PROCEVER

Divers


Dénomination : PROCEVER
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 507.615.252

Publication

02/01/2015
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist MOD 3.2

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Kanzlei

Unternehmensnr : 5091 Cife

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen (ausgeschrieben) : PROCEVER (abgekürzt)

Rechtsform : VoG

Sitz : 4700 Eupen, Paveestralre 26

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

Anlâsslich der Gründungssitzung vom 26. November 2014 der V.o.G. PROCEVER fanden sich folgende Gründungsmitglieder der Vereinigung ein, um die Gesellschaft zu griinden:

-Herr Christian SCHUMACHER, 4730 RAEREN, Hubertusweg 26

-Frau Gabriele DORMANN, 4700 EUPEN, Knippweg 13

-Frau Myriam MAGERMANS, 4720 KELMIS, Cité Europe 31

KAPITEL I : BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung  PROCEVER V.o.G.".

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 Eupen, Paveestr. 26, Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort verlegt werden.

Artikel 3 : Zielsetzung

Die Vereinigung verfolgt das Ziel, infolge der Abânderung der Gewâhrung von grünen Zertifikaten für Photovoltaikanalagen, die ihren Faktor  k" vor dem 1. Dezember 2011 zuerteilt bekamen, und die ursprünglich die Gewâhrung der Grünen Zertifikate für eine Dauer von 15 Jahren durch die Wallonische Region zugesprochen wurde, und infolge dieser Abânderung durch das Dekret der wallonischen Region vom 2. Oktober 2014 diese Dauer der Zuerkennung der Grünen Zertifikate auf zehn Jahre reduziert wird, das Interesse der Mitglieder, die durch diese Mafinahme direkt betroffen sind, u.a. im Rahmen von Gerichtsverfahren zu verteidigen.

Artikel 4 : Dauer

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben " Auf der Vordorseite" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stïftung oder die Organismus Dritten gegentiber, zu verfreten.

Auf der Rückseite: Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/012015 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

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Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann aufgelëst werden durch einen Beschluss der Generalversammlung, die wie bei einer Ânderung der Zielsetzungen, mit der die Vereinigung gegründet wurde, beschlieRt.

KAPITEL II : Mitglieder

Artikel 5 : Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfoigt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates.

Mitglied kann jeder Bürger/in werden, der/die bereit ist, an der Verwirklichung der Vereinigungsziele mitzuwirken.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.

Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie haben kein Anrecht auf irgendweiche Vergütungen für geleistete Dienste, noch auf das Vermogen der Vereinigung. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungsiegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.

Die Mitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Artikel 6 : Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthalt Name, Vornamen, Wohnsitz, Eintrittsdatum und Austrittsdatum der Mitglieder

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhalt.

Gema Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

KAPITEL III : Generalversammlung

Artikel 7 : Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1. die Vorlesung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

2. die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;

3. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

4. die Vorlegung des Tâtigkeitsberichtes des vergangenen Jahres;

5. Guthei1 en des Jahresprogramms, das durch den Verwaltungsrat vorgelegt wird;

6. den Ausschluss eines Mitgliedes;

7. die Ânderung der Satzung;

8. die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

9. die freiwillige Auflësung der Vereinigung;

10. die Umwandlung der Vereinigung in eine Geseilschaft mit sozialer Zielsetzung;

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stïmmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

~. ~ 4 MOD 3.2

a , Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet am 1. Dezemberwochenende statt.

t I Es kann so oft eine aulierordentiiche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine auBerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitglieder dies beantragt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/01/2015 - Annexes du Moniteur belge Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tagesordnung

In der Regel dart eine Generalversammlung nur über Punkte beraten und abstimmen, die auf der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind, es sei deun aile Mitglieder wâren anwesend und würden sich freiwillig damit einverstanden erklâren, dass über zusâtzliche Punkte abgestimmt wird.

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auRerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwürtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes interesse daran nachweist, ausgehândigt.

KAPITEL IV : Verwaltung

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Prâsidenten, einem Schriftführer und einem Kassierer, die alle durch die Generalversammlung unter den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewâhlt werden.

Aligemeine Bestimmungen :

" Das Verwaltungsratsmandat ist unentgeltlich. Es ist gültig für eine unbestimmte Dauer.

" Nicht anwesende entschuldigte Mitglieder sind auch wâhlbar.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 115 der Verwalter wenigstens einmal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Steile abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes endet :

" durch den vom Verwaltungsrat angenommenen Rücktritt;

" durch Abberufung durch die Generalversammlung;

" durch den Tod des Mandatstrâgers.

lm Falle der Vakanz eines Verwaltungsratsmandats bezeichnet der Verwaltungsrat ein neues Mitglied. Das Mandat eines neven Verwaltungsratsmitgliedes wird der nâchsten Generalversammlung zur Bestâtigung unterbreitet.

KAPITEL V : Vertretung, Haftung

Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung

M0D 3.2

Teil B : Fortsetzung

Der Prâsident wird die Vereinigung bei allen Handlungen Dritten gegenüber rechtsgültig vertreten.

Gerichtsverfahren, sei es als Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Presidenten geführt.

Wenn der Prâsident abwesend oder verhindert ist, wird die Vereinigung Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden vertreten. Diese Person braucht keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persünliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15 : Jahresabschluss, Haushaltsptan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, und zum ersten Mal am 31.12.2015, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tatigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaitsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaitungsrates. Die Buchführung wird gemeB Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt. KAPITEL VI : Satzungsânderung, Auflüsung

Artikel 16 : Satzungsânderung

Die Satzung dart nur gemeB den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geandert werden.

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lineen Belgischen Staatsblatt vorbeehalten

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Artikel 17 : Auflflsung

lm Falie der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen.

Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden soli der ursprünglichen Aufgabe der Vereinigung zugeführt werden.

KAPITEL VI : Schlussbestimmung

Artikel 18 :

Für alle Fragen, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten Anwendung.

Die Generalversammlung hat am 26.November 2014 die vorliegende Satzung gutgeheiBen und die vorerwâhnte Wahl des Verwaiters, der mit der taglichen Geschhftsführung beauftragt ist, vorgenommen.

Als Verwaltungsratsmitglieder wurden bezeichnet:

-President : Herr Christian SCHUMACHER, 4730 RAEREN, Hubertusweg 26

-Schriftführerin: Frau Gabriele DORMANN, 4700 EUPEN, Knippweg 13 -Kassiererin: Frau Myriam MAGERMANS, 4720 KELMIS, Cité Europe 31 Vorliegendes Protokoll wird von allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Text

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Coordonnées
PROCEVER

Adresse
PAVEESTRASSE 26 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne