RINGERVEREIN SAITIEV

Divers


Dénomination : RINGERVEREIN SAITIEV
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 627.798.747

Publication

14/04/2015
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veróffentlicht ist

Hinterlegt bei der Kanzlel

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Gesellschaftsname

(ausgeschrieben) : Ringerverein Saitiev

Rechtsfarm ; VOG

Sitz : Herbesthaler Strate 42, B- 4700 Eupen

Unternehmensnr : Vo 2 r 79e. 7 7

Geaenstand Satzungen,Wahl des Verwaltungsrates,

Generalversammlunq vom 10.03.2015

der Urkunde :

Text Statuten

Kapitel i : Benennung , Sitz, Zweck, Dauer

Artikel1: Benennung

Die Vereiningung ohne Gewinnerzielungsabsicht trí3gt ab sofort die Bezeichnung " Ringerverein Saitiev" VOG ".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen,Herbesthaler Straf3e 42

Der Gerichtsbezirk ist Eupen. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch den Beschluss

der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 3: Vereinigungszweck

a) Die Fbrderung des Ringersports.

b) Organisiert Wettbewerben und Verantstaltungen, die direkt oder indirekt zur Unterstützung des Sports dienen.

c) Durchführung von Aktivitâten sowie die Wahrung der Interessen der Sportler auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

d) Die Vereinigung verfolgt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezügliche Bestâtigungen.

e) Den Aufbau und die FSrdeung der Jugendarbeit.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Gemâf3 den Bestimmungen des Gesetzes aufgeli st werden.

Kapitel II : Mitglieder, Annahme, Rücktritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Mitgliedschaft

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschiossenen Mitglieder, Gbnner und Ehrenmitglieder.

Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder geniessen

die volistândigen Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Angeschlossene Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahre,

ai

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermchtigt sind, die Vereinigung oder die Stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift,

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Artikel 6: Aufnahme neuer Mitglieder

Die Aufnahme ais ordentliches Mitglied in der Vereinigung muss durch eiven schriftlachen Antrag an den Véiwáltungsrat initgeteilt werden. Ober den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat , der seine Entscheidung nicht begründen muss. Die Aufnahme neuer effektiven Mitglieder wir gültig ab den Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trügt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektive Mitglieder in das Mitgliedsregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht. Jedes Mitglied unterliegt alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 7: Haftung

Die Mitglieder kbnnen von der Vereinigung auf keine Art und Weise Schadenersatz für einen

verursachten Schaden der Durchführung der Vereinigungszwecke fürdern.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 8: Austritt

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/04/2015 - Annexes du Moniteur belge Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schrifflich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet werden. Gilt als ausgetretenes Mitglied, das

Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. nach einen Monet bel aber entsprechenden Zahlungsaufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falle durch eine Entscheidung des Verwaltungsrates festgestellt.Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw.

der Kündigung.

Artikel 9: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder der Satzung vorliegt.Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Ver einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokolt der Erklfirungen und Tatsachen vorlegt.

Der Beschluss der Generalversammlung muss das betreffenden Mitglied vom Verwaltungsrat per Einschreibebrief benachrichtigt werden und das Mitgliederregister beim zustândigen Gericht vervollstândigen. Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Vertetzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfenwird, bis zur Entscheidung der Generalversammiung aussetzen.

Artikel 10: Anspruch

Ausgeschiedene oder ausgeschtossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermdgen und kbnnen aus keineriei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise fordern. Sie kannen weder die Voriage der Vereinigungsdokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein Inventar aus irgendeinem Grund fordem.

Artikel 11: Verpflichtung

Jedes ordentliche Mitglied verpflichtete sich nach besten Krâften für das Wohl der Vereinigung

zu sorgen. Andernfalls , kann es durch den Beschluss der Generalversammlung durch

2/3 Mehrheit aus der Vereinigung ausgeschiossen werden.

Artikel 12: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und üffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trëgt alle Abinderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich geme den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervoltstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

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Kapitel III: Mitgfiedsbeitráge und Finanzen

Artikel 13: Mitgliedsbeitrag und Finanzen

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einee jühriichen Mitgliedsbeitrag,

der vom Verwaltungsrat festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag darf 60 EUR nicht übersteigen.

Die Einnahmen der Vereinigung setzten sich zusammen aus:

- den jührlichen Mitgliedsbeitrügen,

- Geschenke ,Zuschüssen, Vermchtnissen, Spenden und den Erlós aus Veranstaltungen.

Kapitel IV : Generalversammlung

Artikel 14: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das hüchste Organ der Vereinigung und setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 15: Befugnisse der Generalversammlung

- Anderung der Satzung,

- Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratmitgliedern,

- Ernennung und Abberufung von Kommissaren,

- Entlastung des Verwaltungsrates,

- Entlastung der Kommissare,

- Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnungen,

- Freiwillige Auflásung der Vereinigung,

- Ausschluss von Mitgliedern,

- Umwandlung der Vereinigung

- Anerkennung der Inneren Geschiffsführung sowie sâmtliche Beschlüsse des

Verwaltungsrates.

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Artikel 16: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentiiche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar im ersten Halbjahr

des Kalenderjahres.

Weitere aufgerordentlichen Generalversammiungen finden statt:

Wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder diesen Wunsch schriftlich beantragen.

Der Antrag hat dem Prsidenten des Verwaltungsrates mit den von den Mitgliedem beigefügte

Tagesordnung schriftlich zuzugehen.

Diesen Wunsch auf Einberufung eiher aul3erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb

eines Monats stattzugeben.

Wenn der Verwaltungsrat dies ais erforderlich erachtet, Oder wenn dies durch das Gesetz

oder die Statuten verlangt wird.

Die Einladungen sind mindestesns 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung

durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen

enthalten die Punkte der Tagesordnung und nur dessen Beschlüsse werden gefasst.

Falls Abdnderungen der Statuten der inneren Geschüftsordnung zu erfolgen haben,

müssen diese spezifisch in der Tagesordnung vermerkt sein.

Die Generalversammlung wird vom Prâsidenten des Verwaltungsrates geleitet. Bei dessen

Abwesenheit der Vizeprüsident oder in dessen Abwesenheit der Kassierer.

Der Prdsident bestimmt den Schriftführer.

Artikel 17 Vollmachten

Jedes Mitglied ist berechtigt sofern sein Beitrag bezahit ist, der Versammlung beizuwohnen entweder persbnlich oder durch einen Bevolfmâchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist. Man kann jedoch nur ein Mitglied vertreten.

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Artikel18: Satzungsanderungen

Satzungsanderungen müssen von 2/3 der anwesenden Mitglieder angenommen

werden. Alle andere Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit angenommen.

Artikel 19: Beschlussfassung

Die Generalversammiung kann nur über die Punkte beraten und entscheiden, welche auf der Einladung zur Generalversammiung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfahig, wenn mindestens die Halfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sopte eine Generalversammiung nicht beschlussfahig sein, wird eine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfahig , ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentliche und aullerordentliche Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlagebend.

Jedes effektive Mitglied hat ein Stimmrecht.

(welches den Jahresbeitrag vor der Versammlung bezahlt hat)

Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.( Jugendliche unter 18 Jahre)

Ehrenmitglieder haben immer ein Stimmrecht.

Artikel 20: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen , er mass jedoch selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevollmachtigung

hat schriftlich zu erfolgen, Jedes Mitglied dart nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 21: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoli erstellt, welche insbesonders die Beschlüsse der Generalversammlung festhalt, die durch den Vorsitzenden und ein

Verwaltungsratmitglied der Vereinigung unterzeichnet. Alle Satzungsanderungen müssen beim Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für Ernennungen, Abberufungen, Geschaftsführern oder Besonderer Bevollmachtigter.

Kapitel V Verwaltungsrat

Artikel 22: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen und hôchstens 7 Personen besteht.Diese werden von der Generalversammiung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen lhrerseits Mitglieder der Vereinigung sein und sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine unbestimmte Dauer gewâhlt.

Artikel 23: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kann eine vorlaufige Ersatzwahl vorgenommen werden.Das Eratzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedénen Verwaltungsratmitgliedes bis zur nachsten Generalversammiung wo es dann definitiv von der Generalversammlung gewahit wird.

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Artikel 24: Befugnisse des Verwaltungrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des

Vereinigungsziels. Zu seiner Zustandigkeit gehoren all jene Geschafte,die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 25: Presidium

Der Verwaltungsrat wehlt aus seinen reihen eiven Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie eiven Kassierer, die das Presidium bilden.Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der Schriftführer, dessen Verhinderung der Kassierer die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 26 Sitzungen des Verwaltungsrates

Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt mindestesn 6 mal pro Jahr, wobei ebenfalls eine Einberufung des Verwaltungsrates zwingend erforderlich ist , wenn es von

2 Verwaltungsratmitglieder gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss schriftlich gemacht werden und dessen Tagesordnung beigefügt werden. Dem Wunsch auf aine Einberufung einer Verwaltungsratsitzung ist innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.

Artikel 27 Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über die Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der

Einladung zur Verwaltungsratsitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

In dringenden Fellen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss

der anwesenden Verwaltungsratmitgtieder weitere Punkte auf der Tagesordnung setzen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig , wenn mindestesn die Halfte der Mitgiieder anwesend sind. Soulte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tegen einberufen. Dieser ist beschlussfhig , ungeachtete der Anzaht der anwesenden Mitglieder.

Artikel 28: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollrnechtigungten vertreten lassen.Der Bevallmachtigte muss selbst Mitglied des Vewaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Vewaltungsratmitglied dart nur eiven Bevollmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 29: Vertretung der Vereinigung

Inbeschadet der Vertreterbefugnisse des Geschaftsführers im Rahmen der teglichen

Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmachtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratmitglieder verfreten.

Prozesse, bei lenen die Vereinigung als Klager oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 30: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratsiitzung wird ein Protokoll ersteilt, welche die Beschlüsse des Verwaltungsrates Mesthalt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden vom Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.

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Artikel 31: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungabsicht unterliegen die Verwaltungsratmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

Artikel32; Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 33: Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Veriretungsbefugnisse im Rahmen der tüglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschfiftsführer, Verwaltungsratmitglieder übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Geschâftsführer und dessen eventuelle Bezüge fest.

Kapitel VI Geschâftsjahr

Artikel 34: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1, Januar und endei zum 31. Dezember.

Kapitel VII Rechnungslegung

Artikel 35: Kommissare

Die Generalversammlung verzichtet auf die Ernennung von Kommissaren.

Artikel 36: Jahresabrechnung -Budget

Jades Jahr, spâtestens im Monet Juni, ( var der Generalversammlung) hat der Verwaltungsrat die Jahresabrechnung über das verflossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem Kiar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist.Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat vor der Generalversammlung ein Budget für das kammende Geschâftsjahr zu ersteilen.Dieses Budget ist spâtestens bis ver der Generaiversammlung fertigzustellen und der Generalversammlung eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kapitel Vil: Auflôsung der Vereinigung

Artikel 37: Aufiasung

lm Falle einerfreiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 38: Verbleibendes Nettovermügen.

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Artikel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

MOD 3.0

Teil B : Fortsetzung

Gründungsmitglieder:

1. Issa Gamboulatov, Lütticherstrafre 260, B 4700 Kelmis

2. Magomed Mamirgov, Rue Joseph Cardijn 8, 4720 Kelmis

3. Zaourbek Gerkhanov, Karl Weiss Strasse 40, 4700 Eupen

4. Magomed Barkhanov, Rue Joseph Cardijn 8, 4720 Kelmis

5. Chakboulatova Elmira, Untere Ibern 42, 4700 Kelmis

6. Armen Arakelian, Schbnefelderweg 74, 4700 Eupen

7. Mousa Gambulatov, Untere Ibern 42, 4700 Eupen

Beschlüsse der Generalversammlung:

Seit der Generalversammlung vom 10.03.2015 setzt sich der Verwaltungsrat wie foigt zusammen:

Verwaltungsrat:

1.Issa Gamboulatov,Lütticherstrasse 260,B 4720 Kelmis Président

2.Magomed Mamirgov,Rue Joseph Cardijn 8, B 4720 Kelmis Schriftführer

32aourbek Gerikhanov,Kari Weiss Strasse 40, B 4700 Eupen Kassierer

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, dle dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite ; Name und Unterzeichnung.

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Dem

Belgischen

Staatsblatt

vorbehalten

Coordonnées
RINGERVEREIN SAITIEV

Adresse
HERBESTHALER STRASSE 42 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne