SENIORENWERKSTATT RAEREN

Divers


Dénomination : SENIORENWERKSTATT RAEREN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 891.712.981

Publication

18/06/2013
ÿþMOD 8,2

4GE111D Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist



Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

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1-iiiiteleyl bel der Kanzler

des Handelsgerichts EUPEN

/7 -06- 2013

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der Greffier Kfi?lztei

Untwrnettmensnr. 0891712981

ilarez dor Verciniuu,ngfetifturzekgenisrrjus :

(Ausgeschrieben) : Seniorenwerkstatt Raeren V.o.G.

(Abgekürzt)

Rechtsform = Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz r Kreuzstrasse la, 4730 Raeren

Gegenstand

der Urkunde Anderung der Satzung - Anderung des Sitzes der Vereinigung

ANDERUNG DER SATZUNG DER SENIORENWERKSTATT RAEREN V.o.G.

Die Generalversammlung vom 23.04.2013 der Seniorenwerkstatt Raeren V.o.G. vom 07.08.2007, erschienen im Belgischen Staatsblatt am 06.09.2007, abgeündert durch die neue Satzung vom 25.08.2009, erschienen lm Belgischen Staatsblatt am 21.12.2009,abgeândert durch die neue Satzung vom 11.04.2012, erschienen im Belgischen Staatsblatt vom 02,07.2012, ln Anpassung an das Gesetz vom 27.06.1921, abgeândert durch das Gesetz vom 02.05.2002 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen (Belgisches ' Staatsblatt vom 11.12.2002) ersetzt die bisherige Satzung durch

die folgende Satzung

KAPITEL I  BEZEICHNUNG, SITZ, ZWECK, DADER

' Artikel '1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  Seniorenwerkstatt Raeren V.o.G.

Artikel 2

Sitz

1. Die Vereinigung ist umgezogen zur Hauptstrasse 82 (lieus Titfeld) in 4730 Raeren

2. Die Râumlichkeiten werden der Vereinigung unentgeltlich von der Gemeindeverwaltung Raeren zur Verfogung gestellt.

3. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3

Zweck

Die Vereinigung bezweckt:

1. Die Durchführung von kleineren handwerklichen Tâtigkeiten, welche lediglich zu Gunsten von

folgenden Personengruppen und Organisationen erfolgen dürfen:

álíere und minderbemittefte Personen,

geistig und kiirperlich behinderte Personen,

Organisationen, die die oben angeführten Personengruppen beherbergen oder betreuen,

Vereinigungen oder Organisationen, die ausschliefMlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht im

Interesse der Aligemeinheit tâtig sind.

2. Jugendarbeit ais Vorbereitung auf deren Einstieg ins Berufsleben, z.B. Schnupperkurse wâhrend der

Bitte auf der ietztert Bette des Tells B angeben : Auï der Vardersoito : Nama und Eigenschaft des beur undenden Notars oder der Personen, die

dazu errnachtiigt sind, der Vereinigung, die St:ftung oder die Orgartismus Dritten gegenüberzu verfreten

Auf der Fiiickselto : Name und ¬ Jnterschrifr

'T1 MOD 3,2

Schulferien.

3. Anfertigung von Krippen, Vogelháuschen, Blumenkâsten etc., welche zur Deckung der Selbstkosten der Vereinigung auf Weihnachtsmârkten Oder zu anderen Gelegenheiten verkauft werden dürfen.

4. Mit Ausnahme von Punkt 3. führt die Vereinigung alle Tâtigkeiten kostenlos durch. Es ist der Vereinigung aber erlaubt eine Aufwandsentschàdigung entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrates zu erheben.

5. Aile Mitglieder führen die oben erwâhnten Tâtigkeiten ehrenamtlich und unentgeltlich durch  es dürfen lediglich die für die Vereinigung getatigten Auslagen erstattet werden.

6. Durch gezielte Veranstaltungen und Werbungen wird die Vereinigung auf sich aufmerksam machen um eihen hóheren Bekanntheitsgrad zu erreichen und entsprechenden allgemeinen Zuspruch zu erhalten.

Dqrn Belgischen staatsblatt vorbehaiten.

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Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il  MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus den:

1, geborenen Mitgliedern,

2. ordentlichen Mitgliedern,

3. angeschlossenen Mitgliedem.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als drel betragen.

lm nachstehenden Text handelt es sich, wenn nicht anders angegeben, bel der Bezeichnung ,,Mitglieder" sowohl um die geborenen als auch um die ordentlichen Mitglieder.

Artikel 5a

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Geborene Mitglieder sind jeweils die/der SozialschtIffinfe der Gerneinde Raeren.

2. Ordentliches Mitglied kann jade Person werden, die das Pensionsalter (bzw. Frühpensionsalter) erreicht het und nach einem mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Verwaltungsrat von diesem mit einfachem Mehrheitsbeschluss zugelassen wird.

3. Die Modalitüten fair die angeschlossenen Mitglieder (ohne Stimmrecht) werden nâher in Artikel 6 erlâutert.

Artikel 5b

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endets

1. durch Tod,

2. durch Austritt dieser hat durch mündliche oder schriftliche Erklarung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen,

3. durch Ausschluss  dieser kann durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung erfolgen wegen erheblicher Verletzung satzungsgemül3er Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstolles gegen die Interessen der Vereinigung.

Artikel 5c

Beitrâge

Die Mitgliedschaft der geborenen und ordentlichen Mitglieder ist beitragsfrei. Far angeschlossene Mitglieder siehe Kapitel IV.

Artikel 6

Angeschlossene Mitglieder

Ais angeschlossene Mitglieder geiten:

1. Ehrenmitglieder  hierbei handelt es sich um natürliche Oder juristische Personen, die sich durch besondere Verdienste für die Vereinigung hervorgehoben haben und durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung bestimmtwerden.

2_ Jugendliche Mitglieder, ausschliel1lich für den unter Artikel 3, Punkt 2 festgelegten Zweck und beschránkt auf den hierfürvom Verwaltungsrat festzulegenden Zeitraum. Für minderjührige Jugendliche bedarf es aul3erdem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Bitte auf der letzten Seite eies Tells B angeben : Auf der Vordorscite " Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Persoren, die

dazu errnfchtigt eind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismes Driften gegentiberzu vertreten

Auf dor Riinkseito " Name und Untersehrilt

MOD 3,2

Telle Fort etz tan;

3. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitgiieder.

Artikel 7

Mitgliederregister

1, Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister.

Dieses Register entháit den Namen, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder (bei juristischen Personen den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhâit, einzutragen.

2, Geme dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewàhrt.

KAPITEL III -- Organe der Vereinigung

Artikel 8

Organe der Vereinigung

1. Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der geborenen und ordentiichen Mitglieder.

2. Der Verwaltungsrat wird zusammengesetzt aus ordentiichen Mitgiiedern und wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nachstehend als Verwalter bezeichnet.

3. Aus dem Verwaltungsrat geiten die folgenden Mitglieder auch gieichzeitig als geschàftsführender

Vorstand und dürfen einzeln gegenüber Driften die Vereinigung rechtsgültig vertreten:

der Vorsitzende,

der Schriftführer und

der Kassenführer.

Artikel 9

Generalversammfung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für.

1. die Ânderung der Satzung,

2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter,

3. die den Verwaitern zu erteilende Entlastung,

4. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,

5. die freiwillige Aufldsung der Vereinigung,

5, den Ausschluss eines Mitgliedes,

7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselischaft mit soziafer Zielsetzung,

8, alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaitungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Sefugnisse hinausgehen.

Jedes geborene und ordentliche Mitgiied hat das Recht, den Generaiversammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

Die Generalversammlung wird mindestens einmal pro Jahr oder auf Verlangen von mindestens eirem Fünftel der Mitglieder vom Verwaltungsrat einberufen.

Der Verwaltungsrat ládt mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin alle Mitglieder schriftllch ein. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch dessen Vertreter geleitet.

Insoweit das Gesetz hiervon nicht abweicht und in den Statuten keine anders lautenden Pâlie genannt werden, ist die Generalversammlung beschlussfáhig wenn mindestens die Hâlfte der Mitglieder an der Generalversammiung teilnehmen.

Artikel 10

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammiung einberufen werden; diese findet statt im Monet Mârz des jeweiligen Jahres. Der genaue Termin wird rechtzeitig vom Verwaitungsrat festgelegt.

Es karn so off eine auf3erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Vereinigung erforderlich lst. Eine auf3erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammiung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Bite auf der leuten Selte des Tells B angeben : Auf der Vordorseitet " Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu erm chtigt eind, der Vereinigung, die Stiftung oder dia Organtemus Britten gegenüber au vertreten

Auf dor Rückseite; Name und Unterschrift

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Fwtsetr_ung MOD 3,2

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines Mitgliedes, Auflósung, Jahresabschluss und hlaushaitspian oder Satzungsánderungen.

Aile Mitglieder haben bel der Generalversammlung gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaitlich der Fálle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit ist der betreffende Tagesordnungspunkt als abgelehnt zu betrachten, kann aber zu einero spâteren Zeitpunkt neu verhandelt werden.

Jedes Mitglied kann sich durch schrittliche Voilmacht von einem anderen Mitglied bel der Generalversammlung vertreten lassen. Jedes Mitglied kann aber nur über eine Vollmachtzusstzlich zu seiner eigenen Stimme verfügen.

AufFerhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Satzung es ausdrücklich zulâsst.

ÜberAnderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur dann gültig beraten und beschliefFen, wenn die Anderungen ausdrücklich in der Ladung verwerkt sind und wenn mindestens zwei Driftel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.

Betrifit die Ânderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf es zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Artikel 11

Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch eiven Verwaltungsrat geleitet, der sich aus 6 Mitgliedern zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung für 4 Jahre gewâhlt und k8rtnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Erne Wiederwahl eines Mitg)fedes in den Verwr aJiungsrat ist beJiebig oit mtigfich..

Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem steilvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem stelivertretenden Schriftführer,

5. dem Kassenführer

6. dem stelivertretenden Kassenführer.

Die Verwalter führen Ihr Mandat unentgeltlich aus.

Artikel 12

Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden wenigstens zweimal pro Jahr einberufen.

Jedes andere Verwaltungsratmitglied kann aber auch unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes beim Vorsitzenden eine Einberufung beantragen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfühig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann eihen anderen Verwalter mit seiner Vertretung beauftragen und an seiner Steile abstimmen lassen.

Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig, so muss innerhalb der 3. bis 6. Woche ab Tagungstermin der Verwaltungsrat neu einberufen werden. Za dem dann neu anberaumten Termin ist der Verwaltungsrat aufjeden Fall beschlussfâhig und dies unabhângig von der Anzahlt der anwesenden Mitglieder.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der betreffende Tagesordnungspunkt als abgefehnt zu betrachten, kann aber zu elnem spâteren Zeitpunkt neu verhandelt werden.

Artikel 13

Protokoliierung von Beschiüssen

Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angaben von Ort, Zeit und

Bitte auf der letzten Seite des l'eils f3 angeben : Auf der Vorderseite " Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oder der Personen, die

dazu erntehtigt e¬ nd, der Vereinigung. eire Stiftung oder dle Organismes Driften gegenüber za vertreten

Auf der Rüekseite; Name und ¬ Jntarechrirt

Dam Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

MOD 3,2

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Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoli ist vom Vorsitzenden und vom Schriftfkïhrer oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

KAPITI=L. IV  TÂGLICHE GESCHÂFTSFCiHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 14

Geschâftsführung, Vertretung und Haftung

Aus dem Verwaltungsrat bilden die nachstehenden Mitglieder den geschâftsführenden Verstand:

der Vorsitzende,

der Schriltführer

und der Kassenführer.

Jedes Mitglied aus dem geschâftsführenden Vorstand kann einzein gegenüber Dritten die Vereinigung rechtskrâftig vertreten,

Die Haftung der Verwaltungsratmitglieder begrenzt sich auf die Ausführung ihres Mandates. Anson$ten istjegliche Haftung aller Mitglieder ausgeschiossen.

Artikel 15

Finanzierung

Die Gemeindeverwaltung Raeren stellt der Vereinigung die zur Ausübung ihrer Tâtigkeit erforderlichen R umlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

" Ansonsten erfolgt die Finanzierung wie unter Artikel 3 Punkt 3 und 4 angegeben, Auf3erdem ist es der Vereinigung gestattet Dritte um Bach- oder Geldspenden zu bitten, diese Spenden sind ausschlief'lich im Rahmen der vorgesehenen Tâtigkeiten zu verwenden.

Artikel 16

Geschdftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan

Das Geschditsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschgftsjahres aufsetzen. Der Jahresabschluss und der Haushaltsplan wird der Generalversammlung im Laufe des Monats Mârz zur Billigung und zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

KAPITEL V SATZUNGSÂNDERUNG, AUFLÓSUNG

Artikel 17

Satzurtgsdnderung

Die Salzungsânderungen dürfen nur erfolgen gemâi3 den gesetzlichen Bestimmungen und wie in Artikel 10 aufgefohrt.

Artikel 18

Sonstiges

Um einen ordnungsgernâGen Ablauf und die Sicherheit in der Werkstatt zu gewâhrleisten legt der Verwaltungsrat

eine Werkstattordnung fest.

Der Generalversammlung wird die jeweils gültige Fassung zur Genehmigung vorgelegt.

Aus Gronden der Dringlichkeit und der Sicherheit kann der Verwaltungsrat die Werkstattordnung bei Bedarf

anpassen; die geânderte Fassung behâlt dann bis zur nachsten Generalversammlung ihre Gültigkeit.

Die Vereinigung informiert ihre Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen über die Farmalit ten, welche seitens der Mitglieder gegenüber offiziellen Stellen zu erledigen sind um die ehrenamtliche Tâtigkeit im Rahmen der Setzung ausführen zu dürfen.

Für die Erledigung der Formaliíâten ist aber jedes Mitglied selbst verantwortlich.

Artikel 19

Auflifisung

lm Falle der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und lhre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden geht in seiner

Bitte auf der lstzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorders:?ite " Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oder der Personen, die

dazu ermàch¬ lgt sind, der Vereinigung. die Stlftung acier die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite " Name und Unterschrih

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Dem Balgtschen átaatsbiaft vorbehaften Gesamtheit in den Besitz der Gemeinde Raeren über. MOD 8,2

Artikel 20

Zusammensetzung des Verwaltungsrates



Zum jetzigen Zeitpunkt setzt sich der Verwaltungsrat sich aus folgenden Personen zusammen:

Vorsifzender : Herr Wemer EMONTS, Verbindungsweg 11, 4730, Raeren, Nationalregisternummer 40.02.06 153-36

stellvertrete der Vorsitzender: Herr Karl-Heinz JONAS, Langenbend 20, 4701 Kettenis, Nationalregisternummer

50.01.06. 125-73

Schriftführer: Herr Reinhold BAGUETTE, WaldstraPPe 29, 4730 Raeren, Nationalregisternummer

39.01.25 113-60

stellvertrete der Schriftführer Herr Bruno FORSTER, Burgstraiie 1, 4730 Raeren, Nationalregisternummer

" 44.03.18129-82

Kassenführer Herr Alfred KONTNY, Roetgener StraBe 78, 4730 Raeren, Nationalregisternummer 45.09.11 303-

84

stelivertretender Kassenführer: Herr Erich RECKER, Josef Ponten Weg 5, 4730 Raeren, Nationalregistemummer 50.01.01 179-72

Rücktritt: Herr Willy HERZET, Hochstrafle 21, 4730 Raeren, Nationalregisternummer 44.03.18129-82

Herr Reinhold Baguette wird beauftragt alle notwendigen Formalittiten zur Vertiffentlichung der neuen Satzung vorzunehmen.

Geschehen zu Raeren am 23.04.2013 in zwei Exemplaren

Unterschriften:

Vorsitzender Schriftführer Kassenführer

Werner Emonts Reinheid Baguette Alfred Kontny

Bitte eut der leuten Seite des Tests B engeben : Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

daze ermnohtigt sind, der Vereinigung, die 5tiftung oder die Organismus Dritten gegenüberzu vertreten

Auf der Rüskseits " Name und Unterscririf

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02/07/2012
ÿþUnternehmensnr_ 0891712981

Name der VereinigungiStiftungiOrganismus :

(Ausgeschrieben) : Seniorenwerkstatt Raeren V.o.G.

(Abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Kreuzstrasse la, 4730 Raeren

Gegenstand

tier Urkunde : Anderung der Satzung

ÂNDERUNG DER SATZUNG DER SENIORENWERKSTATT RAEREN V.o.G.

Die Generalversammiung vom 13.07.2011 der Seniorenwerkstatt Raeren V.o.G. vom 07,08,2007, erschienen im Belgischen Staatsblatt am 06.09.2007, abgeândert durch die neue Satzung vom 25.08,2009, erschienen im Belgischen Staatsblatt am 21.12.2009, in Anpassung an das Gesetz vom 27.06.1921, abgeândert durch das Gesetz vom 02.05.2002 über die Vereinigungen ohne Gewin nerzielungsabsicht und die Stiftungen (Belgisches Staatsglatt vom 11.12.2002) ersetzt die bisherige Satzung durch

die fclgende Satzung

KAPITEL I -- BEZEICHNUNG, SITZ, ZWECK, DAUER

Artikel 1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  Seniorenwerkstatt Raeren V.o.G.

Artikel 2

Sitz

1. Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4730 Raeren, Kreuzstraile la.

2. Die Râumlichkeiten werden der Vereinigung unentgeltlich von der Gemeindeverwaltung Raeren zur Verfügung gestelit.

3. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3

Zweck

Die Vereinigung bezweckt:

1. Die Durchführung von kleineren handwerklichen Tütigkeiten, welche lediglich zu Gunsten von

folgenden Personengruppen und Organisationen erfolgen dürfen:

ültere und minderbemittelte Personen,

geistig und kdrperlich behinderte Personen,

Organisationen, die die oben angeführten Personengruppen beherbergen oder betreuen,

Vereinigungen oder Organisationen, die ausschliei3lich und ohne Gewinnerzielungsabsicht im

Interesse der Allgemeinheit ttttig sind.

2. Jugendarbeit als Vorbereitung auf deren Einstieg ins Berufsieben, z.B. Schnupperkurse wâhrend der Schulferten.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu emi5chtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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MOU 3,2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

--f-ltnterlegt be der Kanztel des Handelsgertents EUPEN

21 -66- 2612

der Greffier Kanzlei

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= Dam Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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3. Anfertigung von Krippen, Vogelhâuschen, Blumenkgsten etc., welche zur Deckung der Selbstkosten der Vereinigung auf Weihnachtsmârkten ader zu anderen Gelegenheiten verkauft werden dürfen.

4. Mlt Ausnahme von Punkt 3. führt die Vereinigung alle Ttigkeiten kostenlos durch. Es ist der Vereinigung aber ertaubt eine Aufwandsentschâdigung entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrates zu erheben.

5. Alle Mitglieder führen die oben erwâhnten Tâtigkeiten ehrenamtlich und unentgeltiich durch  es dürfen lediglich die für die Vereinigung getâtigten Auslagen erstattet werden.

6. Durch gezielte Veranstaltungen und Werbungen wird die Vereinigung auf sich aufmerksam coachen um einen hóheren Bekanntheitsgrad zu erreichen und entsprechenden aligemeinen Zuspruch zu erhalten.

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Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird fair eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL. Il  MITG L.I EDE

Artikel 5

Mitgifeder

Die Vereinigung besteht aus den:

1. geborenen Mitgiiedern,

2. ordentlichen Mitgliedem,

3. angeschlossenen Mitgliedem.

Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als drel betragen.

lm nachstehenden Text handelt es sich, wenn nicht anders angegeben, bei der Bezeichnung Mitglieder" sowohl um die geborenen als auch um die ordentiichen Mitglieder.

Artikel Sa

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Geborene Mitglieder sind jeweils die/der Sozialschtsffin/e der Gemeinde Raeren.

2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das Pensionsalter (bzw. Frühpensionsalter) erreicht hat und nach einero mündiichen oder schriftiichen Antrag beim Verwaltungsrat von diesem mit einfachem Mehrheitsbeschiuss zugefassen wird.

3. Die Modalitâten für die angeschlossenen Mitglieder (ohne Stimmrecht) werden nâher in Artikel 6 erlâutert.

Artikel 5b

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,

2. durch Austritt -- dieser hat durch mündiiche oder schriftfiche Erkli#rung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen,

3. durch Ausschluss  dieser kann durch 2/3 Mehrheitsbeschiuss der Gen eralversammlung erfolgen wegen erheblicher Verletzung satzungsgemâl3er Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoffes gegen die interessen der Vereinigung.

Artikel Sc

Beitrâge

Die Mitgliedschaft der geborenen und ordentiichen Mitglieder ist beitragsfrei. Fur angeschlossene Mitglieder siehe Kapitel IV,

Artikel 6

Angeschlossene Mitglieder

Als angeschlossene Mitglieder geiten:

1. Ehrenreitglieder hierbei handelt es sich um natürliche ader juristische Personen, die sich durch besondere Verdienste für die Vereinigung hervorgehoben haben und durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammiung bestimmt werden.

2. Jugendliche Mitglieder, ausschlieI3lich für den unter Artikel 3, Punkt 2 festgelegten Zweck und beschrrnkt auf den hierfür vom Verwaitungsrat festzulegenden Zeitraum. Für minderjâhrige Jugendliche bedarf es aul3erdem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

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Bitte auf der letzten Seite des Tells 13 angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermàchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

MOD 3,2

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3. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben rie die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder.

Artikel 7

Mitgliederregister

1. Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister.

Dieses Register enthüit den Namen, Vooramen und Wohnsitz der Mitglieder (bel juristischen Personen den Namen, die Rechtsforen und die Anschrift des Sitzes). Die Beschtüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhâit, einzutragen.

2. Gemâl3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewührt.

e

Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

KAPITEL III -- Organe der Vereinigung

Artikel 8

Organe der Vereinigung

t Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der geborenen und ordentlichen Mitglieder.

2, Der Verwaltungsrat wird zusammengesetzt aus geborenen und ordentlichen Mitgliedem und wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nachstehend als Verwalter bezeichnet.

3, Aus dem Verwaltungsrat geiten die folgenden Mitglieder auch gleichzeitig als geschâftsführender

Vorstand und dürfen einzeln gegenüber Driften die Vereinigung rechtsgültig vertreten:

der Vorsitzende,

der Schriftführer und

der Kassenführer.

Artikel 9

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustündig für:

1. die Rnderung der Satzung,

2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter,

3. die den Verwaltern zu erteilende Entiastung,

4. die Billigung des Haushaltspians und des Jahresabschlusses,

5. die freiwillige Auflbsung der Vereinigung,

6. den Ausschluss elnes Mitgliedes,

7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselischaft mit sozialer Zielsetzung,

8. alle Beschiüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung veriiehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes geborene und ordentiiche Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen belzuwohnen und daran teilzunehmen.

Dle Generalversammlung wird mindestens elnmal pro Jahr oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vom Verwaltungsrat einberufen.

Der Verwaltungsrat lüdt mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin alle Mitglieder schriftlach ein. Die Versammiung wird durch den Vorsitzenden oder durch dessen Vertreter geleitet.

Insoweit das Gesetz hiervon nicht abweicht und in den Statuten keine anders lautenden FâIle genannt werden, ist die Generalversammlung beschlussfOhig wenn mindestens die Hâlfte der Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen.

Artikel 10

Einberufung, Tagesordnung, Ablatif und Beschlussfassung der Generalversammlung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammiung einberufen werden; diere findet statt im Monet MOrz des jeweiligen Jahres. Der genaue Termin wird rechtzeitig vom Verwaltungsrat festgelegt.

Es kaan so oft eine auB3erordentiiche Generalversammlung einberufen werden, wie es für dle Vereinigung erforderlich ist. Elne auBerordentiiche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch elnfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage ver der Versammiung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Te n . ; esetzuna MDD 3.2

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratmitglieder darf die Versammlung über punkie beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gift jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines Mitgliedes, Aufiüsung, Jahresabschluss und Haushaftsplan oder Satzungsânderungen.

Alle Mitglieder haben bei der Generalversammlung gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stfmmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehalüich der Fille, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

F `'Iem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bel Stimmengleichheit ist der betreffende Tagesordnungspunkt als abgelehnt zu betrachten, kann aber zu einem spüteren Zeitpunkt neu verhandelt werden.

Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied bei der Generalversammiung vertreten lassen. Jedes Mitglied kann aber nur über eine Voelmacht zusützlich zu seiner eigenen Stimme verfogen.

AuIIerhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Satzung es ausdrücklich zulâsst.

Ober Anderungen der Safzung kann die Generalversammiung nur dann gültig beraten und beschlieflen, wenn die Anderungen ausdrücklich in der Ladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.

Betrifft die Ánderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist, so bedart es zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder,

Artikel 11

Verwaltungsrat

Die Veretnigung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, der sich aus 6 Mitgliedem zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammiung für 4 Jahre gewühlt und kdnnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Eine Wiederwahl eines Mitgliedes in den Verwaltungsrat ist beliebig oft mi glich.

Soulte ein geborenes Mitglied in den Verwaltungsrat gewâhlt werden, so gilt, abweichend von dem vorgenannten Absatz, dess seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat auf jeden Fall bis zur náchsten Generalversammiung bestehen bleibt, auch wenn es das zur Begründung seiner Mitgliedschaft unter Artikel 5a, Punkt 1 aufgeführte Mandat nicht mehr bekfeidet.

Der Verweltungsrat der Vereinigung besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem steiivertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem stelivertretenden Schriftführer,

5. dem Kassenführer

6. dem stefivertretenden Kassenführer,

Die Verwalter führen Ihr Mandat unentgeltlich aus.

Artikel 12

Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden wenigstens zweimal pro Jahr einberufen.

Jedes andere Verwaltungsratmitglied kann aber auch unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes beim Vorsitzenden eine Einberufung beantragen.

Der Verweltungsrat ist beschiussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten let. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwaiter mit seiner Vertretung beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Ist der Verwaitungsrat nicht beschlussfâhig, so muss innerhalb der 3. bis 6. Woche ab Tagungstermin der Verwaltungsrat neu einberufen werden. Zu dem dann neu anberaumten Termin ist der Verwaltungsrat auf jeden Fail beschlussfdhig und dies unabhfingig von der Anzahlt der anwesenden Mitglieder.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

Der Verweltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengfeichheit ist der betreffende Tagesordnungspunkt als abgelehnt zu betrachten, kann aber zu einem spftteren Zeitpunkt neu verhandelt werden.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des heurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegeniíber zu vertreten

Auf der Rirckseite : Name und Unterschrilt

Tel g - =or,.seizuno, MoD 3,2

Artikel 13

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschiüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

. em Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

KAPITEL IV TAGLICHE GESCHÂFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 14

Geschüftsführung, Vertretung und Haftung

Aus dem Verwaltungsrat bilden die nachstehenden Mitglieder den geschâftsführenden Vorstand:

der Vorsitzende,

der Schriftführer

und der Kassenführer,

Jedes Mitglied aus dem geschâftsführenden Vorstand kann einzein gegenüber Driften die Vereinigung rechtskrüfiig vertreten.

Die Haftung der Verwaltungsratmitglieder begrenzt sich auf die Ausführung ihres Mandates. Ansonsten ist jegliche Haftung aller Mitglieder ausgeschiossen.

Artikel 15

Finanzierung

Die Gemeindeverwaltung Raeren stellt der Vereinigung die zur Ausübung ihrer TTtigkeit erforderlichen Reumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

Ansonsten erfoigt die Finanzierung wie unter Artikel 3 Punkt 3 und 4 angegeben. Aul3erdem ist es der Vereinigung gestattet Drille um Sach- oder Geldspenden zu bitten, diese Spenden sind ausschliel3lich 1m Rahmen der vorgesehenen Tâtigkeiten zu verwenden.

Artikel 16

Geschüftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan

Das Geschitftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 3h Dezember des jeweiligen Jahres.

Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemeg Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsptan des nachfoigenden Geschüftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Gescheftsjahres aufsetzen. Der Jahresabschluss und der Haushaltsplan wird der Generalversammlung im Laufe des Monats Mürz zur Billigung und zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

KAPITEL V SATZUNGSÂNDERUNG, AUFLÜSUNG

Artikel 17

Satzungsftnderung

Die Satzungsttnderungen dürfen nur erfolgen gom den geselziichen Bestimmungen und wie in Artikel 10 aufgeführt.

Artikel 18

Sonstiges

tam einen ordnungsgemüf3en Ablatif und die Sicherheit in der Werkstatt zu gewâhrleisten legt der Verwaltungsrat

eine Werkstattordnung fest.

Der Generalversammlung wird die jeweils gültige Fassung zur Genehmigung vorgelegt.

Aus Gründen der Dringlichkeit und der Sicherheit kann der Verwaltungsrat die Werkstattordnung bel Bedarf

anpassen; die geânderte Fassung behdlt dann bis zur náchsten Generalversammlung ihre Gültigkeit.

Die Vereinigung informiert ihre Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen über die Formalitten, welche seitens der Mitglieder gegenüber offiziellen Stellen zu eriedigen sind um die ehrenamtliche Tütigkeit im Rahmen der Satzung ausführen zu dürfen.

Für die Eriedigung der Formalitâten ist aber jedes Mitglied selbst verantwortiich.

L J

Bitte auf der retzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenuber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Ten 3 - Fort.eizung MOp 3,2

Artikel 19

Aufl6sung

lm Faite der freiwiliigen Aufistisung wird die Generalversammlung eiven oder mehrere Liquidatoren emennen und lhre Befugnlsse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden geht in seiner Gesamtheit in den Besitz der Gemeinde Raeren Ober.

Artikel 20

Ânderung des Verwaitungsrates

Da jetzt das 4. Jahr abgelaufen ist, muss ein neuer Vorstand gewtthlt werden.

Mit Ausnahme von Herra Konrad Roehl steken alle bisherigen Mitgileder zur Wiederwahi zur Verfügung: Herr

Karl-Hein Jonas erkldrt sich bereit den Posten des Herra Roehl zu übemehmen. Bel der anschtief3enden Wahl

wurden alle vorgeschlagenen Mitglieder einstimmig gewdhlt.

lm Dezember 2011 ist Herr Richard Lenssen von seinera Posten als Schriftführer zurückge#reten. Als neuer

Schriftführer wurde eingesetzt Herr Reinhold Baguette, Waldstral e 29, 4730 Raeren.

Somit setzt sick zum 31.12,2011der Vorstand aus folgenden Personen zusammen:

Vorsitzender : Herr Werner EMONTS, Verbindungsweg 11, 4730, Raeren, Nationalregistemummer

40.02.06153-36

stellv- rtretender Vorsitzender: Herr Karl-Heinz JONAS, Langenbend 20, 4701 Kettenis, Nationalregistemummer

50.01.06. 125-73

Schriftführer. Herr Reinhold BAGUETTE, Waldstraf3e 29, 4730 Raeren, Nationairegisternummer

39.01.25 113-60

stellvPrtretender Schriftführer: Herr Bruno FÔRSTER, Burgstra8e 1, 4730 Raeren, Nationalregistemummer

44.03.18129-82

Kassenftihrer: Herr Willy HERZET, Hochstraffe 21, 4730 Raeren, Nationalregistemummer 43.05.10143-10

stellvertretendersen

Kasführer: Herr Erich RECKER, Josef Ponten Weg 5, 4730 Raeren, Nationalregisternummer 50.01.01 179-72

Herr Reinhold Baguette wird beauftragt alle notwendigen FormalitOten zur Verôffentiichung der neuen Satzung vorzunehmen.

1. Geschehen zu Raeren am 11.04.2012 in zwel Exemplaren

Unterschriften: Schriftführer Kassenführer

Vorsitzender Reinhold Baguette Alfred Kontny

Werner Emonts

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermschtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oden die Organismus Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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SENIORENWERKSTATT RAEREN

Adresse
KREUZSTRASSE 1A 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne