RF-MONTAGEBAU

Divers


Dénomination : RF-MONTAGEBAU
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 849.236.087

Publication

27/02/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

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Gesellschaftsname : "RF-Mo ntagebau"

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrfinkter Haftung

Sitz : 4731 Eynatten (Raeren), Gewerbestrar e 32b

Unternehmensnr : 0849236087

Gegenstand KAPITALERHÔHUNG DURCH EINBRINGUNG VON GEMISCHTEN

SACHEINLAGEN-STATUTENANPASSUNGEN

der Urkunde

Aus einer Urkunde getâtigt vor Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar, Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung  Jacques RIJCKAERT & Antoine RIJCKAERT, assoziierte Notare" mit Sitz in Eupen, am 31. Januar 2013, mit folgendem Vermerk;  Registreert acht Blâtter ohne Zusatz in Eupen, am 8. Februar 2013, Band 202, Blatt 19, Fach 06, erhalten; 25,00 ¬ , Der Hauptinspektor ai, A.F. MOCKEL", gehen folgende Beschlüsse hervor

ERSTER BESCHLUSS - KAPITALERHOHUNG DURCH EINBRIGUNG VON SACHEINLAGEN

1) Gemâfl Artikel 313 des Gesetzbuches über Gesellschaften hat der Geschâftsführer der Gesellschaft:

al die Gesellschaft  Thissen, Kohnen, Simon & Partners", Betriebsrevisoren 41'4700 Eupen beauftragt, einen', Bericht in Bezug auf die in die Gesellschaft einzubringenden Sacheinlagen zu eistellen. Aus diesem Bericht vom 15. Januar 2013 gehen folgende Schlussfolgerungen hervor:

"3, SCHLUSSFOLGERUNGEN

In Ausführung von Artikel 313 des Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften haben wir die durch die Geschftsführung der  RF-Montagebau" mit 353.753,74 ¬ festgelegte Wertschâtzung der im Rahmen einer anstehenden Kapitalerh5hung in die Gesellschaft einzubringenden Sacheinlagen geprüft. Diese beinhalten die Nettoaktiva und gesamten Tâtigkeiten eines Herrn und Frau FLECK - GROSSPIETSCH gehórenden Montagebauunternehmens, das vollstândig an die Gesellschaft übertragen wird,

Als Vergütung der Sacheinlagen, bewertet mit insgesamt 353.753,74 ¬ wird durch die Geschgftsführung somit die Schaffung und Zuteilung an die Einbringer von 500 Anteilen ohne Nennwert der "RF-Montageban vorgeschlagen, insgesamt 50.000,00 ¬ werf, bei einem Pariwert von 100,00 ¬ je Anteil; den restlichen Betrag von 303,753,74 ¬ ist den Einbringer in lhren Geschâftsbüchern gutzuschreiben, in Anerkennung einer Verbindlichkeit von 303.753,74 ¬ gegenüber Vorgenanntem.

Das Gesellschaftskapital von augenblicklich 18.600,00 ¬ betrâgt somit 68.600,00 ¬ nach der vorgesehenen. Kapitalerhbhung in Hühe von 50.000,00 ¬ und wird dann vergegenwârtigt durch 686 Anteile mit einem Pariwert von je 100 ¬ ,

Diese Übernahme erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012, so dass sümtliche Tsitigkeiten bezüglich der Einlagen ab diesem Zeitpunkt ausschliefMlich zu Gewinn und Verlust der Gesellschaft gehen.

In diesem Bericht nicht ausdrücklich aufgeführte Vermügensgegenstânde der Einbringer bleiben deren Eigentum und werden folglich nicht in Ihre Gesellschaft eingebracht.

Wie in unserem Bericht nâher ausgeführt, umfasste unsere Prüfung sâmtliche Prüfungshandlungen, welche wir den gegebenen Umstânden entsprechend für erforderlich hielten, bezüglich der Eigentumsverhâltnisse und müglicher Belastungen, sowie der Bewertung der Sacheinlagen.

Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft solidarisch für eventuelle steuerliche Verpflichtungen der Einbringer haftet, da die gemâl3 Art. 442 des EstGb und Art. 93 undecies B MWStGb durch das Finanzministerium auszustellende Bescheinigung bisher nicht vorliegt. Gem J Art, 41 quinquies des Gesetzes vom 27 Juni 1969 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer haftet die Kâuferin gegebenenfalis auch solidarisch für eventuelle Sozialschulden der Einbringer.

Abschliellend, nach dem Ergebnis unserer Prüfung, in Übereinstimmung mit den Prüfungsgrundsâtzen des Instituts der Betriebsrevisoren {IRE) in Bezug auf Sacheinlagen, bestâtigen wir unter Einschrânkung der im vorausgehenden Absatz erlâuterten ungewissen Haftungsverhâltnisse bezüglich Steuern und Sozialabgaben, dass:

- die Beschreibung der Einlagen mit der erforderlichen Genauigkeit übersichtlich erstellt wurde;

- die Bewertung der Sacheinlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, den allgemein anerkannten, betriebswirtschaftlichen Grundsâtzen entspricht und die so ermittelte Wertschâtzung nicht niedriger ist als der zum Pariwert ermittelte Gesamtwert der zu deren Vergütung auszugebenden Anteile ebenfalls unter Berücksichtigung der Anerkennung einer Verbindlichkeit gegenüber den Einbringer.

Wir weisen darauf hin, dass unser Auftrag keine Stellungnahme erfordert bezüglich der Rechtmâfigkeit und

der Angemessenheit der_gegenwrtigen.Transaktton. _ P _ _

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die daze berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

P.G.m.b.H. TKS & Partners, vertreten durch A. KOHNEN, Betriebsrevisor.

Eupen, den 15. Januar 2013."

b/ seinen eigenen Bericht in Bezug auf die in die Gesellschaft einzubringenden Sacheinlagen aufgestellt.

2) lm Anschluss an diese Berichte werden die nachbeschriebenen Sacheinlagen als Kapitalerh6hung in die

Gesellschaft eingebracht und zwar:

Erster Beschluss - Kapitalerháhung durch Einbringung von Immobilien

Die Generalversammlung beschlieflt einstimmig das Gesellschaftskapital um fünfzigtausend Euro (50.000,00 ¬ ) zu erheihen, urn es von achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ) auf achtundsechzigtausendsechshundert Euro (68.600,00 ¬ ) zu bringen und zwar durch Einbringung der nachstehend nâher beschriebenen Sacheinlagen, Schaffung von fünfhundert (500) neuen Anteilen ohne Bezeichnung eines Nennwerts, mit den gleichen Rechten wie die bereits bestehenden Aktien, die ab dem ersten Oktober zweitausendzwiilf am Gewinn beteiligt werden und, was den Restwert der Sacheinlagen betrifft, durch Eintragung einer Schuld der Gesellschaft gegenüber den Einbringem auf die Kontokorrent dieser Einbringer.

Dies vorausgesehen, erklüren die eingangs unter 1. Und 2. vorgenannten Erschienenen, Herr Robert FLECK und Frau Judith FLECK geborene GROSSPIETSCH, nachdem Sie informiert wurden über die Statuten der Gesellschaft sowie über alles, was vorstehend gesagt wurde, die nachbeschriebenen Sacheinlagen in die Gesellschaft einzubringen

BESCHREIBUNG DER SACHEINLAGEN

Die Sacheinlagen bestehen aus die Universalübertragung aller Tâtigkeiten und Aktiviteen des Montagebauunternehmens der Eheleute FLECK-GROSSPIETSCH, bewertet am 1. Oktober 2012, in Raeren, Eynatten, Gewerbestrasse, 32b, bestehend nâmlich aus (leut Buchhaltungsposten des Privatunternehmens)

AKTIVA

Immaterielle Anlagewerte : pro Memoria.

A.3. Sachanlagen:

A.3.1, Grunstück, Bauten und lnstallationen : die Nutzniessung für 20. Jahre, beginnend am heutigen Tage, eines Grundstücks und Geschâftslokale in Eynatten-Raeren, Gewerbestrasse, 32/B, sa wie diese Immobilien untenstehend nâher beschrieben sind. Dieses Immobilienrecht wird im Bericht des Betriebsrevisors und der

Geschàftsführung bewertet auf dreihundertvierzigtausendneunhundertfünfundvierzig Euro 340.945,00 E.

A.3.2. Maschinen und Werkzeuge : Bagger, Gabelstapler, Arbeitsbühne, zwei Kaltkreissâgen, und verschiedene Arbeitsgerte, welche naher beschrieben sind im vorerwâhnten Bericht des Betriebsrevisors und dessen Anlagen (Abschreibungstabellen) und mit einen Nettowert von zweiunddreissigtausenddreihundert-

fünfundvierzig Euro (32.345,00 ¬ ) bewertet sind 32.345,00 E.

A.3.3. Mobilier und Büromaterial : dre! Notebooks, Bürom5bel, Ausstellungshaustüren und Tore, bewertet auf achttausendzweihundertzwanzig Euro (8.220,00 ¬ ) und nâher beschrieben im vorerwâhnten Bericht des

Betriebsrevisors und dessen Anlagen (Abschreibungstabellen). 8.220,00 ¬ .

A.3.4. Fuhrpark : Kastenwagen Opel Movano 2.3 CDTI und Anhânger Niftylift bewertet auf siebzehn-tausendsiebenhundert Euro (17.700,00 ¬ ) und nâher beschrieben im vorerwâhnten Bericht des Betriebsrevisors

und dessen Anlagen (Abschreibungstabellen). 17.700,00 E.

A.6. Warenbestand : Waren und Rohstaffe bewertet auf dreitausendsechshundertvierundachtzig Euro acht-zig Eurocent (3.684,80 ¬ ) und nâher beschrieben in der vorerwâhnten Bericht des Betriebsrevisors, 3,684,80 ¬ ,

PASSIVA

P,6. Kapitalsubventionen bewertet auf neunundvierzigtausendeinhunderteinundvierzig Euro sechs Eurocent. -49.141,06¬ .

NETTOWERT DER SACHEINLAGEN 353.753,74 E.

Dreihundertdreiundfünfzigtausendsiebenhundertdreiundfünfzig Euro vierundsiebzig Eurocent.

B. NAHERE BESCHREIBUNG DER EINGEBRACHTEN IMMOBILIENRECHTE

GEMEINDE RAEREN - GEMARKUNG 2 - EYNATTEN

die Nutznieflung für eine Dauer von zwanzig (20) aufeinanderfolgenden Jahren ab dem heutigen Tage,

eines kürzlfch errichteten Gebâudes, auf und mit Grundstück, bestehend aus einem Atelier gelegen in Raeren, Eynatten, Gewerbestrasse, 32B, katastriert Oder vormais katastriert gewesen unter Flur F Nummer 123/M/9, mit einem Flâcheninhalt von tausendzweihundertdreiundachtzig Quadratmetem (1.283m2).

Eigentumsnachweis

Die Eheleute FLECK-GROSSPIETSCH sind Eigentümer dieser Immobilien um die Gebâulichkeiten auf ihre Kosten errichtet zu haben auf einem Grundstück erworben von der Gemeinde Raeren, aufgrund einer Urkunde des Notars Jacques Rijckaert, aus Eupen, vom 17. September 2008, abgeschrieben beim Hypothekenamt in Malmedy, am folgenden 24. September, unter Nummer 03617.

Die Gemeinde Raeren war ursprünglich Eigentümerin der vorbeschriebenen Immobilien, um diese unter grerf1erem Flâcheninhalt anlâsslich der Gemeindefusion mit der ehemaligen Gemeinde Eynatten übernommen zu haben.

Die Gemeinde Eynatten war Eigentümerin der vorbeschriebenen Immobilien unter grbf3erem Flâcheninhalt, aufgrund mehr als dreil igjâhriger Titel,

Hypothekarische Lage

Die vorgenannten Einbringer erklâren, dass die Immobilien frei von jeglichen privilegierten oder hypothekarischen Eintragungen gleich welcher Art eingebracht werden.

Allgemeine Bedingungen

1/ Eigentum  Nutzungen  Steuern:

Die Gesellschaft erhâlt die NutzniePung ab dem heutigen Tage für eine Dauer von zwanzig (20) aufeinanderfolgenden Jahren, durch die freie Verfügung.

eie Der Nutznieffer ist gehalten ab dem heutigen Tage und für eine Dauer von zwanzig (20) Jahren alle Lasten, Steuern und Abgaben zu tragen,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge 2/ Zustand der Immobilien  Grunddienstbarkeiten  Miteigentum:

Die Immobilien werden in ihrem gegenwârtigen Zustand, welcher der Gesellschaft genauestens bekannt ist, übertragen, betreffend die Nutznieflung, ohne Rückgriff gegen den Einbringer für den Zustand der Gebâude, sichtbare oder nicht sichtbare Baumungel, Baufâlligkeit oder aus anderen Gründen, wegen Boden- oder Untergrundmângeln, Miteigentum oder Nichtmiteigentum der Grenzrnauern und Grenzz6une.

Die Gesellschaft übernimmt alle Grunddienstbarkeiten, welche die eingebrachten Güter belasten kunnen, oder sie wird sich derselben erwehren und die eventuell bestehenden aktiven Grunddienstbarkeiten zu ihren Gunsten geltend machen, dies alles auf ihre Kosten, Lasten und Gefahren, ohne dass die gegenwârtige Klausel gleich wem es auch sel, meter Rechte einrâumen k innte als diejenigen die in ordentlichen, nicht verf hrten Rechtstitels abgegeben oder gesetzlich begründet sind.

3/ Flâcheninhalt  Katasterangaben:

Eine Gew6hr für die angegebene Flâchengrof&e wird nicht gegeben. Ein etwaiges Mehr oder Mindermaf3, selbst wenn der Unterschied ein/Zwanzigstel übersteigen sollte, gehen zu Lasten oder zugunsten der Gesellschaft,

Die Katasterangaben werden nur auskunftshalber erteilt und die Gesellschaft wird sich nicht auf eine irrtümliche Katasterbezeichnung berufen kunnen.

41 Versicherungen:

Die Einbringer erklâren, dass die Immobilien gegen Feuer und sonstige Risiken versichert sind, und sie verpflichten sich den bestehenden Versicherungsvertrag wâhrend acht Tagen ab heute gerechnet bestehen zu lassen.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Immobilien ab heute für die gesamte Dauer seiner Nutzniel3ung vollst6ndig zu versichem.

5/ Z6hter -- Kanalisationen:

Die Gesellschaft wird zur volistândigen Entlastung der Einbringer alle Lieferungsvertràge von Wasser, Gas, elektrischem Strom und so welter, welche bestehen ktinnen, ab dem heutigen Tage, und für die gesamte Dauer ihrer Nutzniessung, übernehmen, und die kommenden Teilzahlungen leisten.

Die Zï3hler, Leitungen und andere Apparate, die sich in den Gebâuden befinden, und die einer uffentlichen oder privaten Verteilergesellschaft gehoren, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

lm Allgemeinen und durch die einfache Tatsache des gegenwârtigen Einbringung, wird die Gesellschaft in alle Rechte und Verpflichtungen der Einbringer eingewiesen.

61 Zehnjâhrige Baugarantie:

Die zehnjâhrige Verantwortung der Unternehmer, Architekten und Bauherrn, im Sinne der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches, nirnmt ihren Lauf bel der Abnahme der Arbeiten, welche nach deren Fertigstellung vorgenommen wird.

Eine Kopie des Protokolls der Abnahme der Arbeiten wurde der Gesellschaft überreicht, damit sie gegebenenfalls ihre Rechte aus dieser Baugarantie geltend machen kann. Die Gesellschaft wird in alle Rechte der Einbringer aus dieser Garantie eingewiesen; wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Garantie beiden Parteien nutzen wird in ihren jeweiligen Eigenschaften als Eigentümer und Nutznief3er.

7/ Vereinbarung zwischen Parteien:

Die Parteien vereinbaren ferner:

al Der Nutznief3er (die Gesellschaft) haf das Recht an den vorbezeichneten Immobilien alle Verbesserungen und Umbauarbeiten vorzunehmen, die er für nützlich erachtet, welche bei Ende der Nutznief3ung in das Eigentum der Eheleuten FLECK-GROSSPIETSCH fallen, ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschàdigung,

b/ Der Nutzniel,er trâgt wâhrend der Dauer der Nutzniessung alleine die Kosten aller Reparaturen und Instandsetzungen, die notwendig sein würden, sogar die Kosten der grossen Arbeiten, die das Gesetz dem Eigentümer zur Last legt.

cf Der Nutznief3er wird wâhrend der gesamten Dauer seiner Nutzniel3ung alle jâhrlichen Lasten tragen, welche die Immobilien belasten, wie unter anderem die Steuern und Abgaben, die Versicherungsprâmien, in der Weise dass der Eigentümer diesbezüglich niemals belangt werde.

8/ Besondere Bedingungen

Die Parteien sind genauestens Informiert über die besonderen Bedingungen des Eigentumstitel der Eheleuten FLECK-GROSSPIETSCH, Urkunde des Notars Jacques Rijckaert, vom 17.09.2008, welche hier wortw6rtlich wiedergegeben sind :

Die Parteien erklâren und vereinbaren auf3erdem folgende Bedingungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Verfrages ausmachen

a) Auf dem vorerwâhnten Gelande, welches zur Erweiterung der Gewerbezone "Rovert" der Gemeinde Raeren gehort, dürfen ausschlief3lich nur für Gewerbezwecke bestimmte Gebâude errichtet werden. Eine Abweichung von dieser Bedingung, beispiefsweise die Errichtung von für Wohnzwecke bestimmte Gebâude, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde Raeren und ihrer vorgesetzten Behdrde müglich.

Diesbezüglich erklórt die Gemeinde Raeren, dass eis eventuelles Wohnhaus nur im Betriebsgebáude integriert werden darf. Eine spâtere Teilung der Parzelle durch gesonderte Ver5uf3erung des Wohnhauses ist nicht gestattet, da Wohnhaus beziehungsweise Wohnung stets eine Einheit mit dem Betriebssitz bilden muss,

b) Der Ankuufer verpflichtet sich, das erworbene Grundstück mit einem Gewerbegebâude zu bebauen und zwar nach den Normen der Baugenehmigung und der durch die stüdtebaulichen Behbrden festgelegten Bestimmungen.

Diese Bebauung wird innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren vom heutigen Tage an gerechnet fertig zu stellen sein. Der Ankâufer verpflichtet sich und verpflichtet desgleichen seine Erben und Rechtsnachfolger, in welcher Eigenschaft auch immer, für den Fall, dass die Bebauung nicht innerhalb der hiervor vorgesehenen

"

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Frist von drei (3) Jahren erfolgt ware, der Gemeinde Raeren das gegenwartig verkaufte Baugrundstück wieder abzutreten und dies zum Ankaufspreis und ohne Zinsen; alle Aktkosten, Einregistrierungs- und Abschreibungsgebühren sind dann zu Lasten des heutigen Erwerbers oder seiner Erben oder Rechtsnachfolger.

Falls die verkaufte Parzelle innerhalb der Frist von drei (3) Jahren vom heutigen Tage an gerechnet bebaut wurde, verpflichtet sich der Ankáufer zu einer Neubepflanzung derselben.

Die Gemeinde behalt sich ein Rückkaufrecht zum heutigen Verkaufspreis vor, ohne die notariellen Kosten sowie die Vermessungskosten zurückerstatten zu müssen, falls die verkaufte Parzelle nicht innerhaib von drei (3) Jahren bebaut wird und die betrieblichen Aktivitâten nicht stattfinden.

c) Die Gemeinde Raeren verpflichtet sich, für die vollstandige Erschlief[ung des Gelandes Serge zu tragen. Dies beinhaltet den Bau des Zufahrtsweges und der gesamten Infrastruktur wie Abwasserkanalisation, der Stram- Wasser- und Gasversorgung. Die Kosten der Privatanschlüsse an die Hauptieltungen sind zu Lasten des Ankaufers

d) Der Ankaufer ist gehalten, das erworbene Gelande entsprechend den Vorschriften der Baugenehmigung

auf seine Kosten einfriedigen zu lassen.

Lediglich in steuerlicher Hinsicht wird diese Last auf fünfzig Euro (50,00 EUR) geschatzt.

e) Der Ankaufer darf das erworbene Gelande und die darauf errichteten Gebâude ganz ader teilweise nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Raeren veraufrern, in eine Gesellschaft einbringen, vermieten oder auf irgendeine andere Art in Eigentum oder Benutzung übertragen. Bei einem beabsichtigten Verkauf des Gelândes mit den Gebauden ist der Ankaufer gehalten dieselben zuerst der Gemeinde Raeren zum Kauf anzubieten.

f) Elne angepasste Baumbepflanzung wird bei der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt und seitens der Gemeinde zur Auflage gemacht werden.

Ein entsprechendes Auffangbecken zwecks Regularisierung der Oberflachenwasser muss auf jeden Fall angelegt werden und zwar im Verhaltnis zum Bauvolumen beziehungsweise der versiegeiten Flache.

Was den Punkt e) der besonderen Bedingungen betrifft, hat die Gemeinde Raeren, durch Schreiben vom 30. Januar 2013, die gegenwartige VerauI erung zugestimmt.

Ki niglicher Erlass vom 25/01/2001 über die beweglichen Baustellen:

Die Parteien erkennen an, dass sie durch den Notar vollstandig informiert worden über die Tragweite des Kdnfglichen Erlasses vom fünfundzwanzigsten Januar zweitausendeins, welcher jeden Eigentümer im Felle der Ausführung mehrerer Arbeiten verpfiichtet, einen Sicherheitskoordinator herbeizurufen, der eine Interventionsakte der nach dem ersten Mai zweitausendeins ausgeführten Arbeiten erstellt.

Die Einbringer erklaren, dass sie Bauarbeiten nach dem ersten Mai zweitausendeins ausführen lieffen. Demzufolge, verpflichten sich die Einbringer eine Kopie dieses Dossier der Gesellschaft zu übergeben. URBANISMUS

Die Einbringer erklaren;

-dass die durch die Gebietsplanung vorgesehene Bestimmung der übertragenen Immobilien folgende ist. Gemischtes Gewerbegebiet auf dem Sektorenplan Verviers-Eupen;

-dass dem Einbringer durch die zustandigen Behi rden am 9. Oktober 2008 Bine Stadtebaugenehmigung erteilt wurde; was durch den amtierenden Noter bestatigt wird;

- dass die Immobilien in einem der schwachbewohnten Gebiete liegt, die nicht mit Kanalisationen ausgerüstet sein werden und für die eine individuelle Klarung vorgesehen ist;

- dass die Immobilien Zugang zu einem Weg mit ausreichender Strom- und Wasserversorgung hat, der einen festen Beleg het und in Anbetracht der Ortslage eine ausreichende Breite aufweist;

-dass die Immobilien weder Gegenstand einer weiteren Erschlieflungsgenehmigung, noch einer nicht verjahrten Stadtebaugenehmigung sind, erteilt nach dem ersten Januar neunzehnhundertsiebenundsiebzig, noch einer gültigen Stâdtebaubescheinigung (mit Ausnahme der Stadtebaubescheinigung Nr.1 vom 16. Januar 2013) sind, gemaí3 welcher voraussichtlich alle Handlungen und Arbeiten, die in Artikel 84 § 1, oder gegebenenfalls Artikel 84 § 2 der Urbanisationsgesetzgebung aufgezahlt sind, ausgeführt oder beibehalten werden kunnen, Folglich wird bezüglich der Mdglichkeit, dergleichen Handlungen und Arbeiten auszuführen oder beibehalten zu k6nnen keinerlei Garantie erteilt seitens der Parteien.

Es wird auf3erdem darauf hingewiesen, dass die Handlungen und Arbeiten, die in Artikel 84 § 1, ader gegebenenfalls Artikel 84 § 2 der Urbanisationsgesetzgebung aufgezahlt sind, nur dann ausgeführt werden Minnen, wenn eine Urbanisationsgenehmigung erteilt worden ist.

Der amtierende Noter wiederholt disse Angaben aufgrund des einzigen Briefes, den er am 17. Januar 2013 von der Gemeindeverwaltung Raeren erhielt.

Das vorerwahnte Schreiben der Gemeinde Raeren vom enfilait ferner folgende Auflagen und Verpflichtungen, welche die Geselleschaft sich zu beachten verpflichtet, hiernach wiedergegeben:

Gleichzeitig macht das Kollegium Sie nochmals auf folgende Auflagen anlasslich eines Grundstücksverkaufs in der Industriezone Rovert aufinerksam

1/ Alle mit dieser Immobilientransaktion jetzt und in der Zukunft verbundenen Unkosten gepen ausschliesslich zu Lasten des Erwerbers, inklusive etwaiger Ansprüche betreffend Vorkaufsrecht, Pachtentschadigung, welche jetzt oder in Zukunft erhoben werden kunnen.

2/ Eine angepasste Neubepflanzung wird bel der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt und seitens der Gerneinde zur Auflage gecoacht werden.

Ein entsprechendes Auffangbecken zwecks Regularisierung der Oberflachenwasser muss auf jeden Fali angelegt werden und zwar im Verhaltnis zum Bauvolumen bzw. der versiegeiten Flache.

3f Ein eventuelles Wohnhaus darf nur im Betriebsgebaude integriert werden; eine spotere Teilung der Parzelle durch gesonderte Verausserung des Wohnhauses wird nicht gestattet, da Wohnhaus bzw. Wohnung mit dem Betriebssitz stets ein Ganzes bleiben muss.

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41 Die Gemeinde behâit sich ein Rückkaufrecht zum heutigen Verkaufspreis vor, falls die verkaufte Parzelle nicht innerhaib von 3 Jahren bebautwird,"

Es wird ferner darauf hingewiesen:

-dass es Sestimmungen bezüglich der Verwirkung der Stâdtebaugenehmigungen gibt;

-dass das Bestehen einer Stâdtebaubescheinigung nicht devon befreit, eine Stüdtebaugenehmigung anzufragen und zu erlangen.

Es wird erkldrt, dass die Immobilien Gegenstand einer Umweltgenehmigung, vormals Nutzungsgenehmi-gung (permis d'exploiter) genannt, sind, sodass es ntitig ist, die Bestimmungen des Artikels 60 der Allgemeinen Vorschriften des Umweltschutzes (Règlement général sur la protection de l'environnement) wiederzugeben, Die Parteien verpflichten sich selber die ni tigen Mitteilungen bei der Gemeinde zu tun,

BI Die Einbringer erklâren, dass die immobilien:

-weder kiassiert noch betroffen sind durch ein Klassierungsverfahren, das seit weniger als einem Jahr erbffnet vuurde;

-nicht auf einer Schutzliste eingetragen sind;

-nicht auf der Liste des geschützten Eigentums aufgeführt sind;

-nicht in einer Schutzzone oder in einer archâologischen Stâtte, wie diese durch das Wallonische Gesetzbuch über Gebietsplanung, Stâdtebau und Kulturerbe definiert sind, liegen;

C/ Die E`inbringer erkl ren, keine Kenntnis zu haben, dass die Immobilien betroffen wâren:

-durch ein Vorkaufsrecht gem Artikel 175 und folgende der Stâdtebaugesetzgebung (mit Ausnahme des vorerwâhnten Vorkaufsrechtes der Gemeinde Raeren;

-durch einen Enteignungserlass;

-durch die Gesetzgebung der Bergwerke, über oder unter Tage, und der Steinbrüche, oder durch die Gesetzgebung der stillgelegten Wallonischen Gewerbesttten;

-durch Bine gesetzliche Flurbereinigung.

Die Einbringer erklâren im Besitz aller notwendigen Genehrnigungen zu sein für alle Gebâulïchkeiten, die sie errichteten oder errichten liegen.

HEIZÜLTANK

Die Ankaufer erklâren über die neuen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der die Heizoltanks betreffenden Verpflichtungen auf dem gesamten belgischen Territorium aufgeklârt worden zu sein.

Elektrische Installationen

Die Parteien erklâren, dass der gegenwârtige Obertragungsurkunde kein Verkauf ist und keine Wohneinheit im Sinne der Bestimmungen des Küniglichen Erlasses vom 1. April 2006 über die Prüfung alter Elektroinstallationen betrifft.

Zertifizierung über die Energieeftizienz eines Gebfiudes

Nachdem die Parteien über die Gesetzgebung bezüglich der Zertifizierung über die Energieeffizienz von Gebduden informiert wurden, verweisen die Einbringer dass diese Gesetzgebung nicht von Anwendung ist in Abwesenheit eines diesbezüglichen Erlasses.

RE1NIGUNG VON VERSEUCHTEN BODEN

Die Parteien erklâren, Ober die Abánderung des Artikels 85 des WGRSK informiert worden zu sein, welche vorgenomrnen wurde durch das Dekret vom 5.Dezember 2008 betreffend die Reinigung von verseuchten Boden und die Wiederherstellung von stillgelegten Gewerbestâtten, und aus welchem hervorgeht, dass nunmehr ïn jeder Urkunde die eine Eigentumsübertragung von Immobilien beinhaltet und von welcher in Artikel 85 die Rede ist, die  Angaben über das Anwesen, welches die Datenbank der Bodenzustfinde von denen in Artikel 14 des Dekrets bezüglich der Reinigung von verseuchten Boden die Rede ist" wiedergegeben werden mussen, owie die verschiedenen Verpflichtungen hinsichtlich der Nachforschungen und Sanierungen, insbesondere im Faite der Stilliegung einer erlaubten gewerblichen Nutzung. Der Artikel 85 § 1, Absatz 1, 3° des WGRSK, obgleich seit dem 7.Junt 2009 in Kraft getreten, kann hier keine effektive Anwendung (inden, da die vorerwâhnte Datenbank der Bodenzustfinde bis zum heutigen Tag weder geschaffen und demzufolge auch nicht operationell ist. Unter Inanspruchnahme dieser Prazisionen und der Zustimmung des Ministers fur Raumordnung, Stàdtebau und Umwelt, ersuchen die Parteien die Unterzeichnung des gegenw rtigen Verfrages vorzunehmen.

Die Einbringer erklâren auf3erdem:

-auf der Immobilie weder Aktivitâten ausgeübt zu haben, noch Abfülle zurückgelassen zu haben, die eine solche Bodenverseuchung nach sich ziehen kinnten.

-keinerlei Kenntnis zu haben, von der Existenz, jetzt oder früher, einer Ansiedelung Oder der Ausübung einer Aktivitât, die auf der Liste der gewerblichen Nutzungen und Aktivitâten aufgeführt sind, die eine Bodenverseuchung im Sinne des besagten Dekrets zur Folge haben künnten.

-dass auf der hier übertragene Immobilie im Sinne des besagten Dekrets keinerlei sogenannte Orientierungs- oder Charakterisierungsstudie vorgenommen wurde und dass demzufolge keinerlei Garantie bezüglich des Bodenzustands und seiner eventuellen Verseuchung gegeben werden kann.

Insofern die hier gemachten Erkiârungen guten Glaubens erfolgt sind, sind die Einbringer der Gesellschaft gegenüber von jeglicher Verpflichtung bezüglich einer eventuellen Auflage der Bodensanierung an der verkauften Immobilie befreit.

Vergütung der Einbringer fur die eingebrachten Sacheinlagen

a) Kapitalerheihung und Zuteilung der neuen Geselischaftsanteile

Als Gegenleistung fur die vorbeschriebenen Sacheinlagen, wovon alle Mitglieder der Versammlung erklâren genauestens Kenntnis zu haben, und in Erwügung dessen, dass der Gesamtwert der eingebrachten Sacheinlagen auf insgesamt dreihundertdreiundfünfzigtausendsiebenhundertdreiundfünfzig Euro vierundsiebzig Eurocent (353.753,74 ¬ ) geschâtzt wird, wie dies aus dem beigefügten Bericht des Wirtschaftsprüfers hervorgeht, wird das Gesellschaftskapital um fünfzigtausend Euro (50.000,00 ¬ ) erhbht. Als Gegenleistung

Dem

t3. eIgisctien

Staatsblatt

vorbehalten

dieser Kapitalerh5hung werden Herrn Robert Fleck und Frau Judith FLECK geborene GROSSPIETSCH, fünfhundert (500), das heifat je zweihundertfünfzig (250) vollstândig freigemachte Anteile zugeteilt, was die Einbringer annehmen.

b) Eintragung des Restwertes der Sacheinlagen auf die Kontokorrenten der Einbringer

Als Gegenleistung für den Restwert dieser Sacheinlagen wird eine Summe von insgesamt dreihundert-dreitausendsiebenhundertdreiundfünfzig Euro vierundsiebzig Eurocent (303.753,74 ¬ ) auf das Kontokorrent der Einbringer, das heilat je aine Summe von hunderteinundfünfzigtausendachthundertsechsundsiebzig Euro siebenundachtzig Eurocent (151.876,87 ¬ ) eingetragen.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen eine Summe von zweihundert-siebenundachtzigtausend (287.000,00 ¬ ) an die Einbringer zurückzuzahlen.

Die Gesellschafter erkleren, unter sich die Modalitâten der Rückzahlung der Restbetrag zu regeln. ZWEITER BESCHLUSS - Statutenanpassung

Der Tatsache Rechnung tragend, dass das Kapital wie vorstehend erwâhnt, durch die vorbeschriebenen Sacheiniagen erh5ht worden ist, beschliellt die Generalversammiung den Artikel 5 der Statuten zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen :

"Das Gesellschaftskapital betrâgt achtundsechzigtausendsechshundert Euro (68.600,00 ¬ ). Es zerfâllt in sechshundertsechsundachtzig (686) Gesellschaftsanteilen ohne Nennwert und ist gânzlich gezeichnet und vollstândig freigemacht worden. Jeder Anteit entspricht einero Sechshundertsechsundachtzigstel (1/686ste1) des Gesellschaftsverm5gens".

Für gleichiautenden analytischen Auszug : Jacques RIJCKAERT, assoziierter Notar,

Wurde gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Generalversammlung mit den Berichten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge ,

12/10/2012
ÿþ

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

~K .r g g~ 9 9

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veri;ffentlichen ist

II

*12166765*

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Gesellschaftsname

(volt ausgeschrieben) : RF-Montagebau

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : GewerbestrafFe 32b, 4731 Raeren

Unternehmensnr: oe9 23c o g_// '

Gegenstand Gründung - Ernennung

der Urkunde

Aus Biner Urkunde getâtigt ver assoziierter Noter Antoine RIJCKAERT in Eupen, am 27. September 2012, noch nicht, geht hervor dass :

1. Herr FLECK Robert, NN. 680115 56136,

2. und dessen Ehefrau, Frau FLECK geborene GROSSPIETSCH Judith, NN. 661222 48039,

wohnhaft in 4730 Raeren, Spanisch, 6, Bine Handelsgesellschaft in der Rechtsform einer Privatgesellschaft

mit beschrânkter Haftung gegründet haben und zu diesem Zweck folgenden Gesellschaftsvertrag

abgeschlossen haben

ARTIKEL 1.

Die Gesellschaft wird geführt unter der Bezeichnung "RF-Montagebau", Privatgesellschaft mit beschrânkter'

Haftung.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft sowie ihre Verüffentlichungen mussen:

hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben und leserlich die Worte 'Privatgesellschaft mit beschrânkter

Haftung" oder die Abkürzung "PGmbH", sowie die Eintragungsnummer .beim Register der Rechtspersonen,'

gefolgt von der Abkürzung RJP, und dem Sitz des Gerichtsbezirks, dem sie untersteht und in weichem die:

Gesellschaft ihren Sitz hat, beinhalten,

ARTIKEL 2.

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4731 Eynatten, Raeren, Gewerbestraile, 32b:

Die Gesellschaft untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Die Veriegung des Geseilschaftssitzes erfolgt durch einfachen Beschluss der Geschâftsleitung und wird in',

den Anlagen des Belgischen Staatsblattes ver6ffentlicht.

Die Gesellschafterversammlung kann Zweig stellen oder Agenturen in Belgien oder im Ausland errichten.

ARTIKEL 3.

Gegenstand der Gesellschaft ist

- die Kunstschmiede, Metallschreinerei, Handel mit Metallen, Herstellung und Montage von Türen, Treppen;

und Fenster aus Metail, Herstellung von ZubehSrteilen aus Metall für das Baugewerbe,

das Untemehmen für die Errichtung von Gebâuden, die allgemeine Bauunternehmung;

- den An- und Verkauf von Werkzeugen und Metallen aller Art.

- das Unternehmen für den Bau metallischer Kunstbauten;

- das Unternehmen für die Errichtung von Rohbauten,

- das Unternehmen für Marmor, Fliesen- und Natursteinarbeiten.

- das Unternehmen für Entfettungs- und Reinigungsarbeiten.

- das Untemehmen für allgemeine Schreinerarbeiten und Glaserarbeiten

das Unternehmen für Pliester-, Zementier- und Estricharbeiten

- das Untemehmen für Dacharbeiten und Trockenlegungsarbeiten

Die Gesellschaft darf sich in jeder Weise an allen Geschiften, Unternehmen oder Geseilschaften beteiligen,

die einen gleichartigen oder andersartigen Gegenstand haben und die geeignet sind, die Entwickiung ihres

Unternehmens zu begünstigen. Sie kann alle industriellen, kaufmânnischen und finanziellen Handiungen

mobilarischer und immobilarischer Art vomehmen, die sich direkt oder indirekt auf den Gesellschaftszweck

beziehen.

ARTIKEL 4.

Die Gesellschaft wird für Bine unbestimmte Dauer gegründet. -

Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr eventuelles Auflôsungsdatum überschreifen.

ARTIKEL 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ).

Es zerfâllt in einhundertsechsundachtzig (186) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert.

Jeder Antd entspricht einem/ einhundertsechsundachtzigstel (11186) des Gesellschaftsvermigens.

Hinteriegt bei der Kanzlei des Handelsgerichts EUPEN

Bitte auf der letzten Beite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die luritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rücksette : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Diese einhundertsechsundachtzig (186) Gescháftsanteile werden wie folgt gezeichnet

-durch Herrn Robert FLECK, vorgenannt, die Summe von neuntausenddreihundert Euro (9.300,00 ¬ ) oder dreiundneunzig Anteile,

-durch Frau Judith FLECK, vorgenannt, die Summe von neuntausenddreihundert Euro (9.300,00 ¬ ) oder dreiundneunzig Anteile.

Die Anteile sind augenblickfich freigemacht bis zum sechstausendzweihundert Euro (6.200,00 E) und die zur Freimachung eingezahften Mittel sind auf ein Sonderkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft bei der KBC BANK unter der Nummer 731-0272977-91 hinterfegt worden. Die Erschienene erklârt und erkennt an, dass demnach die Geselischaft ab sofort über einen Betrag von sechstausendzweihundert Euro (6.200,00 ¬ ) verfogen kann.

ARTIKEL 10,

Die Gescháftsführung der Geselischaft wird durch die Generalversammlung einem oder mehreren Gescháftsführem anvertraut, die durch die Satzungen emannt sind oder nicht. ln diesem letzten Faite für eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann.

ARTIKEL 11.

Die Gescháftsführung kann die tágliche Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren Geschâftsführern oder einem oder mehreren Direktoren,' Geseilschafter oder nicht, anvertrauen und jedem Bevollmâchtigten bestimmte Sondervollmachten übertragen.

Ein Gescháftsführer dart sich weder direkt noch indirekt an einem Untemehmen beteiligen, welches als Konkurrenz vermutet wird.

ARTIKEL 12.

Jedem Gescháftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tátigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu kennen. Gerichtliche Klagen, sowohi als Kláger wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch eiven Gescháftsführer verfolgt.

ARTIKEL 13.

Soliten mehr ais zwei Gescháftsführer vorhanden sein, werden aile Akten, welche die Geselischaft verpflichten, aile Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfângem durch zwei Gescháftsführer unterzeichnet, die sich Dritten gegenüber nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschâftsführer auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 16.

Die Überwachung der Gesellschaft erfofgt gemál3 den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 16.

Die Gesellschafter treten zu einer Generalversammlung zusammen, um über alle sie interessierenden Geschâfte zu beraten.

Jades Jahr findet am Sitz der Geselischaft oder an dam in den Voriadungen angegebenen Ort, eine ordentliche Generalversammlung stad und zwar am letzten Freitag des Monats Juni, um siebzehn Uhr.

Ist dieser Tag ein Feiertag, wird die Generalversammlung auf den náchstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammlung kann ebenfalls aui3erordentlich, gemál3 den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen und jades Mal wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden.

Die ordentfiche Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Bericht der Gescháftsführung und des Kommissars, wenn ein solchervorhanden ist, und erertertdie Bilanz.

Jeder Geseilschafter kann für sich selbst oder für einen Auftraggeber abstirnmen; ein jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

Solange die Gesellschaft nur einen Gesellschafter záhlt übt dieser die der Generalversammlung zufallenden Befugnisse aus; er kann diese nicht übertragen.

Die Beschlüsse des alleinigen Gesellschafters, handelnd stelivertretend für die Generalversammlung, werden in einem am Gesellschaftssitz geführten Register festgehalten.

ARTIKEL 17,

Das Gescháftsjahr beginnt am etsten Januar um am einunddreiffigsten Dezember eines jeden Jahres zu enden.

Jede9 Jahr ersteflt die Gescháftsführung das Inventar und die Jahreskonten, Die Jahreskonten umfassen die Bilanz, das Resultatskonto sowie dessen Anlage, und bilden ein Ganzes. AuI erdem erstellt die Gescháftsführung einen Bericht, indem sie über ihre Gescháftsführung Rechenschaft gibt.

ARTIKEL 18.

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller ailgemeinen Kosten, Soziallasten und Abschrelbungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Von diesem Reingewinn werden zunáchst mindestens fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve entnommen. Diese Entnahme ist nicht mehr verpflichtend, wenn der Reservefonds ein/Zehntel des Gesellschaftskapitals erreicht het.

Der Saldo wird der Generalversammlung zur Verfügung gestellt, die über dessen Bestimmung beschlief5t. Es sei bemerkt, dass jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hat.

ARTIKEL 19. -

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung aufgelest werden. 1m Felle der Auflesung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestirnmt deren Befugnisse und Entlohnungen und setzt die Art der liquidation gemáss Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches über Gesellschaften fest.

Nach Begleichung aller Kosten und Lasten sowie der Liquidationskosten dient die Nettcaktiva zunáchst zur Rückzahlung, sel es in ber oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteile. Der verbleibende Überschuss wird, gemâss der Anáahl ihrer Anteile, zwischen allen Geselischaftern verteilt,

Teil B - Fortsetzung

ERNENNUNG - BEFUGNISÜBERTRAGUNG

im gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt sind und die Geseilschaft gegründet ist, ist eine aul1erordentliche Generalversammlung der Gesellschafter zusammengetreten, welche einstimmig , beschliei t

1)dem Herm Robert FLECK und der Frau Judith FLECK geborene GROSSPIETSCH, beide vorgenannt, als Geschâftsführem für eine unbestimmte Dauerzu ernennen, die dieses Mandat annehmen.

2)keinen Kommissar zu emennen. -

i ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am ersten Oktober 2012 um am 31. Dezember 2013 zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet demnach am letzten Freitag des Monats Juni

zweitausendvierzehn statt.

Für gleichlautenden analytischen Auszug

Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde.

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I4 "

OS

hem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der i:tückseite : Name und Unterzeichnung

Coordonnées
RF-MONTAGEBAU

Adresse
GEWERBESTRABE 32B 4731 EYNATTEN

Code postal : 4731
Localité : Eynatten
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne