PFLEGEELTERNVEREINIGUNG COLLAGE VOG

Divers


Dénomination : PFLEGEELTERNVEREINIGUNG COLLAGE VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 632.794.247

Publication

07/07/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Hinterlagt bel da-r Kanzlei

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : t;16,3 2. /9Y . ee "

Name der Vereinigung 1 Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) ; Pflegeelternvereinigung COLLAGE VoG

(abgekürzt) :

Rechtsform : Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : tinter den Linden 14, 4750 Bütgenbach

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

Die erschienenen Gründungsmitglieder

Jülichs Andrea, Unter den Linden 14, 4750 Elsenborn

Kohnen Maria, Aister 14a, 4790 Burg Reuland

Kaut Heinrich, Alster 14a, 4790 Burg Reuland

Strauch Sarah, KSnig Leopold III Str. 37, 4710 Herbesthal

Strauch Wolfgang, Kánig Leopold Ill Str, 37, 4710 Herbesthal

Gillessen Claudine, Nispert 10a, 4760 Eupen

Stadler Herbert, Nispert 10a, 4760 Eupen

Sautter Michaela, Rue de la Résistance 26, 4840 Welkenraedt

Sautter Axel, Rue de la Résistance 26, 4840 Welkenraedt

vereinbaren in der Überzeugung,

.dass Pflegeeltem eine unabhüngige Vertretung brauchen, die lhnen die Mi glichkeit gibt, sich über ihre

Erfahrungen, Bedürfnisse und Schwierigkeiten auszutauschen;

" die ihre Vorschldge und Probleme gegenüber den Entscheidungstràgern und in der óffentlichen Diskussion einbringen und vertreten, um die Zukunft des Pflegekinderwesens im Interesse der Kinder mitzugestalten; .dass nur eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit mit den dffentlichen Gremien dazu führen kann, dass die Situation der Pflegeeltern und  kinder wirkungsvoil verbessert werden kann; eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  Pflegeelternvereinigung COLLAGE VoG"

Artikel 2

Sitz

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Unter den Linden 14, 4750 Bütgenbach

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Bitte auf der [etzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite; Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MQD 3.2

Artikel 3

Zweck

Zweck der Vereinigung ist:

(1) Mitgestaltung der Zukunft der Pflegefamilien

a.Unabhângige Interessenvertretung von Pflegeeltem.

b.Mitgestaltung des Modells  Pflegefamilie" indem wir die Erfahrungen, Vorschlâge und Probleme der

Pflegefamilien sowohl in die Arbeit der Dienste, Gremien als auch in die tiffentliche Diskussion einbringen.

(2) Vertretung der Belange der Pflegefamilien in der Üffentlichkeit

a. Als Berater für aile Entscheidungstrâger, Dienste und bffentlichen Gremien, deren Entscheidungen den Alttag von Pfiegekindern und -eltern betreffen.

b. Wir steken als neutrale Berater zur Verfügung, urn die Situation von Pflegeeltem und -kindem stârker ins bffentliche Bewusstsein zu bringen.

(3) Unterstützung, Einbeziehung und Motivation der Pflegeeltem

a.Beratung von Pflegeeltern und  Kindem aus allen Formen von Pflegschaftsverhâltnissen, wie Lang- und

Kurzzeitpflegschaften, Fremd- oder Verwandtenpflegschaften sowie Patenfamilien.

b. Fbrderung der Weiterbildung von Pflegeeltem.

c. Fürderung des Austauschs unter Pflegeeltern bzw. unter Pflegekindern.

d. Beratung von neuen Pflegeeltem und solchen, die noch in der Vorbereitungs- und Entscheidungsphase sind.

e. Neutrale Mittlerfunktion in Problemfâllen, jedoch Reine Vertretung von Einzelinteressen.

(4) Zusammenarbeit mit den Pflegeeltemvereinigungen aus den anderen Landesteilen Belgiens.

Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il - MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht aus den:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) angeschlossenen Mitgliedern

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jade natürliche und juristische Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet het. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben Rein Stimmrecht in der Generalversammlung.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrats.

(3) Bei Minderjâhrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch Tod

b. Durch Austritt: Dieser hat durch schriftliche Erklbrung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

c. durch Ausschluss: Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

i. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beitrfigen in Verzug ist.

IL Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemâl3er Verpflichtungen

iii. wegen eines schweren Verstolles gegen die Interessen des Vereines

Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder

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MOD 3.2

Vertretenen ausgesprochen werden,

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erldschen alle Amter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht, Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch eïn Inventer anfordern oder beantragen, Vereinigungspapiere sind zurückzugeben. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

Artikel 8

Beitrâge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe semper Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einep einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hôher sein darf als 100 EUR. Der Beitrag ist jâhrlich zum 15. Januar uilig.

Artikel 9

Angeschlossene Mitglieder

Unter folgenden Bedingungen kunnen Dritte als angeschiossene Mitglieder geiten, ais fbrdemde Mitglieder kunnen volljihrige Personen aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

Artikel 10

Mitgliederregister

(1) Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat eïn Mitgliederregister, Dieses Register enthült Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder, bei juristischen Personen Name, Rechtsforen und Anschrift des Sitzes. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 lagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt, einzutragen.

(2) Gemâl3 dein Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt,

KAPIïEL lil  ORGANE DER VERE1NIGUNG

Artikel 11

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammlung

2. der Verwaltungsrat

Artikel 12

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für: a, die Anderung der Satzung

b. die Bestellung und Abberufung der Verwalter

c. die den Verwaltern zu erteilende Entlastung

d. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses

e. die freiwiilige Aufldsung der Vereinigung

f. den Ausschluss eines Mitgliedes

g. die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselischaft mit sozialer Zielsetzung

h. aile Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

(2)J edes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen,

Artikel 13

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Februar statt.

(2) Es kaan so oft eine auflerordentiiche Generalversammiung einberufen werden, wie es für die Interessen

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Moa 3.2

der Vereinigung erforderlich ist. Eine auBerordentiiche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat per Brief oder elektronischer Post vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Oit der Versammlung bekannt gegeben.

(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentiichen Mitgliedes, Aufli song, Jahresabschluss und Haushaltspian oder Satzungsânderungen.

(5) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Vollmachten sind nicht zulâssig. Stimmberechtigt ist nur derjenige, der mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug ist.

Die Abstimmungsmodalitiiten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind

Artikel 14

Verwaltungsrat

(1) Die Vereinigung wird von einero Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt. Besteht der Verein nur aus 3 Mitgliedern, so tritt eine Ausnahmeregel In Kraft durch die der Verwaltungsrat aus 2 Mitgliedem bestehen kann. Diese werden durch die Generalversammlung für 2 Jahre gewahlt und kennen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaltungsrat wdhit unter seinen Mitgliedem einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

(2) Mitglied des Verwaltungsrates kunnen nur ordentliche Mitglieder werden.

(3) Wiederwahl ist meglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewehlt ist.

(4) Mitgtieder des Verwaltungsrates kennen auf eigenen Wunsch von ihrem Amt zurücktreten. Der Rücktritt musc 6 Monate im Voraus angekündigt werden.

(5) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(6) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindfichkeiten der Vereinigung keinerlei persenliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 1 pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitgtieder anwesend oder verfreten ist.

(4) Der Vorsitzende bzw, sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 17

Protokollierung von Beschlüssen

über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eín Protokoli anzufertigen. Das Protokoli ist von dem Protokollführer sowie von allen Mitgliedern des jeweiligen Organs, die dies wünschen, zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwftrtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf eiven entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied ader jeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

KAPITEL IV TAGLiCHE GESCHAFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 18

Vertretung der Vereinigung

(1) Für aile Handlungen ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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MM 3,2

Teil B : Fortsetzung

Drittpersonen rechtsgültig verfreten ist,

(2) Gerichtsverfahren, sel es ais Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den

Verwaltungsrat geführt, Beitreibungen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Persen.

Artikel 19

Geschaftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tatigkeitsbericht

(1) Das Geschaftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemal3 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregeit. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschaftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Februar zur Billigung vorgelegt,

(3) Gem Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates,

(4) Der Verwaltungsrat erstelit jahrlich eihen Bericht über die Tatigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V -- SATZUNGS,4NDERUNG, AUFLÔSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 20

Satzungsanderung

Die Satzung darf nur gemal3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geandert werden.

Artikel 21

Auflasung

lm Falie der freiwilligen Auflósung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbielbende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer Einrichtung mit ahnlicher Zielsetzung zugeführt.

Artikel 22

Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewahlt:

Strauch Wolfgang

Kohnen Maria Gertrud

Stadier Herbert Martin

Kaut Heinrich Augustinus

Sautter Michaela

Seidlitz Michael

Der Verwaltungsrat hat gewahlt:

- als Vorsitzenden : Seidlitz Michael

- als Schriftführer : Strauch Wolfgang

- als Kassenführer : Stadler Herbert Martin

Geschehen zu Eupen am 18.06.2015 in zwei Urschriften.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
PFLEGEELTERNVEREINIGUNG COLLAGE VOG

Adresse
UNTER DER LINDEN 14 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne