RINGERVEREIN RAEREN

Divers


Dénomination : RINGERVEREIN RAEREN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 443.021.170

Publication

05/12/2014
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Ausfertigung, die mach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt verf ffentlicht ist

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Gesellschaftsname

(ausgeschrieben) : Ringerverein Raeren

Rechtsform : VOG

Sitz : Honienstra[3e 11, 4730 Raeren

Unternehmensnr : 443.021.170

Gegenstand Satzungen,Wahl des Verwaitttngsrates,

Generalversatnmlung vonr! 03 A O. ,W4 y

der Urkunde :

Text Statuten

Kapitel I ; Henennung , Sitz, Zweck, Dauer

Mike 1: 13enennung

Die Vereiningung ohne Gewin nerzielungsabsicht trdgt ab sofort die Bezeichnung " Ringerclub Sparts Kelmis " VOG ".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung ist in 4720 Kelmis, Patronagestralle 68

Der Gerichtsbezirk ist Eupen. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch den Beschluss

der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 3: Vereinigungszweck

a) Die Fórderung des Ringersports,

b) Grganisiert Wettbewerben und Verantstaltungen, die direkt oder indirekt zur Unterstützung des Sports dienen.

c) Durchführung von Aktivitâten sowie die Wahrung der lnteressen der Sportler auf Lokaler, regionaler, nationaler und intemalionaler Ebene.

d) Die Vereinigung verfolgt weder politische noch wettanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezügliche Bestâtigungen.

e) Den Aufbau und die Fürdeung der Jugendarbeit.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kaon Gem den Bestimmungen des Geselzes aufgetôst werden.

Kapitel il : Mitgtieder, Annahme, Rückti itt, Ausschtuss, Haftung, Mitgilederregister Artikel 5: Mitgliedschaft

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschiossenen Mitglieder, Gtinner und Ehrenmltglieder.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Lediglich die effektiven Mitglieder geniessen

die vollstândigen Gesetz oder $atzung zugestandenen Rechte.

Angeschlossene Mitglieder sind Jugendiiche unter 18 Jahre.

Bitte sut der Ietzten Seite des Tells B engeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind, die Vereinigung oder die Stiftwig Dritten gegenüber, zu verfreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Artikel 6: Aufnahme neuer Mitglieder

Die Aufnahme als ordentiiches Mitglied in der Vereinigung muss durch einen schriftiichen Antrag an den Verwaltungsrat mitgeteilt werden, über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat , der seine Entscheidung nicht begründen muss. Die Aufnahme neuer effektiven Mitglieder wir gültig ab den Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat tri gt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektive Mitglieder in das Mitgliedsregister ein und vervoiistándigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht. Jedes Mitglied unterliegt aile vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 7: Haftung

Die Mitglieder kinnen von der Vereinigung auf keine Art und Weise Schadenersatz für einen

verursachten Schaden der Durchführung der Vereinigungszwecke ferdem.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 8: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet werden. Gilt ais ausgetretenes Mitglied, das

Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. nach einen Monet bei einer entsprechenden Zahiungsaufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahit. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falle durch eine Entscheidung des Verwaltungsrates festgestellt.Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wind gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw.

der Kündigung.

Artikel 9: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder der Satzung vorliegt.Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehert werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erkfrungen und Tatsachen vorlegt.

Der Beschluss der Generalversammlung muss das betreffenden Mitglied vom Verwaltungsrat per Einschreibebrief benachrichtigt werden und das Mitgliederregister beim zustândigen Gericht vervollstândigen, Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze ader der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 10: Anspruch

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermogen und kennen aus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise fordem. Sie kennen weder die Voilage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein Inventer aus irgendeinem Grund fordem,

Artikel 11: Verpflichtung

Jedes ordentliche Mitglied verpflichtete sich nach besten Krâften für das Wohl der Vereinigung

zu sorgen. Andernfalls , kann es durch den Beschluss der Generalversammlung durch

2/3 Mehrheit aus der Vereinigung ausgeschlossen werden.

Artikel 12: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kamlel des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und 6ffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemsl3 den gesetziichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

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MODO

Kapitel lii: Mitgliedsbeitr ge und Finanzen

Artikel 13: Mitgliedsbeitrag und Finanzen

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag,

der vom Verwaltungsrat festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag darf 200 EURO nicht übersteigen,

Die Einnahmen der Vereinigung setzten sich zusammen aus:

- den jâhrlichen Mitgliedsbeitrâgen,

- Geschenke ,Zuschüssen, Vermdchtnissen, Spenden und den Erlbs aus Veranstaltungen.

Kapitel 1V : Generalversammlung

Artikel 14: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das hbchste Organ der Vereinigung und setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 15: Befugnisse der Generalversammiung

- Anderung der Satzung,

- Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratmitgliedern,

- Ernennung und Abberufung von Kommissaren,

_ Entlastung des Verwaltungsrates,

- Entiastung der Kommissare,

- Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnungen,

- Freiwillige AufiSsung der Vereinigung,

-Ausschluss von Mitgliedern,

- Umwandlung der Vereinigung

-Anerkennung derinneren GeschMftsführung sowie sâmtliche Beschlüsse des

Verwaltungsrates.

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Artikel 16: Sitzungen der Generalversammiung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr staff und zesar im ersten Halbjahr

des Kalenderjahres.

Weitere aufferordentlichen Generalversammlungen finden staff:

Wenn ein Fünftei der stimmberechtigten Mitglieder diesen Wunsch schriftlich beantragen.

Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates mit den von den Mitgliedern beigefügte

Tagesordnung schriftlich zuzugehen.

Diesen Wunsch auf Einberufung einer au1 erordentlichen Generalversammiung ist innerhalb

eines Monats stattzugeben.

Wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet, oder wenn dies durch das Gesetz

oder die Statuten verlangt wird.

Die Einladungen sind mindestesns 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung

durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen

enthalten die Punkie der Tagesordnung und nur dessen Beschlüsse werden gefasst.

Falls Abânderungen der Statuten der inneren Geschâftsordnung zu erfolgen haben,

müssen diese spezifisch in der Tagesordnung verwerkt sein.

Die Generalversammlung wird vom Prâsidenten des Verwaltungsrates geleitet. Bei dessen

Abwesenheit der Vizeprâsident oder in dessen Abwesenheit der Kassierer.

Der Président bestimmt den Schriftführer.

Artikel 17 Vollmachten

Jedes Mitglied ist berechtigt sofern sein Beitrag bezahlt ist, der Versammiung beizuwohnen entweder persünlich cder durch einen Bevollmâchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist. Man kann jedoch nur ein Mitglied vertreten.

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Artikel 18: Satzungsünderungen

Satzungsânderungen müssen von 213 der anwesenden Mitglieder angenommen werden. Alle andere Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit angenommen.

Artikel 19: Beschlussfassung

Die Generalversarnmlung kann nur über die Punkie beraten und entscheiden, welche auf der Einladung zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aulaerordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfühig, wenn mindestens die H lfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussf5hig sein, wird eine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammiung ist beschiussfâhig , ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/12/2014 - Annexes du Moniteur belge Alle Beschlüsse der ordentliche und auf3erordentliche Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlagebend.

Jades effektive Mitglied het ein Stimmrecht.

(welches den Jahresbeitrag vor der Versammlung bezahit hat)

Angeschlossene Mitglieder haben kain Stimmrecht.( Jugendliche unter 18 Jahre)

Ehrenmitglieder haben immer ein Stimmrecht.

Artikel 20: Voilmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen , er muss jedoch selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die l3evoiimíichtigung hat schriftiich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 21: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstelit, welche insbesonders die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt, die durch den Vorsitzenden und ein

Verwaltungsratmitglied der Vereinigung unterzeichnet. Alle Satzungsânderungen müssen beim Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für Emennungen, Abberufungen, Geschí3ftsführem oder Besonderer Bevollmâchtigter.

Kapite! V Verwaltungsrat

Artikel 22: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch eiven Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen und hichstens 7 Personen besteht.Diese werden von der Generalversammiung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen lhrerseits Mitglieder der Vereinigung sein und sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine unbestimmte Dauer gewühit.

Artikel 23: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden aines Verwaltungsratsmitgliedes kann eine vorlouflge Ersatzwahl vorgenommen werden.Das Eratzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratmitgliedes bis zur nachsten Generalversammiung wo es dann definitiv von der Generalversammlung gewâhit wird.

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Artikel 24: Befugnisse des Verwaltungrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des

Vereinigungsziels. Zu seinerZustàndigkeit gehoren all jene Geschàfte,die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten.

Artikel 25: Pràsidium

Der Verwaltungsrat wàhlt aus seinen reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Prâsidium bilden.Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der Schriftführer, dessen Verhinderung der Kassierer die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 26 Sitzungen des Verwaltungsrates

Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt mindestesn 6 mal pro Jahr, wobei ebenfaits eine Einberufung des Verwaltungsrates zwingend erforderlich ist, wenn es von

2 Verwaltungsratmitglieder gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss schriftlich gemacht werden und dessen Tagesordnung beigefügt werden. Dem Wunsch auf eine Einberufung einer Verwaltungsratsitzung ist innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.

Artikel 27 Beschlussfassung

Der Veiwaltungsrat kann nur über die Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der

Einladung zur Verwaltungsratsitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

In dringenden Fiâlien kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss

der anwesenden Verwaltungsratmitglieder weitere Punkte auf der Tagesordnung setzen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfàhig , wenn mindestesn die Fine der Mitglieder anwesend sind. Sopte eïn Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen. Dieser ist beschlussfàhig , ungeachtete der Anzahi der anwesenden Mitglieder.

Artikel 28: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevoilmàchtigungten vertreten Iassen.Der Bevolimàchtigte muss selbst Mitglied des Vewaltungsrates sein. Die Bevolimàchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Vewaitungsratmitgiied darf nur einen Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 29: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertreterbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tâglichen Geschàftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erfellen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratmitglieder vertreten.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klàger oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 30: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratsitzung wird ein Protokoll ersteilt, welche die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden vom Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.

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M0D 3.0

Artikel 31; Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungabsicht unterliegen die Verwaltungsratmitglieder nicht der persônlichen Haftung.

Artikel 32: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 33: Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tègliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratmitglieder übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Geschüftsführer und dessen eventuelle Bezüge fest.

Kapitel VI Geschâftsjahr

Artikel 34: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1, Januar und endgit zum 31. Dezember.

Kapitel VII Rechnungslegung

Artikel 35: Kommissare

Die Generalversammlung verzichtet auf die Ernennung von Kommissaren.

Artikel 36: Jahresabrechnung -Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Monet Juni, ( vor der Generalversammiung) hat der Verwaltungsrat die Jahresabrechnung über das verflossene Geschaftsjahr aufzustellen, aus dem Klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist.Darüber hinaus hat der Verwaitungsrat vor der Generalversammlung ein Budget für das kommende Geschâftsjahr zu erstellen.Dieses Budget ist spâtestens bis vor der Generalversammiung fertigzustellen und der Generalversammlung eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kapitel VII: Auflbsung der Vereinigung

Artikel 37: Auflbsung

1m Palle einer freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 38: Verbleibendes Nettoverm5gen.

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mrt âhnlichen Zielsetzungen zur Ver fügung gestept.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Artikel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Coordonnées
RINGERVEREIN RAEREN

Adresse
HONIERSTRASSE 11 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne