OSTBELGIEN HILFT

Divers


Dénomination : OSTBELGIEN HILFT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 845.601.854

Publication

10/05/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt.zu rreróffentlichen ist MOD 3.2

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U nternehmensnr : &1$ laa ,8,1-~f

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) ; Ostbelgien hilft

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 Eupen, Schuistral3e 13, bte 10

Gegenstand

der Urkunde ; Gründung obier Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

TITEL 1: Name - Sitz - Zweck - Dauer

ARTIKEL 1: Bezeichnung des Zusammenschlusses

Die Vereinigung trâgt den Namen  Ostbelgien hilft", Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (abgekürzt:  Ostbeigien hilft" VoG).

Dritten gegenüber dart sie sich auch der Übersetzung bedienen.

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der; Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Ostbelgien hilft VoG

ARTIKEL 2: Sitz

Die Vereinigung haf ihren Sitz in Eupen.

Der Sitz darf durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates innerhalb dieser Ortschaft verlegt: werden.

Der Sitz ist gegenwürtig in 4700 Eupen, SchulstrafFe 13 bte 10.

Die Vereinigung unterliegt der Zustândigkeit des Gerichtsbezirks Eupen.

ARTIKEL 3: Zweck

Der Gesellschaftszweck umfasst alle Tâtigkeiten, die einen direkten oder indirekten Bezug habens

" zur Verbesserung der moralischen oder der materiellen Lage von Menschen, insbesondere von kürperlich, oder geistig behinderten;

" zur verbesserten Eingliederung behinderter oder sozial schwacher Menschen in die Geselischaft;

" zum Beistand von Menschen, die aufgrund einer ingeborenen Pehibildung einer besonderen medizinischen Sehandlung bedürfen;

" zur Unterstützung von Menschen in materiellen, moralischen oder sozialen Notlagen, und von kranken: Menschen, deren Ptlege ungewiihnlich hohe Kosten erfordert;

" zur Verbesserung der moralischen und materiellen Lage von Menschen, insbesondere von Kinders, ins Kriegs- und Konfliktgebieten sowie in Regionen, die von Armut, Entwicklungsrückstand, Hunger, Dürre oder Naturkatastrophen heimgesucht werden;

" zur Unterstützung von Sitten, Gebrâuchen sowie kulturellen Veranstaltungen;

" zur Unterstützung von sozial engagierten Jugend- und Kulturvereinigungen;

" zur Unterstützung des Naturschutzes und dies im weitesten Sinne;

" zur Unterstützung von Rettungs- und Notdiensten und dies im weitesten Sinne.

Der Verein erfüllt diese Aufgabe indem er hauptsi3chlich finanzielle Mitai für andere Vereinigungen, die sich

um obengenannte Schwerpunkte im ostbelgischen Raum kümmem, zur Verfügung stellt.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeb en : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermachtigt sind die Vereinigung, die Stittung ader die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten. Auf der Rückseïte " Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -10/05/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Mao 3.2

Diese finanziellen Mittel werden durch die Organisation von Aktivitâten, Sponsoring und Spenden erwirtschaftet.

Die Vereinigung dart alle Handlungen ausführen, die direkt oder indirekt mit ihrer Zielsetzung vereinbar sind.

Sie kann besonderen Beistand leisten und sich für alle Aktivitâten interessieren, die mit ihrer eigenen gleichartig sind.

Darüber hinaus kann sie sâmtliche Tetigkeiten ausüben, die zur Verwirklichung dieses Zweckes beitragen kennen.

ln diesem Sinne kann sie auch - jedoch nur als Nebenaktivitât - eine kommerzielle Tdtigkeit ausüben, unter der Voraussetzung, dass die erzielten Ertrâge ausschlieiflich für den Zweck verwendet werden, zu dem die Vereinigung gegründet warde.

ARTIKEL 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit aufgeii st werden.

TITEL 2: Mitglieder

ARTIKEL 5: Mitglieder

Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt, betregt aber mindestens drel.

Die unterzeichneten Gründungsmitglieder sind die ersten (effektiven) Mitglieder.

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschiossene Mitglieder,

Lediglich die effektiven Mitglieder geniei3en die vollstendigen vom Gesetz oder durch die Satzung zugestandenen Rechte

Die angeschlossenen Mitglieder haben nur diejenigen Rechte und Verpflichtungen, die in der Gescheftsordnung festgelegt sind.

ARTIKEL 6: Beitritt

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipieil alsen natürlichen, juristischen und effentlichen Personen offen.

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede natürliche, juristische oder effentliche Person die Satzungen der Vereinigung beachten und sich für die Zielsetzung und Aktiviteten der Vereinigung interessieren.

JederAntrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muss.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgüederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trágt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung.

ARTIKEL 7: Andere Personen als Mitglieder

Der Verwaitungsrat kann unter gewissen von ihm festzulegenden Bedingungen andere Personen als Mitglieder aufnehmen (Germer, Ehrenmitglieder, ...).

ARTIKEL 8: Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder betrfigt mindestens 2,50 EUR und wird jedes Jahr durch den

Verwaltungsrat festgelegt.

Die Beitragszahlung ist Voraussetzung für die Austibung des Stimmrechtes.

ARTIKEL 9: Ausscheiden, Ausschluss

Jedem Mitglied steht es frei, die Vereinigung jederzeit zu verfassen, Das Ausscheiden ist dem Verwaltungsrat mündlich mitzuteilen,

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MRD 3.2

Zahlt ein Mitglied nicht seinen Mitgliedsbeitrag, so wird es als ausscheidendes Mitglied erachtet. Per Einschreiben wird dieses Mitglied emeut zur Zahlung aufgefordert.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der

anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden,

Die Ausschlussbeschlüsse sind souverân und müssen nicht begründet werden.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzungen vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder sowie ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermigen und kennen unter keinen Umstânden die Rückzahlung oder die Vergütung der geleisteten Beitrage und/oder der eingebrachten Betrâge fordern.

ARTIKEL 10: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hdhe des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

ARTIKEL 11: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und dffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt.

Der Verwaltungsrat tràgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemâf3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

TITEL 3: Verwaltungsrat

ARTIKEL 12: Verwaltungsrates - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus rnindestens 3 (drei) Personen besteht.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt,

SoIlte die Vereinigung sich jedoch nur aus drei Personen zusammensetzten, wird der Verwaltungsrat nur

aus zwei Personen bestehen. Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder muss auf jeden Fali immer niedriger sein

als die Zahl der Mitglieder der Vereinigung.

Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar.

Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine unbestímmte Dauer.

Sie üben ihr Amt unentgeltlich aus.

ARTIKEL 13: Bestellung des Verwaltungsrates

Urn zum Verwaltungsratsmitglied bestelit zu werden, muss man Mitglied der Vereinigung sein und muss man folgende Bedingungen erflillen:

D18 .labre alt sein für das Amt des Prâsidenten, des Vizeprâsidenten, des Sekretârs, des Kassenverwalters; Oder deutschen Sprache mâchtig sein.

ARTIKEL 14: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden (freiwillig und unfreiwillig) eines Verwaltungsratsmitgliedes kennen die

restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâuflge Ersatzwahl vornehmen.

Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung.

Das Ersatzmitglied führt dieses Mandat des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes nur bis zu dieser

nâchsten Generalversammlung fort.

ARTIKEL 15: Prâsidium

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:4roD 3.2

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen steilvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Presidium bilden,

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das âIteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

ARTIKEL 16: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat führt die Geschâfte und vertritt die Vereinigung bei allen gerichtlichen und aullergerichtlichen Handlungen,

Er ist für alle Angelegenheiten zustündig, die das Gesetz nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten hat.

Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

Bei aul3ergerichtlichen Handlungen wird die Vereinigung - auch Driften gegenüber - durch die Unterschrift des Prâsidenten oder durch die Unterschrift von einer vom Prâsidenten bestimmten Person des Vorstandes rechtsgültig vertreten.

Der Verwaltungsrat arbeitet alle Geschdftsordnungen aus, die er für notwendig erachtet. ARTIKEL 17: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaitungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erforderl

Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind mindestens 8 (acht) Kalendertage vor der Sitzung mit einfachem Brief an aile Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.)

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der steilvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das àlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied,

ARTIKEL 18: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

In dringenden Fállen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend Oder vertreten ist, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird e'rn zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahi der anwesenden acier vertretenen Mitglieder.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden acier vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden acier, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssiitzung.

ARTIKEL 19: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt.

Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

ARTIKEL 20: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Ptlíchten der Verwaitungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Hartung.

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ARTIKEL 21: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

ARTIKEL 22: Tlgliche Geschüftsführung

Der Verwaltungsrat kann die t gliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Veriretungsbefugnisse im Rahmen der t5glichen Geschaftsführung an einen oder mehrere Geschfiftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschâftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen Bezüge fest.

TITEL 4: Die Mitgliederversammlung

ARTIKEL 23: Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen effektiven Mitgliedern. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Président oder das àlteste der anwesenden Verwaltungsratsm itglieder.

Ein Mitglied kann sick bei der Mitgliederversammiung von eineet anderen Mitglied vertreten lassen, aber jedes Mitglied dart nicht mehr als ein anderes Mitgiïed vertreten.

Jedes effektive Mitglied verfügt bei der Mitgliederversammlung über eine Stimme.

ARTIKEL 24: Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist alleine berechtigt:

©die Satzung zu àndern;

Ode Verwaltungsratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen;

Ddie Kommissare zu bestellen und abzuberufen;

Jdie Entlastung des Verwaltungsrates auszusprechen;

Ddie Entlastung der Kommissare auszusprechen;

Udie Vergütung der Kommissare festzulegen;

Q'den Haushalt und die Kontenführung zu genehmigen; Eldie Vereinigung aufzulí sen;

Q'Mitglieder auszuschlieFFen;

Fuie Umwandlung der Vereinigung anzunehmen.

Alle anderen Angelegenheiten fallen in die Zustündigkeit des Verwaltungsrates.

ARTIKEL 25; Einberufung der Mitgliederversammlung

§1: Die Mitgliederversammlung wird vom Verwaltungsrat eiriberufen, wens der Gegenstand oder die interessen der Vereinigung dies erfordern.

Sie wird wenigstens einmal jâhrlich einberufen, um die Kontenführung des vorangehenden Jahres und den Haushalt für das folgende Jahr zu genehmigen; diese Einberufung erfolgt im Laufe der Monate Februar, MSrz.

§ 2: Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder eine auf3erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,

§ 3: Die Einberufung muss, um gültig zu sein, vom Prüsidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unterzeichnet sein, Alle aktiven Mitglieder sind schriftlich mindestens 8 (acht) Kaiendertage im Voraus zu benachrichtigen.

§ 4: Die Einberufung gibt neben Ort, Tag und Uhrzeit ebenfalls die vom Verwaltungsrat festgelegte Tagesordnung der Versammlung an.

Jeder Vorschlag, der von mindestens 1/20 aller aktiven Mitglieder unterzeichnet ist, muss ebenfalls auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn 1 Mitglied dies beantragt und die Mehrheit des Verwaltungsrates seine Zustimmung gibt.

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ARTIKEL 26: Stimmrecht - Anwesenheit - Voilmacht - Mehrheit

§ 1: Mit Ausnahme der vom Gesetz (siehe 2, 3 und 4) oder von der Satzung vorgesehenen Felle werden alle

Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Presidenten.

§ 2: Eine Anderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn die angestrebte Anderung auf der Einberufung vermerkt ist und wenn zwel Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Wird diese Zahi nicht erreicht, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden oden vertretenen Mitglieder rechtsgültig beschliefit, Die Beschtüsse mussen dem Gericht erster lnstanz zur gerichtlichen Bestetigung vorgelegt werden.

Um die Satzung zu endera, ist auf3erdem - selbst bel der zweiten Versammlung - eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Um den Zweck der Vereinigung zu endern, ist ein einstimmiger Beschluss nutig.

§ 3 Die Auflusung der Vereinigung kann nur beschlossen werden, wenn bei der Mitgliederversammlung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Sind bei der Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten, sa muss eine zweite Versammiung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfâhig ist. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Der Beschluss muss vom Gericht erster Instanz für gültig erklert werden.

§ 4: Um ein Mitglied auszuschlier3en, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich.

ARTIKEL 27r Bekanntmachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Bei ieder Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom President ader vom Sekreter unterzeichnet und in ein besonderes Register eingetragen.

Die Auszüge werden rechtsgültig vom President, vom Sekreter oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet.

Mitglieder sowie auch Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen, kunnen Einsichtnahme in und/oder eine Abschrift von diesen Protokollen fordern.

TITEL 5: Geschâftsjahr

Artikel 28: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Gescheftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Ausnahmsweise beginnt das erste Geschâftsjahr am 30. Metz 2012 und endet am 31. Dezember 2012.

TITEL 6: Rechnungslegung

Artikel 29: Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jehrlichen Prüfungsberichtes.

Die Generalversammlung bestimmt ebenfalis die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 30: Jahresendabrechnung - Budget

Mao 3,2

Teil Í3 : Fortsetzung

Jedes Jahr, spâtestens im Monet Mürz, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verfiossene Gescheftsjahr aufzustellen, sus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist.

Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventueti bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwects Genehmigung unterbreitet,

Q'em Belgischen Steatsblatt vorbehalten

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Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monat Mérz ein Budget für das kommende Geschâftsjahr zu erstellen.

Dieses Budget ist spâtestens Ende April fertigzustellen und der Generalversammlung im Monet Mai eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

TITEL 7; Auilásung und Liquidation'

ARTIKEL 31: Verwaltung der VoG bei Auflôsung

lm Falie der Auflüsung bestelit die Mitgliederversammlung oder ggf. das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung legt auch die Befugnisse der Liquidatoren und die Modalitâten der Liquidation fest.

ARTIKEL 32: Verwendung des Vermogens bei Auflüsung der VoG

lm Falie der Auflôsung der Vereinigung wird nach Tilgung der Schulden das verbleibende Vemlôgen wâhrend 2 Jahren auf ein Konto festgesetzt um eine eventuelie Wiedergründung nach den Artikein dieser Satzung zu emtdglichen.

Nach Ablauf dieser Frist wird das verbielbende Nettovermogen einer vorbestimmten Vereinigung ohne Gewinnerziehiungsabsicht oder Stiftung mit ehnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

ARTIKEL 33: Ausarbeitung und Annahme der Satzung

Alles was in der vorüegenden Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unterliegt dem Gesetz vom 27. Juni 1921.

Erstelit in 3 Ausfertigungen und bei der Gründungsversammlung am Verwaltungssitz in Eupen am 30. Mdrz 2012 einstimmig angenommen.

Gründungsmitglieder der Vereinigung:

STOFFELS François, Schulstralle 13 bte 10, 4700 EUPEN, Belgier;

HUPPERTZ Jérôme, Hauptstral3e 96/6, 4780 ST.VITH, Belgier;

STOFFELS Jean-Marie, Klosterstral(e 12 E/4, 4750 BÜTGENBACH, Belgier;

Der Verwaltungsrat der Vereinigung setzt sich wie foigt zusammen:

President:

STOFFELS François, Schulstraffe 13 bte 10, 4700 EUPEN, Beigier;

Sekretér und Kassenverwalter:

HUPPERTZ Jérôme, Hauptstral3e 96/6, 4780 ST.VITH, Beigier;

STOFFELS François

Prfisident

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben ; Auf der Vordersette Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeiclinung.

Coordonnées
OSTBELGIEN HILFT

Adresse
SCHULSTRASSE 13, PB 10 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne