RAT DER DEUTSCHSPRACHIGEN JUGEND, ABGEKURZT : RDJ

Divers


Dénomination : RAT DER DEUTSCHSPRACHIGEN JUGEND, ABGEKURZT : RDJ
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 843.303.152

Publication

31/12/2014
ÿþMOD 3.2

É

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Unternehmensnr : 0843.303.152

Name der Vereinigung I Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Rat der deutschsprachigen Jugend

(abgekürzt) : RdJ

Rechtsform : VoG

5itz : Hutte 79116, B-4700 Eupen

Gegonstand

der Urkunde : Rücktritt!Ernennung

Bei der Generalversammiung vom 18106/2014 sind die Vorsitzende Céline LIESSEM, der Vizevorsitzende Joel ARENS und der Vizevorsitzende Torben BACKES, sowie die Beisitzer Pascal COLLUBRY, Nicole DE PALMENAER und Joelle JANSSEN zurück getreten. Sie wurden ersetzt durch die Vorsitzende Martine ENGELS, die Vizevorsitzende Inga WERDING, den Vizevorsitzenden Stephan MALMENDIER, sowie den Beisitzem Julia SLOT, Anne-Marie JOtJCK, Jannis MATTAR, Blanca THOMASSEN.

In Statutenrevisionen vom 09/0512012 und 23/02/2013 wurden folgende Paragraphen angepasst:

Artikel 5 §4: Jugendorganisationen, Trâger der offenen Jugendarbeit, Jugendinformationszentren, politische Jugendbewegungen, sowie kommunale Jugend-und Kinderrâte, Schülerrâte, Studentenvereinigungen deutschsprachiger i3elgier und andere Formen der organisierten Jugend in der Deutschsprachigen Gemeinschaft kQnnen ordentiiches Mitglied des RdJ werden, wenn sie:

a. Beim Verwaltungsrat schriftlich einen Antrag auf Mitgliedschaft hinterlegen;

b. Sich zu dlesen Satzungen bekennen.

Nach einer Prüfung des Antrages durch den Verwaltungsrat stimmt die Generalversammiung über den Aufnahmeantrag ab. Dies geschieht aufgrund einer Steilungnahme des Verwaltungsrates.

Artikel 5 §10: Jedesordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung.[Ausnahme zu dieser Regel ist, wenn die Gruppe der Jugendorganisationen die der Trâger der offenen Jugendarbeit in der Anzahl der ordentlichen Mitglieder über-oder unterschreitet. Um das Gleichgewicht zwischen den Jugendorganisationen und den Trâgern der Offenen Jugendarbeit wiederherzustellen erhalten die grSI ten Mitglieder der kleineren Gruppe je eine zusâtzliche Stimme und einen zusâtzlichen Delegierten in der Generalversammlung.11DieStimmenübertragung auf eine andere natürliche oder juristische Person ist nicht mâglich.

Artikel 5 § 12: Die ordentiichen Mitglieder werden mindestens sechs Wochen vor der dreijâhriich stattfrndenden Wahl des Verwaltungsrates vom Koordinator aufgefordert, ihren Delegierten und gegebenenfalis [einen]1Stellvertreter für die Generalversammlung zu bezeichnen. [Die in § 10 Satz 2 genannten Mitglieder bezeichnen zusâtzlich elnen zweiten Deiegierten.]1[Ein ordentiiches Mitglied kann jederzeit beim Verwaltungsrat einen oder meterere zusâtzliche Stellvertreter beantragen. Der Verwaltungsrat entscheidet bel seiner erst folgenden Sitzung über den Antrag mit einer Zweldrittelmehrheit und teut dem Antragsteller seine begründete Entscheidung schriftlich mit. Das ordentiiche Mitglied teilt demj1Koordinator Namen und Kontaktdaten des Delegierten sowie des Stelivertreters schriftlich mit. Die Delegierten

a. kdnnen nur je ein ordentliches Mitglied In der Generalversammiung vertreten;

b. dürfen hiichstens 35 Jahre aft sein. Sofem dieser Delegierte desordentiichen Mitgiiedes minderjâhrig ist, muss dem Koordinator zusâtzlich eine schriftliche Zustimmung des rechtlichen Vormundes vorliegen;

c. mussen diese Satzung in Wcrt und Tat unterstützen.

Artikel 5 § 16b: § 16 -Um ais freles Mitglied der Generalversammlung angehóren zu k8nnen, muss der Betreffende:

@r, auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Elgenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

a: r,r r;4.1 ~

....-~...,r.,, ~,,,..,..,

isr Kanzlei

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

a. Bei Mandatsantritt hï chstens 30 Jahre alt sein. Sofem dieses freie Mitglied minder] hrig ist, muss dem Koordinator zusützlich eine schriftfiche Zustimmung des rechtiichen Vomiundes vorliegen;

b. Vor seiner Wahl jegliche Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen und Bewegungen offenlegen, [dart aber für die Dauer seines Mandates kein ordentliches Mitglied in der Vereinigung vertreten]1;

c. diese Satzung in Wort und Tat unterstützen.

Artikel 8 § 1: Die Generalversammlungwâhlt aus ihrer Mitte für die Dauer von drel Jahren eineg Verwaltungsrat, der aus dem Vorsitzenden, den beiden Vizevorsitzendenund bis zu [vier]lweiterenMitgliedem besteht. H6chstens drei Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen fraie Mitglieder in Sinne von Artikel 5 § 15 sein. Alle weiteren sind natüriiche Personen, welche durch ein ordentliches Mitglied als Deleglerter bezeichnet wurden. Der RdJ-Koordinatorwohnt den Sitzungen bei. Er het kein Stimmrecht.

Artikel 8 § 4n: Der Verwaltungsrat, als Kollegium handeind, nimmt im Rahman der alfgemeinen Orientierung die stândige Geschâftsführung des RdJ water. Er:

n - [Stimmt nach Konsultation der Generalversammlung über die Satzungsânderungen der Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G. ab. Die Geschâftsordnung regelt die Modalitâten der Konsultation der Gerieralversammlung.]1

Artikel 8 § 5: An der Spitze des Verwaltungsrates stehen der Vorsitzende und die belden Vizevorsitzenden des RdJ. [Mindestens zwei dieser Personen vertreten ein ordentliches Mitglied]l. Von politischen Jugendbewegungen benannte delegierte Mitglieder sind nicht als Vorsitzende ader Vizevorsitzende wâhlbar.

Artikel 8 § 11: DerVerwaltungsratist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.Sofem nicht anders durch diese Satzung bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit [der abgegebenen Stimmen aufgrund einer Enthaltung oder einer Abwesenheit]lentscheidet der Vorsitzende.[...]1. Die Stimmenübertragung auf aine andere Person ist nicht müglich.

Artikel 14, Absatz 3 (neu): [Alle Personenwahien und die Abstimmungen bezüglich der Mitgliedschaft linden dateer in geheimer Abstimmung statt.11

auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stittung ader die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung,

( Dgm Belgischen Staatelatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

02/03/2012
ÿþ Ausïertigung, die noch Hintertegung der Urkunde in den MOD

" Anlagen zum'Belgischen Staatsblatt zu veraffentlichen ist-

Bitte au( der letzten Selle des Tells B arígeben ; Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der Persenen, die daZu ereetitigt sind die Vereinigung, die StiEtung oden die Orgsnismus IIsitten gegenuber. zu vestreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterscliriít.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

Derri Belgisch Staatsbh vorbehal ilygmumg

n

. i" tiratariegt be' der Kan?iei des Hanclelsgerichts EUPEN .

0 1 -02- 2012

;,a7 Kanztei

ar-r ,. pfE;,,,,

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen ' Rectificatie

(ausgeschrieben) :. Rat der cieutschsprachigen" Jugend Akte van 14/02/2012

Nr. 12037757

(abgekürzt) : RdJ

Reehteform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Hütte 79116, 4700 Eupen

Gegenstand f, .

der Urkunde : Gründung der V.o.G und Bezeichnurig der Verwater `

Die erschienenen Gründungsmitglieder

Céline Liessem, wohnhaft KlosterstralFe 60, 4700 Eupen, geboren am 04.Februar 1989 zu Eupen;

Joel Arens, wohnhaft Honsfeld 84, 4760 B0lfirigen, geboren am 11. Dezember 1986 zu -Malmedy;

Torben Backes, wohnhaft Auf dem Spitzberg 32, 4700 Eupen, geboren am 03. November 1992 zu Eupen

vereinbáren, éine Vereinigung ohne Gewinnerziefungsabsicht.gemí fS dem Gesetz vore 27, Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

ARTIKEL 1:

Die Vereinigung trâgt den Namen  Rat der deutschsprachigen Jugend", abgekürzt

 RdJ".

ARTIKEL 2: SITZ DER VEREINIGUNG -

§ 1 - Die Vereinigung hat ihren Sitz gelegen.Hütte 79116, 4700 Eupen. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

§ 2 - Die Strukturen des RdJ kbnnen beschlieffen, auch an anderen Orten.zu tapen,

ARTIKEL 3: ZIELSETZUNG

Die " Aufgabe des RdJ ist es, alle Aktivitaten zu ftirdem, durch welche die Teifnahme der Jugend der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens an den sie betreffenden Entscheidungen und Mal1nahmen, gewührleistet wird, beziehungsweise gewâhrÍeistet werden kann:

a. Indem der RdJ alle anerkannten Jugendeinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens in seine Arbeit einbezieht, sowie allen interessierten, im Jugendbereich aktiven, Vereinigungen und Jugendlichen offen stcht.

b. Indem der RdJ, entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Minister oder des Prâsidenten des Parlementes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gutachten Ober alle Themen abgibt,

' +,

MDD 3.2

welche die Jugend der Deutschsprachigen Gemeinschaft direkt oder indirekt betreffen;

c. Indem der RdJ, mithilfe der ihm von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestelltenMittel, alle Mallnahmen ergreift und Projekte durchführt, die er als nützlich für die Untersuchung oder Bewgitigung der Probleme und den Ausbau der Entfaltungsmdglichkeiten der Jugend der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und für die Entwickiung der zwischengemeinschaftlichen und internationalen Beziehungen der Jugend der Deutschsprachigen Gemeinschjft erachtet, sourie die Partizipation fdrdert und erregircht;

d. Indem der RdJ mit.anderen i rganisationén, Einrichtungen oder " Gruppierungen an Untersuchungen und Tatigkeiten 5ffentlichen Interesses

zusammenarbeitet; .

e. Indem der RdJ alle lnitiativen ergreift und Methoden entwickelt, welche er als ni tig .erachtet um seine Zielsetzungen " direkt oder indirekt zu verwirklichen, sowohl auf regionaler, nationaler, europaischer,und "

internationaler Ebene; - "

f. Indem der RdJ und seine Mitglieder die demokratischen Prinzipien und

te Regeln unserer Gesellschaft ákzeptieren, sowie die europgische-

11 Menschenrechtskonvention und die UN Kinderrechtskonvention in Wort und Tat respektieren.

Cl à

e ARTIKEL 4: DAUER -

o

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegriándet. "

e

b ARTIKEL 5:'MITGLiEDSCHAFT

rm

Cl à § 1 - Die Vereinigung het ordentliche und freie.Mitgiieder.

Cl à § 2 - Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als drei

e betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

§ 3 - Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

A. Ordentliche Mitglieder "

N § 4 - Jugendorganisationen, Trager und Zentren der offenen Jc.ígendarbeit,

c Jugendinformationszentren, politische Jugendbewegungen, sowie kommunale-Jugend-

c und Kinderrite, Schülerrate, Studentenvereinigungen-deutschsprachiger Belgier und andere Formen der organisierten Jugend in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

kbnnen ordentliches Mitglled des RdJ werden, wenn sie: .

a. Beim Verwaltungsrat schriftlich einep Antrag auf Mitgliedschaft hinterlegen;

b. Sich zu diesen Satzungen bekennen. . . Nach einer Prüfung des Antrages durch den Verwaltungsrat stimmt die

z Generalversammlung über den Aufnahmearitrag ab. Dies geschieht aufgrund einer ~

Stellungnahme des Verwaltungsrates.

§ 5 - Faktischè Vereinigungen regeln durch ihre Geschaftsordnung die Vollmachten

ihrer Vertreter beim Rat der deutschsprachigen Jugend.

Cl

, . § 6 - 1m Vorfelci der Generaiversammiung, auf welcher ein neuer Ver+Naltungsrat gewâhlt wird, schreibt der Koordinator diejenigen anerkannten Jugendeinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft an, welche noch.keine ordentliche Mitgliedschaft im

Cl

" Jugendrat beantragt haben, mit der Einladung einen Antrag auf Mitgliedschaft zu hinterlegen:

§ 7 - Die ordéntliche Mitgliedschaft ist zeitlich unbegrenzt.

§ 8 - Ein ordentliches Nlitglied kann jçderzeit aus der Vereinigung austreten. Das Mitgiled teilt dies dem Koordinator schriftlich mit.

§ 9 - Die Generalversammiung kann jederzeit die Mitgliedschaft Qberprüfen und mit einer Zwçidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberecntigten die ordentliche Mitgliedschaft entziehen, wenn die Bestimmungen von Artikel 5§ 4 nicht 1ânger erfiáilt sind.

iAOO 32

"

§ 10 - Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung. Die Stimmenübertragung auf Bine andere natürliche oden juristische.Person ist nicht

-maglich. / ; ;

4 § 11 - Fehlt ein ordentiiches Mitglied zweimal hintereinander ünentsclfuldigt wird diesem dàs Stimmrecht entzogen. Dies wird dem ordentlichen Mitglied schriftlich rnitgeteilt. Mit der erneuten Bezeichnung eines Delegierten erhâlt das Mitglied automatisch sein Stimmrecht zuriick.

§ 12 - Dieordentlichen Mitglieder werden mindestens sechs Wochen vor der dreijâhrlich stattfindenclen Wahl 'dei Verwaitungsrates vom Koordinator aufgefordert, . ihren DeIegierten und gegebenenfails dessen Stellvertreter für die

Generelversammlung zu bezeichnen und dem Koordinator Namen und Kontaktdaten des Delegierten sowie des Stellvertreters schriftlich mitzuteilen. Die Delegierten

a. kannen nur je ein ordentiiches Mitglied in der Generalversammlung vertreten;

b. dürfenhachstens 35 Jahre alt sein. Slem dieser Delegierte des

ordentlichen Mitgliedes minderjahrig ist, muss dem Koordinator zusâtzlich eine schriftliche Zustimmung des rechtlichen Vórmurides'vorliegen;, .

c. mussen diese Satzung in Wort und Tat unterstützen. .

te § 13 - Ordentliche Mitglieder, welche keinen óffiziellen Delegierten bezeichnen,

11 verlieren ihr Stimmrecht, bis sie eihen offiziellen Delegierten bezeichnet haben. § 14 - Das ordentliche MitgliedFkann jedoch jederzeiteinen anderen Delegierten

C; benennen, oder sich auch punktueli von einer anderen Person vertreten lassen. Das

'e ordentliche Mitglled teilt dies dem Koordinator schriftlich mit." Eine aolche Eritscheidung o

X hat in keinem Fait Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwatturigsrates.

e B. Freie Mitglieder

MS § 15 - Freie Mitglieder sind Jugendiiche, welche in der Generalversammlung für sichrm

Cl à seibst und fur keine übergeordnete lnstanz sprechen. Urn zu gewahrleisten, Bass ím

e RdJ die Jugendeiririchtungen eine wichtige Rolle spielen, jst:die maximale Anzahl der freien Mitgliedergleich derAnzahl der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder minus

eins. . .

c- § 16 - Um als freles Mitglied der Generalversamrnlung angeharen zu kannen, muss der.

ev Betreffende: .

c a. Bei Mandatsantritt hachstens 30 Jahre ait sein. Sofern dieses fraie Mitgiléd

c minderjâhrig ist,, muss dem Koordinator zusâtzlich eine schriftliche Zustimmung des rechtlichenVormundes vorliegen;

MS b. Vor seiner Wahl jegliche Mitgliedschaften in Orgenisationen, Vereinen und

e

Bewegungen offenlegen; " '

e c: diese Satzung in Wort und Tat unterstützen.

el

§ 17 - Aus der Gesamtheit der Kandidaten, welche diese Kriterien erfüllen, wâhlen die

z ordentlichen Mitglieder auf der drei ahrlichen VVahlvers'ammiun der cà

g 1 g

rm Generalversammlung die freien Mitglieder. Gewahlt sind die Kandidaten, welche die

te meisten Stimmen sowie mindestens die Stimmen der Hatfte der anwesenden

el: Stimmberechtigten auf sich vereinen kannen. Bel Gleichstand gibt es eine Stichwahl.

Cl à "Gegebenenfalts kann von mehreren Wahlgngen Gebrauch gecoacht werden. :r.§ 18 -'Um unbesetzte oder freigewordene Pl tze.im Laufe der Zeit zu besetzen, kônnen sich jederzeit, gegebenenfalls nach einem Aufruf durch die Generalversammlung,

Cl à o weitere Jugendiiche zur Wahl stellen. Sie werden dann von allen stimmberechtigten

e Mitgliedern gewâhlt,

§ 19 - Jedes frele Mitglied haï aine Stimme in der Generalversanlrnlung. Die Stimmenübertragung auf aine andere natüriiche oder juristische Person ist nicht

rnaglich. '

§ 20 - Die fraie Mitgliedschaft endet automatisch mit der Wahl eines neuen Verwaltungsrates. Elne mehrfache Wiederwahi ist mbgtich. "

§ 21 - Das fraie Mitglied kann jederzeit schriftlich beim Koordinator seinen Austritt aus der Vereinigung einreichen.

Mon 3z

122 - Die Generalversammlung kann einer'Persan mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die freie Mitgliedschaft entziehen, wenn dieses zweimal hintereinander unentschuldigt bei Treffen der-Generalversammiung abwesend war, den Mitgíiedschaftskriterien nicht Iânger entspricht oder anderen Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt.

C. ' Mitgiiederregister "

§ 23 - Am Vereinigungssitz führt derKoordinator im Auftrag des Verwaltungsrates ein

Mitgiiederregister. Dieses Register beinhaltet: . '

a. für die freien Mitglieder: Name, Vorname, Wohnsitz, Alter;,

b. für die ordentiichen Mitglieder: Name, Rechtsfoor) und Anschrift des Sites

sowie Name, Vorname, Wohnsitz und das Alter der Delegierten.

Die Generalversammlung kann besehlieifen, weitere Angaben festzuhalten.

ARTIKEL 6: STRUKTUR

Zur Umsetzung seiner Zielsetzung hat der RdJ verschiedene Strukturen

a. Die Generalversammlung;

b. Den Verwaltungsrat;

c. Die Arbeitsgruppen;

d. Die Vertreter;

e. Den Koordinator..

ARTIKEL 7: GENERALVERSAMMLUNG

§ 1 - Die Generalversammlung tapt mindestens zweirnal jéhrlich.

§.2 - Die Aufgaben der Generalversammiung sind:

a. Standpunktbestimmung durch Gutachten, Standpunkte und Stellungnahmen;

b. Verabschiedung des Mandátsplans" ,und Prioritâtensetzung der Vereinigung;

G. Verabschiedung des Haushaltsplans sowie dés Jahresabschlusses;

d. Aufnahme von ordentiichen Mitgiiedem wie beschrieben in Artikel 5 §,4;

e. Ausschluss von ordentiichen Mitgiiedem;

f. Wahl der freien Mitglieder wie beschrieben in Artikel 5 § 17 und 18;

g. Ausschluss von freien Mitgliedern;

h. Durchführung von Nachvwahlen des Verwaltungsrátes;

i, Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Bezug auf den

" Jahresabschlussbericbt;

j. Ânderungen der Satzung und der Gesçhâftsordnung;

k. Die Auflt surig der Vereinigung;

I. Wahl-von Vertretern wie in Artikel 10 íestgelegt; "

m. Sowie alle anderen Angelegenheiten, welche diese Satzung oder das Gesetz vom 27. Juni 1921 der Generalversammiung zusprechen; Alle drei Jahre, auf ihrer ersten Sitzung des Kalenderjahres hat die

Generalversammlung in dieser Reihenfolge die folgenden Aufgaben: "

n. Zur Kenntnisnahme und Diskussion'des Berichts des scheldenden Verwaltungsrates, welcher in dessen letzter Sitzung des letzten Mandates" angenommen warde;

o. Wahi -des Vorsitzenden, der beiden Vizevorsitzenden sowie der anderen " Mitglieder des Verwaltungsrates wie in der Gesch ftsordnung beschrieben; Um die= Kosten in Grenzen zu halten, soitten die Bestimmungen h. und j. dieses Paragraphen vorzugsweise nur,elnmal jâhrlich auf die Tagesordnung der. Geperaiversammlung gesetzt werden.

§ 3 - Solite wéhrend der Generalversammiung ein neuer Vorsitzenderbestimmt werden, so führt bis zur Wahi desselben der scheidende Vorsitzende ader, bei dessen Abwesenhelt oder seiner erneuten Kandidatur für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine vom Verwaltungsrat bestimmte Person den Versammlungsvorsitz.

"

+ t ~ MODa.2

§ 4 - Der RdJ-Koordinator führt das Protokoli. Der Versammlungsvorsitzende kann aber auch eine andere Person mit dieser Aufgabe betrauen. Pas Protokoli wird auf der nâchsten Sitzung gutgeheiflen und hiernach, in Übereinstimmung mit Artikel 12, verdffentlicht.

§ 5 - Für eine gültige. Abstimmung muss mindestens die Helfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ungeachtet der Tatsache ob es sich hierbei um ordentiiche oder freie Mitglieder handelt..Die Generalversammlung beschliellt; sofern diese

Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der anwesenden " Stimrrtberechtigten, Enthaltungen werden nichi: berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit

gilt ein Vorschiag als" abgelehnt. .

§ 6 - Zur Verabschiedung eines Gutachtens, welches sich an die Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft richtei, bedarf es der Zustimrmung' der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sowie der Mehrheit der, von dér Regierung gefbrderten; Jugendeinrichtungen, welche Mitglied des RdJ sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, verdffentlicht die Vereinigung das Gutachten als Bericht, weicher die verschiedenen Meinungen wiedergibt.

§ 7 - Auf Beschluss von zwei Drittein der anwesenden Verwaitungsratsmiiglieder kann die Generalversammlung über Punkte bersten und beschliegen,.die nicht auf dér "



o " Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht fur Beschlüsse, welche den Ausschluss

11 eines Mitgliedes, die-Auflbsung der Vereinigung, den Jahresabschluss, den Je

e. Haushaltsplan Oder Satzungsinderungen betreffen.

§" 8 - Wenn weniger als die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist,

'e mussen die auf dieser Sitzung verabschiedeten Beschtüsse émeut zurVerabschiedung

o

X vorgelegt werden, wenn dies innerhaib von sieben Tagen" nach Erhalt des. Protokofis .

evon mindestens drei der enischuldigten abwesenden stimmberechtigten Mitglieder

schriftiich beim Koordinator beantragt wird. Unabhéngig von, der Zahl der anwesenden rm

Cà stimmberechtigten Mitglieder gilt diese zweite Abstimmung als endgültig.

e

e ARTIKEL 8: VERWALTUNGSRAT "

§ I - Die, Generalversammlung wâhlt aus ihrer Mitte für'dje Dauer von drei'Jahre'n eihen

eq

Verwaitungsrat, der aus dem Vorsitzenden, den beiden Vizevorsitzenden und bis zu

"

N sechs weiteren.Mitgliedern besteht. Hüchstens drei Mitglieder des Verwaltungsrates

c dürfen freie Mitglieder in Sinne.von Artikel 5 § 15 sein. Alle weiteren sind natürliche "

c Personen, welche durch ein ordentliches Mitglied als Delegierter bezeichnet vuurden.

Der RdJ-Koordinator wohnt den Sitzungen bei. Er hat kein Stimmrecht,

§ 2 - Ruft ein orderitiiches Mitglied seinen Vertreter im Verwaltungsrat ab, so kann die

Generalversammlung diese Persan bis zum Ende des laufenden Mandates als Mitglied rm

des Verwaltungsrates bestetigen. Die Person gilt als freles Mitglied; § 1 Satz 2 und § 5 Satz 2 gilt fur sie nicht mehr.

z § 3 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der

eª% " Vereinigung keinerlei persenliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die rm

Ausführung ihrer Mandates.

11

ee § 4 - Der Verwaltungsrat, als, Kollegium handeind, nimmt im.Rahmen der aligeméinen



Orientierung die stdndige Geschdftsführung des RdJ wahr. Er:

a. Koordiniert die Vertretung des RdJ nach auflen, sowie über die

Je Gemeinschafts- und Landesgrenzen hinweg;

e b. Ist zustàndig fur die Kooperation mit anderen Jugendgremien;

Ce c. Koordiniert die Aufgaben der Arbeitsgruppen und der Vertreter;

" =. - d. Benennt Vertreter und legt deren Aufgaben schriftiich fest;

ee e. Bereitet die Generalversammlungen vor und informiert deren Mitglieder

anléssiich jeder Sitzung über den'Stand der Arbeiten;

f. Koordiniert die Information zu Partizipationsmdglichkeiten " fur die

Jugendlichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft; "

g. Schlie(t Übereinkünfte jéder Art, welche die Verwirklichung der Zielsetzung der Vereinigung zum Zweck habens.

~ e MOD8.2

,

h. Akzeptiert Schenkungen, Zulagen und Legaten;

i. let für die Ausarbeitung des Mandatsplanes nach Konsultation der Géneralversammlung, sowie für die Veróffentlichung der am Ende dès Mandates zu verdfentlichenden Berichte verantwortlich;

I. Entscheidet,über die Finanzierung derAktivitâten;

k. Entscheidet über das Hinzuziehen, das Entlassen und die Bezahiung von Mitarbeitern;

f. Kaan bei Zeitmangef mit einer Zweidrittelmehrheit die unter Artikel 7 § 2 a und i aufgeführten Aufgaben der Generaiversarnmlung übernehmen, muls' diese aber nach Mdglichkeit vorher konsultieren und diese Entscheidung nachtrdglich vol- der Generalversammlung verantworten;

m. Sowie aile anderen Angeiegenheiten welche diese Satzung oder das -Gesetzt vom 27. Juni 1921 dam Verwaltungsrat zusprechen.

§ 5 - An der Spitze des Verwaltungsrates steken der Vorsitzende und die beiden Vizevorsitzenden des RdJ. ln dieserTriospitze müssén mindestens eln Vertreter der Jugendorganisat¬ oven, sowie éin Vertreter der Einrichtungen der offerten Jugendarbeit pasent sein. Von politischen Jugendbewegungen benannte delegierte Mitglieder sind nicht als Vorsitzende oder Vizevorsitzende wâhlbar.

§ 6 - DerVorsitzende . t ."

à. Koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Verëinigung; " , '

b. Sitzt dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung ver;

c. Überwacht die Einhaltung dieser Satzung;

d. Koordiniert das Personaimanagement, clac finanzielle Mapagement und die Beziehungen zur  Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemefnschaft" VoG;

e. Vertritt den RdJ gerichtlich und auf(ergerichtIich.

§ 7 - Die beiden Vizevorsitzenden unterstützen und vertreten den Vorsitzenden in der Ausübung seiner Aufgaben.

§ 8 - Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann jederzeit schriftlich beim Koordinator seinen Rücktritt einreichen.

§ 9 - Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von drei Viertelg der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.

§ 10 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates

a. Kdnnen nicht von einer anderen Person vertreten werden;

b. " Arbeiten nach, Mdglichkeit in mindestens einer Arbeitsgruppe aktiv mit. Die Geschâftsordnung kann weitere Bedingungen einer Mitgliedschaft im

" Verwaltungsrat festiegen.

§ 11 - Der Verwaltungsrat ist beschlussffhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sofern nicht anders durch diese Satzung bestimmt, werden aile Beschltásse mit einfacher Stimmenmehrheit iller Stimmberechtigten gefasst. Bei. Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit werden Enthaltiangen nicht berücksichtigt. Die Stimmenübertragung auf eine andere Persan ist nicht móglich.

ARTIKEL 9: ARBEIITSGRUPPEN

§ 1 - Die Arbeitsgruppen planen und verwirklichen Initiativert im Rahmen der von der Generalversammiung festgeiegten aligemeinen Orientierung oder auf Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates. Die Arbeitsgruppen kdnnen des Weiteren, gemâf3 Artikel 12, Veróffentlichungen vorbereiten.

§ 2 - Die Generalversammiung oder der Verwaitungsrat kdnnen befristet oder unbefristet Arbeitsgruppen einsetzen, sowie deren Aufgaben und Zusammensetzung festiegen oder ihre Auflüsung beschlief1en. Die Aufsicht und Koordination dieser Arbeitsgruppen wird vom Verwaltungsrat wahrgenommen.

§ 3 - Die Generalversammlung kann, in Absprache mit der betreffenden Arbeitsgruppe, einzèlne oder mehrere Aufgaben des Verwaltungsrates, auf dessert Vorschlag, für dle Dauer des laufenden Mandates an aine Arbeitsgruppe übertragen

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad. - 02/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOp 32

und disse auch wieder entziehen. Mindestens sfn Mitgiied des Verwaltungsratès muss in diesem Fall in der entsprechenden Arbeitsgruppe vertreten sein,

ARTIKEL 10: VERTRETUNGEN

§ 1 - Die Vertreter nehmen die politische und inhaitlibhe Vertretung des RdJ water. Sie erstatten bei Bedarf oder auf Wunsch den,. Verwaltungsrat Oder der Generalversammiung Bericht. Die Eirisetzung der Vertreter wird durch die Gescheftsordnung geregelt. Ihr Aufgábengebiet wird bei der Benennung definiert.

§ 2 - Die Vertreter sind mindestens 16 und hdchstens 35 Jahre alt. Sàfern disse minderjehrig sind, muss dein Koordinator zusátziich eine schriftliche Zustimmung des rechtlichen Vormundes vorliegen.

§ 3 - Die Vertreter kdnnen die Vereinigung nicht rechtlich binden.

ARTIKEL 11:.KOORDINATOR

§ 1 - Der Verwaltungsrat beauftragt sine Person mit der teglichen Verwaltung der Vereinigung, der Koordination der.Arbeiten des Sekretariáts und den Aufgaben, welche, disse Satzung oder ein entsprechender Beschiuss des Verwaitungsrates ihm zuschreiben und kann diesen Auftrag wieder entziehen. Die sa bestimmte Persan trdgt den Titel RdJ-Koordinator.

§ 2 - Der Koordinator kann nicht zugleich.Mitglied der Generalversammiung sein oder eines vertreten.. Er darf jedoch in einer Mitgliedsorganisation tátig sein, ohne disse im

Jugendrat zu vertreten. .

§ 3 - Der Koordinator legt dern Verwaltungsrat über seine Tátigkeit Rechenschaft ab. "

b e ARTIKEL 12: VERÓFFENTLICHUNGÉN

§ 1 - Über die Béschlüsse der Generalversammiung und des Verwaltungsrates ist enter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoil ist vom Versammlungsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben..

Auszüge daraus,.die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des V,erwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern

unterechrieben. .

§ 2 - Die. Art und Weise der Verdffentiichung der Beschlüsse des RdJ wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

ARTIKEL 13: GESCHÂFTSORDNUNG "

Die Vereinigung kann in Übereinstimmung mit diesen Satzungen eine



te ARTIKEL 14; NICHTDISKRIM1N1ERUNG .. " `

pq Zur besseren Lesbarkeit wurde bel den personengebundenen Bezeichnungen nur die



" m nnliche Form gebraucht. Sie glit aber für beide Geschlechter.

Der Rat der deutschsprachigen Jugend ist offen für aile Jugendiichen und tritt fil). deren

'Rechte ein ungeachtet ivres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Glaubens, ihrr

e weltanschaulichen Überzeugung, ihrer ethnischen Herkunft oder Staatsangehbrigkeit,



C ihrer kdrperliichen oder geistigen Behinderung, ihrèm Alter oder ihrer sexuellen "

:=. Ausrichtung.

ARTIKEL 15: GESCHÂFTSJAHR .

§ 1 - Das Geschàftsjahr der Vereinigung .ist das Kalènderjahr. , -

§ 2 - Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird geinef3 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird " der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Gescheftsjahres, sowie den

Gescheftsordnung. verabschieden, Sie bedart` der Zustimmung von zwei Drittein der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedem, darunter eine Mehrheit der anwesenden ordentiichen Mitglieder.

hSnD 3,2 .

Teil B Fártsetzung

Jahresabschlijss aufsetzen. Konten, 1-laushalt und Berichte werden der Generalversárrlmlung zur Billigung vorgelegt.

ARTIKEL 16:.SATZUNGSÂ.NDERUNGEN

§ 9 - Auf Initiative des Verwaitungsrates oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitgiieder ktinnen die Satzungen.geendert werden. Hierzu wird der Verwaitungsrat oder eine von diesem beauftragte Person oder Arbeitsgruppe, gegébenenfalis'nach " Konsultation der Generaiversammlung, eihen Vorschiag ausarbeiten.

§ 2 - Der Verwaltungsrat unterbreitet der'Generalversammlung spëtestens einerf Monat 'vor der Abstimmung eihen Vorschiag. Bis spâtestens eine Woche vor der Abstimmung kbnnen'die.stirnmberechtigten MitgliederAnderungsantrëge bezüglich des Vorschlages

.einreichen. '

§ 3 - In getrennten Abstimmungen wird erst über die unter § 2 genannten eingereichten Ânderungsantrëge der Mitgiieder und Jann über die vom Verwaltungsrat vorgeschiagenen Satzungsënderungen abgestimmt.

§ 4 - Anderungen der Satzungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten darunter eine Mehrheit der anwesenden ordentuchen Mitgiieder.

§ 5 - Der RdJ setzt das Partementund die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft von diesen Anderungen in Kenntnis.

ARTIKEL 17: AUFLÔSUNG DER VEREINIGUNG

§.7 -

Solite die Generalversammiung die freiwillige Aufiësung der Vereinigung beschliei3en, bezeichnet sie eihen oder meterere Liquidatoren und definiert deren Auftrag. '

§ 2 -Aktiva, welche nach der freiwilligen oder gerichtlichen Auflësung der Vereinigung und nach Abzug der Passiva nochim Besitz der Vereinigung sind, werden an eine Vereinigung, Stiftung oder Einrichtung weitergeleitet, welche vergleichbare Ziele verwirklichen will - oder in Ermangelung dess'en.- an eine Vereinigung, Stiftung oder Einrichtung, welche diesen Zielsetzungen am nëchsten kommt. Diese Vereinigung, Stiftung oder Einrichtung wird bei der Auflësung der Vereinigung-von der Generalversammlung bestimmt.

ARTIKEL 48; GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitgueder in eiher Generalversammlung

zusammen und es werden zu Verwaltungsratsrnitgliedern gewëhlt:

Vorsitz:

Cèline Liessem, wohnhaft KlosterstraTTe 60, 4700 Eupen, geboren am 04.Februer 1989

zu Eupen;

Die beiden Vizevorsitzenden:

Joël Arens, wohnhaft Honsfeld 84, 4760 Büllingen, geboren am 11. Dezember 1986 zu

Malmedy;

Torben Backes, weihnhaft Auf dem,Spitzberg 32, 4700 Eupen, geboren am 03.

November 1992 zu Eupen

Und' den drei übrigen Verwaltungsratsmitglièdem:

Pascal Collubry, wohnhaft BachstraILe 5, 4730 Ràeren, gebdren am 04. Januar 1986 in

Eupen; -

Nicole DePalmenaer, wohnhaft HookstraI e 56, 4700 Eupen, geboren am 06. April'

1982 in Eupen;

Joëlle Janssen, wohnhaft Lindenvireg 7, 4700 Eupen, geboren am 14. Dezember 1982

in Eupen.

Geschehen zu Botrange am 3. Dezember 2011 in zwei Urschriften

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben ; Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, .die daze berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organistnus Drltten gegenüber, zu verfreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

a

"

Dom Belgischer(' 5taatsblatt vorbehalte

R

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

14/02/2012
ÿþ___" " ~_ .

I]erri Belgisch' Staats bl# vorbehát

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T^;fêtt~.~":?

Ausfertigung, die nach Hinter[egung der Urkûnde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verefentlichen ist

MOD 3,2

A

" 1203~~5,"

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. Hin2,rlegt bei der Randel " e r .-

des Hendeisrerichts EIiPERi .

. 01 -02- 2012

IA/ . Kanzlei

d Y r'Yor,-,.

Unternehrriensnr 064 e3 03, 462,

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) :. Rat der ClButsCilsl]raclligetPl;Jl.fgelld

(ábgek#irzt) : RdJ

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "

Sitz : Hutte 79/16, 4700 Eupen

"

Geaenstand der Urkunde : Griuidung der V.o.G. und Bezeichnnng der Verwalter" "

Die erschienenen Gründungsmitgiieder

Céline Liessem, wohnhaft Klosterstra(3e 60, 4700 Eupen, geboren am 04.Februar 1989 zu Eupen;

Joel. Arens, wohnhaft Flornsfeld 84, 4760 Büllingen, geboren am 11. Dezember 1986 zu .Malmedy;

Tornen Backes, wohnháft Auf dem Spitzberg 32; 4700 Eupen, geboren am 03. November. 1992 zu Eupen

vereinberen, aine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" gemâ(3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen, Sie legen deren Satzung wie fólgt fest.

ARTIKEL 1: .

Die Vereinigung trâgt den Namen  Rat' der deutschsprachigen Jugend", abgekürzt

 RdJ".

ARTIKEL 2: SITZ DER VEREINIGUNG

§1. - Die Vereinigung hat ihren Sitz gelegen-Hütte 79116, 4700 Eupen. Die Vereinigung "

iintersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

§ 2 - Die Strukturen. des RdJ kennen beschlielIen, auch. an anderen Orten.zu Lagen. "

ARTIKEL 3: Z1ELSETZUNG . .

Die'Aufgabe des RdJ ist es, aile Aktivitâten.zu fcrdern, durcit welche dieTeilnahrne der Jugend der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens an den sie betreffenden Eritscheidungen und Máil' nahmen, gewwhrleistet wird, beziehungsweise gewâhrleistet . " werden kann:

" a. Indern der RdJ.alle anerkannten Jugendeinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens in seine Arbeit einbezieht, sowie

" allen interessierten, im Jugendbereich aktiven, Vereinigungen und

" Jugendiichen offen stéht." .

b. Indem der RdJ, eetweder aus eigener initiative oder auf Antrag aines oder mehrerer Minister oder des Prâsidenten des Parlementes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gutachten Ober alle Themen abgibt,

Bitte suf der ietzten Seite des Tells t3 arrgeben : Auf dmr Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera Coter der Persenen, '

die dazu errgáchligt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die «Organismus-Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite ; Name und Untersctirift.

MOR 3.2

welche die Jugend der Deutschsprachigen Gemeinschaft.direkt ader indirekt

betreffen; .

c. indem der RdJ, mithilfe der ihm von der Deutschsprachigen Gerneinschaft zur Verfügung gestellten" Mittel, alle Mailnahmen ergreift und Projekte durchführt, die ei"-als nützlich für die Untersuchung oder Bewâltigung der Probleme und den Aüsbau der Entfaltûngsmôglichkeiten der Jugend der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und für die Entwicklung der ' zwischengemeinschaftlichen und internationaler, Beziehungen der Jugend der Deutschsprachigen Gemeinscháft erechtet, sowie die Partizipatïon

" firdert und ermbgl cht; ,

d: lndem der RdJ mit anderen-DrganiSationén, Einrichtungen Oder " Gruppierungen an Untersuchungen und Tâtigkeíten iffentlichen Interesses zusammenarbeitet;

e, lndem der RdJ alle lnitiativen ergreift und Methoden ehtwickelt, welche er " als nótig .erachtet um seine Zielsetzungen'direkt oder indirekt zu verwirklichen, sowohl auf regionaler, nationaler, europaischer und

internationaler Ebene - . ,

f. Indem der RdJ und seine Mitglieder die demokratischen Prinzipien und. "

Regeln unserer Geselischaft álczeptieren, sowie die europische' Menschenrechtskonvéntion und die UN Kinderrechtskonvention in Wort und Tat respektieren:

ARTIKEL 4:.DAUER

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. "

ARTIKEL 5: `M1TGLIEDSCHAFT

§ 7 - Die Vereinigung het ordentliche und fraie.Mitglieder.

§ 2 - Die Anzahi der Mitglieder lat unbegrenzt. Sie dart jedoéli nicht weniger als drel betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

§ 3 - Es wird kain Mitgliedsbeitrag erhoben. . '

A. Ordentiiche Mitgliedèr '

§ 4 - Jugendorganisationen, Trager und Zentren der offenen Jtigendarbeit, Jugendinformationszentren, politische Jugendbewegungen, sowie kommunale" Jugend-und Kanderrete, Schülerri te, Studentenvereinigungen deutschsprachiger Belgier und andere Formen der organisierten Jugend in der Deutschsprachigen Gemeinschaft " Winnen ordentiiches Mitglied des RdJ werden, wenn sla:

a. Beim Verwaltungsrat schriftlich eiven Antrag auf Mitgliedschaft hinterlegen;

. b. Sich zu diesen Satzungen bekennen.. . . "

Nach eiher Prüfung des Antrages durch den Verwaltungsret stimmt die Generalversammlung über den Aufnahmeantrag. ab. Dies geschieht aufgrund eiher Stellungnahme dés Verwaltungsrates.

§ 5 - eaktische Vereinigûngen regein durch ihre Geschâftsordnung:'die Vollmachten ihrer Vertreter beim Rat der deutschsprachigen Jugend.

§ 6 - lm.Vorfeld der Generalversammlung, auf welcher ein never Verwaltungsrat gewahlt wird, schreibt der Koordinator diejenigen anerkannten Jugendeinrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft an, welche noch.keine ordentliche Mitgliedschaft im Jugendrat beantragt haben, mit der Einladung eiven Antrag auf Mitgliedschaft zu hinterlegen:

§ 7 - Die ordentiiche Mitgliedschaft ast zeitlich unbegrenzt.

§ 8 - Loin ordentlichés Mitglied kann jederzeit aus der Vereinigung austreten. Das

Mitglied telit dies dem Koordinator schriftlach mit. "

§ 9 - Die Generalversammlung kann jederzeit die Mitgliedschaft überprüfen und' mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die ordentliche Mitgliedschaft entziehen, wenn.die Bestimmungen von Artikel 5 § 4 nicht langer erfüllt sind,

'

MOD 3.2

§ 10 - Jedes ordentliche Mitglied het aine Stimme, in der Genérelversarnmlung. Die Stimmenübertragung auf aine andere natürlichè acier j'uristisché,l'erson.ist nicht . '

" mbglich. .R.w =i,_<:

§ 11 - Fehit Mn ordentliches Mitglied zweimal hintereinander ünerrtschbldigt wird diesem dàs Stimmrecht entzogeri. Dies wird dam ordentlichen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mit der erneuten .Bezeichnung eines Delegierten erhelt das Mitglied automatisch sein Stimmrecht zurück. "

§ 12 - Die -ordentlichen Mitglieder werden minclestens sechs Wochen vor der

dreijï hrlich stattfindertden Wahl .des Verwaltunnsrates Vom Koordinator aufgefordert;

" ihren Delegierten und gegebenenfails dessen.Stèllvertréter für die' Generalversammlung zu bezeichnen und dernKáorddinator Namen und Kontaktdaten des Delegierten sowie. des Stellvertreters schriftlach mitzuteilen. Die Delegierten

" a. . kunnen nur je ein ordentliches Mitglied in der Generalversammlung

vestreten; ' .

b. dürfen hâchstens.35 Jahre ait sein. Sófern dieser Delegierte dès "

ordentiichen Mitglièdes niinderjghrig ist, muss dem Koordinator zusutzlich eine schriftliche Zustimmung des rechtlichen Vàrmundes'vorilegen;, . " 

" c. " müssen diese Satzung in Wort und Tat Unterstützen.



o . § 13 - Ordentliche Mitglieder., welche keinen af izielien Delegierten .bezeichnen,

1 verlïeren ihr Stimmrecht, bis .sie eihen offiziellen Delegierten bezeichnet haben.

L." § 14 - Dás ordentiiche Mitgiied:kann jedoch jederzeit.einen anderén Delegierten

C benennen, oder sich auch punktuell von eiher anderen Person vertreten lassen. Das

'e ordentiiche Mitgiled teilt dies dem Koordinator sent loti mit." Eine solche Eritscheidung -hat in keinem Fall Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwalturigsrates.

e . B. Freie Mitglieder S .

MS § 15 - Freie Mitglieder sind Jugendiiche, welche in der Generalversammlung fitrsich.

C selbst und für keine übergeordnete Instanz sprechen; Urn zu gewâhrleisten, dass im RdJ die Jugendeinrichtungen eine wichtige Rolle spielen, ist.die maximale Anzahl der

e freien Mitglieder" gleich der'Anzahl der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder minus " eins,,

eq .§ 16 - Um als freles Mitglied der Generalversammlung angehôren zu kunnen, muss der.

N Betreffende:

N " a. Bei Mandatsantritt hSchstens 30 Jahre alt sein. Sofem dieses fraie Mitgiiéd

0

minderjâhrig ist,. miss dem Koordinator zusutzlich aine schriftliche

Zustimmung des rechtiichenVormundes vorliegen; :

b. Vor seiner Wahl jegliche Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen und

. ' Bewegungen offenlegen; " " "

c: diese Satzung in Wort und Tat unterstützen. , .

§ 17 - Aus der Gesarntheit der Kandidaten, welche cliese Kriterien erfüilen, wehlen die

.e ordentlichen Mitglieder auf der dreijehrlichen Wahlversammlung der

e Generalversammlung die freien Mitglieder. Gewehlt sind die Kandidaten, welche .die

te meisten Stimmen sowie mindestens die Stimmen der Hâlfte der anwesenden . "

eq Stimmberechtigten auf sich vereinen kunnen. Bei Gleichatand gibt es Bine Stichwahl.

Cà "Gegebenenfails kann von mehrerert Wahlgüngen Gebrauich " gemacht werden. '

§ 18 -1.1m unbesetzte ader freigewórdene Plâtze.im l aufe der Zeit zu besetzen, kbnnen . sich jéderzeit, gegebenenfails nach éinem Aufruf durcit die Generalversammlung,

Cà weitere Jugendliche zur Wahl stellen. Sie werden dann von allen stimmberechtigten

e S Mitgliedern gewühlt.

§ 19 - Jedes freie Mitglied hat Bine Stimme in der Generalversammlung. Die Stimmenübertragung auf eine andere natürliche oder juristische Person ist nicht

mdglich. S " " . - .

§ 20 - Die fraie Mitgliedschaft endet automatisch mit der Wahl eines neuen Verwaltungsrates. " Eire mehrfache Wiederwahl ist mifiglich.

§ 21 - Das fraie Mitglied .kannjederzeit schriftlach beim Koordinator seinen Austritt aus

der Vereinigung einreichen. .

b

* i mob-

s2

122 - Die Generalversammlung kann einer Persan mit einer Zweidrittélmefirheit der

;,, anwesenden Stimmberechtigten.die frele Mitgliedschaft entziehen, wenn dieses zweimal hinteréinánder unentschuldigt bei Treffen derGeneralversammiung abwesenti war, den Mitgliedschaftskriterien nicht lénger entspricht oder anderen Bestimmdngen - dieser Satzung zuwïder handelt.

C. ° Mitgliederregister

§ 23 - Am .Vereinigungssitz führt derKoordinator im Auftrag des Verwaltungsrates ein

Mitgliederregister, Dieses Register beinhaltet: ., ' . .

a.. für die freien Mitglieder: Name,.Vorname, Wohnsitz, Alter;; '

b. für d'ie ordentiichen Mitglleder: Narné, -Rechtssforrn und Anschrift des Sitzes

. sowie Name, Vofname, Wohnsitz und das Alter der Delegierten. ' Die Generalversammlung kann .beschlief3en, westere Angaben festzuhalten.

ARTIKEL S. STRiJKiUR

Zur Umsetzung seiner Zielsétzung hat der RdJ versçhiedene Strukturen

a. Die Generalversammlung;

b. Den Verwaltungsrat; .

c. Die Arbsitsgruppen; .

~o d. Dié Vertreter; "

~ e. Den Koordinator..

L.

~

ARTIKEL 7:.GEI~ERALVERSAMI~ILUNG '

.ó § 1 - Die Generalversammlung tagt~mindestens zirveinfal j~hrlich.

X §.2 - Pie Aufgaben der Generalversammlung sind: " . . .

,~ a. " Standpunktbestiri-mmung durch Gutachten, Standpunkte Und Stellungnahmen;

rm " b. Verabschiedung des Mandatsplansund Prioritétensetzung der.Vereinigung; "



C. " Vé.rabsçhiedung des Haushaitspians sowie dés Jafiresabschlusses;

: ~"

« d. Aufriáhme von ordentiichen Mitgliedern wie béschrieben in Artikel 5 §-4;

</" e. . Aiassctiluss von ordentiichen Mitgliedern; ti.,

N f. Wahl der fréien Mitglieder wie beschrieben in Artikel 5 § 17 und 18;

ó g. Ausschluss von freien MittJiiedern; " " ' .

N h. . Durchführung yon Nac.hwahlèn des Verwaltungsrates;

ó " i; Entiastung der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Bezug auf den

~ " " Jahresabschlussberiçht; . " . '

~

.

, ' j. tinderungen der Satzung und der Gesçhâftsordn.un~g; "

e k. Die Aufl6sung der Vereinigung; .

-E I. " Wahl-von Vertretern wie in Artikel 10 fiestgelegt; '

~ ~ m. Sowie aile anderen Angélegenheiten, welche diese Satzung oder das

~ " Gesetz yom 27. Juni 1921 der Generalversammlung zusprectlen;

~

Alle drei Jahre, auf ihrerersten Sitzung des. Kalenderjahres hat die

.~ Ger~eralversamrnlung in dieser Reihenfolge die fotgenden Aufgaben: "

11 n.. Zur Kenntnisnahme und Diskussiondes Berichts'des scheidendén " .

el:Verwaltungsratesf weelcher in dessen letzter Sitzung des letzten Mándates.

~ angeno.rhmefi v~urde; ~ . .

:=. o. Wahl des Vorsitzenden, der beiden Vizevorsitze.nden sowie der anderen `

-cl Mitglieder des Verwaltungsrates wie ln der Geschéffsordnung beschrieb.en;

e Um dié. Kosten in Grenzen zu halten, sollten die Bestimmungen h: und j. diéses "

~

.~ Paragraphen. vorzugsweise nur,~inmal jéhrlich. auf die Tagesordnung der

pç Geperalversammlung gesètzt werden. " . '

. § 3 - Soulte wâhrend der Generalversammlung'ein neuer Vorsitzenderbestimmt

werden, so führt-bis zur Wahl desselben der scheidende Vorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit oder seiner erneuten Kandidatur für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, " eine von' Verwaltungsrat bestimmte Person .den Versamrnfungsvorsitz. -

maD 32

§ 4 - Der.RdJ-Koordinator fûhrt das Protokoll. Der Veraammlungsvorsitzende kann aber auch eine andere. Persan mit dieser Aufgabe betrauen. pas Protokóli wird auf der nachsten Sitzung gutgeheil en und hiernach, in Übereinstimmung mit Artikel 12, venüffentlicht.

§ 5 - FOr eine gOltigeAbstimmung muss mindestens die Helfte der.stimmlierechtigten Mitglieder ánwesend sein, " ungeachtet der Tatsache ob es sich hierbei um ordentliche oder freie Mitglieder handelt..Die Generalversammlung bes'chliellt; sofern disse

' . Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der anwesenden ' ' " ' Stimmberechtigten, Enthaltungen wérden nfch . berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit " -gilt ein Vorschiag als.abgélehnt.

` § G - Zur Verabschiedung eines Gutechtens, welches sich an die Einrichtungen der Deutschsp'rachigen Gemeinschaft richtet, bederf eider Zustimtnung'der Mehrheit der

" anwesenden " Mitglieder,. sowie der Mehrheit der, von dér. Regierung gefcrderten, '. Jugendeinrichtungeri, welche Mitglied des RdJ sind. Wird disses Quorum nicht erreicht, vernffentlicht die Vereinigung das Gutachteri als Bericht, welcher die verschiedenen. Meinungen wiedergibt.

§ 7 - Auf Beschluss von zwel Dritteln der anwesenden Verwaitungsretsmitglieder" kann . die Generalversammlung über Punkte beraten und beschliel en, ,die nicht auf der

Cà .Tagesordnungstehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüssè, welche den Ausschluss

C ds

eines Mitgliedes, die-Auflung der Vereinigung, den Jahresabschluss, den "

L. Haushaltsplan Oder Satzungsânderungen betreffen. .

Cl

. " §8 - Wenn weniger als die HâIfte der stimmberechtigten Mitglieder anwésend let

" missen die auf dieser Sitzung verabschiedetén Beschtüsse ereleutzurVerabschiedung

o

... vorgelegt werden, wenn dies innerhaib von siebén T.agen mach Erhalt des. Protokolis _

von mindestens drei.der eftschuldigten abwesenden stimmberechtigten-Mitglieder

b schriftlich beim Koordinator beantragt wird. Unabhengig.von der Zahi der anwesenden

rk

Cl à stimmberechtigten Mitglieder gilt diese zweite Abstimmung als endgültig. .

ýÿ ARTIKEL SR VERWALTIJNGSRAT " "

. § I - Die .Generalversamrnlung wàhlt. aus ihrer Mittd für die Dauer von Brei" Jahren ,einep

e Verwaltungsrat, der aus dam Vorsitzenáen, den beiden Vizevorsitzenden und bis zu

N sechs weiteren.Mitgliedern bestelt. Hdchstens -drei Mitglieder des Verwaltungsratés

N dürfen freie Mitglieder in Sinne von Artikel 5 § 15 sein. Aile weiteren sind .natiirliche

0

Personen, welche duich ein ordentiichés Mitglied als Delegierter bezeichnet vuurden.

Der RdJ-Koordinator wohnt den Sitzungen bei. Er. hat kain Stimmrecht. . . § 2 » Ruft ein ordentliches Mitglied seinen Vertreter im Verwaltungsrat eb, so kann die

-cl- " Generalversammlung diese Person bis zum Ende des laufènden Mandates als Mitglied . des Verwaltungsrates bestatigen. " Die Person gilt als fraies Mitglied; §.1 Satz 2 und § a .

" Satz 2 gilt für sis nicht mehr. " . . .

z § 3 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates gehen hinsichtlich der Verbiridiichkeiten der

' , Vereinigung keinerlei persi niiche Verpflichtung eira. Ihre Hartung ist begrenzt auf die

te " Ausführung ihres Mandates. .

pq " " " § 4 .., Der Verwaltungsrat, als. Kollègium handeind, nitnmt im -Rahmen der allgemeinen

' Orientierung diie" stendiige Geschâftsführung des RdJ wahr. Er;

Cl à

a. Koordiniert die Vertretung des RdJ nach aullen, sowie über die

. " Gèmeinschafts- und Landesgrenzen hinweg; - .

e b. Ist.zustáradig für die Kooperation mit anderen Jugendgremien;

C c. . Koordiniert die Aufgaben dérArbeitsgruppen und der Vertreter;

" d. Benennt Vertreter.und.legt deren Aufgaben schriftlich test;

ee e. Bereitet die GeneralversáMmlungen vor und Wormien deren Mitglieder

anlasslich jeder Sitzung über den 'Starid der Arbeiten; "

f. , " " Koordiniert die Information zu Partizipationsmdgiichkeiten " für die Jugendlichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

g. Schliel t Übereinkünfte jéder Art, welche die Verwirkfichung der Zielsetzung . der Vereinigung zum Zweck haben;,

MOP 32

h.. Akzeptiert Schenkungen, Zulagen und Legaten;

L ist für die Ausarbeitung des Mandats'planes nach Konsultation der "

Generalversammlung, sowie für die Verdffentfchûng der am Ende dés ' ,' Mandates zu vsrtIffentlichenden Berichte verantwortlich; "

J. Entscheidet.über die Pinanzierung der Aktiyit aten; " ,

k. Entscheidet über das Hinzuziehen, das Entlassen und die Bezahlung von

Mitarbeitern;" .

1. Kann bel Zeitmangel. mit eiher Zweidrittelmehrheit die unter Artikel 7 § 2 a und I aufgeführten Aufgaben der Generalversammlung übernehmen, muse 'diese aber nach Móglichkeit vorher konsultieren und diese Entecheidung nachtrrglich vqr der Generalversammlung verantworten;

m. Sowie alle anderen Angelegenheiten welche diese " Satzung Oder das . -Gesetzt vcim 27. Juni 1921 dém Verwaltungsrat zusprechen.

.§ 8 - An der Spitze des Verwaltungsrates stehén der Vorsitzende und die beiden Vizevorsitzenden des RdJ. In dieser Triospitze mûssen mindestens ein Vertreter der Jugendorganisationen, sowie ein Vertreter der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit . prOsent sein. Von politischen Jugendbewegungen benannte delegierte Mitgtieder sind nicht als Vorsitzende oder Vizevorsitzende wühlbar.

Cà § G - Der Vorsitzende k u . t . . ;

15 a. Koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Vere-inigung; '

' b. Sii2t dam Verwaltungsrat und der ceneralversam'rnlung ver;

C; e. Überwacht.die Einhalturig dleser" Satzung;

'e d. Koordiniert das. Personalmanagement, das finanzielle Msfº%agement und die

X Beziehungen zur ,,Jugendbüro der Deutschsprachigen;" Qem'einschaft" Vod;

e e. " Vertritt den RdJ gerichtiich und auSergerichtlich.

b § 7 - Die beiden Vizevorsitzenden unterstützen und vertreten den Vorsitzenden in der

C Ausübung seiner Aufgaben. " .

Cà § 8 - Ein Mitglied des Verwaitûngsrates kaan jederzeit schriftlach beim Koordinator

seinen Rücktritt einreichen. ' " " .

§ 9 - Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Verwaltungsrates " mit einer

eq

Mehrheit von drei Viertein der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.

N § 10 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates

N a. KOnnen nicht von einer anderen Persan vertreten werden;

b.. Arbeiten nach MOgltchkeit ln mindestens ainer Arbeitsgruppe aktiv mit.

Die Geschâtsordnung kann weitere Bedingungen einer Mitgiledsehaft im

Vervvaltungsrat festlegen. .

§ i l - Der Verwaltungsrat ist: beschlussfehig, wenn die Mehrheit der Mitglieder

anwesend ist, Sofern nicht anders dureh diese Satzung bestimmt, werden alle " Beschiüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller Stimmberechtigten gefasst. Bel.

`e Stimmen leichhelt entscheldet der Vorsitzende. Bei der Berechnung der

cà rm

Stimmenmehrheit werden Enthaltíangen nicht berücksichtigt. Die Stimmenübertragung

te auf aine andere Person ist nicht mdglich.

11

ARTIKEL 9: ARBEITSGRUPPEN

§ 1 - Die Arbeitsgruppen plantin und verwirklichen Initiativeh im Rahrnen der von deer,

41 Generalversammiung festgeiegten allgemeinen Orientierung oder auf Beschluss der

e " Generalversammlung oder. des Verwaltungsrates. Die Arbeitsgruppen kunnen des



Ce Weiieren, gemM Artikel 12, Verdfferitlichungen vorbereiten.

§ 2 - Die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat kOnnen befristet oder

ee unbefristet Arbeitsgruppen einsetzen, sowie deren Aufgaben und Zusamrnensetzung festlegen oder ihre Aufliisung beschlieI en. Die Aufsicht und Koordination dieser Arbeitsgruppen wird vom Verwaltungsrat wahrgenommen:

§ 3 - Die Generalversammiung kann, in Absprache mit der betreffenden " Arbeitsgruppe, einzelne oder mehrere Aufgaben des Verwaltungsrates, auf dessen Vorschlag; für die Daller des laufenden Mandatés an aine Arbeitsgruppe Obertragen

e

'

MOD

und diese auch wieder entziehen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss in diesem Fall in der entsprechenden Arbeltsgruppe-vertreten sein.

ARTIKEL 10: VERTRETUNGEN

§ 1 - Die Vertreter nehmen die politische und inhaltliche Vertretung dés RdJ wahr. Sie erstatten bei Bedarf oder auf Wunsçh dem Verwaltungsrat oder der Generaiversammiung Bericht, Die Einsetzung der Vertreter wird durch die Geschâftsordnung geregelt. lhr Aufgebengebiét wird bel der Benennung definiert. §2 - Die Vertreter sind mindestens 16 und hóohstens 35 Jahre ait. Sofern diese minderjâhrig sind, muss dem Koordinator zusâtzlich eine schriftfiche Zustimmung des rechtlichen Vormundes vorhiegen.

§ 3 - Die Vestreten }tonnen die Vereinigung nicht rechtlich binden.

ARTIKEL 11:.KOORDINATOR "

§ 1 - Der Verwaltungsrat beauftragt sine'Person mit der tâglichen Verwaltung der Vereinigung, der Koordination der.Arbeiten des Sekretariats und den Aufgaben, welche, diese Satzung Oder ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates ihm zuschreiben und.kann,diesen.Auftrag wieder entziehen. Die so bestimmte Person trâgt den Titel RdJ-Koordinator,

§ 2 - Der Koordinator kann nicht zugleich.Mitgliecl der Generalversammlung sein oder eines vertreten.. Er dari jedoch in einer Mitgfiedsorganisation tuig sein, ohne disse im

Jugendrat zu vestreten. .

§ 3 - Der Koordinator legt dem Verwaltungsrat über seine Tâtigkeit Rechenschaft ab. ,

ARTIKEL 12: VER ÓFFENTLICHUNGÈN .

§ 1 - Über die Beschlüsse der Genereiversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eh Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsvorsitzenden und dem Prótokollführer zu

unterschreiben, " "

Auszüge daraus,. die vor Gericht oder anderweitig vorzdlegen sind, werden vom Vorsitzenden des. Verwaltungsrates Oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

§ 2 - Die Art Und Weise der Verüfféntlichung der Beschlüsse des RdJ wird vom Verwaltungsrat .festgelegt.

ARTIKEL 13:' GESCHÂFTSORDNUNG

Die Vereinigung .kann in Übereinstimmung mit diesen Satzungen eine

Geschâftsbrdnung. verabschiéden. Sie bedart der Zustimmung von zwel Dritteln der "

anwesenden stimmberechtigten-Mitgliedem, darunter aine Mehrheit der anwesenden" " ordentiichen Mitglieder.

ARTIKEL 14: NICHTDISKRIMiN1ERUNG " "

Zur besseren Lesbarkeit vuurde bei den personengebundenen Bezelchnungen nur die

niânniiché Form gebraucht. Sie gilt aber für beide Geschlechter.

Der Rat der deutschsprachigen Jugend ist offen für alle Jugendlichen und tritt fbr deren

" Rechte ein ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Gfaubens,' ihrer weltansphaulichen Überzeugung, ihrer ethnischen Herkunft oder Steatsangehárigkeit,

" ihrer kdrperlichen " Oder. geistigen Behinderung, ihrém Alter oder ihrer sexuelien Ausrichtung..

ARTIKEL 15: GESCHÀFTSJAHR

§ 1- Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemfii3 Artikel 17 des

Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen,geregelt. Danach wird "

der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres, sowie den

Coordonnées
RAT DER DEUTSCHSPRACHIGEN JUGEND, ABGEKURZT …

Adresse
HUTTE 79/16 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne