PLASTISCHE CHIRURGIE DR. MAREK KLINKENBERG

Divers


Dénomination : PLASTISCHE CHIRURGIE DR. MAREK KLINKENBERG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 505.662.879

Publication

27/11/2014
ÿþBitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/11/2014 - Annexes du Moniteur belge

Teil B - anschluss

Staatsblatt vorberhalten

Dem Belgischen

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diagnostische und therapeutische Unabhängigkeit, sowie die Einhaltung des Berufsgeheimnisses

garantieren.

Das Arztgeheimnis kann nur soweit eingeschränkt werden, als es die Behandlung erfordert.

§ 3 : Die Vereinbarung, Satzung und innere Ordnung beinhalten alle nötigen Bestimmungen um jede

Kommerzialisierung des Arztberufes, jede Art von direkter oder indirekter Kollusion, von Dichotomie

oder von übermässigem Konsum zu vermeiden.

Artikel 165

§ 1 : Jeder Arzt der in einer in Artikel 159 genannten Vereinigung arbeitet, muss die anderen

Mitglieder oder Gesellschafter über jede Disziplinarmassnahme, Strafe oder administrative

Maßnahme informieren, die sich auf das gemeinschaftliche Ausüben des Berufes auswirkt.".

Die Gesellschaft darf keine Handelstätigkeit ausüben.

Der Arztberuf wird im Namen und für Konto der Gesellschaft ausgeübt. Die Gesellschafter legen ihre

gesamten beruflichen Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft zusammen.

Die Gesellschafter behalten eine unbeschränkte Haftung in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die Gesellschaft kann von dem beziehungsweise von den Medizinern, die ihr als Gesellschafter

angeschlossen sind, jegliche Vollmachten erhalten, um in seinem beziehungsweise ihrem Namen

das medizinische Honorar zu erheben.

Im Rahmen dieses Zweckes, kann die Gesellschaft sämtliche Handlungen ziviler, mobilarischer oder

immobilarischer Art ausführen.

ARTIKEL 4.

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die

ihr eventuelles Auflösungsdatum überschreiten.

ARTIKEL 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ). Es

zerfällt in einhundertsechsundachtzig (186) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil

entspricht einem/ Hundertsechsundachtzigstel (1/186) des Gesellschaftsvermögens.

ARTIKEL 6.

Diese einhundertsechsundachtzig (186) Gesellschaftsanteile werden wie folgt gezeichnet:

- durch Herrn Dr. Marek KLINKENBERG : 185 Anteile

- durch Herrn Dr. Guido KLINKENBERG : 1 Anteil

Jeder dieser Anteile ist augenblicklich zu einem/Drittel (1/3) freigemacht und die zur Freimachung eingezahlten Mittel sind auf ein Sonderkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft bei der BELFIUS BANK AG unter Nummer BE91 0689 0126 1076, hinterlegt worden. Eine Bankbescheinigung aus der dies hervorgeht ist dem amtierenden Notar ausgehändigt worden. Die Erschienenen erklären und erkennen an, dass demnach die Gesellschaft ab sofort über einen Betrag von sechstausendzweihundert Euro (6.200,00 ¬ ) verfügen kann.

ARTIKEL 7. (anwendbar im Falle von mehreren Gesellschaftern)

Die Aufforderungen zur Einzahlung werden einzig und allein durch die Geschäftsführung beschlossen. Jede aufgeforderte Einzahlung wird auf die Gesamtheit der durch den Gesellschafter gezeichneten Anteile angerechnet.

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen durch Beschluss der Generalversammlung, welche zu den bei Statutenänderungen vorgesehenen Bestimmungen beschließt, erhöht oder ermäßigt werden.

In diesem Falle müssen die zu unterzeichneten Bareinlagen durch Vorrecht den Gesellschaftern angeboten werden, im Verhältnis zu dem Teil des Kapitals, welches deren Anteile vertritt. Die Geschäftsführung beschließt und teilt den Gesellschaftern die Ausführungsbestimmungen des Vorzugs- und Unterzeichnungsrechtes im Falle von Kapitalerhöhung durch Bareinlagen mit. ARTIKEL 8.

Die Anteile gelten als Namensanteile.

Die Anteile dürfen nur einem oder mehreren Medizinern, die ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft ausüben beziehungsweise ausüben werden, und ordnungsgemäß bei der Ärztekammer registriert sein müssen, zugeteilt werden.

Diese Anteile werden in dem am Sitz der Gesellschaft gehaltenen Gesellschafterregister eingetragen. Die Anteile sind unteilbar. Sollten für einen Anteil mehrere Eigentümer vorhanden sein, so ist die Ausübung der mit diesem Anteil verbundenen Rechte aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person bestimmt wird, die gegenüber der Gesellschaft als Eigentümer anzusehen ist. Das Gleiche gilt im Falle der Zerstückelung des Eigentumsrechts eines Anteils.

Der Tod des alleinigen beziehungsweise eines Gesellschafters führt nicht die Liquidation der Gesellschaft nach sich. Sollten seine Erben und Rechtsnachfolger nicht die in Absatz zwei erwähnte Bedingung erfüllen, so sind diese verpflichtet, in einer Frist von sechs (6) Monaten ab dem Todestage, ihre Anteile einem anderen praktischen Mediziner, Gesellschafter oder nicht, der jedoch seine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft ausübt, zu übertragen. Sollte diese Abtretung nicht in der vorgesehenen Frist geschehen, wird die Gesellschaft automatisch in Liquidation gesetzt.

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Der Wert der Anteile wird auf der jährlichen Generalversammlung festgelegt.

ARTIKEL 9. (anwendbar im Falle von mehreren Gesellschaftern)

Ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafter, darf ein Gesellschafter, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, seine Anteile im Wege der Abtretung unter Lebenden oder von Todeswegen nicht einem Nicht-Gesellschafter übertragen. Dies würde die Nichtigkeit der Abtretung oder Übertragung nach sich ziehen.

Jeder Arzt, der für eine Vereinigung im Sinne des Artikels 159 des medizinischen Deontologie-Kodexes arbeitet, muss die anderen Mitglieder, beziehungsweise Gesellschafter von jeder Disziplinarmaf3nahme, Strafe oder Verwaltungsmaf3nahme unterrichten, die Folgen für die gemeinsame Ausübung des Berufes hat.

Ein Gesellschafter kann wegen eines schweren beruflichen Fehlers, oder wegen eines schweren Verstof3es gegen die deontologischen Regeln, der durch den Provinzialrat der Standesvereinigung der Ärzte festgestellt wird, durch einstimmigen Beschluss der anderen Gesellschafter ausgeschlossen werden.

Keine Tatsache kann als ein solcher Fehler oder Verstof3 angesehen werden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ihres Geschehens oder ihres Bekanntwerdens per Einschreiben dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird.

Im Falle des Ausschlusses eines Gesellschafters werden seine Anteile durch den oder die übrigen Gesellschafter aufgekauft zum Preis, der gemäss den Bestimmungen des Gesetzbuches über Gesellschaften festgesetzt wird. Der Preis ist in¬nerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Ausschluss zahlbar.

ARTIKEL 10.

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einem oder mehreren Geschäftsführern, die Gesellschafter sein müssen, anvertraut. Der beziehungsweise die Geschäftsführer werden durch die Generalversammlung für eine bestimmte Dauer ernannt. Dieses Mandat kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden.

ARTIKEL 11.

Die Geschäftsführung kann die tägliche Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren seiner Mitglieder, einem oder mehreren Direktoren anvertrauen, und bestimmte Befugnisse der täglichen Geschäftsführung jeder anderen Person übertragen, wobei lediglich nicht-medizinische Tätigkeiten von Personen ausgeführt werden dürfen, die nicht Arzt sind.

Die Personen, denen bestimmte Befugnisse durch die Geschäftsführung übertragen werden, dürfen keine Handlungen verrichten, die im Widerspruch zur ärztlichen Berufsmoral stehen.

ARTIKEL 12.

Jedem Geschäftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tätigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu können. Gerichtliche Klagen, sowohl als Kläger wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschäftsführer verfolgt.

ARTIKEL 13.

Sollten mehr als zwei Geschäftsführer vorhanden sein, werden alle Akten, die die Gesellschaft verpflichten, alle Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfängern durch zwei Geschäftsführer unterschrieben.

ARTIKEL 14.

Das Mandat des Geschäftsführers kann besoldet werden. Die Höhe seiner Besoldung wird durch die Generalversammlung festgelegt und geht zu Lasten der Gesellschaft.

Ebenso können die Auslagen und Gebühren des Geschäftsführers, die im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft entstehen, durch die Gesellschaft zurückerstattet werden auf einfache Vorlage der entsprechenden Belege und dies zu Lasten der allgemeinen Kosten.

Die Dauer des Mandates des Geschäftsführers ist begrenzt auf maximal fünfzehn (15) Jahre. ARTIKEL 15.

Die Überwachung der Gesellschaft wird gemäss den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

ARTIKEL 16.

Die Gesellschafter treten zu einer Generalversammlung zusammen, um über alle sie interessierenden Geschäfte zu beraten.

Jedes Jahr findet am Sitz der Gesellschaft oder an dem in den Einladungen vorgeschriebenen Ort, eine ordentliche Generalversammlung statt und zwar am ersten Dienstag des Monates März um siebzehn Uhr.

Ist dieser Tag ein Feiertag, wird die Generalversammlung auf den nächstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammlung kann ebenfalls auf3erordentlich, gemäf3 den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen und jedes Mal wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden.

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Die ordentliche Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Bericht der Geschäftsführung und des Kommissars, wenn ein solcher vorhanden ist, und erörtert die Bilanz.

Jeder Gesellschafter kann sich auf der Generalversammlung durch einen Sonderbevollmächtigten, der Gesellschafter sein muss, vertreten lassen. Jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme. Bei Personenfragen erfolgt die Abstimmung per Geheimwahl.

Sollte die Gesellschaft nur einen Gesellschafter zählen, übt dieser die der Generalversammlung zufallenden Befugnisse aus; er kann diese nicht übertragen.

Die Beschlüsse des alleinigen Gesellschafters, handelnd stellvertretend für die

Generalversammlung, werden in einem am Gesellschaftssitz geführten Register festgehalten. ARTIKEL 17.

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Oktober um am dreißigsten September eines jeden Jahres zu enden.

Jedes Jahr erstellt die Geschäftsführung das Inventar und die Jahreskonten. Die Jahreskonten umfassen die Bilanz, das Resultatskonto sowie dessen Anlage, und bilden ein Ganzes. Ausserdem erstellt die Geschäftsführung einen Bericht, indem sie über ihre Geschäftsführung Rechenschaft gibt. ARTIKEL 18.

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, Soziallasten und Abschreibungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Von diesem Reingewinn werden zunächst mindestens fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve entnommen. Diese Entnahme ist nicht mehr verpflichtend, wenn der Reservefonds ein/Zehntel des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Das Saldo wird der Generalversammlung zur Verfügung gestellt, die über dessen Bestimmung beschließt. Es sei bemerkt, dass jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hat. Der Gewinnvortrag darf den normalen Bedarf der Gesellschaft jedoch nicht übersteigen.

Ferner wird für die Verteilung des Reingewinns auf den Artikel 163 des medizinischen Deontologie-Kodexes verwiesen, der wie folgt lautet:

"Artikel 163

§ 1 : Die innere Ordnung bestimmt die Berechnungsweise der Kostenaufstellung der i rzte.

Bei einem Honorarpool bestimmt die innere Ordnung auch den Verteilungsschlüssel des Pools, sowie die Verteilung der Aktivitäten.

Wenn es sich um eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit handelt, müssen die Verteilung der Aktivitäten, alle Entlohnungen für die geleisteten Arbeiten - darin einbegriffen die eventuellen Besoldungen der Verwalter - und die Rückerstattung der Kosten und Gebühren Bestandteil eines Schriftstückes sein, das den Bestimmungen des Artikels 161 unterliegt.

§ 2 : Die Satzung bestimmt die Bedingungen zur Bildung einer Reserve.

§ 3 : Eine Reserve kann nur mit einstimmiger Zustimmung der i rzte, die Gesellschafter sind, gebildet werden, ausser wenn der Provinzialrat eine andere Mehrheit zulässt.

Der Umfang der Reserve muss mit dem Gegenstand der Gesellschaft übereinstimmen und darf nicht spekulative Ziele verbergen oder die Interessen bestimmter Gesellschafter beeinträchtigen." Außerdem wird festgesetzt, dass die Bildung einer außergewöhnlichen Rücklage nur möglich ist, wenn die Gesellschafter dies einstimmig beschließen.

ARTIKEL 19.

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und Entlohnungen und setzt die Art der Liquidation gemäss Artikel 184 und folgende des Gesetzbuches über Gesellschaften fest.

Nach Begleichung aller Kosten und Lasten sowie der Liquidationskosten dient der Nettoaktiv zunächst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteile.

Der verbleibende Überschuss wird zwischen allen Gesellschaftern gemäss der Anzahl ihrer Anteile verteilt.

ARTIKEL 20.

Für die Ausführung der gegenwärtigen Satzungen wählt jeder im Ausland wohnende Gesellschafter oder Geschäftsführer Domizil am Gesellschaftssitz, wo alle Mitteilungen, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

ARTIKEL 21.

Für Alles was in den gegenwärtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, beziehen die Parteien sich auf das Gesetzbuch über Gesellschaften.

ARTIKEL 22.

Jede i nderung der Statuten, der Geschäftsordnung oder anderer Vereinbarungen, muss dem Provinzialrat der Standesorganisation zur vorherigen Genehmigung vorgelegt werden, und dies entsprechend den Vorschriften des Artikels 161 des medizinischen Deontologie-Kodexes. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

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Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem heutigen Tage, um am dreißigsten September zweitausendfünfzehn zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet demnach statt am ersten Dienstag des Monates März zweitausendsechzehn.

Alle im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übernommen und durch diese bestätigt. AUßERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNG

Im gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt und die Gesellschaft gegründet ist, sind die vorgenannten Gesellschafter zu einer außerordentlichen Generalversammlung zusammengetreten.

Einstimmig beschließt diese Generalversammlung für eine Dauer von fünfzehn (15)

aufeinanderfolgende Jahre als nicht-statutären Geschäftsführer zu ernennen, den eingangs unter 1/ vorgenannten Erschienenen, Herrn Dr. Marek KLINKENBERG, der dieses Amt annimmt. Für gleichlautenden analytischen Auszug : Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar. Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde; man überschlägt den Finanzplan.

Coordonnées
PLASTISCHE CHIRURGIE DR. MAREK KLINKENBERG

Adresse
BERGSTRASSE 77 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne