RML S.C.R.I.

Divers


Dénomination : RML S.C.R.I.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 558.838.477

Publication

18/08/2014
ÿþ MOD WORD 11.1

Trafr Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

Bitte auf der letzten Seite des Tels B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die daze ermâchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und linterschrift.

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de Kantlei

Unternehmensnr. : 000C1 Q' p 5-5-e

Gesellschaftsname

(volt ausgeschrieben) : R,M.L, S.C.R.I.

(abgekürzt) : Q'Q'Q'Q' Q'

Rechtsform : Genossenschaft mit unbeschrànkter Haftung

Sitz : Schilsweg 4 - 4700 Eupen

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung einer Genossenschaft mit unbeschrünkter Haftung

lm Jahre 2014 am 1. AUGUST wurde zwischen den Unterzeichneten

- Herrn Johannes Martin Aloysius FÜHRT, geboren am 19.071947 Wohnhaft in Berliner Strasse, 121 A D-58089 Hagen

FÛHRT Immobilien Gesellschaft mbH mit Sitz in D-58089 Hagen

Langestrasse, 68

Eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichtes Hagen

unter Nummer HRB 3396 - vertreten durch den

Gescheftsführer Herrn Johannes Führt

-RML Rhein-Münster-Liegenschaft GmbH, mit Sitz in D-58089 Hagen, Langenstrasse 68

Eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichtes Hagen

unter Nummer HRB 65523 - vertreten durch den GeschMts-

führer Herrn Johannes Führt.

eine Gesellschaft nach folgenden Satzungen gegründet.

I - Benennung - Sitz - Zweck - Dauer

Art. 1 : Benennung

Die Gesellschaft wird gegründet unter dem Namen

" RML S.C.R.I. " und nimmt die Form einer Genossenschaft mit

unbegrenzter Haftung an.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft

müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben

werden und die Abkürzung " Gen.mubH " sowie den Sitz, die

Untemehmensnummer tragen.

Art. 2 : Sitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Belgien,

Schilsweg, 4 4700 Eupen

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung

verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und

Depots errichten und zwar überall dort, wo sie es für gut

erachtet.

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Art. 3 : Zielsetzung

Die Gesellschaft hat zum Gegenstand

Beratungs-, Verwaltungsleïstungen und Geschàftsführung im weitesten Sinne,

surie Fortbildung von Unternehmen jeder Art in Belgien und auch im Ausland.

Die Gesellschaft kann darüber hinaus aile kommerziellen und

finanziellen Transaktionen durchführen, die der

Verwirklichung ihres Zweckes direkt oder indirekt fôrderlich

sein kônnen.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen

errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder

erworbene Unternehmungen verkaufen.

Sie kann Liegenschaften und Wertschriften erwerben, verwalten

und verkaufen, sofem dafür notwendige Bewilligungen

vorliegen.

Die Gesellschaft kann Darlehen aufnehmen und gewâhren,

Garantien und andere Sicherheiten stellen,

tmmaterielle Güterrechte erwerben, verwalten und verwerten.

Die Gesellschaft kann sich durch Einlage, Fusion, Zeichnung,

Beteiligung, frnanzielle Intervention oder sonst wie an

Unternehmen beteiligen, die in Belgien oder im Ausland

bereits bestehen oder noch gegründet werden mussen, wenn die

Unternehmen denselben oder ôhntichen Gegenstand wie die

Gesellschaft haben.

Art. 4 : Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 01.08.2014 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Sie kann durch Beschtuss der Generalversammlung, bestimmend nach dem für Satzungsânderungen vorgesehenen l=ommen und Bedingungen, aufgelôstwerden.

II KAPITAL- ANTEILE - HAFTUNG

Art. 5 : Kapital

EURO 10.000 (zehntausend) festgesetzt, dargestellt zu 100

Anteilen.

Art, 6 ; Anteile

Dieses Kapital wird wie folgt gezeichnet :

- Herr Johannes Martin Führt zeichnet 5 Anteile

- Führt immobilien Gesellschaft mbH zeichnet 5 Anteile

- RML -- Rhein-Münster-Liegenschaft GmbH 90 Anteile

Dieses Kapital wurde vollstândig eingezahlt auf das

Geschitftskonto der RML S.C.R.1. Gen.mubH

Die Anteile sind Nominativ.

Art. 7 : Abtretung der Anteile

Die Abtretung der Anteile an Mitgiieder ist nur zulássig mit

Einwilligung des Verwaltungsrates, der eine mágliche

Verweigerung nicht begründen muss.

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Palle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile, ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniessung vertritt der Nutzniesser allein alle berechtigten Personen.

Art. 8 : Haftbarkeit

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Die Haftbarkeit der Gesellschafter ist unbegrenzt.

Art. 9 : Gesellschafter

Sind Gesellschafter;

- die Unterzeichner dieser Akte

- natürliche oder juristische Personen, die vom Verwaltungsrat anerkannt sind (oder durch die Generalversammlung der Mitgheder mit einfacher Stimmenmehrheit) und die Bedingungen dieses Verwaltungsrates anerkennen. Sie müssen mindestens einen Anteil einzahlen, was die Annahme der Satzungen oder der internen Ordnung einbezieht. Die Gesellschaft darf die Mitgliedschaft nur verweigern, wenn die ailgemeinen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt sind.

Die Mitgliedschaft wird bestâtigt durch die Eintragung der Unterschrift und des Beitrittsdatums ins Mitgliederver-verzeichnis.

Art. 10 : Kündigung und Ausschluss

.bedes Mitglied darf nur in den ersten 6 Monaten des laufenden Geschüftsjahres kündigen, Die Kündigung darf verweigert werden, wenn sie der Gesellschaft schadet oder ihre Autlósung verursachen künnte.

Bin Mitglied darf nur ausgeschlossen werden, wenn es die allgemeinen Bedingungen nicht mehr erfüllt, oder zum Nachteil der Gesellschaft arbeitet

Der Ausschluss erfolgt durch den Verwaltungsrat oder die Generalversammlung nach Anhdrung des auszuschliessenden Mitgiiedes und ausreichender 13egründung. Elne Abschrift des Ausschlussprotokolles wird dem Mitglied binnen 2 Tagen per Einschreiben zugestellt.

Das ausscheidende Mitglied hat Anrecht auf die Rückzahlung seines Anteils laut Bilanz des Geschâftsjahres in dem es die Geselischaft veriâsst , ohne Anteil an den Rücklagen. In keinem Falle wird mehr ausgezahit, als was an anteilig eingezahlt wurde.

Art. 11:

lm Todesfalle, Konkurs, Zahlungsunfâhigkeit oder Entmündigung eines Mitgliedes übernehmen seine Erben. Glâubiger und Bevollmàchtigte haben Anrecht auf den Wert Anteile, gemâss Festlegung It. Art. 10

Art. 12

Die Mitglieder, die Berechtigten oder Rechtsnachfolger eines Mitgliedes kdnnen weder die Aufldsung der Geselischaft oder Aufteilung des Geschâftsguthabens veranlassen, noch in irgendeiner Weise in die Geschâftsführung eingreifen. Für die Ausübung ihrer Rechte müssen sie auf die soziale Gesetzgebung, sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zurückgreifen.

IV VERWALTUNG UND KONTROLLE

Art. 13:

Die Geschâftsführung der Geselischaft wird durch die

Generalversammlung einem oder mehreren Geschâftsführern

anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht.

In diesem Ietzten Fall für eine Dauer, die zu jeder Zeit

durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann.

Art. 14

Jedem Geschâftsführer werden die notwendigen Volimachten

übertragen, um alle zur Tdtigkeit der Geselischaft

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erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu kunnen.. Gerichtliche Klagen, sowohl ais Klâger wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschâftsführer verfolgt.

Art. 15 :

Sollten mehr als zwei Geschâftsführer vorhanden sein, werden aile Akten, die die Gesellschaft verpflichten, alle

Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfângern durch zwei Geschâftsführer unterschrieben, die sich gegenüber Dritten nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschâftsführer auszuweisen brauchen.

Art. 16 ;

Die Überwachung der Gesellschaft geschieht gemâss den

gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 17:

Die Mandate der Geschâftsführer und der Kontrollbeauftragten sind unentgeltlich. Wenn allerdings ein Geschâftsführer langfristig und besondere Aufgaben zu erledigen hat, kann er entschâdigt werden. Diese Entschâdigung darf keinesfalis eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft sein.

Art. 18:

Die Geschàftsführung wühlt unter seinen Mitgliedem einen Prâsidenten und Vize-Prâsidenten. Erversammeit sich auf Einladung unter Vorsitz des Prüsidenten oder bei Abwesenheit des Vize-Prásidenten so oft es die Interessen der Gesellschaft erforders,

Es kann nur gültig über die Punkte der Tagesordnung und bei Anwesenheit von mindestens der Hülfte der Mitglieder abgestirnnt werden. Die Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder entscheidet,

Ein Geschâftsführer kann sich durch die anderen vertreten lassen, Es kann jeweils nur eine Person vertreten werden. Die Beschlüsse werden protokolliert, in ein Register eingetragen und von allen Anwesenden gegengezeichnet.

Art. 19:

Die Geschüftsführung hat die grüsstmüglichen Befugnisse im Sinne der Gesellschaft tütig zu sein, ausgenommen jene, die das Gesetz oder die Satzungen der Generalversammlung vorbehalten.

Art. 20

Die Tátigkeiten der Gesellschaft werden kontrolliert von jedem einzelnen Gesellschafter, von einem oder mehreren beauftragten Gesellschafter(n) oder von einem Prüfer. Diese haben, getrennt oder einzeln, ein uneingeschrânktes Überprüfungs- und Kontrollrecht aller Operationen. Sie haben Einsicht in die Bücher, die Korrespondenz, die Protokolle und generell in alle Schriften der Gesellschaft.

V . GENERALVERSAMMLUNG

Art. 21 :

Sie besteht aus allen Gesellschaftern. Sie trifft sich

einmal pro Jahr, innerhaib von 6 Monaten nach Geschüftsab-schluss, und generell am 20. Juni (+1 wenn Feiertag) jeden Jahres in Eupen oder am vom Verwaltungsrat festgelegten Ort, Datum und Zeitpunkt.

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Art, 22

Der Prâsident beruft die jührliche und die aussergewühnliche Generalversammlung ein. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen gemâss den in der internen Ordnung verfassten Bestimmungen und unter Angabe der Tagesordnung.

Art. 23

Den Vorsitz der Generalversammlung hat der Président, der Vize-Prâsident oder in Abwesenheit der dienstâlteste oder âlteste Geschâftsführer.

Den Vorstand der Versammlung bilden der Prâsident, die anwesenden Geschâftsführer, die Stimmenzâhler und der Sekretâr.

Art. 24 :

Bei Generalversammlungen hat jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme. Die Anzahl verfügbarer Stimmen eines Gesellschafters ist begrenzt auf híjchstens 1/5 der an die Anteile gebundenen Stimmen.

Art. 25:

Ausser in den in Artikel 27 vorgesehenen Fâllen sind die

Beschlüsse der Generalversammlung gültig, unabhângig von der Anzahl anwesender oder vertretener Teilhaber. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Die Generalversammlung kann nur über die Punkte der Tages-ordnung beschliessen, ausser in dringenden begründeten Fâllen,

Art. 26 ;

Die Generalversammlung kann nur gültig über Satzungs-ânderungen beschliessen wenn der Grund für die vorgeschlagenen Ânderungen ausdrücklich in der Einladung vermerkt wurde, und wenn die Anwesenden mindestens die liâlfte des Kapitals vertreten.

Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue

Versammlung niitig, die bei gleich weicher Anzahl vertretener Anteile gültig beschliessen kann. Eine Abânderung wird nur angenommen bei 3/4 der anwesenden oder vertretenen Stimmen. (N.B. In der gegenwârtigen Ordnung kiinnten die Satzungen die Generalversammlung ermâchtigen, Satzungsânderungen bei einfacher Stimmenmehrheit und bei beliebiger Anzahl anwesender oder vertretener Teilhaber vorzunehmen.)

Art. 27 ;

Die Protokolle der Generalversammlung werden in eh besonderes Register eingetragen und vom Vorstand und den Mitgliedern, die es wünschen, unterzeichnet

Art. 28

Wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern, kann die Geschâftsführung ausserordentliche Generalversammlungen einberufen.

Das muss jedes Mal geschehen, wenn die mit der Kontrolle beauftragten Gesellschafter oder einer oder mehrere Teilhaber die 1/3 Anteile halten, dies wünschen 

unter der Bedingung; dass sie die Anfrage begründen.

Art. 29 ;

Alles was die Arbeit des Verwaltungsrates, der Kontrollbeauftragten und der Generalversammlung betrifft, kann in einer internen Ordnung festgehalten werden, ohne dass

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diese von den bindenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesetzes abweicht.

Vl, GESCHÂFTSJAHR - BILANZ

Art. 30

Das Geschâftsjahr dauert jeweils vom 01.01 bis zum 31.12 Das 1. Geschâftsjahr beginut am 01.08.2014 und endet am 31.12.2015.

Art. 31 :

Am Ende des Geschâftsjahres legt die Geschâftsführung der Generalversammlung folgende Schriftstûcke vor : lnventurauflistung, Bilanz, Jahresabschluss sowie die vom Gesetz vorgeschriebenen Berichte.

Art. 32 :

Die jhrliche Generalversammlung hort die Berichte der Geschâftsführer und des Prüfers oder der mit der Kontrolle beauftragten Personen und entscheidet über die Annahme des Jahresabschlusses.

Nach Annahme der Bûcher werden die Geschâftsführer und der Prüfer oder die Kontrollbeauftragten entiastet. Binnen 30 Tagen nach der Annahme werden die Bücher dem zustândigen Handelsgericht vorgelegt.

VII. ÜBERSCHUSSVERTEILUNG

Art. 33

Der Reingewinn, aus der Bilanz ersichtlich, wird wie foigt

aufgeteilt :

1. Auf das eingezahlte Geschâftsguthaben kann ein Zinssatz festgelegt werden, dessen Hüchstsatz auf keinen Fall den gesetzlich vorgeschriebenen überschreiten darf.

2. Der Überschuss wird in die Rückiage oder in andere Kapitalvorrâte eingezahlt.

Art. 34 :

Die eventuell an die Teilhaber auszuzahlende Rückvergütung darf nur im Verhâitnis zu den mit der Gesellschaft getâtigten Gescbâften gewâhrt werden.

VIII. AUFLOSUNG - LIQUIDATION

Art. 35 :

Die Gesellschaft wird aufgelâst wenn die Teilhaberanzahi unter das gesetzlichen Minimum fâllt, und wenn dass in den Satzungen festgelegte Mindestkapital nicht mehr erreicht wird.

Sie ken auch durch Beschluss der Generalversammiung faut den für Satzungsânderungen vorgesehenen Bedingungen aufgelbst werden.

Sei Auflüsung der Gesellschaft, freiwillig oder erzwungen, bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Vermittier. Sie entscheidet über deren Befugnisse, ihre Entschâdigung und die Art und Weise der Auflüsung. Solange keine Vermittler für die Geschâftsauflósung bestimmt sind, ist die Geschâftsführung von Rechtswegen mit der Auflásung belastet.

Art. 36 :

Nach Zahlung der Schulden und Sozialabgaben dient der Restbetrag zuerst der Erstattung der für die Geschâftsanteile gezahlten Summen. Die Aufteilung des übrig bleibenden

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Den Belgischen Staatshlatt vorbehalten

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Teil B : Fortselzung

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben ; Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notes oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

IX. SONSTIGE VERFÜGUNGEN

Art. 37 :

Die Generalversammlung entscheidet über die von der

Geschâftsführung vorgeschlagenen internen Ordnung.

Die interne Ordnung darf, unter der Voraussetzung, dass sle

nicht gegen die zwingenden Bestimmungen der Satzungen

verstosst, alle Bestimmungen bezüglich der Anwendung der

Satzungen und des Geschâftsablaufes im allgemeinen festlegen,

und darf den Gesellschaftern und ihren Rechtsnachfolgem

alles auferlegen, was dem Wohle der Gesellschaft dient. (Sie

kann auch Verordnungen treffen bezüglich der Verpflichtung an

den Geschiften der Gesellschaft teilzunehmen. Diese

Verordnungen reichen vom Ausschluss bis zur Auferlegung

einer Geldstrafe, die keinesfalfs hbher sein darf als die

nicht erwiesenen Dienste oder die nicht gelieferten Produkte)

X. ÜBERTRAGUNGSBESTIMMUNGEN

Die Generalversammiung legt die Anzahl der Geschâftsfûhrer

auf eiven fest und emennt Herrn Johannes M. Führt, wohnhaft,

Berliner Stresse 121A, D-58089 Hagen für unbestimmt Dauer in

dieser Funktion.

Johannes M. Führt

Geschgftsführer

MOD 3.2

Coordonnées
RML S.C.R.I.

Adresse
SCHILSWEG 4 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne