SKI CLUB WEYWERTZ

Divers


Dénomination : SKI CLUB WEYWERTZ
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 424.800.810

Publication

29/04/2013
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i4FOD 3.2

' Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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Name der Vere;niçlung 1 Stigtung / Organismen

(ausgesGl7riaben) : Ski Club Weywertz

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Re(+S,krfrr},, " VoG

Sourbrodter Stresse 61, 4750 Weywertz

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rl-' rr!'eM4" ' " 1. Abânderung der Statuten und Sitzverlegung

2. Rücktritt des Prâsidenten sowie Ernennung des neuen Prâsidenten

1. Abânderung der Statuten sowie Sitzverlegung

Nachstehend die komplette Version der Vereinsstatuten (auch Satzungen genannt) des Ski Club Weywertz

V.o.G, ldenfifizierungsnummer 4119/84. Untemehmensnummer 0424 800 810.

Kapitel 1- Benennung, Sitz, Zweck, Dauer. Artikel 01, Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt

die Bezeichnung:  Ski Club Weywertz V.o.G." Artikel 02. Der Sitz der Vereinigung ist die Skihütte  lm

Himmelchen" N° 15 in 4750 Weywertz.Gerichtsbezirk ist Eupen. Kontaktadresse: Herm Pascal Mertens

(Prâsident), Kirchweg 1 in 4750 Weywertz. Artikel 03. Die Geselischaft hat zum Ziel, die Ausübung des. Wintersportes im weitesten Sinne, besonders des Skisportes, die kbrperliche Bildung und ErtOchtigung der Jugend durch die Betreibung dieser Spartarten.im Rahmen der Verwirklichungen dieser Aufgaben kann die Vereinigung alle Mittel anwenden, namentlich: die Organisation sportlicher und kulturelter Veranstaltungen; Anmietung oder Erwerb von beweglichen und/oder unbeweglichen Gütem jeglicher Art, die lnstandsetzung und Benutzung dieser Güter; die Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren und sonstigen sportlachen Verüffentlichungen, sowie die lnstandsetzung und Benutzung von Restaurants und Kantinen. Der Verein kann im Rahmen der Verwirklichung seiner Ziele sich an bestekende Fachverbânde und überdrtliche Interessensgemeinschaften anschliellen. Jedwede direkt oder indirekt politiische Zielsetzung ist ausgeschlossen. Es ist der Vereinigung ebenso untersagt, sich mit weltanschaulichen Problemen zu befassen. Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwalten, sowie alle Handlungen vomehmen, die zur Fórderung des genannten Zwecks beitragen, Artikel 04.Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wurde für aine unbegrenzte Dauer gegründet. Kapitel Il - Mitglieder, Rücktritt, Ausschluss, Beitrâge, Artikel 05. Die nahl der Mitglieder ist prinzipieli unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als vier betragen. Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister mit Name,

Vomame und Wohnsitz der Mitglieder. Artikel 06. Jeder, beiderlei Geschlechts, der bereit ist an der

Verfolgung der Vereinszieie aktiv mitzuwirken, kann ais Mitglied der Vereinigung aufgenommen werden. Artikel 07. Die Generalversammlung setzt den jâhrlich zu zahlenden Beitrag fest. Der Híichstbeitrag für Mitglieder belüuft sich auf 300,- ¬ . Artikel 08. Aullerhalb der etwaigen Deckung durch Versicherungsvertrag, Iehnt die, Vereinigung jede Verantwortung bei Unfâllen gleich welcher Art ab, die den Mifgliedern und Nichtmitgliedem der Vereinigung bei Tellnahme an Versammlungen, Veranstaltungen, Ubungen und anderen durch die Vereinigung oder Drille organisierten Veranstaltungen zustol3en künnte. Das Gleiche gilt für Unfâlle, die anlâsslich gleich welcher Veranstaltung durch Mitglieder verursacht, Drittpersonen zustot0en künnten. Artikel 09. Das Ausscheiden, sowie der Ausschluss der Mitglieder geschehen in Anwendung der in Artikel zwülf des Gesetzes vom siebenundzwanzigaten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig aufgeführten Bedingungen. Jedes Mitglied kann aus der Vereinigung ausscheiden und zwar durch Rücktrittsschreiben an den Vorstand. Artikel 10. Als ausscheidendes Mitglied wird betrachtet, jedes Mitglied welches nicht nach dem durch den Vorstand festgesetzten Datum, seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Die Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Nichterfüllung seiner Pflichten ausschliel1en, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten ver der Generalversammlung zu erklüren; der Ausschluss kann mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen. Artikel 11. Das Vereinigungsmitgtied, ausgeschlossen, zurückgetreten oder ausgeschieden wegen Interdiktion, sowie auch die Erben eines verstorbenen Vereinigungsmitgliedes haben keinen Anspruch auf das Vereinigungsvermügen. Sie kónnen weder Rechenschaft verlangen, noch die Rückzahlung von Beitrâgen, noch die Vergütung für geleistete Dienste gleich welcher Art, fordem, sel es ihrerseits, sel es durch einen Auftraggeber, sel es durch eine Mittelsperson. Sie dürfen weder gerichtlich versiegein lassen, noch Inventer machen. Kapitel 111 

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die dazu errnâchligt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenober, zu vertreten.

Aut der kückseite : Name und Unterschrirt

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Generalversammtung. Artikel 12, Die Generalversammiung ist die Zusammenkunft der Mitglieder die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben. Der Generalversammlung sind folgende Beschlussfassungen vorbehalten die Anderung der Statuten; die Berufung und Abwahl der Verwaltungsratmitglieder (=Vorstand); die Aufliisung der Vereinigung; die Festlegung des Jahresbeitrages; die Genehmigung des Budgets und des Rechenschaftsberichtes; die Emennung des geschâftsführenden Vorstandes:(Pr lident, Schriftführer und Kassenwart); die den Verwaltem und Kommissaren zu erteilende Entlastung; die Aufnahme neuer Mitglieder; den Ausschluss eines Mitgliedes; alle Beschlüsse, die nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsrates fallen. Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind. Artikel 13. Die Generalversammlung nennt alle zwei Jahre einen oder mehrere Kommissare, die mit der Kontrolle der Finanzoperationen beauftragt werden und der Generalversammiung diesbezüglich Bericht erstatten mussen. Die Emennung eines Kommissars ist jedoch nicht obligatorisch. Artikel 14. Die Generalversammiung gilt als die vom Gesetz vorgeschriebene Jahresversammlung. Die Generalversammlung wird im Januar abgehalten. Spi3testens jedoch am 31. Januar eines jeden Jahres. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch einfachen Brief mindestens 8 Tage vor der Versammlung. Es kann so oft eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine aufBerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitglieder dies beantragt. Artikel 15. Jedes Mitglied het das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme {Ein Mitglied kann sich mittels schriftlicher Voilmacht durch ein anderes Mitglied oder einen Driften vertreten lassen}. Kein Mitglied darf mehr ais ein Mitglied vertreten. Artikel 16. Die, Versammlung ist beschlussfâhig, wenn die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mindesten die hâlfte der Gesamtmitgliederzahl erreicht. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied kann der Generalversammlung beiwohnen, ausgenommen diejenigen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag fur das laufende Jahr nicht entrichtet haben oder gegen die eine Sanktion getroffen wurde.ln Abweichung des erster Absatzes des gegenwârtigen Artikels kánnen die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abânderungen der Satzungen, oder AuflSsung der Vereinigung nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die durch die Artikel 8, 12 & 20 des Gesetzes über die Geselischaften aime Erwerbszweck vorgeschrieben sind, Bedingungen betreffend die Anzahl der anwesenden Mitglieder, erforderlich Mehrheit und gegebenenfalls gerichtliche Bestâtigung. Für den Ausschluss eines Mitgliedes wird Artikel 10 der gegebenen Statuten in Anwendung kommen. Artikel 17. Sofem das Gesetz nicht andere Mehrheiten vorschreibt, werden die Beschtüsse der Generalversammlung bei einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen gefasst. Bel Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Kapitel IV - Verwaltungsrat (Vorstand). Artikel 18. Die Verwaltung und Leitung der Vereinigung obliegt dem Vorstand. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedem, die Hdchstzahl ist nicht begrenzt. Der Vorstand wird durch die Generalversammiung gewâhit und zwar aile drei Jahre. Die ausscheidenden Verwaltungsratmitgiieder sind wieder wâhlbar. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Artikel 19. Vertretung der Vereinigung: Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschâftsführenden Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen. Gerichtsverfahren, sel es als Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Vorstand geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person. Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persünliche Verpflichtungen ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates. Als Vorsitzender einer faktischen Vereinigung wird der Prâsident nicht persónlich haftbar gemacht für Fehler, die kein eindeutiges Selbstverschulden seinerseits sind, ader fur Geschicke, die dem Verein aus seiner inneren Organisation heraus oder durch jegliches Einwirken von auBen zustollen soliten. Artikel 20. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, den Vizeprâsidenten oder die sie vertretenden Vorstandsmitglieder sooft einberufen, wie es far die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Die Vorstandssitzung muss auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Jades Vorstandsmitglied kann einem anderen Mitglied des Vorstands Vollmacht erteilen. zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedem erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten oder seines Stelivertreters entscheidend. Artikel 21. Der Vorstand besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschâftsführung und die Verwaltung der Vereinigung sowie für die Verwirklichung der Vereinsziele. Falls es infolge der Umstânde erforderlich ist, kann der Vorstand unter seiner Verantwortung eine Sonderkommission ernennen, deren Befugnisse er bestimmt. Im Übrigen richtet sich die Aufgabe des Verwaltungsrates nach den Bestimmungen des Artikels 13 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig über die Geselischaften ohne Erwerbszweck. Artikel 22. Der Prâsident, der Schriftführer und der Kassierer vertreten die Vereinigung gemeinsam nach aufBen und vor Gericht. Der Verwaltungsrat kann jedoch auch den Prâsidenten mit der Wahmehmung dieser Aufgabe beauftragen. Alle mit den Unterschriften dieser drei genannten Personen versehenen Schriftstücke sind rechtsverbindlich. Kapitel V - Geschâftsjahr, Satzungsânderung, Auflësung. Artikel 23. Jades Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgesohlossen. Dieser wird einem Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentiichen Generalversammlung (bis spâtestens am 31.Januar des folgenden Jahres) zur Billigung vorgelegt. Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschâftsführenden Vorstandes. Die Buchhaltung wird gemâR Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Artikel 24. Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den phi-lichen Mitgliedsbeitrâgen, dem Ertrag der investierten Kapitalien, Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen, irgendwelchen Spenden, dem Erliis von Eintrittskarten, Verkaufstânden bei Veranstaltungen, den Verkauf von Getrânken und kleine Mahizeiten, usw.

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Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisationen vorzunehmen, auf3ergew5hnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere Ausgaben zu decken. Artikel 25. Die Aufliisung der Vereinigung kann nur in Anwendung des Artikels 20 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig Ober die Gesetischaften ohne Erwerbszweck erfotgen. Bei einer Auttrjsung der Vereinigung wird das übriggebliebene Nettoguthaben einer Vereinigung mit gleichartiger Zielsetzung und T5tigkeit überschrieben, es sel denn, die aufitisende Generalversammlung würde anders über diesen Punkt entscheiden. Artikel 26. Hinsichtlich aller in den gegenw5rtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften ohne Erwerbszweck. Die Satzung darf nur gemâf3 den Bestimmungen der Artikel 8 & 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geândert werden.

2. Rücktritt des Prâsidenten sowie Emennung des neuen PrSsidenten

Ro1f GOENEN, scheidender Prâsident, wohnhaft in 4750 Weywertz, Sourbrodter Stresse 61, tritt ordnung,gemâss zurück. Der Vorstand hat Pascal MERTENS, wohnhaft in 4750 Weywertz, Kirghweg 1, zum neuen PrSsidenten ernannt.

Aktuelle Fühning per 01. April 2013:

Herm Pascal Mertens, Wohnhaft in 4750 Weywertz, Kirchweg 1. Funktion: Président Heren Bruno Bodarwe, Wohnhaft in 4750 Weywertz, Bahnhofstrasse 19 A. Funktion: Schatzmeister

Herm Walter Weber, Wohnhaft in 4750 Weywertz, Zur Weddem 14 A. Funktion: Schriftführer

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Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
SKI CLUB WEYWERTZ

Adresse
SOURBRODTER STRASSE 61 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne