RESIDENCE DOSSIN 22

Divers


Dénomination : RESIDENCE DOSSIN 22
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 502.678.546

Publication

21/06/2013
ÿþBitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Naine und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der

Personen, die dazu ermáchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenûber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Unternehmensnr.: 0502678546

Geselischaftsname

(voll ausgeschrieben) : Résidence Dossin 22

(abgekürzt) :

Rechtsform : Zivilgeselischaft in Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4700 Eupen, Aachener StrafFe 24a

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : 1) Kapitalerhohung - 2) Zeichnung und Freimachung - 3) Anpassung der

Satzungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom sechsten Juni zweitausenddreizehn, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde ist eine auf3erordenfliche Generalversammlung der Zivilgesellschaft in Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung  Résidence Dossin 22", mit dem Gesellschaftssitz in 4700 Eupen, Aachener Strasse Nr. 24a abgehalten worden.

Die Generalversammlung beschloss wie folgt:

Erster Beschluss.

Die Generalversammlung beschoss einstimmig, das variable Kapital der Geselischaft um dreihundertdreil igtausend Euro zu erhühen, mittels Schaffung von dreihundertdreif3ig B-Anteilen, ohne Nennwert, welche ab dem sechsten Juni gem f3 den Satzungen am Gesellschaftsresultat teilhaben;

Zweiter Beschluss.

Die Gesellschafter verzichten auf ein eventueil ihnen zugestandenes Vorzeichnungsrecht.

Drifter Beschluss.

Einbringung von Sacheinlagen.

a) Berichte

Herr Alain KOHNEN Betriebesrevisor in Eupen, welcher von den Gesellschaftem beauftragt wurde, haf den Bericht gem den Bestimmungen des Gesetzbuches über die Handelsgeseilschaften verfasst.

Dieser endet wie folgt

In Ausführung von Artikel 423 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften haben wir die durch den Verwaltungsrat der Zivilgesellschaft in Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung  Résidence Dossin 22" ermittelte Bewertung von 330.000,00 ¬ der gelegten der gegenwàrtigen Kapitalerhühung einzubringenden Sacheinlagen geprüft.

Das Gesellschaftskapital von augenblicklich 20.000,00 ¬ , vergegenwârtigt durch 20 Anteile ohne Nennwert, betrüge nach der Kapitalerháhung 350.000,00 ¬ , dargestellt durch 350 Anteile ohne Nennwert, aufgeteilt in 20 A Anteile und 330 B-Anteile.

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Unsere Prüfung umfasst sâmtlich Prüfungshandlungen, welche den gegebenen Umstânden entsprechend für erforderlich hielten ,bezüglich der Eigentumsverhâltnisse und müglicher Belastungen, sowie der Bewertung der Sacheinlagen.

Die in vollem Eigentum und ais fret von Schulden und Lasten von der Aktiengesellschaft DEMARC als Sacheinlage einzubringende Immobilie wurde durch den Verwaitungsrat der Zivilgesellschaft in Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung  Résidence Dossin 2T zum Verkehrswert bewertet mit 330.000,00 ¬ , wie ausführlicher in unserem gegenwârtigen Bericht dargestellt.

Die durch den Verwaltungsrat vorgesehene Vergütung fiir diese Sacheinlagen aufgrund der Wertschâtzung und der Eigentumsverhâltnisse besteht in der Schaffung und Zuteilung an die Einbringerin der Sacheinlagen von insgesamt 330 B-Anteilen ohne Nennwert der Gesellschaft.

Das eingebrachte Gebâude ist mit zwei Hypotheken belastet. Das vom 26, April 2013 datierte schriftliche Einverstândnis des Finanzinstituts zur Lüschung der Hypotheken wurde unter der Bedingung der vollstândigen Rückzahlung eines Finanzierungskredits gegeben. Unsere Schlussfolgerungen setzten die vollstândige Rückzahlung vorgenannten '<redites vor der Beurkundung der anstehenden Kapitalerhtihung voraus.

Abschliel3end, nach dem Ergebnis unserer Prüfung, in Übereinstimmung mit den Prüfungsgrundsâtzen des Instituts der Betriebsrevisoren (IRE) im Fail von Kapitalerhi hungen durch Sacheinlagen, bestâtigen wir mit der im vorstehenden Absatz erlâuterten Einschrânkung der vollstândig erfoigten Rückzahlung eines Finanzierungskredites der Einbringerin, dass

-die Beschreibung der Sacheinlagen mit der erforderlichen Genauigkeit, sowie übersichtlich erfolgte;

-die Bewertung der Sacheinlagen mit 330.000,00 ¬ nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, den allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsâtzen entspricht und die so ermittelte Wertschátzung nicht niedriger ist als der Pariwert von 1000,00 ¬ je anteile der zu deren Vergütung auszugebenden 330 B-Anteile,

Eine Stellungnahme bezüglich der Rechtsmülligkeit und Angemessenheit der gegenwârtigen Transaktion ist nicht Bestandteil unseres gegenwârtigen Auftrags "

Die Gesellschafter haben ebenfaiis einen Bericht im Hinblick auf die Einbringung von Sacheinlagen erstellt. Je ein Exemplar dieser Berichte werden beim Handelsgericht hinterlegt werden

b) Einbringung :

Die Aktiengesellschaft DEMARC, mit Sitz in Lüttich, rue Albert De Cuyck 57, Untemehmensnummer 0443.692.153, gegründet durch Urkunde des Notars Alfred Molle in Nivelles vom 18. Mârz 1991, veráffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsanzeiger vom folgenden 12. April, Nummer 910412-331, deren Statuten letztmalig abgeândert wurden durch Urkunde des unterzeichneten Notars vom 13 Mai 2002, verf ffentlicht in den Anlage zum Belgischen Staatsanzeiger vom folgenden 15, Juni, Nummer 20020615-153, vestreten durch Herm Yves HUPPERTZ, delegierter Verwalter, hierzu ernannt in der Generalversammlung vom 24. November 2007, veráffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsanzeiger vom folgenden 9. Januar, Nummer 08006773 und handein gemâf3 Artikel 21 der Statuten,- erklârte, in die Gesellschaft den nachaufgeführten Grundbesitz einzubringen, katastriert oder vcrmals katastriert

Gemeinde Lüttich - Gemarkung 14

Flur C Nr. 228/Z 8, rue Dossin 22, Haus, ein Ar neunzig Centiar (1,90 Ar) Katasterertrag

zweitausendeinhundertachtundachtzig Euro (2.188 ¬ )

Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahren gehen sofort über.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, aile anfallenden Steuem und Abgaben bezüglich des eingebrachten Gutes ab dem heutigen Tage zu tragen

Der Grundbesitz wird für pachtfrei eingebracht,

c) Vergütung :

Als Gegenleistung für diesen eingebrachten Grundbesitz erhâlt die Eigentümerin die neu geschaffenen dreihundertdreil1ig B-Anteile, welche vollstândig freigemacht sind, ohne Nennwert.

Vierter Beschluss.

Die Generalversammiung erteilte dem unterzeichneten Notar Auftrag und Voilmacht für die Verüffentlichung der gegenwârtigen Beschlüsse und die Koordinierung der Satzungen Sorge zu tragen.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde, Bericht des Betriebsrevisors, Bericht der Geschftsführung.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaiten

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Bitte auf der letzfen Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die clazu ermi chfigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

04/02/2013
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Unternehmensnr. : 0s09_ , r9 1g ' y~ ~4&,Geselischaftsname t

(voll ausgeschrieben) : Résidence 1:bossir! 22

(abgekürzt) :

Rechtsform : Zivilgesellschaft in Form einer Genossenschaft mit beschffinkter Haftung

Sitz : 4700 Eupen, Aachener Straf3e Nr. 24 a

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom siebzehnten Januar zweitausenddreizehn, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde haben die nachgenannten Personen eine Zivilgesellschaft in Form einer' Genossenschaft mit beschránkter Haftung unter der Bezeichnung «Résidence Dossin 22» mit Sitz in 4700 Eupen, Aachener Stalle Nr. 24 a, gegründet.

1.Herr Yves HUPPERTZ, wohnhaft in 4780 ST,VITH, BahnhofstraRRe 39, geboren in Malmedy am vierten Januar neunzehnhundertachtundsiebzig (780104-181-83),

2.Herr Jérôme HUPPERTZ, wohnhaft in 4780 ST.VITH, HauptstraRe 96/6, geboren in Malmedy am sechsundzwanzigsten September neunzehnhundertneunundsiebzig (790926-227-36),

3. Hen François STOFFELS, wohnhaft in 4700 EUPEN, Schulstra1 e 13, geboren in Sankt Vith am neunten Oktober neunzehnhunderteinundachtzig (811009-255-82),

TITEL 1 : GRÜNDUNG

Das Kapital der Gesellschaft ist unbegrenzt, welches mindestens zwanzigtausend Euro betrâgt und welches durch nominative Anteile ohne Nennwert dargestellt wird.

Zu Beginn wird das Kapital auf zwanzigtausend Euro festgelegt, dargestelit durch zwanzig Anteile, Spâter',

kann das Kapital eventuell um neue Anteilszeichnungen sowie auch um Rücklagen und/oder Mehrwerte,

welche die Generalversammiung gegebenenfalls dort einzuverleiben beschlieRRt, erhüht werden.

Die zwanzig Anteile der Genossenschaft wurden wie folgt gezeichnet:

1.Durch Herm Yves Huppertz: sieben (7) Anteile, entspricht siebentausend Euro,

2.Durch Herm Jérôme Huppertz: sieben (7) Anteile, entspricht siebentausend Euro,

3.Durch Heren François Stoffels: sechs (6) Anteile, entspricht sechstausend Euro.

Dieses Kapital wurde wie folgt freigemacht :

1.Herm Yves Huppertz: siebentausend Euro.

2.Herm Jérôme Huppertz: siebentausend Euro.

3.Herm François Stoffels: sechstausend Euro.

durch Einzahiung auf das Konto Nr. 109-6586932-89 der BKCP BANK. Der Notar hat dies anhand der ihm

vorgelegten Bankbescheinigung bestâtigt. Diese verbteibt in seinen Akten.

Die Geschâftsfühiung der Genossenschaft mit beschrankter Haftung legte die Bedingungen und dent Zeitpunkt der Einzahlung auf die gegen Bareinlagen gezeichneten Anteile fest. Die Zeichner dieser Anteile verpflichten sich, sofort nach Aufforderung durch die Geschâftsführung den gezeichneten Anteil freizumachen. '

Dann erklarten die vorgenannten Erschienenen, die Statuten der Genossenschaft mit beschrônkter Haftung wie folgt festzulegen:

Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachfigt sind, die juristische Persan aritten gegenaberzu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrirt.

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TITEL III r STATUTEN

Kapitei t Form, Bezeichnung, Sitz

Artikel 1: Form und Bezeichnung

Die Gesellschaft wird gegründet als Zivilgesellschaft und nimmt die Form einer Genossenschaft mit beschrânkter Haftung an. Ihr Namen lautet  Résidence Dossin 22".

Artikel 2 : Gesellschaftssitz

Der Sitz der Genossenschaft mit beschrénkter Haftung befindet sich in 4700 EUPEN, Aachener Str. 24a.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gescháftsführung an jeden anderen Ort innerhalb Belgiens verlegt

werden.

Der Verwaltungsrat besitzt alle Voilmachten, um diese Anderung festzustellen.

Kapitel 2 : Gegenstand, Dauer

Artikel 3 : Gesellschaftszweck

Gegenstand der Genossenschaft mit beschrânkter Haftung ist:

-die Immobilienforderung, den Erwerb und Verkauf, die Vermietung und Untervermietung, Immobilienleesing, die Errichtung sowie die Verwaltung von Immobilien für den Eigenbedarf, sowohl in Belgien ais auch lm Ausland, und dies im weitesten Sinne des Wortes,

-den Erwerb und Verkauf sowie die Verwaltung von Aktien, Beteiligungen und Wertpapieren aller Art fair den Eigenbedarf sowohl in Belgien ais auch im Ausland, und dies im weitesten Sinne des Wortes,

Die Genossenschaft Kano alle kaufni nnischen und finanziellen Handlungen vomehmen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Gegenstand der Genossenschaft in Verbindung stehen. Sie kano in diesem Zusammenhang alle Verfügungs- oder Verwal-tungshandlungen vomehmen.

Zu diesem Zwecke kann sie sich ebenfalls an anderen Gesellschaften beteiligen, durch Anteilszeichnung, Einbringung, Fusioniening, Verschmetzung oder auf jede andere Art und Weise, welche einen gleichen oder éhnlichen Zweck verfolgen.

Die Gesellschaft kann ebenfalls Geschâftsführerin oder Verwalterin einer anderen Gesellschaft sein.

Artikel 4 : Dauer

Die Gesellschaft wird auf unbegrenzte Zeit gegründet beginnend am 17, Januar 2013.

Die Gesellschaft wird im Fall des Ablebens, des Konkurses, des Vermügensverfalls oder der Entziehung der GeschriftsfOhigkeit eines der Teilhaber nicht aufgelóst.

Mit Ausnshme einer gerichtlichen Entscheidung kann die Auflüsung der Gesellschaft nur aus einer durch die Generalversammlung der Teilhaber getroffenen Entscheidung erfolgen, die geme den gleichen Regeln entscheidet wie für eine Abünderung der Satzungen.

Kapitel 3 ; Gesellschaftskapital

Artikel 5 : Kapital

Das Gesellschaftskapital ist unbegrenzt; es enthâlt einen festen und einen variablen Teil,

Der feste Teil des Gesellschaftskapitals belàuft sich auf zwanzigtausend Euro (20.000,00 ¬ ).

Das Kapital wird dargestellt durch namentliche Anteile ohne Nennwert.

Das augenblicklich gezeichnete Kapital betrâgt zwanzigtausend (20.000) Euro, dargestellt durch zwanzig (20) Anteile ohne Nennwert, welche vollstândig gezeichnet sind.

Das Kapital ist variabel ohne Abânderung der Satzungen für den Ober den festen Teil hinausgehenden Teil.

Der variable Teil schwankt je nach Zu- und Abgang von Teilhabern, nach Kapitaterhühung oder Rückzug von Anteilen.

Eine Rückzahlung an die Teilhaber darf jedoch den festen Teil des Gesellschaftskapitals nicht angreifen, welches durch eine Entscheidung der Generalversammlung erhflht werden kann.

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Artikel 6 : Anteile

Das Gesellschaftskapital besteht aus Gesellschaftsanteilen ohne Nennwert.

Es gibt zwei Arten von Gesellschaftsanteilen: die Anteile der Kategorie A (hiemach « A-Anteile » genannt) und die Anteile der Kategorie B (hiemach « B-Anteile » genannt.

Die A-Anteile sind jeder natürlichen oder juristischen Person, die den Zweck garantiert, zugíinglich; es handelt sich um die Gründer und jede Person, die durch die Gesamtheit der A-Anteilinhaber zugelassen wird, wenn sie áhnliche oder kompatible Verpflichtungen mit denjenigen der Gesellschaft hat.

Die B-Anteile sind jeder natürlichen oder juristischen Person zugânglich, die nicht unter die Gewâhnmgsbedingungen der A-Anteile fâlit.

Es dürfen keine zusàtzlichen anderen Titel zu den die Einbringung darstellenden Anteilen geschaffen werden, unter gleich welcher Bezeichnung auch, die Gesellschaftsrechte darstellen ki nnten oder ein Anrecht auf einep Teil des Gewinns erüffnen.

Zusâtzlich zu den Gesellschaftsanteilen, die bei der Gründung ausgestellt werden, kunnen andere Gesellschaftsanteile, die den Festanteil des Kapitals darstellen, bei einer Kapitalerhühung der Gesellschaft ausgestellt werden, durch Beschluss der Generalversammlung.

Die Gesellschaftsanteile sind Inhabertitel und tragen eine Rangnummer, sie sind unteilbar gegenüber der Gesellschaft, die im Fall einer Unteilbarkeit die zu den Anteilen gehürenden Rechte aussetzen kann, bis dann einer der Mitbesitzer ihr gegenüber ais Eigentümer bezeichnet worden ist.

Wenn die Anteile mit einem Nutznieflungsrecht belastet sind, gehort das Wahlrecht dem Nutzniefler, auller im Fall eines Einspruchs seitens des Nackteigentümers. In diesem Fall wird das zu besagten Anteilen gehürende Wahlrecht ausgesetzt, solange kein Abkommen getroffen wurde, und auller im Fall einer gerichtlichen Entscheidung.

Artikel 7 : Einzahlung der Anteile

Jeder neue Anteil muss vollstândig eingezahlt werden.

Die Ausübung des Wahlrechts für die Gesellschaftsanteile, fur die die Einzahlung noch nicht erfolgt ist, wird ausgesetzt, solange diese Einzahlungen, ordnungsgemáf3 angefordert und fdllig geworden, nicht erfolgt sind.

Artikel 8 : Teilhabervei eichnis

Am Gesellschaftssitz wird ein Verzeichnis der Anteile geführt, das jeder Teilhaber ohne Umsiedlung einsehen kann und das für jeden von ihnen vermerkt:

1- Die Namen, Vomamen und Wohnsitze der natürlichen Personen; die Bezeichnung oder Gesellschaftsbenennung sowie den Gesellschaftssitz der juristischen Personen.

2- Das Datum ihrer Aufnahme, ihres Rücktritts oder ihres mdglichen Ausschlusses.

3- Die Anzahi Anteile, über die er verfügt, sowie die Zeichnung von neuen Anteilen, die Rückzahlung von Anteilen, die Abtretung von Anteilen mit deren Datum.

4- Den Betrag der erfolgten Einzahlungen, die abgehobenen Betrâge zur Auszahlung der Anteile.

Dieses Verzeichnis wird geführt gem den Bestimmungen der Artikel 357 und 358 des

Gesellschaftsgesetzbuches.

Der Verwaltungsrat ist mit den Eintragungen beauftragt.

Diese erfolgen auf Grundlage von Belegunterlagen, die datiert und unterschrieben sind. Sie erfolgen aufgrund des jeweiligen Datums.

Der Eigentumstitel für die Anteile wird durch eine Eintragung in dieses Verzeichnis belegt. Zertitikate, die diese Eintragung feststellen, werden den Anteilsinhabem ausgestellt. Artikel 9 : Abtretung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Die A-Anteile k5nnen anderen ]nhabem von A-Anteilen abgetreten oder übertragen werden, und dies mittels Einverstândnis des Verwaltungsrates.

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Die B-Anteile kunnen anderen Inhabem von B-Anteilen abgetreten oder übertragen werden, und dies mittels Einverstândnis des Verwaitungsrates.

Sie dürfen nur Jann an Dritte abgetreten oder übertragen werden, wenn diese natürliche oder juristische Personen sind, die die Bedingungen von Artikel 10, Absatz 1 und 2° der Satzungen erfüllen, unter Berücksichtigung der mit den Zugangsbedingungen zu den A- und B-Anteilen verbundenen Besonderheiten.

Die Verpfândung der Gesellschaftsanteile ist verboten.

Die Teilhaber und Berechtigten oder Rechtsnachfolger eines Teilhabers dürfen weder die Liquidation der Gesellschaft herbeiführen, noch das soziale Vermogen beschlagnahmen lassen, noch dessen Inventer verlangen.

Zur Ausübung ihrer Rechte müssen sie sich auf die Bûcher und sozialen Unterlagen und auf die Beschlüsse der Generalversammlungen berufen.

Des Eigentum über die Anteile wird belegt durch eine Eintragung in das Teilhaberverzeichnis. Die Abtretung oder Übertragung der Anteile kann der Gesellschaft oder Driften gegenüber nur rechtwirksam gemacht werden eb dem Zeitpunkt an dem die Übertragungserklûrung in das Teilhaberregister eingetragen wurde.

Keitel : Teilhaber

Artikel 10 : Teilhaber - Zulassung

Sind Teilhaber.

1°) Die Unterzeichner der gegenwârtigen Urkunde.

2°) Die natürlichen oder juristischen Personen, die mindestens einen Gesellschaftsanteil vom Typ A

und/oder B zeichnen.

Die Zulassung unterliegt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der mit einfacher Mehrheit der

Stimmen beschlieîM.

Die Entscheidung muss nicht begründet sein und es gibt gegen diese Entscheidung keine

Einspruchsmóglichkeit.

Die Gesellschaft dart die Mitgliedschaft von Teilhabem aus Spekulationszwecken nur verweigern, wenn

diese die altgemeinen Beitrittsbedingungen nicht erfüllen.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft setzt die Zustimmung zu den Satzungen der Gesellschaft und allen gültig

durch die Verwaltungsorgane der Gesellschaft getroffenen Entscheidungen voraus.

Er wird an den Verwaltungsrat gerichtet.

Artikel 11 : Verantwortung der Teilhaber

Die Verantwortung der Teilhaber ist auf den Betrag ihrer Zeichnungen begrenzt.

Jeder zurücktretende oder ausgeschiossene Teilhaber haftet weiterhin persánlich in den Grenzen, in denen er sich verpflichtet hat und wâhrend fünf Jahren ab seinem Rücktritt oder seinem Ausschluss, für alle Verpflichtungen, die vor Ende des Jahres eingegangen wurden, an dem sein Rücktritt veríiffentlicht wurde.

Artikel 12 : Verlust der Eigenschaft als Teilhaber

Die Eigenschaft als Teilhaber geht verloren durch den Rücktritt, den Ausschluss, die Auflüsung des als juristische Person auftretenden Teilhabers, die freiwillige oder gerichtliche Liquidation des als juristische Person auftretenden Teilhabers, den Konkurs, die Fusion, die Übemahme, die Spaltung, in denen die Teilhaber der begünstigten Geselischaft oder der aufzuspaltenden Gesellschaft die für die Teilhaberschaft erforderlichen Bedingungen nicht mehr erflillen, sowie durch das Ableben, die Rechtsunfrihigkeit, die Zahiungsunfühigkeit (allgemeine Schuldenregelung).

Artikel 13 : Rücktritt

Ein Genossenschaftsmitglied darf erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in die Geselischaft zurücktreten und dies nur in den ersten sechs Monaten des Geschâftsjahres.

Es stept jedem Teilhaber frei zurückzutreten oder eine teilweise Zurückziehung seiner Anteile zu fordem, jedoch erhalten ein Rücktritt oder eine teilweise Zurückziehung ihre Wirkung erst, wenn diese dem Verweltungsrat mit eingeschriebenem Brief mit der Post mitgeteilt wurden,

Der Verwaltungsrat informiert die Generalversammlung über diese Entscheidung oder diese Zurückziehung bei deren nâchster Zusammenkunft.

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Ein Rücktritt oder eine teilweise Zurückziehung sind zudem nur dann erlaubt, wenn sie nicht den Festteil des Kapitals verringem auf einen Betrag, der unter seinem satzungsm .I1igen Mindestbetrag liegt, oder die Anzahl der Teilhaber auf weniger ais drei verringert.

Das Verwaltungsorgan hat zudem das Recht, den Rücktritt oder die teilweise Zurückziehung zu verweigem, wenn die finanzielle Lage der Kooperative darunter leiden soffite, er urteilt souverân darüber.

Der Rücktritt oder die teilweise Zurückziehung wird im Teilhaberregister verzeichnet, am Rande des Namens des zurücktretenden Teilha bers.

Wenn die Generalversammiung sich weigert, den Rücktritt festzustellen, erfolgt dieser in der Kanziei des for den Gesellschaftssitz zustândigen Friedensgerichts, entsprechend der unter Artikel 369 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Prozedur.

Ein Austritt ist dennoch vorzeitig müglich, wenn die Generalversammlung diesen Einstimmig annimmt. Die Bedingungen werden jeweils durch die Generalversammlung vor Ort festgelegt.

Artikel 14 : Ausschluss

Die Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stammen, mit Ausnahme der Anteile des Teilhabers, dessen Ausschluss vorgeschlagen wird, den Ausschluss eines Teilhabers beschliellen, wenn der Teilhaber die Mitgliedschaftsbedingungen nicht mehr erfüllt, oder Fiandiungen vomimmt, die gegen die Interessen der Gesellschaft versteen oder aus irgend einem anderen schwerwiegenden Grund, unter den Bedingungen von Artikel 370 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Der Ausschluss wird der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat vorgeschlagen.

Der Ausschluss kann nur ausgesprochen werden nachdem der betroffene Teilha ber dazu aufgefordert wurde, seine Bemerkungen schriftlich innerhaib des Monats nach Versand eines eingeschriebenen Briefs, welcher den begründeten Ausschlussvorschlag enthâlt, geltend zu machen; der Teilhaber muss durch die Generaiversammlung angehárt werden, wenn er dies verlangt.

Er kann ebenfalls durch einen Anwalt unterstülzt werden, wenn er dies wünscht.

Die Ausschlussentscheidung muss begründet sein, und die Prozedur gemâi3 Artikel 370 des Geselischaftsgesetzbuches muss angewandt werden.

Die Ausschlussentscheidung wird in einem durch den Prdsidenten des Verwaltungsrates oder den delegierten Verwalter verfassten und unterzeichneten Protokoll festgestellt werden,

Das Protokoil führt die Fakten an, auf die sich der Ausschluss begründet.

Eine gleich lautende Kopie der Entscheidung wird dem ausgeschiossenen Teilhaber innerhalb von fünfzehn Tagen per eingeschriebenen Brief mit der Post zugestellt.

Ein Vermerk des Ausschlusses muss im Teilhaberregister erfolgen, am Rande des Namens des ausgeschlossenen Teilhabers.

Artikel 15 : Rückerstattung der Anteile

Der zurücktretende, teilweise zurückziehende oder ausgeschlossene Teilhaber hat eïn Anrecht auf die

Auszahlung seines Anteils.

Der Wert der Anteile wird entsprechend der Bilanz des Jahres, in dem der Antrag gestellt und angenommen

wird oder in dem der Ausschluss beschiossen wird, berechnet.

Die Zahlung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Jahresbilanz erfolgen.

Die Rückerstattung kann jedoch, auf Entscheidung des Verwaltungsrates, gestaffelt werden über eine maximale Zeitspanne von fünf Jahren, in Bruchteilen von mindestens einem Fünftel.

Der zu erstattende Betrag wird um die rni glichen sicheren, f iligen Schuldforderungen der Gesetlschaft gegenüber dem zurücktretenden, teilweise zurückziehenden oder ausgeschiossenen Teilhaber verringert sowie um alle Steuem oder Gebühren gleich weicher Art, die aufgrund dieser Rückerstattung von der Gesellschaft verlangt werden künnten.

Vorlâufige Einbehaltungen kónnen diesbezüglich durch die Generalversammiung beschiossen werden,

Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Rücktritt, dem Rückzug oder dem Ausschluss werden die nicht eingeforderten Anteile dem Garantiefonds gutgeschrieben.

Der zurücktretende, zurückziehende oder ausgeschlossene Teilhaber darf die Liquidation nicht herbeiführen.

Der zurücktretende, zurückziehende oder ausgeschiossene Teilhaber darf keine anderen Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

Die Verantwortung des zurücktretenden, zurückziehenden oder ausgeschlossenen Teiihabers endet zum Ablauf des Geschâftsjahres, im Laufe dessen diese Vorgânge stattfinden und dies unbeschadet des Artikels 371 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Die teilweise oder vollstândige Rückerstattung der Anteile ist erlaubt:

insofem diese Anteile durch einen anderen Teilhaber übemommen werden, guller gegenteiiiger Ansicht der Verwaltungsorgane;

- und insofem diese Rückerstattung nicht zur Folge hat, dass die Nettoaktiva, so wie in Artikel 429 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt, geringer worden ais der in besagtem Artikel festgetegte Betrag,

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Artikel 16: Kategorien der Anteile

Es bestehen zwei Kategorien von Anteilen:

1)die Anteile der Kategorie  A" mit Stimmrecht,

2)die Anteile der Kategorie  B", mit Stimmrecht , gerne Artikel 382 des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Diese haben folgende Merkmale:

a)Es sind lnhaberanteile ohne Bezeichnung eines Nennwertes,

b)Sie haben Stimmrecht,

c)im Falle von Gewinnverteilung gernaf3 Artikel 429 des Gesetzbuches der Gesellschaften haben diese

Anteile der Kategorie "B" Anrecht auf eine privilegierte Dividende, in Hdhe von 75 Prozent der zu vertellenden

Dividende, sowie Anrecht auf Beteiligung am Restgewinn und den Liquidationsergebnisse gleich den Anteilen

der Kategorie  A

Artikel 17 : Rechtsnachfolger eines Teilhabers

Die Anteile sind unteilbar.

lm Fal! des Ablebens, des Konkurses, der Zahlungsunfdhigkeit oder Rechtsunffhigkeit eines Teilhabers decken seine Erben, Glâubiger oder gesetzlichen Vertreter den Wert seiner Anteile, entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen.

Artikel 18 : Rechtsunffhigkeit

Die Teilhaber und die Anspruchsberechtigten oder die Rechtsnachfolger eines Teilhabers dürfen die Liquidation der Gesellschaft nicht herbeiführen, noch die Versiegelung, die Liquidation oder die Aufteilung des Gesellschaftsverm5gens noch in irgendeiner Weise in die Verwaltung der Gesellschaft eingreifen.

Sie müssen sich für die Ausübung ihrer Rechte auf die Bücher und Sozialdokumente und die Entscheidungen des Verwaltungsrates und der Generalversammiung berufen.

lm Fail eines Miteigentums an einem Anteil hat die Gesellschaft das Recht, die Ausübung der Rechte durch die Erben oder Miteigentümer auszusetzen, bis dass eine einzige Person ais Inhaber bezeichnet wurde.

Kapitel 5 :Verwaltung

Artikel 19 : Aligemeines

Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Verwalter, der/die Inhaber von A-Anteilen ist/sind, verwaltet. Die juristischen Personen, die als Verwalter emannt werden, müssen einen stândigen Vertreter bezeichnen, der mit der Ausübung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Person beauftragt wird.

Die Verwalter werden auf unbestimmte Dauer emannt.

Sie kunnen jederzeit durch den Verwaltungsrat, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschliel t, abgesetzt werden, ohne Kündigungsfrist und ohne das dessen Entscheidung begründet sein müsste.

Die Mandate der Verwalter und der mit der Kontrolle beauftragten Teilhaber sind unentgeltlich aul3er gegenteiliger Entscheidung seitens der Generalversammiung.

Was jedoch die Verwalter betrifft, die mit einer Befugnis beauftragt wurden, die Sonderleistungen oder stí3ndige Leistungen erfordert, so kann ihnen eine Entlohnung gewàhrt werden.

Diese Entlohnung darf keinesfails in einer Beteiligung an den Gewinnen der Gesellschaft bestehen.

Artikel 20 : Verwaltungsrat

Wenn meter als zwei Verwalter bezeichnet werden, bilden diese einen Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedem einen Vorsitzenden und gegebenenfalls einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden leitet der gegebenenfalls emannte Vize-Vorsitzende und in Emiangelung der álteste Verwalter die Sitzung.

Der Verwaltungsrat wird einberufen auf Vorladung durch seinen Vorsitzenden, so oft wie es das Gesellschaftsinteresse erfordert.

Er muss auch einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

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Der Verwaltungsrat trifft sich am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen in der Einladung angegebenen Ort.

Die Einladungen erfolgen durch einfaches Schreiben, efektronisches Schreiben oder jedes andere Kommunikationsmittel, mindestens fünf Tage vor der Versammiung verschickt, aulner im Fall der Dringlichkeit, die im Sitzungsprotokoll begründet werden muss.

Die Einladungen müssen die Tagesordnung enthalten.

Der Verwaltungsrat entscheidet nur gültig über die auf der Tagesordnung angeführten Punkte, wenn seine Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Wenn jedoch bei einer ersten Versammfung der Rat nicht anzahlmâllig vertreten ist, kann eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.

In diesem Fall bergt und entscheidet der Rat gültig, ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Verwalter.

Soulte in einero bestimmten Vorgang ein Verwalter ein pers6nliches Interesse haben, das dem der Gesellschaft entgegensteht, se wird Anwendung der Artikel 380 und 408 des Gesellschaftsgesetzbuches gecoacht,

Alle Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen.

lm Fall einer Stimmengleichheit innerhalb des Verwaltungsrates ist die Stimme des Prâsidenten oder desjenigen der ihn vertritt ausschlaggebend.

Jeder Verwalter kann, einem seiner Ratskollegen ein Mandat erteilen, um ihn bei einer bestimmten Sitzung dieses Rates zu vertreten, und dort an seiner Stelle seine Stimme abzugeben.

Jedoch darf ein Mandater niemafs mehr als einen Verwalter vertreten,

Die Beratungen und Abstimmungen des Verwaltungsrates werden in durch den Vorsitzenden und die Mehrheit der bel der Versammlung anwesenden Verwalter unterzeichneten Protokollen festgehalten.

Kopien und Auszüge dieser Protokolle werden durch zwei Verwalter unterzeichnet. Artikel 21 : Unbesetztes Mandat

lm Fall eines unbesetzten Verwaltermandats kann der Verwaltungsrat dessen Besetzung vorsehen, bis dass die folgende Generalversammlung endgültig darüber entscheidet.

Der neue Verwalter beendet das Mandat seines Vorgângers.

Artikel 22 : Befugnisse

Das je nach Fall von Verwaltungsrat gebildete Verwaltungsorgan, aus einem Einzelverwalter oder zwei gemeinsam handeinden Verwaltem bestehend, verfügt, zusâtzlich zu den ihm durch die gegenwârtigen Satzung gewâhrten Befugnisse, alle weitergehenden Befugnisse zur Verwaltung und Verfügung, im Hinblick auf die Erzielung des Gesellschaftszwecks, mit Ausnahme derjenigen, die das Gesetz oder die Satzungen der Generalversammlung vorbehalten.

Wenn ein Verwaltungsrat vorhanden ist, darf keiner der Verwalter alleine handeln, sei es um Anlagen zu tátigen, Verpflichtungen fur die Gesellschaft oder Ausgaben für die Gesellschaft, gleich welcher Art, einzugehen.

Er legt eine innere Ordnung fest, die der Ratifizierung durch die besonders zu diesem Zweck einberufene und mit einfacher Mehrheit beschlie8enden Generalversammlung vorgefegt wird.

Diese innere Ordnung kann nachtrâglich gemâ13 der gleichen Prozedur abgeândert oder aufgehoben werden.

Artikel 23 : Tig liche Geschâftsführung

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Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschüftsführung sowie die Vertretung der Geselischaft in Bezug auf diese Geschâftsführung anvertrauen:

- Entweder einem oder mehreren Verwaltem, die den Titel des delegierten Verwalters tragen ;

- oder einem oder mehreren Direktoren oder Bevollmâchtigten, die in seinen Reihen bezeichnet werden;

Die mit dem Mandat der mit der tâglichen Geschâftsführung beauftragen Person(en) verbundenen Eedingungen werden in der Emennungsurkunde festgelegt.

Wenn mehrere Personen mit der tâglichen Geschâftsführung beauftragt werden, kann jede dieser Personen elleine die Vorgânge der tâglichen Geschâftsführung erledigen, mit Ausnahme der Entscheidungen bei der Einstellung von Personal und der Ausgaben von mehr als 5.000 ¬ , für welche das Einverstândnis aller Geschftsführer (bezieht sich auf  mehrere Personen) erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat kann ebenfalis die Leitung eines oder mehrerer Bereiche der gesellschaftlichen Aktivitâten einem oder mehreren Direktoren oder Bevollmâchtigten anvertrauen, die innerhalb oder auf3erhalb seines Rahmens bezeichnet werden, und den Mandataren alle Sonderbefugnisse erteilen.

Der delegierte Verwalter oder der Bevollmâchtigte zur tâglichen Geschâftsführung kann ebenfalls einen Tell oder die Gesamtheit seiner Verwaltungsbefugnisse, die er festlegt, der Person seiner Wahl anvertrauen.

Der Verwaltungsrat legt die dem delegierten Verwalter gegebenenfalis zu gewâhrendé Entlohnung fest, enter Berücksichtigung der Bestimmungen des oben angeführten Artikels 19.

Artikel 24 : Vertretung der Gesellschaft

Unbeschadet der Sonderdelegationen wird die Gesellschaft Driften gegenüber und ver der Justiz gültig durch den Einzelverwalter vertreten, oder wenn zwei Verwalter oder ein Verwaltungsrat eingesetzt wurden, durch zwei gemeinsam handelnde Verwalter.

Wenn die Geschâftsführung mehreren Verwaltem anvertraut wurde, kann jeder von ihnen die Gesellschaft bei Handlungen und Vorgângen der der tâglichen Verwaltung gültig vertreten, insbesondere gegenüber den áffentiichen Diensten, der Post oder den Transportuntemehmen.

Artikel 25 : Verantwortung der Verwalter

Die Verwalter gehen keine persünlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Gesellschaft oint

Sie sind nur für die Ausübung ihres Mandats verantwortlich, jeder von ihnen insofem es ihn besonders betrifft, und ohne Solidaritât, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 387, 388, 408, 409, 424, 433, 434, et 436 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Kapitel 6 : Oberwachung und Kontrolle

Artikel 26 :

Aufler gegenteiliger Entscheidung des Verwaltungsrats und insofem die Gesellschaft für den ersten Jahresabschluss die im Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches angeführten Kriterien erfülit, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, einen Kommissar zu emennen.

ln diesem Fall verfügt jeder Teilhaber individuel! über die Ermittlungs- und Kontrollbefugnisse des Kommissars.

Er kann sich durch einen Buchhalter vertreten lassen.

Solange die Gesellschaft jedoch, gemüf3 Artikel 385 des Gesellschaftsgeselzbuches, die besagten Kriterien erfüllt und kein Kommissar emannt wurde, kann die Generalversammlung einen oder mehrere Teilhaber bezeichnen, denen sie die Ermittlungs- und Kontrotibefugnisse der einzelnen Teilhaber übertrágt.

Dieser oder diese Teilhaber darfldürfen keinerlei Funktion ausüben noch irgendeinen anderen Auftrag oder ein anderes Mandant innerhalb der Geselischaft annehmen.

Dieser oder diese Teilhaber kunnen sich durch einen Buchhalter vertreten tassen, dessen Entlohnung der Gesellschaft obliegt, wenn er mit deren Einverstündnis bezeichnet wurde oder wenn disse Entlohnung ihr durch eine gerichtliche Entscheidung zur Last gelegt warde,

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Für den Fat', dass die Geselischaft die hiervor angeführten Kriterien nicht mehr erfülft, muss die Generalversammlung innerhalb kürzester Frist einberufen werden, um die Bezeichnung eines oder mehrerer Kommissare unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.

Kapitel 7 : Generalversammlung

Artikel 27: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Teilhaber und ist das oberste Entscheidungsorgan der Geseilschaft

Sie setzt sich aus allen Teilhabem zusammen und ihre Entscheidungen sind zwingend für alle Teilhaber, selbst für diejenigen, die abwesend oder abtrünnig sind.

Sie verfügt über die ihr durch das Gesetz und die gegenwwrtigen Satzungen gewührten Befugnisse, Artikel 28 : Zusammenkunft

Die Generalversammlung tagt mindestens einmal im Jahr am letzten Donnerstag im Monet Juni um zwanzig Uhr.

Wenn dieser Tag etn Feiertag ist, wird die Generalversammlung am ersten Arbeitstag danach zur gleichen Uhrzeit stattfinden.

Die jâhrliche Generalversammlung muss zwingend in ihrer Tagesordnung die Ûberprüfung der Jahresbilanz des vorhergehenden Jahres, die den Verwaltem und gegebenenfalls dem Kommissar und dem/den mit der Kontrolle beauftragten Teilhaber(n) zu erteilende Entiastung eethalten.

Die Generalversammtung kann ebenfalis au(ergewiihnlich durch das Verwaltungsorgan einberufen werden.

Sie muss einberufen werden, wenn Teilhaber, die mindestens über ein Fünftel der Gesellschaftsanteile verfügen, dies verlangen, oder wenn diese Einberufung durch den/die Kommissar(e) gefordert wird.

Die Generalversammiung muss innerhalb von drei Wochen nach dem Antrag auf Einberufûng stattfinden in den unter den oben angeführten Artikeln 2 und 3 vorgesehenen F lien.

Artikel 29 Einberufungen

Die durch den Vorsitzenden, oder in Ermangelung durch die mit der tâglichen Gescháftsführung beauftragte Person unterzeichneten Einberufungen werden mindestens acht Tage vor der Generalversammtung mit einfachem Schreiben oder elektronischer Post verschickt.

Jeder kann auf diese Einberufung verzichten und gilt gegebenenfalls als ordnungsgemâll eingeladen, wenn er bei der Versammiung anwesend oder vertreten ist.

Die Generalversammiung findet am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen in den Einladungsschreiben angegebenen Ort statt.

Das Verwaltungsorgan übermittelt den Genossenschaftsmitgliedem, die dies beantragen, ohne Verzug und kostenlos eine Kopie der im Artikel 410 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen interlagen.

Artikel 30 : Vorsitz

Die Generalversammiung wird je nach Fali durch den Einzelverwalter, den áltesten der Verwalter, wenn sie zwei in der Anzahi sind, oder durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet und in Emiangelung durch den zu diesem Zweck durch den Rat bezeichneten Verwalter.

Der Vorsitzende kann einen Schriftführer bezeichnen, der nicht unbedingt ein Teilhaber sein muss. Artikel 31 : Vertretungen

Jeder Teilhaber kann sich bei der Generalversammlung durch einen anderen stimmberechtigten Teilhaber,

der eine achriftliche Vollmacht, selbst per Faxschreiben, rechtfertigen kann, vertreten lassen.

Die juristischen Personen und die Rechtsunfâhigen werden durch ihre satzungsgemàRen oder gesetzlichen

Vertreter vertreten, unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung.

Ein Teilhaber dart nicht über mehr ais zwei Volimachten verfügen.

o

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Artikel 34 : Beratungen

Die Generalversammlung darf nur über die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte beraten, aulIer im Fali einer gültig gerechtfertigten Dringlichkeit.

Die Generalversammlung beschlieflt, auller in den durch das Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen Ausnahmen und den vorliegenden Satzungen, mit einfacher gültig abgegebener Stimmenmehrheit, egal wie hoch die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Telihaber ausfâllt.

Ein Teilhaber, der ein direktes Interesse in einem der auf die Tagesordnung gebrachten Punkte hat, darf nicht am dessen Abstimmungen teilnehmen,

Wenn die Generalversammlung über eine Abânderung der Satzungen beschlieflen muss, über die innere Ordnung oder die Aufldsung der Geselischaft, kann sie nur gültig beschlief(en, wenn der Gegenstand der vorgeschlagenen Abânderungen oder die Aufldsung ausdrücklich in der Einberufung angeführt sind und wenn diejenigen, die der Generalversammiung bel wohnen, mindestens die Hgifte der vorhandenen Anteile der zu einer Stimmabgabe berechtigten Anteile bilden.

Wenn die Generalversammlung diese letzte Bestimmung nicht erfüllt wird eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.

In diesem Fall entscheidet die Generalversammlung gültig, gleich wie die Anzahl der vertretenen Anteile ausfallen wird.

Der Vorschlag muss eine doppelte Mehrheit von Dreiviertel der Slimmen der anwesenden oder vertretenen Teilhaber erhalten, zuerst unter den Inhabem der A-Anteile, dann unter den Inhabem der B-Anteile.

Artikel 35 : Abstimmungen

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilshaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mi3glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu

vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Diese Volimachtwird dem Generalversammlungsprotokotl beigefügt.

Das Recht, das den Anteilen zufâllt, deren fâIlige Zahlung nicht erfolgt ist, wird ausgesetzt. Artikel 36 : Protokolle

Die Protokolle der Generalversammlungen werden durch den Vorsitzenden der Versammiung und eihen Verwalter unterzeichnet.

Die Kopien und Auszüge dieser Protokolle, die vor Gericht oder anderswo hinterlegt werden müssen, werden durch einen Verwalter unterzeichnet, und wenn ein Verwaitungsrat eingesetzt wurde, durch den Vorsitzenden des Rates oder zwei Verwalter.

Kapitel 8 : Geschâftsjahr - Jahresrechnungen

Artikel 37 : Geschâftsjahr

Das Geschfiftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreifligsten Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 38 : Jahresrechnungen

Am Ende jedes Geschâftsjahres erstellt das Verwaltungsorgan, gemüll den gesetzlichen und verordnungsgem-Ilen Bestimmungen in diesen Bereich, die Jahresrechnungen, die der Generalversammlung vorgelegt werden.

Am Ende jades Geschâftsjahres erstellt das Verwaltungsorgan das Inventer sowie die Bilanz, die Ergebniarechnung, deren Anlagen die durch das Gesetzbuch vorgeschriebenen Berichte bilden, die der Generalversammlung vorgelegt werden.

Artikel 39: Beschlüsse

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Die jührliche Generalversammlung hort die Verwaltungsberichte der Verwalter und gegebenenfalls der Kommissare oder der mit der Kontrolle beauftragten Teilhaber; sie beschliel t anschliel3end über die Verabschiedung der Jahresrechnungen.

Nach Verabschiedung der Jahresrechnungen befindet die Generalversammlung über die Entlastung der Verwalter, der Kommissare und der mit der Rechnungskontrolle beauftragten Personen.

Die Jahresrechnungen werden innerhalb von dreil8ig Tagen nach ihrer Verabschiedung bei der Nationalbank hinterlegt.

Artikel 40 : Gewinnverwendung

Vom Reingewinn sind jühriich fünf Prozent dem gesetz-'lichen Reservefond zuzuführen, bis letzterer zehn

Prozent des Gesellschaftskapitals betrügt.

Auf Vorschiag der Geschüftsführer entscheidet die Generai-versammlung über die Verwendung des

hiemach verbleibenden Reingewinns.

Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Kapitel 9 : Aufldsung - Liquidation

Artikel 41 : Aligemeines

Die Autidsung und die Liquidation der Gesellschaft sind der Anwendung der Artikel 183 und folgende des Gesellschaftsgesetzbuches unterworfen.

Artikel 42 : Aufldsung

1m Fall der Autibsung erfolgt die Liquidation der Gesellschaft durch die zu diesem Zeitpunkt eingesetzten Verwalter, wenn die Generalversammlung nicht den Beschtuss fasst, die Liquidatiion einem oder mehreren Liquidatoren anzuvertrauen, deren Befugnisse und ggf. Entlohnungen sie festlegt.

Die Liquidatoren beginnen ihre Aktivitüt erst nach der Erfüllung der durch das Gesetz vorgesehenen Formalitüten.

Artikel 43 : Verteilung

Nach Begieichung aller Schulden, Lasten und Liquidationskosten und oder nach Hinterlegung der hierzu erforderlichen Betrâge dient die Nettoaktiva dazu, den nicht amortisierten eingezahlten Betrag der Geselischaftsanteile zurückzuerstatten.

Wenn die Geselischaftsanteile nicht alle im gieichen Proporz eingezahit wurden, werden die Liquidatoren, ehe sie eine Verteilung vornehmen, diese Vieifalt der Lagen berücksichtigen und ein Gleichgewicht schaffen, das alle Gesellschaftsanteile auf ein absolutes gieiches Niveau stelit, sei es durch zusützliche Mittelabrufe zulasten der ungenügend eingezahlten Titel, sel es durch die vorhergehende Rückerstattung in bar zugunsten der eingezahlten Gesellschaftsanteile mit einem hüheren Proporz.

Zusfitzlich zur Einhaltung der besagen Bestimmungen erhült der Restbetrag, gemüf3 Artikel 661, Absatz 1, 9° des Gesellschaftsgesetzbuches, eine Zweckbestimmung die sich so weit wie míiglich dem Geselischaftszweck der Gesellschaft annühert.

Kapitel 10 : verschïedene Bestimmungen

Artikel 44 : Wchnsitzwahl:

Für die Einhaltung der Satzungen wird jeder im Ausiand wohnhafte Teilhaber, Verwalter, Direktor, Bevollmüchfigter oder Liquidator Wohnsitz erwühlen am Geseilschaftssitz, wo alle ihn betreffenden Zusteliungen, 8efehle, Vorladungen und Mitteilungen gültig erfolgen kónnene

Artikel 45: Gerichtliche Zustündigkeit

Für alle Streitfülle zwischen der Gesellschaft, ihren Teilhabem, Verwaltern, Kommissaren und Liquidatoren bezüglich der Angeiegenheiten der Gesellschaft und der Einhaltung der vorliegenden Satzungen wird den Gerichten des Gesellschaftssitzes eine exklusive Zustândigkeit verliehen, aufber wenn die Gesellschaft ausdrücklich darauf verzichtet.

Artikel 46 : Gemeinrecht

Dem

Belgischen Staatsblatt

vorbehalten ; Gesetzen über die Handeisgesellschaften vorgesehenen Vorschriften.

lm Obrigen geiten für alles, was nicht in den gegenwârtigen Statuten vorgesehen ist, die in den koordinierten

TITEL IV : ERNENNUNGEN - ÜBERNAHME VON VERPFLICHTUNGN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft emannten für die Dauer der Gesellschaft i-lerm Yves HUPPERTZ zum Geschditsführer.

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt altein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

Die Gründungsmitglieder der Geselischaft ernannten für die Dauer der Gesellschaft Herrn Yves HUPPERTZ zum permanenten Vertreter.

Er erkiârte dieses Amt anzunehmen.

Das Mandat der so emannten Verwalter ist unentgeltlich, auIIer gegenteiliger Entscheidung.

Die Verwalter erfüilen gegebenenfails innerhaib der gesetzlichen Fristen die 1m Namen der sich in der Gründung befindiichen Gesellschaft eingegangen Verpflichtungen.

Die Generaiversammiung traf die Entscheidung, bis zur nâchsten ordentiichen Generalversammiung keinen Kommissarzu emennen.

Entsprechend der durch das Geselischaftsgesetzbuch gewâhrten Freiheit, werden die durch die von jedem der Gründer im Namen der Gesellschaft  Palados",  Demarc" oder  Résidence Dossin 22" eingegangenen Verpflichtungen durch die gegenwârtige Firma übemommen und sie werden als ursprünglich durch diese eingegangen betrachtet.

TITEL V ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschditsjahr beginnt am 17. Januar 2013 und endet am einunddreil3igsten Dezember 2013.

Die erste jehriiche Generaiversammiung flndet am Donnerstag, dem sechsundzwanzigsten Juni zweitausendvierzehn statt,

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

31/08/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 25.06.2015, NGL 27.08.2015 15485-0248-012

Coordonnées
RESIDENCE DOSSIN 22

Adresse
AACHENER STRASSE 24A 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne