SCHABARUM QUINTETT

Divers


Dénomination : SCHABARUM QUINTETT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 839.342.780

Publication

04/03/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

Mao 3.2

i



Unternehmensnr : 0839.342.780

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : SCHABARUM QUINTETT VOG

(abgekürzt)

Rechtsform : VOG

Sitz: NOERETHERSTRASSE 43 /4700 EUPEN

Gegenstand

der Urkunde : NAMENS UND VERWALTUNGSRATÂNDERUNG

KAPITEL I: BEZEICHNUNG, SITZ, VEREINIGUNGSZIEL, DADER

Artikel 1 Bezeichnung

Laut Beschluss der Generalversammlung vom 12. Januar 2013 lautet die Bezeichnung der

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Blâserquintett Eupen VoG",

Auf allen von der Vereinigung erstellten oder verf ffentlichten Schriftstücke, Dokumente,

Anzeigen und sonstige Belege, müssen hinter dem Namen der Vereinigung die Worte

"Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung VoG vermerkt sein.

Artikel 2 Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 Eupen, Noeretherstrasse 43.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort verlegt werden.

Artikel 3: Vereinigungsziel

Ziel der Vereinigung ist die Verbreitung, die Pflege und die Forderung der Kammermusik-

Iïteratur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und darüber hinaus.

Sie kann alle Handiungen vollziehen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Ziel

stehen. Sie kann sich im Rahmen der Verwirklichung an bestehende Fachverbânde und

Interressengemeinschaften anschliessen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet. Die Vereinigung kann jederzeit

aufgelóst werden.

KAPITEL Il: MITGLIEDER

Artikel 5: Anzahl

: Die Anzahl der Mitglieder ist auf 5 begrenzt.

Aktives Mitglied kann jede Person werden, welche die Statuten der Vereinigung anerkennt

und sich verfplichtet, bei der Verwirklichung der Vereinigungsziele mitzuwirken.

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermichtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

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WiOD 3.2

Artikel 6 Haftung

Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 7: Verpflichtung

Alle Mitglieder sind verpflichtet den Proben der Quintetts beizuwohnen.

Bei Auftritten des Vereins wird prinzipiell nur für die gemeinsame Kasse gespielt. Eventuelle

Spesen und Unkostenvergütungen kunnen jedoch den Mitgliedern nach Gutachten des

Verwaltungsrates zuerkannt werden.

Die Mitglieder bezahien keinen Mitgliedsbeitrag.

Artikel 8: Austritt

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung aus der Vereinigung austreten ohne dies

begründen zu müssen. Dies verpflichtet gleichzeitig zur Rückggabe aller der Vereinigung

gehárenden Gegenstânde.

Artikel 9: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine probe Verletzung der Interessen

der Vereinigung ader Satzungen vorliegt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet

der Verwaltungsrat anhand einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 10: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene, ausgeschlossene Mitglieder, wie auch Erben derselben und die Erben von

verstorbenen Mitgliedern haben keinerlei Ansprüche auf das Vermogen der Vereinigung.

Artikel 11: Mitgliederregister

Ani Sitze der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustündigen Gerichtsbezirkes wird ein

Mitgliederregister geführt, welches Namen, Vornamen und Wohnsitz enthâlt. Der

Verwaltungsrat der Vereinigung tragt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unver-

züglich gemaR den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervoll-

stândigt die Akte der Vereinigung beim zustündigen Gericht.

KAPTIEL III VERWALTUNG

Artikel 12: Verwaltungsrat und Zusammensetzung

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus einem Prâsidenten, einem

Schriftführer und einem Kassierer besteht. Diese Verwaltungsratmitglieder werden durch

die Generalversammlung gewâhlt. Das Vetwaltungsmandat ist unentgeltlich und von unbe-

stimmter Dauer. Das Mindesalter der Mandatare ist der Gesetzgebung angepasst.

Artikel 13: Befügnisse

Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen andere Personen als Berater hinzuziehen.

Der Verwaltungsrat ist mit den weitestgehenden Befugnissen (Verwaltungs- und Verfügungs-

rechte) ausgestattet, um alle Geschâfte zu tütigen und alle MaRnahmen zu treffen, welche die

Vereinigung angehen. Der Verwaltungsrat geht mit der Wahrnehmung seiner Mandate

keinerlei personliche Verpflichtung ein.

Artikel 14: Haushaltsplan

Die Haushaltspláne, Rechnungen, Inverntare und Bilanzen werden durch den Verwaltungsrat

aufgesteilt. Überschüsse aus der Tâtigkeit der Vereinigung werden nur für satzungsgemâiie

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Zwecke verwendet. Den Mitgliedern stept keine Anteile an den Überschüssen zu. Es dart keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Ziel der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhültnismüllig hope Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 15 Geschüftsordnung

der Verwaltungsrat gibt sick seine Geschüftsordnung selbst. Er kann jederzeit durch den Prüsidenten einberufen werden, wenn die Interessen der Vereinigung dies erforders.

KAPITEL IV: VERTRETUNGI HAFTUNG

Artikel 16: Vertretung

Der Prâsident wird dazu bestimmt, die Vereinigung Dritten gegenüber zu vertreten. Der '

Prâsident kann jedoch diesbezüglich durch den Schriftführer oder Kassierer vertreten werden

Für die Abwicklung der Kontengeschâfte sind der Prâsident, der Schriftführer sowie der

Kassierer einzein unterschriftsberechtigt.

Aritkel 17: Haftung

Unbeachtet der allgemeinen, gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der

Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht unterliegen

die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persdnlichen Haftung.

KAPTIEL V: GERNERALVERSAMMLUNG

Artikel 18: Generalversammlung

Die Generalversammiung beschlieRt über folgende Punkte:

-die Ânderung der Satzungen;

-die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratmitglieder;

-die Verabschiedung der Haushaltsplâne und Rechnungen;

-die Auflüsung der Vereinigung;

die Aufnahme eines Mitgliedes;

-der Ausschluss eines Mitgliedes;

-die Verwendung der Güter im Falie der Aufltisung der VoG;

-alle Fâlle, welche durch die Statuten vorgeschrieben werden.

Von jeder Generalversammiung wird eis Protokoli erstelit, welches insbesondere die

Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll wird duch den Prâsidenten und

Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 19: Einberufung

Die ordentliche Generalversammiung wird mindestens einmal pro Jahr abgehalten. Die Ein-

ladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens acht Tage im Vorraus. Weitere

Versammlungen Kinnen einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der

Vereinigung für erforderlich hult.

Artikel 20: Beschlüsse

Ausser in den durch das Gesetz und dessen Satzungen ausdrückiich vorgesehenen Fülien,

werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst.

Artikel 21: Protokollregister

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Das Protokoliregister wird am Sitze der Vereinigung aufbewahrt, wo alle interessierten Personen vom Indhalt desselben Kenntnis nehmen kinnen.

Artikel 22: Jahresabschluss

Das Geschftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember. Artikel 23: Befugnisse

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaitungsratsmitglieder eine voriâufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauf-folgende Generalversamlung schreitet dann zur definitiven Ernennung.

KAPITEL VI: SATZUNGSÂNDERUNGI AUFLOSUNG

Artikel 24: Aufli;sung

Die Vereinigung kann gema8 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen auf-

gelist werden.

Artikel 26: Liquidator

lm Falle der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung eïnen oder mehrere

Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 26: Verblelbendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettover-

mogen einer Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsiicht mit âhnlichen Zielsetzungen

zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen

der Vereinigung erhalten soil.

KAPITEL VII: VERSCHIEDENES

Artikel 27: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unter-

liegen den Bestimniungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht.

KAPITEL VIII

Artikel 28 Verwaltungsratzusammensetzung

Laut Beschluss der Generalversammlung vom 12. Januar 2013:

- wurde das Ausscheiden der Prâsidentin, Frau Schabarum Yvonne, als Mitglied der VoG

angenommen;

- wurde der Rücktritt von Frau Schabarum Yvonne in ihrer Funktion als Prsidentin;

angenommen;

- wurde der Rücktritt von Frau Davis Anne in Ihrer Funktion als Kassiererin angenommen;

-wurde Frau Davids Anne ais Prâsidentin gewâhlt;

-wurde Herr Gauthier Bernard als Kassierer gewâhlt;

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Das Protokoliregister wird am Sitze der Vereinigung aufbewahrt, wo aile interessierten Personen vom Indhait desselben Kenntnis nehmen kdnnen.

Artikel 22: Jahresabschluss

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt ami. Januar und endet zum 31. Dezember. Artikel 23: Befugnisse

Bel vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauf-folgende Generalversamlung schreitet dann zur definitiven Ernennung.

KAPITEL VI: SATZUNGSÂNDERUNGI AUFLÔSUNG

Artikel 24: Auflosung

Die Vereinigung kann gemü(3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen auf-

geliist werden.

Artikel 25: Liquidator

lm Falle der freiwilligen Aufli7sung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere

Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 29: Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettover-

mogen einer Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen

zur Verfügung gestelit.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen

der Vereinigung erhalten soli.

KAPITEL Vil: VERSCHIEDENES

Artikel 27: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich In der vorliegenden Satzung behandelt werden, unter-

liegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht.

KAPTEL VIII

Artikel 28 Verwaltungsratzusammensetzung

Laut Beschluss der Generalversammlung vom 12. Januar 2013:

- wurde das Ausscheiden der Prâsidentin, Frau Schabarum Yvonne, als Mitglied der VoG

angenommen;

- wurde der Rücktritt von Frau Schabarum Yvonne in Ihrer Funktion ais Prâsidentin;

angenommen;

- wurde der Rücktritt von Frau Davis Anne In Ihrer Funktion ais Kassiererin angenommen;

-wurde Frau Davids Anne als Prâsidentin gewâhlt;

-wurde Herr Gauthier Bernard als Kassierer gewâhlt;

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Ber; Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

-wurde Herr Jean-Pierre Gross in seinem Amt als Schriftführer bestátigt. - wurde Herr Damien Bernard als neues Mitglied aufgenommen.

Der neue Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

Prüsidentin:

Anne Davids, geboren in Eupen am 17. November 1986, wohnhaft in Bergstrasse 80, 4700

Eupen

Schriftführer:

Jean-Pierre Gross, geboren in Eupen am 26. April 1980, wohnhaft in Noeretherstrasse 43,

4700 Eupen

Kassierer:

Gauthier Bernard, geboren in Verviers am 19. Mürz 1984, wohnhaft in Rue Henri Maus 190,

4000 Lüttich.

So getátigt und unterschrieben zu Eupen, am 16. Februar 2013.

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28/09/2011
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verfflentlichen ist MOD 3.2

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der Greffier Kanzlei

Unternehrnensnr (:)833 .34 . $O

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : SCHABARUM QUINTETT VOG

(abgekürzt) :

Rechtsform : VOG

Sitz : NOERETHERSTRASSE 43, 4700 EUPEN

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG EINER VOG

KAPITEL I: BEZEICHNUNG, SITZ, VEREINIGUNGSZIEL, DAUER

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist "Schabarum Quintett VoG".

Auf allen von der Vereinigung ersteliten oder veróffentlichten Schriftstücke, Dokumente, Anzeigen und

sonstige Belege, müssen hinter dem Namen der Vereinigung die Worte "Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung VoG vermerkt sein.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 Eupen, Noeretherstrasse 43.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort verlegt werden.

Artikel 3: Vereinigungsziel

Ziel der Vereinigung ist die Verbreitung, die Pflege und die F6rderung der Kammermusikliteratur

in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und darüber hinaus.

Sie kann alle Handlungen vollziehen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Ziel stehen.

Sie kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele an bestehende Fachverbânde und

Interressengemeinschaften anschliel en.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet. Die Vereinigung kann jederzeit aufgelbst

werden.

KAPITEL Il: MITGLIEDER

Artikel 5: Anzahl

Die Anzahl der Mitglieder ist auf 5 begrenzt.

Aktives Mitglied kann jede Person werden, welche die Statuten der Vereinigung anerkennt und sich

verpflichtet, bei der Verwirklichung der Vereinigungsziele mitzuwirken.

Artikel 6: Haftung

Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 7: Verpflichtung

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismes Dritten gegenüber. zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/09/2011- Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/09/2011- Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Alle`Mitglieder sind verpflichtet den Proben des Quintetts beizuwohnen.

' Bei Auftritten des Vereins wird prinizpiell nur für die gemeinsame Kasse gespielt. Eventuelle Spesen

und Unkostenvergütungen kônnen jedoch den Mitgliedern nach Gutachten des Verwaltungsrates

zuerkannt werden.

Die Mitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Aritkel 8: Austritt

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung aus der Vereinigung austreten ohne die begründen zu müssen.

Dies verpflichtet gleichzeitig zur Rückgabe aller der Vereinigung gehdrenden Gegenstande.

Artikel 9: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung

oder Satzungen vorliegt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Verwaltungsrat anhand

einfacher Stimmmerheit.

Artikel 10: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene, ausgeschlossene Mitglieder, wie auch Erben derselben und die Erben von

verstorbenen Mitgliedern haben keinerlei Ansprüche auf das Vermogen der Vereinigung.

Artikel 11: Mitgliederregister

Am Sitze der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitglieder-

register geführt, welches Namen, Vornamen und Wohnsitz enthâlt. Der Verwaltungsrat der Vereinigung

tragt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemar3 den gesetzlichen

Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstendigt die Akte der Vereinigung beim

zustandigen Gericht.

KAPITEL 111: VERWALTUNG

Artikel 12: Verwaltungsrat und Zusammensetzung

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus einem Prâsidenten, einem Schriftführer

und einem Kassierer besteht. Diese Verwaltungsratmiglieder werden durch die Generalversammlung

gewahlt. Das Verwaltungsmandat ist unentgeltlich und von unbestimmter Dauer. Das Mindestalter

der Mandatare ist der Gesetzgebung angepasst.

Artikel 13: Befugnisse

Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen andere Personen als Berater hinzuziehen. Der

Verwaltungsrat ist mit den weitestgehenden Befugnissen (Verwaltungs- und Verfügungsrechte)

ausgestattet, um alle Geschafte zu tatigen und alle Maf3nahmen zu treffen, welche die Vereinigung

angehen. Der Verwaltungsrat geht mit der Wahrnehmung seiner Mandate keinerlei perst nliche

Verpflichtungen ein.

Artikel 14 : Haushaltsplan

Die Haushaltsplâne, Rechnungen, lnventare und Bilanzen werden durch den Verwaltungsrat aufgestellt.

Überschüsse aus der Tâtigkeit der Vereinigung werden nur für satzungsgemafle Zwecke verwendet.

Den Mitgliedern stehen keine Anteile an den Überschüssen zu. Es darf keine Person durch Verwaltungs-

aufgaben, die dem Ziel der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhaltnismalfig hohe Vergütungen

begunstigt werden.

Artikel 15: Geschâftsordnung

der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschaftsordnung selbst. Er kann jederzeit durch den Prâsidenten

einberufen werden, wenn die Interessen der Vereinigung dies erfordern.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/09/2011- Annexes du Moniteur belge

,KAPITEL IV: VERTRETUNG/ HAFTUNG

Artikel 16: Vertretung

Der Prasident wird dazu bestimmt, die Vereinigung Dritten gegenüber zu vertreten. Der Prasident kann

jedoch diesbezüglich durch den Schriftführer oder Kassierer vertreten werden. Für die Abwicklung

der Kontengeschafte sind der President, der Schriftführer sowie der Kassierer einzeln unterschrifts-

berechtigt.

Aritkel 17: Hartung

Unbeachtet der allgemeinen, gesetzlichen Bestimmungen über Recht un Pflichten der Verwaltungsrats-

mitglieder von Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder

nicht der persdnlichen Hartung.

KAPITEL V: GENERALLVERSAMMLUNG

Artikel 18: Generalversammlung

Die Generalversammlung beschliei3t über folgende Punkte:

-die Anderung der Satzungen;

-die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratzmitglieder;

-die Verabschiedung der Haushaltsplane und Rechnungen;

-die Aufldsung der Vereinigung;

-die Aufnahme eines Mitgliedes;

-der Ausschluss eines Mitgliedes;

-die Verwendung der Güter im Falle der Aufldsung der VoG;

-alle Felle, welche durch die Statuten vorgeschrieben werden.

Von jeder Generallversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesonciere die Beschlüssse der

Generalversammlung Pesthalt. Das Protokoll wird durch den Presidenten und Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 19: Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal pro Jahr abgehalten. Die Einladung zur

Generaltversammtung erfolgt mindestens acht Tage im Vorraus. Weitere Versammtungen kunnen

einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies im interesse der Vereinigung für erforderlich heit.

Artikel 20: Beschlüsse

Aufler in den durch das Gesetz und dessen Satzungen ausdrücklich vorgesehenen Fellen, werden die

Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst.

Artikel 21: Protokollregister

Das Protokollregister wird am Sitze der Vereinigung aufbewahrt, wo alle interessierten Personen vom

Inhalt desselben Kenninis nehmen kunnen.

Artikel 22: Jahresabschluss

Das Geschaftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Artikel 23: Befugnisse

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaltungsrats-

mitglieder eine vorlaufige Ersatzwahl vornehmen. Die nachste darauffolgende Generafversammiung

schreitet dann zur definitiven Ernennung.

KAPITEL Vi: SATZUNGSANDERUNGEN(AUFL6SUNG

Artikel 24: Auflbsung

Die Vereinigung kann gernel den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeldst werden.

MOD 3.2

MOD 3.2

Teia B : Fortsetzung

Artitcel 25: Liquidator

lm Palle der freiwilligen Aufltsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren

und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 26: Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbteibende Nettovermogen einer

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der

Vereinigung erhalten soli.



Cam Belgischen Staatsblatt vorbehalten

KAPITEL VII: VERSCHIEDENES

Artikel 27 Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterligen den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungs-

absicht.

KAPITEL VIII

Artikel 28 Gründungsversammlung

Fotgende Personen gründen am 09.09.2011 die VoG Schabarum Quintett:

Schabarum Yvonne, Roetgen-Rolt

Davids Anne, Eupen

Cross Jean-Pierre, Eupen

Zachner Roland, Aachen

Bernard Gauthier, Heusy

Der neue Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

Prâsidentin:

Yvonne Schabarum, geboren in Duisburg am 1. Juli 1966, wohnhaft Lammersdorferstrasse 9, 52159

Roetgen-Rott

Schriftführer:

Jean-Pierre Cross, geboren in Eupen am 26. April 1980, wohnhaft in Noeretherstrasse 43, 4700 Eupen

Kassierin:

Anne Davids, geboren in Eupen am 17. November 1986, wohnhaft in Bergstrasse 80, 4700 Eupen

So getdtigt und unterschrieben zu Eupen, am 09.09.2011.

Bitte auf der letzten Seite des Tens B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung. ciie Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
SCHABARUM QUINTETT

Adresse
NOERETHERSTRASSE 43 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne