PAMA

Divers


Dénomination : PAMA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 628.561.681

Publication

24/04/2015
ÿþMOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanziel in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu Veróffentlichen ist



III 11 1

*15059875*





Unternehmensnr. : p (3, kg 66A 62 A

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : PANIA

(abgekürzt) :

Rechtaform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung  Starter"

Sitz : 4780 St.Vith, Malmedyer Stalle Nr. 17

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUP-PERTZ in St.Vith vom neunten April; zweitausendfünfzehn, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL l: GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haben die folgenden Personen:

1)Herr Mustafa KURUP1NAR, geboren in Pazarcik, Türkel, am 01. Januar 1971 (RN 710101-675-17),, wohnhaft in St.Vith, Lau-rian-Moris-Strasse 27

2)Herr Nurullah BAYSAL, geboren in Mardin, Türkei, am 18, Januar 1978 (RN 780118-423-03), wohnhaft in St.Vith, Hubert-Reulandt-Strasse 61113

eine Privatgesellschaft mit beschránkter Haftung  Starter" unter dem Namen PAMA mit Sitz In 4780 St.Vith,, Malmedyer Stresse Nr. 17, gegründet.

Die Gesellschaftsgründer bestâtigten, dass niemand von ihnen An-telle einer weiteren Privatgesellschaft mit beschrttnkter Haftung hAlt, welche 5 % oder mehr des stimmberechtigten Gesellschaftskapitals in dieser Gesellschaft vertreten.

Das Kapital betrâgt einhundert Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von einem Euro je Anteil wie folgt ge-zeichnet:

- Herr BAYSAL zeichnet fünfzïg Anteile

- Herr KURUP1NAR zeichnet fünfzig Anteile.

Herr BAYSAL UND Herr KURUPINAR erkl5rten und bestâtigten, Bass jeder Anteil für den Betrag von' einhundert Euro freigemacht wurde, mittels Bareinzahlung auf das Konto Nr. BE22 7350 3990 2047. Der Noter Edgar HUPPERTZ bestâtigte dies aufgrund der ihm vorgelegten Bankbescheinigung.

Der Noter Edgar HUPPERTZ wies die Erschienenen auf die Ver-pflichtung hin, dass das Gesellschaftskapital entweder innerhalb der nitchsten fünf Jahre nach Beurkundungsdatum oder sobald die Gesellschaft mindestens gleichwertig fünf Vollzeitmitarbeiter be-schâftigt auf mindestens achtzehntausendfünfhundertfünfzig Euro (18.550,00. ) erh5ht werden musa und dass die Satzungen dem-entsprechend angepasst werden mussen und die Gesellschaft das Statut  Starter" dann verliert.

KAPITEL il ': SATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die daze ermâchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu vertreten

Name und Unterschrift.

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1-{lnterlegt bel der .

des Handelsgerlohts EUPEN

Auf der Rückseite

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Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH-S, Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung  Startera, und wird gegründet unter dem Namen  PAMA".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre VerSffentlichungen müssen vor oder hinten der Firmenbe-zeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit be-schrânkter Haftung-Starter" , oder  société privée à respon-'sabilité limitée-Startera' oder die Abkürzung "PGmbH-S" oder "SPRL-S" so-wie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Unternehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, Malmedyer Stra-Re Nr. 17.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener'alversammlung ver-legt werden.

Die Generalversammlung kann Zweïgstellen, Agenturen und De-pots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet,

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

5610Restaurants, Gaststàtten, lmbissstuben, Cafés, Eissalons u. A.

56101 Restaurants mit Vollbedienung

5610101 Restaurants mit herkómmlicher Bedienung

5610103Restaurants, die auf gastronomische Wochen-enden spezialisiert sind, exotische Restaurants usw.

5610105Cafés-restaurants (tavernes)

56102Restauration à service restreint

562Caterer und Erbringung sonstiger Verpfle-gungsdienstleistungen

5621001Zubereitung und Hauslieferung und eventi. Servieren von Mahlzeiten und Fertiggerichten

5621002Organisation von Hochzeiten, Banketts, Cock-tails, Büfetts, Lunchs, Empfângen usw.

5629Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleis-tungen

563Ausschank von Getrànken

56301 Schan kwirtschaften

5630101Verkauf von Getrànken für den Verzehr an Ort und Stelle durch folgende Einrichtungen mit oder

ohne Aufführungen: Cafés, Bars, Bierhal-len usw.

56309Sonstige Getrànkeausschànke

Sie kann im Obrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Hand-lungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollzie-hen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwickiung der Geselischaft erleichtem kunnen.

Die Geselischaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschafts-zwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschàf-ten und Maf3nahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder àhnlicher, als nicht gleicher oder àhnlicher Untemehmen, zur Betei-ligung an soichen Unternehmen, zum Abschtuss von Interessen-gemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesell-schaft handeln,

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien ais auch im Ausland verwirklichen, auf aile Arten und gem den Modalitàten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Geselischaft und deren spàteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt ver5ffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem ersten April zweitausendfünfzehn für eine unbegrenzte Dauer gegründet,

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfàhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeldst wer-den

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Titel 11 : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf einhundert Euro festgesetzt, dargestelit durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und freigemacht.

Titel Ili : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Geselischaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falie von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile sst die Geschftftsführung berechtigt, die Rechte der An-telle zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur efn Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieflung und nacktem Ei-gentum vertritt der NutzniefBer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 14-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlier lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmâilig erfoigten Anteilsübertragun-gen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesell-schaftsregister Kenntnis nehmen.

Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

Die Anteile dürfen keiner moralischen Person unter Nich-tigkeit übertragen werden.

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschaf-ter hat, ist die Abtretung eines Geseilschafters aller oder eines Tells sellier Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Geneh-migung des anderen Geseilschafters mbglich.

Diese Zustimmung ist ebenfails notwendig bei Abtretung an eine Persan der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruffich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des An-trags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zu-rückzunehmen,

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt,

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kon-nen die Anteile eines Geselischafters nur dann, unter Nichtigkeits-bedingung, unter Lebenden gegen Entgeit oder unentgeItlich abge-treten werden, wenn mindestens die HâIfte der Gesellschafter, wel-che mindestens die HâIfte des Kapitals vertreten mussen, unter Ab-zug der Anteile, welche fur die übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstfindnis geben,

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschdftsführung auf Antrag des Geseilschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

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Besagte Generaiversammlung muss innerhaib eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Betei-ligten innerhaib von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversamm-lung, die über die Frage beschlief3t, es sel denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt sel-me Zustimmung vo-raus, Das Gleiche gilt für je-'den weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgeselischafter, dem Ehe-igatten, den Vor- oder Nachfahren abge-treten werden sollen,

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich, Die Gesell-schafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ableh-nung Zeit eimen Kâufer zu finden, anderenfalls sie ver-'pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen,

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Ge-neralversammlung nach der Zu-'stimmung der Bitanz festgelegt, Die-ser Punkt muss in der Tagesardnung aufgeführt sein. Dieser Prefs ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-'ralversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitiich durch eine Generalversammiung; welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutendnderung, entscheiden muss, abgegndert werden. Der Preis ist zahlbar spâtes-tens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung,

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-'tretung.

In keinem Fail kann der Zedent die Aufli Sung der Gesellschaft ver-langen, aul3er wenn die Zah-Aung binnen Jahresfrist nach Ableh-nung der Zustimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur- de.

2, Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter haf, kann der überlebende Gesellschafter, - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermüchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermüchtnisnehmer des verstorbenen Ge-sellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Geseilschafter het sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhaib eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfol-gen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâl3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteiihaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Geseilschafter, welche mindestens die Hlâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemaft der unter 11) aufgeführten Prozedur zu ert'olgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig, falis die Anteile einem Geseilschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstor-benen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrie-ben geteilt.

Falls die Zahiung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage ge-schehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufli 'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer KapitalerhErhung durch Bareinlagen muss den Geselt-schaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Be-schluss zwecks Kapitalerh;hung durch neue Einbringung ganz oder tellweise ausschlie1 en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorge-schrieben ist.

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Artikel 13.-

Die Erben, Gliáiubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschaftsführung der Geselt-schaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Wetten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV ;; Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch einee oder meh-rere physische Personen gesichert die Mitglied oder Nichtmitglled der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Ge-schafte zu übernehmen.

Die nahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Ge-schaftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Man-dats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschaftsführung der Gesellschaft über-tragen. Zu ihrer Zustandigkeit gehdren aile Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbe-halten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaitungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Ur-kunden und sonstiger Schriftstücke im Namen der Geseilschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benen-nung der Geseilschaft.

Alle Urkunden, die die Geseilschaft verpflichten aul3er diejenigen der taglichen Geschaftsführung, das heilat alle Urkunden Ober Ver-fügungshandlungen, müssen rechtmailig durch den oder die Ge-schâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Drit-ten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16:

Mit Genehmigung der ,anderen Geschâftsführer kann jeder Ge-schâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tagliche Ge-schaftsführung übertragen,

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Ge-schaftsführer",

Titel V Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljahrlich am drit-ten Freitag des Monats Juni urn achtzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die aullerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten,

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschaftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Genera[versamm-lung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Palle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

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Artikel 20.-

Die ordentliche und auf3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einiadung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist máglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst ais Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22:

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammiungen mit einfa-cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Ge-setz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Best-immungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 26.-

Die Generalversammlung wind j5hrlich mindestens ein Viertel des Neftogewinns in einen Reservefonds zuführen. IJiese Verpflichtung entf llt, wenn die Haihe dieses Reservefonds mindestens gleich hoch wie der Unterschied zwischen den achtzehntausendfünfhun-dertfünfzig Euro (18.550,0(1--) und dem gezeichneten Kapital ist.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns.

Titel VII : Aufl6sung der Gesellschaft

Artikel 26.-

1m Falla der Aufldsung der Gesellschaft aus gleich weichem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsfüh-rer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Ge-neralversammiung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt wer-den,

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27:

Nach liegleichung alter Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sel es in bar oder mittels Wertpapieren des freige-machten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Dém ` Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Wenn die Gesellschaftsanteile in einsm gleichen Verh ltnis nicht alle freigemacht sind,-stellen die' Liquidatoren var jeglicher Vertel-lung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâfts-anteile ad. absolut gleichen Fun. gestellt werden, sel es durch Zah-lung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freige-mach-Iten Anteile, sel es durch vorherige Rückzahlung in bar zu-gunsten der in einem htiheren Verheltnis freigemachten Geschâfts-anteile.

Titel VIII : ailgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwürtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesell-schaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zu-stehrungen rechtsgültig gemacht werden k+}nnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am neunten April zweitausend-fünfzehn und endet am einunddreissigsten Dezember zweitau-sendfünfzehn

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitau-sendsechzehn statt,

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschftsführer:

Herr BAYSAL

Herrn KUF2UPINAR

Sie haben die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreiben allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Sie erklârten dieses Amt anzunehmen.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

Bitte auf der letzten Bette des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermëchtigt sind, die juristische Person Britten gegencber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
PAMA

Adresse
MALMEDYER STRASSE 17 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne