SCHREINERINNUNG ST. VITH-BULLINGEN

Divers


Dénomination : SCHREINERINNUNG ST. VITH-BULLINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 419.673.963

Publication

21/11/2011
ÿþ 9 -11- 2011 MOD 0.5

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BELGISCH STAATSBLAD

Copie à publier aux annexes du Moniteur belge apres dépo de l'acte au SPF Economie, P.M.E., Classes Moyennes et Energie

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Rés

Mor bE

N° d'entreprise : 0419.673.963

Dénomination

(en entier): Schreinerinnung St. Vith - Büllingen

Forme juridique : Union professionnelle

Obiet de l'acte : AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - NAMENSANDERUNG - SITZVERLEGUNG - NEUE SATZUNGEN - VORSTANDSWAHL

Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung des Berufsverbands "Schreinerrinnung St. Vith - Büllingen vom 2. Februar 2011 geht folgendes hervor:

I. Die Versammlung beschlier t, dass der Name des Verbandes durch  Schreinerinnung Ostbelgien" ersetzt wird und ordnet an, dass die Satzungen entsprechend geândert werden.

II. Die Versammlung beschliel t, dass der Sitz des Verbandes nach Burg-Reuland, Dürler 18B, verlegt wird und ordnet an, dass die Satzungen entsprechend geandert werden.

III. Zwecks Anpassung der Satzung des Verbandes an die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Berufsverbânde (Gesetz vom 31. Marz 1898, zuletzt abgeandert durch das Gesetz vom 15. September 2006) legt die Versammlung eine komplette Neufassung der Satzung wie folgt fest:

°KAPITEL I: BENENNUNG - GESELLSCHAFSSITZ - ZIELSETZUNG - DAUER

Benennung:

Die Benennung des Verbands lautet  Schreinerinnung Ostbelgien°, im Nachfolgenden "Vereinigung° genannt.

Auf allen Vertragen, Rechnungen, Anzeigen, Veri ffentlichungen und anderen Dokumenten, die von der Vereinigung herausgegeben werden, muss unmittelbar vor Oder nach dieser Benennung der Vermerk "Berufsverband" sowie die Bezeichnung des Sitzes der Vereinigung erwahnt werden.

Sitz - Gerichtsbezirk:

Der Sitz der Vereinigung ist in 4790 Burg-Reuland  Dürler 18 B, Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks durch einen einfachen Beschluss des Vorstands verlegt werden. Jede Ànderung des Sitzes muss in den Anlagen zum Belgischen Staatsanzeiger veróffentlicht werden.

Zielsetzung:

Zweck der Vereinigung ist - im Bereich des Schreinerhandwerks -

a)die F6rderung der beruflichen Zusammenarbeit.

b)der Schutz und die Entwicklung der beruflichen Belange der angeschlossenen Mitglieder.

c)die Vertretung der Mitglieder bei den verschiedenen beruflichen Organisationen und bei

Ausbildungstragern.

Diesen Zweck verfolgt die Vereinigung unter anderem mit der Ausübung der folgenden Tatigkeiten:

a)Stellen der Jury bei der Gesellen- und Meisterausbildung

b)Überwachung der Qualitat der Ausbildung

c)Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Werbekampagnen

d)Ausrichtung von Innungsfesten und  ausflügen

Der Berufsverband darf selbst weder einen Beruf noch ein Handwerk ausüben. Folgende Handlungen sind

jedoch erlaubt:

1° Vereinbarungen, insbesondere An- und Verkaufe, die für den Betrieb ihrer Ausbildungswerkstetten

erforderfich sind.

2° Ankaufe  im Hinblick auf den Weiterverkauf an ihre Mitglieder  von Rohstoffen, Maschinen und

Werkzeugen, und genereli von allen Sachen, die für die Berufsausübung ihrer Mitglieder bestimmt sind.

3° Ankaufe von Produkten des Handwerks ihrer Mitgrieder und der Weiterverkauf dieser Produkte.

.4° Alle Kommissionsvorgânge für ihre Mitglieder in Bezug auf die hiervor unter 2° und 3° genannten

Handlungen.

Sur la dernière page du Volet B indiquer : Au recto : Nom(s) de la (des) personne(s) compétente(s) habilitée(s) à représenter l'union

professionnelle envers des tiers

Au verso : Nom et signature

' eeoo o.s

5° Der Ankauf von Maschinen und Werkzeugen sowie Fm Allgemeinen von allen Gegenstnden, die Eigentum der Vereinigung bleiben, um ihren Mitgliedern leihweise oder anders im Hinblick auf die Ausübung ihres Handwerks zur Verfügung gestellt werden.

Die hiervor unter 1° bis 5° genannten Handlungen dürfen für die Vereinigung nicht gewinnbringend sein und geiten für sie keinesfalls als Handelstâtigkeiten. Sie müssen in einer besonderen Buchhaltung, die getrennt von den anderen Vorgangen der Vereinigung geführt wird, erfasst werden.

Auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung kann sich die Vereinigung unter den bei Artikel 18 des Gesetzes vom 31. M2rz 1898 vorgesehenen Bedingungen, einem Berufsverband anschlief3en.

Dauer:

Die Vereinigung ist entstanden aus der Schreinerinnung St. Vith  Büllingen, gegründet 1971 und wird für

eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Sie kann aufgelóst werden durch einen Beschluss der Generalversammlung, die gemâf3 den für

Satzungsânderungen anwendbaren Regeln beschiief3t.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/11/2011- Annexes du Moniteur belge KAPITEL Il : MITGLIEDER

Die Vereinigung wird gebildet aus Mitgliedern  hiernach auch als  effektive Mitglieder bezeichnet - und

Ehrenmitgliedern.

Aufnahme der effektiven Mitglieder - Bedingungen:

Die Zahl der effektiven Mitglieder ist unbeschrânkt. Sie muss sich jedoch auf wenigstens SIEBEN belaufen.

Die Rechte und Verpflichtungen der effektiven Mitglieder sind durch das Gesetz und die vorliegende Satzung

festgelegt.

Grundstzlich kánnen hauptberuflich tâtige Schreiner (physische oder juristische Personen), deren Betrieb

sich im Gerichtsbezirk Eupen befindet, als effektive Mitglieder aufgenommen werden. Dies schliel t jedoch nicht

aus, dass andere Schreinereien, die im engeren oder weiteren Umkreis des Gerichtsbezirks Eupen

betriebsansâssig sind, die Mitgliedschaft beantragen.

Minderjí3hrige eb 16 Jahren kunnen gemâf3 Artikel 3 des Gesetzes über die Berufsverbânde Mitglied

werden.

Um effektives Mitglied zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)das Mitglied muss den Beruf des Schreiners ausüben.

b)das Mitglied muss über einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Diplom verfügen.

c)die Satzung, eventuelle Geschaftsordnung und die Beschlüsse der Vereinigung müssen durch das

Mitglied als rechtsverbindlich anerkannt werden.

d)das Mitglied muss einen produzierenden holzverarbeitenden Betrieb führen

e)das Mitglied muss als solches vom Vorstand, der auf Vorschlag von wenigstens zwei effektiven

Mitgliedern beschliefMt, angenommen worden sein.

Die hiervor unter d) und e) erwdhnten Bedingungen sind nicht zwingend durch jene Mitglieder zu erflillen,

die bereits vor dem 2. Februar 2011 Mitglied des Verbandes waren.

Aufnahme der Ehrenmitglieder - Bedingungen:

Die Zahl der Ehrenmitglieder ist unbeschrânkt, dart jedoch nicht hi her sein als ein Viertel der effektiven

Mitglieder. Die Rechte und Verpflichtungen dieser Ehrenmitglieder sind durch die vorliegende Satzung

festgelegt.

Die Generalversammlung kann Personen, die aufgrund ihrer Verdienste zum Gedeihen des Berufsverbands

beitragen künnten, als Ehrenmitglieder aufnehmen.

Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Generalversammtungen teilzunehmen. Sie sind jedoch nicht

stimmberechtigt.

Effektive und Ehrenmitglieder - Rechte und Verpflichtungen:

Effektive Mitglieder sind verpflichtet,

a)den jâhrlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

b)den Versammlungen der Vereinigung beizuwohnen, insbesondere der Generalversammlung, auf(er wenn

sie durch einen triftigen Grund an der Teilnahme verhindert sind.

c) sich den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstands zu unterwerfen.

Mitgliederregister:

Der Vorstand führt am Sitz der Vereinigung ein Mitgliederregister. In diesem Register sind die Namen,

Vornamen und Wohnsitze der Mitglieder oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - die

Benennung, juristische Form und die Anschrift des Sitzes zu verwerken.

Alle Beschfüsse bezüglich der Aufnahme, des Rücktritts oder des Ausschlusses von Mitgliedern werden

durch den Verstand innerhalb von acht Tagen, nachdem der Vorstand von dem Beschluss Kenntnis genommen

hat, in dem Register eingetragen.

Beitràge und Zahlungen:

Der durch die effektiven Mitglieder zu zahlende Jahresbeitrag wird jeweils durch den Vorstand festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist für jedes begonnene Jahr volt zu entrichten, auch wenn ein Mitglied nicht wahrend des

vollen Jahres der Vereinigung angehbrte.

Rücktritt - Ausschluss:

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Jedes Mitglied der Vereinigung kann sich frei aus der Vereinigung zurückziehen, indem es dem Schriftführer seinen Rücktritt mitteilt. Ein ausscheidendes Mitglied ist gegebenenfalis nur zur Zahlung etwaiger bereits fellig gewordener Beitrege und des Beitrags für das laufende Jahr verpflichtet.

Ein Mitglied, welches seinen Beitrag nach zweimaliger schriftlacher Aufforderung nicht begleicht, kann durch den Vorstand als von Rechts wegen ausgeschieden angesehen werden. Der Vorstand kann jedoch von dieser Mal3nahme absehen, wenn die verspatete Zahlung triftig begründet ist.

Unbeschadet der Bedingungen, die in vorliegender Satzung für die Aufnahme und den Austritt der Mitglieder festgelegt sind, kann der Ausschluss eines Mitglieds nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder aus einem der folgenden Gründe beschlossen werden:

a)bei grober Verletzung oder Missachtung der Satzung, eventuellen Gescheftsordnung Oder Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstands.

b)bei nachweislich schlechter Führung.

c)wenn eín Mitglied durch seine Handlungen den Belangen der Vereinigung schweren Schaden zufügt.

Das Mitglied, welches ausgeschlossen werden solt, ist zu der Generalversammlung, die über diese Frege zu entscheiden hat, besonders einzuladen, und bei dieser Generalversammlung hat eine Anherung des Betroffenen zu erfolgen.

Zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren samtliche Ansprüche auf Vorteile, welche die Mitgliedschaft gewahrt. fnsbesondere haben sie treinen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung und kein Recht auf Erstattung der gezahlten Beitrâge.

KAPITEL III : GESCHAFTSFÜHRUNG - KONTROLLE

Verstand:

Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 und hechstens 7 Personen.

Vorstandsmitglied kennen nur Personen sein, welche die belgische Staatsbürgerschaft haben, oder

Auslânder, welche eine Aufenthaltsgenehmigung für Belgien haben und in den Bevelkerungsregistern

eingetragen sind.

Um zum Vorstandsmitglied gewâhlt werden zu kdnnen, muss man effektives Mitglied der Vereinigung und

grol jehrig sein.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung in geheimer Wahl jeweils für eine

Mandatsdauer von vier Jahren gewahlt und ernannt, und sie kunnen zu gleich weichem Zeitpunkt durch sie

abgesetzt werden. Ausscheidende Vorstandsmitglieder kunnen wiedergewehlt werden.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre je zur Halfte (namentlich) neu gewahlt. Der Vorstand bezeichnet intern die

Mandatstreger.

Wahfmodus:

Jeder Anwesende der Generalversammlung kann geheim drei Namen vorschlagen. Die vorgeschlagenen Personen werden befragt, ob sie sich zur Wahl stellen. Unter den zur Auswahl stehenden Personen wird in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit das neue Vorstandsmitglied bestâtigt.

Die Mandate werden ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich ausgeübt.

Wenn ein Mandat vakant wird, kann der Vorstand ein neues, vorlaufiges Vorstandsmitglied bezeichnen. Bevorzugt wird der erste Ersatzkandidat der letzten Wahl. Bei der nâchsten Generalversammlung wird dann die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds, welches das Mandat des ersetzten Vorstandsmitglieds beendet, vorgenommen.

Zusammensetzung - Sitzungen:

Der Vorstand bezeichnet unter seinen Mitgliedern einen Presidenten, eventuell einen Vize-Prâsidenten, einen Kassierer, einen Schriftführer, der den amtlichen Schriftwechsel der Vereinigung führt, und eventuell einen zweiten Schriftführer.

Wenn die Belange der Vereinigung dies erfordern, ist der Vorstand durch den Presidenten oder  insbesondere bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit  durch den Vize-Prâsidenten zu einer Sitzung einzuberufen. Wenn zwei Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen, dass der Vorstand tagen sollte, ist der President (oder der Vize-President) verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Eingang dieses Antrags eine Sitzung einzuberufen.

Die Sitzungen werden durch den Presidenten oder  insbesondere bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit  durch den Vize-Prâsidenten geleitet. Wenn der President und der Vize-President verhindert oder abwesend sind, wird die Sitzung durch das âlteste der anwesenden Vorstandsmitglieder geführt.

Ausgenommen in Dringlichkeitsfallen, auf die in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss, ist der Vorstand in der Regel nur beschlussfiàhig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Falls dieses Anwesenheitsquorum bei einer Sitzung nicht erreicht wird, kann eine neue Vorstandssitzung einberufen werden: Bei dieser erneuten Sitzung ist der Vorstand ungeachtet der Zahi der anwesenden Mitglieder beschlussfahig, sofern die Tagesordnung die gleiche ist wie diejenige der ersten Sitzung.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Über jede Sitzung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer

unterschrieben.

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Die vorzulegenden Auszüge sowie alle anderen Dokumente werden rechtsgültig von dem Schriftführer unterschrieben und von dem Prâsidenten gegengezeichnet. Bei Verhinderung des Prâsidenten müssen zwei Vorstandsmitglieder gegenzeichnen.

Falls ein Vorstandsmitglied unentschuldigt bei zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen fehlt, wird der Vorstand der Generalversammlung vorschlagen, dieses Vorstandsmitglied zu ersetzen.

Befugnisse des Vorstands:

Der Vorstand führt die Geschâ te der Vereinigung. Er verfügt über die weitgehendsten Befugnisse, um alle die Vereinigung betreffenden Verwaltungs- und Verfügungshandlungen zu verwirklichen, sofern diese Handlungen nicht der Generalversammlung laut Gesetz vorbehalten sind.

Der Vorstand ist insbesondere für die Ausführung der durch die Generalversammlung gefassten Beschlüsse zustândig. Er prüft auch die Mittel, die zur Umsetzung der vorgegebenen Ziele anzuwenden sind.

Vertretung der Vereinigung  Zustdndigkeiten - Tdgliche Geschâftsführung  Aufteilung von Befugnissen und deren Übertragung:

Der Président

-überwacht und gewâhrleistet die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse.

-leitet die Versammlungen.

-trifft alle für die Ausführung der Beschlüsse erforderlichen Maf3nahmen.

-unterschreibt zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassierer den Schriftwechsel, Vertrâge, Erlâsse

oder Beschlüsse

-vertritt die Vereinigung gegenüber Behi rden und anderen, Britten.

-Vertritt die Vereinigung bei Gericht, sowohl als Klager als auch als Beklagter. -gibt die Anweisungen zur Einberufung von Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.

Der Vizeprâsident

-steht dem Prâsidenten in der Ausübung seines Amtes bei.

-Vertritt ndtigenfalls den Prâsidenten, der zeitweilig seine Befugnisse an den Vizeprâsidenten abtreten kann.

Der Schriftführer

-ist mit sâmtlichen schriftlichen Arbeiten beauftragt.

-führt Protokoll über die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen und stellt es den betroffenen

Mitgliedern vor der nâchsten Sitzung zur Verfügung.

-unterbreitet dem Vorstand die Antrâge auf Mitgliedschaft.

-bewahrt sâmtliche Dokumente und Akten der Vereinigung auf.

Der 2. Schriftführer:

-führt das Mitgliederregister.

-steht dem Schriftführer i.i der Ausübung seines Amtes bei.

-vertritt bei Bedarf den Schriftführer, der zeitweilig seine Befugnisse an den 2. Schriftführer abtreten kann.

Der Kassierer

-führt die Kasse und Konten der Vereinigung.

-ist Bewahrer der Güter der Vereinigung, über welche er ein Inventer zu führen hat.

Unter seiner eigenen Verantwortung kann der Verstand seine Befugnisse bezüglich der tâglichen Geschâftsführung der Vereinigung einem oder mehreren Geschâftsführern, die Mitglied oder nicht Mitglied sind, übertragen unter der Voraussetzung, dass diese Übertragung speziell ist und dass sie Britten ordnungsgemiàl3 zur Kenntnis gebracht wird.

KAPITEL IV : GENERALVERSAMMLUNG

Zusammensetzung und Befugnisse:

Die Generalversammlung wird aus den Mitgliedern gebildet. Die Ehrenmitglieder, die dies wünschen, dürfen

den Generalversammlungen mit beratender Stimme beiwohnen.

Die Generalversammlung ist befugt,

-Satzungsânderungen vorzunehmen,

-Vorstandsmitglieder zu ernennen und abzuberufen.

-Kommissare zu ernennen und abzuberufen, sowie deren eventuelle Vergütungen festzulegen.

-den Vorstandsmitgliedern und Kommissaren Entlastung zu erteilen.

-die Budgets und Jahresrechnungen gutzuheii3en.

-die Aufldsung der Vereinigung zu beschliel3en.

-ein Mitglied auszuschlief3en.

- die Umwandlung der Vereinigung zu beschlief3en.

Aullerdem ist die Generalversammlung für Alles zustândig, was laut vorliegender Satzung ausdrücklich

vorgesehen ist.

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Datum - Einberufung:

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr an einem in der Einladung bezeichneten Ort, jeweils im Monet Januar oder Februar stalt.

Auflerdem müssen jedes Mal, wenn die Belange der Vereinigung dies erfordern oder wenn wenigstens ein Fünftel der Vereinigungsmit-glieder oder die Mehrzahl der Verwaltungsratsmitglieder dies beantragen, auL erordentliche Generalversammlungen durch den Prâsidenten oder Vizeprâsidenten des Vorstands einberufen werden. Wird die Einberufung durch die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder beantragt, so müssen die Antragsteller die Punkte angeben, welche auf die Tagesordnung aufzunehmen sind.

Die Einladungen zu allen Generalversammlungen erfolgen mittels einfacher Briefe, welche die Tagesordnung enthalten und denen die Dokumente beigefügt sind, welche durch die Versammlung zu prüfen sind. Die Einberufungsschreiben müssen wenigstens acht Tage vor der Versammlung an jedes Mitglied gerichtet werden. Die Ehrenmitglieder, die an der Versammlung teilnehmen meichten, müssen dies dem Schriftführer mitteilen, der dann dafür Sorge trâgt, dass sie auf die gleiche Art und Weise eingeladen werden.

Jeder Vorschlag, der von einer Mitgliederzahl, die wenigstens einem Zwanzigstel entspricht, unterschrieben ist, muss auf der Tagesordnung erwdhnt werden.

Die Generalversammlung kann jedoch auch rechtsgültig entsprechend anderen Modalitâten und Fristen, die dem Vorstand angemessen scheinen, und sogar mündlich einberufen werden, wenn der Vorstand diesbezüglich vorab die einstimmige Zustimmung der Mitglieder erhalten hat.

Die Versammlung ist darüber hinaus auch ohne Beachtung der Einberufungsfristen und des Versands von Einladungen ordnungsgemâf3 gebildet, wenn alle Mitglieder sich mit der Versammlung einverstanden erklârt haben und wenn sie alle anwesend oder vertreten sind oder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben.

Abstimmung:

Jede Generalversammlung kann nur über die Vorschlâge abstimmen, die auf der Tagesordnung stehen, guller wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind und - in letzterem Fall - wenn die Vollmachten dies ausdrücklich erwâhnen.

Die ordentliche Generalversammlung nimmt den Geschftsbericht zur Kenntnis und diskutiert über die Bilanz und die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand wird auf die Fragen antworten, die ihr durch die Mitglieder in Bezug auf ihren Bericht Oder die Punkte der Tagesordnung gestellt werden. Gegebenenfalls beantworten die Kommissare die Fragen bezüglich ihres Berichts.

Die Versammlung entscheidet über die Annahme der Jahresrechnungen und âuflert sich in einer Sonderabstirnmung über die Entlastung, die den Vorstandsmitgliedern zu eiteilen ist.

Kassenprüfer:

Zu diesem Zwecke werden zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder bestimmt. Das Kassenbuch

solt dem Vorstand eine Vorstandssitzung vor der Generalversammlung vorgelegt werden.

Stimmenzahl - Schriftliche Abstimmung - Vertretung:

Jedes grot ji hrige Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder kdnnen persünlich oder durch einen Bevollmchtigten ihre Stimme abgeben. Nur ein anderes Mitglied kann ein verhindertes Mitglied vertreten. Jede Person, die mit der Vertretung eines Mitglieds bei der Generalversammlung beauftragt ist, kann kein anderes Mitglied vertreten. Die Stimme kann auch schriftlich abgegeben werden.

Alle Mitglieder der Vereinigung haben ein gleiches Stimmrecht bei der Generalversammlung, und die Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst aufler in den Fâllen, für die das Gesetz oder die vorliegende Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

Für einen Beschluss über Satzungsânderungen oder die Auflüsung der Vereinigung ist eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung muss für derartige Beschlussfassungen speziell einberufen werden, und wenigstens die Hdlfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend oder vertreten sein, damit die Generalversammlung beschlussfâhig ist. Falls dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht wird, kann eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, welche alsdann  ungeachtet der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfâhig sein wird.

Protokoll:

Das Protokoll der Generalversammlung wird von allen anwesenden Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben. Ausfertigungen oder Auszüge, die bei Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben, aufler wenn die Beschlüsse der Generalversammlung notariell beurkundet wurden.

KAPITEL V: GESCHÂFTSJAHR

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar; es endet am einunddreil3igsten Dezember.

KAPITEL VI:

Die Vereinigung muss wenigstens eine vereinfachte Buchhaltung haben, die wenigstens die Bewegungen

der verfügbaren Barmittel und Kontobewegungen erfasst.

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Unbeschadet des gegebenenfalls anwendbaren allgemeinen Buchhaltungsrechts verfasst der Vorstand eiven Geschéftsbericht. Dieser Geschéftsbericht umfasst einen Kommentar zu den Jahresrechnungen, um der ordentlichen Generalversammlung auf getreue Art die Verwendung des Budgets der Vereinigung im Hinblick auf ihre Zielsetzung sowie den Budgetvorschlag des folgenden Geschéftsjahres darzulegen.

Die Generalversammlung beschliel3t über die Verwendung des Guthabens und der Einkünfte der Vereinigung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes vom 31. Mérz 1898. Die nicht verwendeten Fonds müssen auf den Namen der Vereinigung bei einer Bank, für die eine Staatsgarantie besteht, hinterlegt werden. Andere Anlegungsmodalitéten kdnnen nur durch eine hierzu besonders einberufene Generalversammlung beschlossen werden, bei welcher zumindest die Hélfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Dieser Beschiuss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen gefasst werden.

Es ist der Vereinigung untersagt, Anteile oder Aktien von Handelsgesellschaften zu erwerben oder zu besitzen.

KAPITEL VII: AUFLOSUNG - LIQUIDATION - VERWENDUNG DER AKTIVA

Auflbsung:

Die Aufli Sung der Vereinigung wird durch die Generalversammlung beschlossen, die wie bei

Satzungsénderungen beschlieI t.

Liquidation:

Bei Aufldsung der Vereinigung aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die ihr Amt aufgrund eines Beschiusses der Generalversammlung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die auf Anfrage einer interessierten Person getroffen wird, ausüben.

Die Verwendung der Netto-Aktiva wird gemél3 Artikel 16 des Gesetzes über die Berufsverbénde festgelegt, z. B. zum Zwecke der Ausbildung im Schreinerhandwerk.

KAPITEL VIII: KONFLIKTE  ALLGEMEINES RECHT

Konflikte

Für die Beilegung von Konflikten, durch welche die Vereinigung betroffen ist und welche die Arbeitsbedingungen betreffen, wird der Vorstand verpflichtet sein, gemeinsam mit der Gegenpartei Ldsungen zu suchen, sei es durch Sühneverfahren, sei es durch Schiedsspruch.

Die Konflikte, die innerhalb der Vereinigung entstehen und welche sich auf die Anwendung der Satzung und die Ausführung von Beschlüsse in nicht ausdrücklich geregelten Fallen betreffen, werden immer durch Schiedsspruch entschieden. Die Schiedsrichter werden durch die betroffenen Parteien unter den effektiven Mitgliedern bezeichnet.

Wenn zwei Schiedsrichter bezeichnet wurden und diese nicht eine Entscheidung in gleichem Sinne treffen, ist ein drifter Schiedsrichter zu bezeichnen, und zwar durch die beiden anderen Schiedsrichter oder - falls diese sich weigern - durch den Présidenten der Vereinigung.

Allgemeines Recht:

Die Parteien unterwerfen sich vollsténdig dem Gesetz über die Berufsverbénde (Gesetz vom 31. Màrz 1898). Infolgedessen geiten die Bestimmungen dieses Gesetzes, von denen hier nicht rechtsgültig abgewichen wurde, als in vorliegender Satzung aufgenommen, und die Klauseln, die den zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, werden als nicht geschrieben angesehen."

IV. Die Generalversammlung bezeichnet folgende Vorstandsmitglieder, welche zur Hd1fte für die Dauer von 2 Jahren und zur Hélfte für die Dauer von 4 Jahren ernannt sind:

Für 4 Jahre wurden ernannt:

- GONAY Philipp, Belgier, geboren am 04.05.1974, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Dürler 18 B, Schreiner

- DUPUIS René, Belgier, geboren am 17.10.1954, wohnhaft in 4760 Büllingen, Lanzerath 22, Schreiner

- MERTES Bruno, Belgier, geboren am 03.10.1962, wohnhaft in 4770 Amel, Heppenbach 89 A, Schreiner - MULLER Andreas, Belgier, geboren am 16.06.1960, wohnhaft in 4783 Sankt Vith, Lommersweiler 48, Schreiner

Für 2 Jahre wurden ernannt:

- HOFFMANN Josef, Belgier, geboren am 20.01.1954, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland, Lengeler 36,

Schreiner

- MEYER Siegfried, Belgier, geboren am 16.09.1958, wohnhaft in 4760 Büllingen, Manderfeld 39, Schreiner

- SARLETTE Peter, Belgier, geboren am 15.04.1960, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Zur Eichenheck 20,

Schreiner

Die Mandate werden unentgeltlich ausgeübt.

Die Generalversammlung verzichtet auf die Ernennung von Kommissaren.

Aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 4. Mai 2011 geht folgendes hervor:

Die Mandate des Prasidenten, Vize-Prâsidenten, Schriftführer, Vize-Schriftführer und Kassierer werden wie folgt vergeben:

+ . 1 MOD 0.5

Voor- Volet B - suite

'be iotidëii--

aan het Président: GONAY Philipp, vorgenannt

Belgisch Vize-Président: DUPUIS René, vorgenannt

Staatsblad

Schriftführer: SARLETTE Peter, vorgenannt

Vize-Schriftführer: MÜLLER Andreas, vorgenannt

Kassierer: MERTES Bruno, vorgenannt.

Für analytischen Auszug:

Philipp Gonay, Peter Sarlette,

Président Schriftführer

Sur la dernière page du Volet B indiquer : Au recto : Nom(s) de la (des) personne(s) compétente(s) habilitée(s) à représenter l'union

professionnelle envers des tiers

Au verso " Nom et signature

Coordonnées
SCHREINERINNUNG ST. VITH-BULLINGEN

Adresse
DURLER 18B 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne