antrag auf Aufnahrne stellen, deren Satzungen anerkennen und die Generalversammiung entscheidet, diese aufzunehmen.

2/Die Mitgliedschaft ist zeitlich unbegrenzt.

Bitte auf der letzten Seite des Tsils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

iN

der Greffiganziei

Ausfertigung, die natb Hinterlegung der Urkunde

bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu vertiffentlichen ist

Hin4arleGi ~o: rPo't9,-z'o: des Hendelsgenchts EUPEN

1 0 -12- 2012

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten 1111111111111111,111111

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2013 - Annexes du Moniteur belge

3/ Die Zahi der Mitgliedsorganisationen ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger ais drei betragen,

4/ Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Vereinigung austreten. Der Austritt wird dem Verstand schriftlich mitgeteilt.

5/ Die Generalversammlung kann jederzeit durch einstimmigen Beschiuss der Anwesenden, einer Mitgliedsorganisation die Mitgliedschaft entziehen, wenn die Mitgliedsorganisation nicht mehr in der Offenen Jugendarbeit tâtig ist oder den Bestimmungen des Jugenddekrets nicht mehr entspricht.

6/ Die Generalversammlung kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss der Anwesenden, einem Vertreter wegen schwerwiegender Fehier das Mandat entziehen.

7/ Jede Mitgliedsorganisation bezeichnet bis zu drei Vertreter(innen), die die Mitgliedsorganisation in der Generalversammlung vertreten.

8/ Jede Mitgliedsorganisation kann jederzeit andere Vertreter bezeichnen oder sich punktueff von einer anderen natürlichen Person vertreten lassen, dies ist vor der Generalversammiung dem Verstand schriftlich mitzuteilen oder es ist eine schriftliche Volimacht der Mitgliedsorganisation zur Generalversammlung mitzubringen.

9/ Jade Mitgliedsorganisation hat bei der Wahl des Vorstands Anrecht auf eine Stimme.

10/ Die Vereinigung erhebt weder einen Mitgliedsbeitrag, noch fordert sie anderweitige Einzahlungen durch ihre Mitgliedsorganisationen oder deren Vertreter.

Soilte jedoch in Zukunft beschlossen werden ein Mitgliedsbeitrag zu erheben, so darf dieser zu keinem Zeitpunkt drei Euro (3,00¬ ) übersteigen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds der Vereinigung gegenüber ist gegebenenfalis genau auf die Summe seiner Beitrdge begrenzt.

111 Der Verstand führt am Vereinigungssitz ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt

Name, Vernamen, Nationairegisternummer und Wohnsitz der Mitglieder  wenn Rechtspersonen, Name Rechtsform, Eintragungsnummer im Register der Rechtpersonen und Anschrift des Sitzes.

- Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem werden innerhalb von acht (8) Tagen nach dem Zeitpunkt zu dem der Verstand Kenntnis des Beschlusses erhâlt im Mitgliederregister eingetragen.

12/ Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung ausgesprochen werden, und zwar mit einer zwei/Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Ausschlussbeschlüsse sind souverân und müssen nicht begründet werden.

Artikel 6  Generalversammlung

1/ Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen.

Sie ist das hüchste Organ der Vereinigung. Sie verfügt über die Befugnisse die ihr durch das Gesetz oder

aufgrund der gegenwârtigen Satzungen zugesprochen werden. Ein Beschiuss der Generalversammlung ist

insbesondere notwendig far :

al eine Satzungsinderung ;

b/ die Emennung oder die Abberufung von Vorstandsmitgfiedern ;

c/ die Genehmigung des jâhrlichen Haushalts, der Konten, sowie die Entlastung der

Vorstandsmitglieder und gegebenenfails des(r) Kommissars(e) ;

d/ die freiwillige Auflüsung der Vereinigung ;

e/ die Aufnahme bzw, den Ausschluss von Mitgliedern ;

f/ die Festlegung der aligemeinen Richtiinien der Vereinigung ;

g/ die Ausarbeitung der Geschüftsordnung ;

h/ gegebenenfalis, die Ernennung oder die Entiassung des(r) Kommissars(e) und im Falie wo

diesem(n) Bezüge zugestanden werden, die Festiegung ihrer Bezüge ;

il die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselischaft mit sozialer Zweckbestimmung.

2/ Die Generalversammlung tagt mindestens einmal jâhrlich, und zwar im Laufe des Monats Mai.

31 Eine Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstandsvorsitzenden oder zwei

Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Einladung wird jedem Vertreter und den Mitgliedsotanisationen

mindestens achtundzwanzig (28) Tage im Voraus zugestellt. Sie l}einhaltet immer die Tagesordnung.

41 Eine augerordentiiche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der

Mitgliedsorganisationen dieses beantragt.

Jeglicher Vorschiag zur Tagesordnung, der durch mindestens ein/Zwanzigstel der Mitgiieder unterschrieben

wurde, hat auf der Tag esordnung zu steken.

5/ Die Generalversammlung ist nur beschlussfühig, wenn mindestens ein Vertreter pro Mitgliedsorganisation

anwesend ist. Bei Satzungsünderungen oder der Auflüsung deT Vereinigung ist die Anwesenheit mindestens

eines Vertreters pro Mitgliedsorganisation erforderlich. Wenn diese Bedingung nicht erfüflt ist, so kann die

Generalversammlung ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitgliedsorganisationen beschiussffhig sein,

sofem diese zum zweiten Mal rechtmelig fur dieselbe Tagesordnung eingefaden wurden.

6/ aile Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoliregister festgehalten, welches vcn

allen Anwesenden unterschrieben und somit anerkannt wird. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung

aufbewahrt, wo sowohl alle Mitgiieder als auch interessierte Drittpersonen devon Kenntnis nehmen kunnen,

dieses Reg ister dart nicht fortbewegt werden.

7/ Alle Beschlüsse mussen einstimmig durch alle anwesenden Mitgliedsorganisationen verabschiedet

werden.

8/ Die hauptamtlichen Jugendarbeiter der Gemeinde Eupen kunnen nur in beratender Funktion an der

Sitzungen der Generalversammlung teilnehmenr

9/ Die Generalversammlung kann einzefne oder meterere Aufgaben der Vereinigung far unbestimmte Dauer

einer Mitgliedsorganisation oder einero Driften übertragen oder entziehen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2013 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 7  Vorstand

1/ Die Generalversammlung wâhlt aus ihrer Mitte einen Vorstand, welcher sich aus mindestens drei (3) und maximal zehn (10) Vertretem der Mitgliedsorganisationen zusammensetzt.

Soute die Vereinigung sich jedoch nur aus drei Personen zusammensetzen, wird der Vorstand nur aus zwei Personen besteken. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss auf jeden Fall immer um wenigstens eines niedriger sein, als die Zahl der Mitglieder der Vereinigung.

2/ Jede Mitgliedsorganisation kann bis zu zwei Vertreter in den Vorstand entsenden.

3/ Die Dauer der Mandate ist auf drei (3) Jahre begrenzt. Jeder Mandater kann zu jeder Zeit sein Amt niederlegen oder von der Generalversammlung wegen schwerwiegender Verfehlung der Ausübung seines Amtes enthoben werden.

4/ Nach Ablatif eines jeden Geschâftsjahres werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Vorstand abgeschlossen, Dieser wird den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschiuss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufstellen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

51 Der Vorstand wâhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Kassierer und einen Schriftführer.

61 Alle Beschlüsse des Vorstands kunnen nur einstimmig verabschiedet werden.

71 Der Vorstand führt die Geschâfte der Vereinigung und vertriti sie in allen gerichtlichen und aul ergerichtlichen Handlungen. Er entscheidet über alle die Vereinigung betreffenden Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die vorliegenden Satzungen oder das Gesetz ausdrücklich der Generalversammlung vorbehaiten sind.

Die Handlungen welche die Vereinigung verpflichten, sind au(.er einer besonderen Befugnis-Gbertragung durch den Vorstand, durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. Diese brauchen ihre Befugnisse Driften gegenüber nicht zu belegen.

81 Alle Beschlüsse des Vorstands werden in Protokolien festgehalten, welche Offentlich zugânglich sind und von allen Anwesenden unterschrieben und somit anerkannt werden.

91 Der Vorstand kann die tigliche Verwaltung einer dritten natürlichen Person übertragen, deren Kompetenzen dann níher spezifiziert werden und umgehend in den Anlagen zum Belgischen Staatsanzeiger veroffentlicht werden müssen.

10/ Die Vorstandsmitglieder sind nie persbnlich für die Verbindlichkeiten der Vereinigung hartbar. lhre Verantwortung beschtânkt sick auf die Ausübung des ihnen anvertrauten Mandats, thre Mandate werden unentgeltlich ausgeführt.

11/ Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie das Interesse der Vereinigung es verlangt, jedoch mindestens einmal pro Semester. Die Einladung, die die Tagesordnung enthdlt, wird den Vorstandsmitgliedem per einfaches Schreiben oder per E-Mail mindestens vierzehn (14) Tage vor dem festgelegten Versammlungstermin zugestellt.

121 Die hauptamtlichen Jugendarbeiter der Gemeinde Eupen kbnnen nur in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

131 Der Vorstand ist nur beschlussffhig, wenn mindestens ein Delegierter pro Mitgliedsorganisation anwesend ist, Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, so kann der Vorstand ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussffhig sein, sofem diese zum zweiten Mal für dieselbe Tagesordnung vorgeladen wurden.

Artikel 8  Geschíftsjahr

Das Geschâftsjahr beginut am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 9  Aufltisung  Liquidation

1/ Solite die Generalversammlung die freiwillige Auflisung der Vereinigung beschliefFen, bezeichnet sie einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

2/ Die Generalversammlung bestimmt über die Verwendung der verbleibenden Nettoaktiva der Vereinigung. Die Nettoaktiva einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss jedoch von Gesetzes wegen in jedem Fall einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichem Tâtigkeitsbereich oder in Ermange-'lung einer sotchen, einer gemeinnützi-'gen Ein-'richtung übertragen werden.

Artikel 10  Abschlief3ende Verfügung

Hinsichtlich aller in den vorliegenden Satzungen nicht geregelten Punkte, geiten die Bestimmungen der

Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

ÜBERGANGSVERFQGUNGEN

Die Erschienenen Naben sich in diesem Augenblick versammelt und einstimmig die folgenden

Entscheidungen getroffen.

1. Erstes Geschàftsjahr

Das erste Geschâftsjahr beginnt am Datum der Ver6ffentlichung und endete am 31. Dezember 2013.

2. Erste jâhrfiche Generalversammlung

Die erste jâhrliche Generalversammlung tiindet im Mai 2013 statt,

3. Vorstandsmitgfieder

Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird auf sechs (6) festgelegt

Werden zu dieser Funktion berufen

Herr Niesel Daniel AmKiesel 2, 4700 Eupen 88.05.23-343.74

Herr Backes Torben Auf dem Spitzberg 32, 4700 Eupen 92.11.03-099.74

Frau Werding inga Gospertstrasse 105, 4700 Eupen 86.03.19-134.56

Herr Vomberg Jason Feldstrasse 9, 4701 Kettenis 92.05.06-111,27

Frau Scheliga Carolin Lendenweg 3, 4700 Eupen 73.09.18-540.31

Herr Necker Ferdinand Bertholfstrasse 45 4728 Hergenrath 34.04.03-007.63

L. 1

.4

Dem Belgischen 5taatsbtatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/01/2013 - Annexes du Moniteur belge

welche hier anwesend sind und dieses Mandat annehmen.

Die Vorstandsmitglieder haben emannt :

- zum/zurVorsitzenden : Daniel Niesel

- zum Kassierer/Kassenwart : Scheliga Carolin

- zum Sekretâr: Werding inga

GetStigt zu Eupen , am 24.09.2012 in zwei Exemplaren, wovon eines beim zustündigen Handelsgericht hinterlegt wind.

Es folgen die Unterschriften aller Gründungsmitglie der :

Herr Niesel Daniel

Herr Backes Torben

Frau Werding inga

Herr Vomberg Jason

Frau Scheliga Carolin

Herr Necker Ferdinand

Herr Maus Gary

Wird gleichzeitig hinterlegt : das Protokoll der Gründungsversammlung

Eupen, den 28, November 2012

Fier die Vereinigung :

Jacques RIJCKAERT

Notar

08/04/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verf ffentlichen ist

~

1 IA

*15051066*

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Unternehmensnr : 0508.621.478

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : OFFENE JUGENDARBEIT EUPEN

(abgekürzt) : OJA EUPEN

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 Eupen, Gospertstral e 105

Gegenstand

der Urkunde : Statutenânderung, Ànderung des Sitzes, Verwaltungsrat

Die Generaiversammiung vom 28.10.2014 beschllelit folgende Statuten und Sitzünderung:

NEUER SITZ: 4701 Kettenis, Vyllgasse 1

**********

Artikel 1 -- Bezelchnung

Die Vereinigung trâgt den Namen "OFFENE JUGENDARBEIT EUPEN", abgekürzt "OJA Eupen".

Artikel 2  Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4701 Kettenis, Vyllgasse 1. Sie untersteht dem Gerichfsbezirk

Eupen.

Der Sitz kann durch Beschluss der Generaiversammiung an jeden anderen Oit innerhalb der

Deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt werden.

Jegliche Sitzverânderung muss umgehend in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt verbffentlicht werden.

Artikel 3  Zielsetzung

Der Vereinigung hat als Zielsetzung

1. Die Jugendarbeit in der Gemeinde Eupen zu koordinieren und zu betreuen ;

2. Einrichtungen zu unterstützen, die den Jugendlichen Aufnahme und Mbglichkeit zur Animation bieten, wobel sie frei entscheiden kónnen, teilzunehmen

3. Den Jugendlichen eine individuelle Freizeitgestaltung zu ermiiglichen, um ungeachtet der sozialen, sprachlichen und kulturellen Zugehbrigkeit eine positive Entwicklung zu fdrdern ;

4. Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der offenen und organisierten Jugendarbeit zu fdrdern.

Sie kann aile Handiungen ausführen, die direkt oder indirekt mit ihrer Zielsetzung in Verbindung stehen, Sie kann insbesondere Beistand leisten und sich für alle Aktivitâten interessieren, die mit ihrer eigenen gleichartig sind.

Artikel 4  Dauer

Die Vereinigung wir für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5  Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaít ist zeitlich unbegrenzt.

2. Die Zahi der Mitglieder Ist unbegrenzt, darfjedoch nicht weniger als drei betragen.

3. Fin Mitglied dari weder Angesteilter der OJA Eupen sein, noch ein politisches Exekutivmandat innerhalb der Gemeinde Eupen oder der DG ausüben.

4. Jedes Mitglied kann jederzeit durch mündlichen Gesuch seinen Austritt aus der Vereinigung beantragen

5. Die Vereinigung erhebt weder einen Mitgliedsbeitrag, noch fordert sie anderweitige Einzahiungen durcit ihre Mitglieder.

6. Der Vorstand führt am Vereinigungssitz ein Mitgliederregister. Dieses Register enthült :

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

- Name, Vernamen, Nationalregisternummer und Wohnsitz der Mitglieder -- wenn Rechtspersonen, Name

Rechtsform, Eintragungsnummer im Register der Rechtpersonen und Anschrift des Sitzes.

- Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern werden innerhalb von acht (8)

lagen nach deiniZeitpunkt-zu dem--der'Vorstand-Kenntnis-des--Beschiusses erhâit-im-Mitgliederregister -

eingetragen.

7. Der Ausschluss eines Mitgiieds kann nur durch die Generalversammlung ausgesprochen werden, und zwar mit einer Zwei/Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Ausschlussbeschlüsse sind souverân und müssen nicht begründet werden.

Artikel 6  Generalversammlung

1. Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen.

Sie ist das htichste Organ der Verelnigung. Sie verfügt über die Befugnisse, die ihr durch das Gesetz oder aufgrund der gegenwertigen Satzungen zugesprochen werden. Ein Beschluss der Generalversammlung ist insbesondere notwendig für

a) eine Satzungsünderung ;

b) die Ernennung oder die Abberufung von Vorstandsmitgiiedern ;

c) die Genehmigung des jâhriichen Haushaits, der Konten, sowie die Entiastung der Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls des(r) Kommissars(e) ;

d) die freiwiffige Aufidsung der Vereinigung ;

e) die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern ;

t) die Festiegung der allgemeinen Richtlinien der Vereinigung ;

g) die Ausarbeitung der Gescheftsordnung

h) gegebenenfaüs, die Emennung oder die Entlassung des(r) Kommissars(e) und im Felle wo

diesem(n) Bezüge zugestanden werden, die Festiegung ihrer Bezüge ;

I) die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselischaft mit sozialer Zweckbestimmung.

2. Die Generalversammlung tagt mindestens einmal johrlich.

3. Eine Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstandsvorsitzenden oder zwel Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Einladung wird jedem Mitglied mindestens achtundzwanzig (28) Tage im Voraus zugestellt. Sie beinhült immer die Tagesordnung.

4. Eine aui3erordentiiche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens eln Fünftel der Mitgliedern dieses beantragt.

Jeglicher Vorschiag zur Tagesordnung, der durch mindestens ein/Zwanzigstel der Mitglieder unterschrieben vuurde, hat auf der Tagesordnung zu steken.

6. Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokollregister festgehalten, welches von allen Anwesenden unterschrieben und somit anerkannt wird. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt, wo sowohl aile Mitglieder als auch interessierte Drittpersonen devon Kenntnls nehmen kunnen, dieses Register dart nicht fortbewegt werden.

7. Alle Beschlüsse müssen einstimmig durch alle anwesenden Mitglieder verabschiedet werden.

8. Die hauptamtlichen Jugendarbeiter der Gemeinde Eupen kónnen nur in beratender Funktion an den Sitzungen der Generalversammlung teilnehmen.

Artikel 7  Vorstand

1, Die Generalversammlung wehlt aus ihrer Mitte einen Verstand, welcher sich aus mindestens Drei (3) und maximal Fünfzehn (15) Mitgliedem.

Soute die Vereinigung sich jedoch nur aus drei Personen zusammensetzen, wird der Vorstand nur aus zwei Personen bestehen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss auf joden Fail immer um wenigstens eines niedriger sein, als die Zahl der Mitglieder der Vereinigung.

3, Die Dauer der Mandate ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Jeder Mandater kann zu jeder Zeit sein Amt niederlegen oder von der Generalversammlung wegen schwerwlegender Verfehlung in der Ausübung seines Amtes enthoben werden.

4, Nach Ablauf eines jeden Geschüftsjahres werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Vorstand abgeschlossen. Dieser wird den Haushaitsplan des nachfolgenden Gescheftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschüftsjahres aufstellen. Konten, Haushait und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

5. Der Vorstand wehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Kassierer und einen Schriftführer.

6. Aile Beschlüsse des Vorstands kinnen nur elnstimmig verabschiedet werden.

7. Der Vorstand führt die Geschafte der Vereinigung und vertritt sie in allen gerichtlichen und aullergerichtiichen Handlungen. Er entscheidet über alle die Vereinlgung betreffenden Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen, die durch die vorliegenden Satzungen oder das Gesetz ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Die Handlungen welche die Verelnigung verpflichten, sind auller einer besonderen Befugnis-Übertragung durch den Vorstand, durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. Diese brauchen ihre Befugnisse Dritten gegenüber nicht zu belegen.

8. Alle Beschlüsse des Vorstands werden in Protokollen festgehalten, welche tiffentiich zugttngiich sind.

C,

+aem i3etgiss~~,c,hen Siaafs'blatt vorbehalten Teil B : Fortsetzung

MODa.2

,

9. Der Vorstand kann die tfigliche Verwaltung einer driften natürlichen Person übertragen, deren Kompetenzen dann naher spezifiziert werden und umgehend in den Anlagen zum Belgischen Staatsanzeiger vertiffentlicht werden mussen.

10. Die Vorstandsmitgtieder sind nie persbnlich fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung hartbar. Ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausübung des lhnen anvertrauten Mandats. Ire Mandate werden unentgeltlich ausgeführt.

11. Der Vorstand trilt so oft zusammen, wie das Interesse der Vereinigung es verlangt, jedoch mindestens einmal pro Semester. Die Einladung, die die Tagesordnung enthdlt, wird den Vorstandsmitgliedem per einfaches Schreiben oder per E-Mail mindestens vierzehn (14) Tage vor dem festgelegten Versammlungstermin zugestelit.

12. Die hauptamtlichen Jugendarbeiter der Gemeinde Eupen kdnnen nur in beratender Funktion an den

Vorstandssitzungen teilnehmen.

Artikel 8  Gescháftsjahr

Das Geschüftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 9  AuflQsung  Liquidation

1. Sollte die Generalversammlung die freiwillige Auflüsung der Vereinigung beschliefren, bezeichnet sie einen oder mehrere 1_iquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

2. Die Generalversammlung bestimmt über die Verwendung der verbleibenden Nettoaktiva der Vereinigung. Die Nettoaktiva einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss jedoch von Gesetzes wegen In jedem FalI einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit ; hnlichem Ttttigkeltsbereich oder in Ermangelung einer solchen, einer gemeinnützigen Einrichtung übertragen werden.

Artikel 10  Abschliel3ende Verfügung

Hinsichtlich aller in den vorliegenden Satzungen nicht geregelten Punkte, geiten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Ferner wâhlt die Generalversammlung folgende Personen in den Verwaltungsrat:

Herr Vomber Jason, Feldstrasse 9, 4701 Kettenis

Herr Backes Torben, Auf dem Spitzberg 32, 4700 Eupen

Folgende Personen treten aus der Vereinigung aus: Ferdinand Hecker

gez.

Daniel Niesel

L

Caroline Sc i> iqa

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vordorseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte ; Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
OFFENE JUGENDARBEIT EUPEN, ABGEKURZT : OJA E…

Adresse
GOSPERTSTRASSE 105 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne