SONGJESELLE

Divers


Dénomination : SONGJESELLE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 543.718.157

Publication

13/01/2014
ÿþMOD 3.2

Bijlagen b.ijhet.Belgisch Staatsblad-13Ed1l3014-- Auuexes-du-PVlaniteur-belge-

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vereiffentlichen ist

.., ..... -

iJnternehmensnr : 05 3 . .M 9 .451

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : SONGJESELLE

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Ascheider Wall 6 - 4780 Sankt Vith

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - ERNENNUNGEN

Aus eiher privatschriftlichen Urkunde vom 25. Dezember 2013 geht wie folgt die Gründung einet; Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hervor:

GRONDER

1- Herr PIRONT Dominik François, wohnhaft in 4770 Amel  Eibertingen, Weiherweg 6

2- Herr HE1NEN Eric André, wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Untere Büchelstrafle 18

3- Herr SCHOR Gido, wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Neundorfer Straf3e 28B

4- Herr HEINEN Robert Bernd, wohnhaft in 1470 Genappe, Avenue des Faisandeaux 6

5- Herr JODOCY Pascal, wohnhaft in 4770 Amel  Boni, Rechter Stalle 24

6- Herr ROCK Johannes Ludwig, wohnhaft in 1040 Etterbeek, Rue des Atrébates 124 bte 4

7- Herr ROCHA VIVEIROS Yannick, wohnhaft in 4780 Sankt Vith - Rodt, Walenweg 17

BENBNNUNG _ GESELLSGHAFSSITZ - ZIEL-SETZUNG - DAUER

Benennung:

Die Benennung der Vereinigung lautet  SONGJESELLE".

Sitz - Gerichtsbezirk:

Der Sitz der Vereinigung ist in 4780 Sankt Vith  Ascheider Wall 6, Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann; innerhaib des gleichen Gerichtsbezirks durch einen einfachen Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.' Der Verwaltungsrat verfügt über alle Befugnisse, um die Anderung, die sich dadurch in bezug auf diesen Artikel' der Satzung ergibt, beurkunden zu lassen. Jede Anderung des Sitzes .muf3 in den Anlagen zum befgischen' Staatsanzeiger verdffentlicht werden,

Zielsetzung:

Zweck der Vereinigung ist

-die Fi rderung des geptiegten Mânnergesangs und der Verbreitung guter Laune

-die Organisation von Veranstaltungen und Ausflügen jeglicher Art;

-die Unterstützung aller Maf3nahmen, die zur Realisierung dieser Zielsetzung direkt oder indirekt beitragen

k5nnen, auch wenn sie durch Drille organisiert werden,

Dauer:

Die Vereinigung wird für ein unbegrenzte Dauer gegründet,

Sie kann aufgelflst werden durch einen Beschluss der Generalversammlung, die wie bei eiher Anderung der

Zielsetzung(en), mit der die Vereinigung gegründet wurde, beschliek3t.

MITGLIEDER

Mehrere Mitgliederkategorien:

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung. die Stiftung Oder die Orgenismus Dritten gegenûber, zu verfreten

Auf der Rückseite ; Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Vereinigung wird gebildet aus Mitgliedern, gewohnlichen Mitgliedern und sympathisierenden Mitgliedern.

1. Die Zahl der gewohnlichen Mitglieder ist unbeschrànkt; sie muss sich jedoch auf wenigs-'tens DREI belaufen. Die unterzeichnenden Gronder sind die ersten Mitglieder. Die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder sind durch das Gesetz und die voriïegende Satzung festgelegt.

2. Die Zahl der sympathisierenden Mitglieder ist unbeschrânkt. Die Rechte und Verpflichtungen der sympathisierenden Mitglieder sind durch die vorliegende Satzung festgelegt.

Aufnahme der Mitglieder- Bedingungen:

Jede Person, die durch den Verwaltungsrat angenommen wird, kann Mitglied werden.

Die Aufnahmeanfragen müssen von den Personen, die Mitglied wer-den mochten schriftlich an den Verwaltungsrat gerichtet werden, in-dem sie ihren Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsort und  datum sowie Nationalitât angeben.

Diese Anfrage muss die Gründe beinhalten, die das zukünftige Mit-glied dazu bewegen Mitglied der Vereinigung zu werden.

Der Verwaltungsrat wird seinen Beschluss spâtestens drei Monate nach Erhalt des schriftlichen Antrags fassen.lm Falle einer Verweigerung muss dieser seine Gründe nennen.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsrates kann anlàsslich der nâchsten Generalversammlung Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch muss innerhalb eines Monats nach dem Bescheid der Verweigerung beim Verwaltungsrat hinterlegt werden.

Mitglieder - Beitrâge und Zahlungen - Hüchstbetrag:

Die Verpflichtung jedes gewohnlichen Mitglieds ist durch seine Beitrâge streng begrenzt. Diese Beitrâge

werden jührlich durch den Verwaltungsrat festgelegt auf einen Betrag der für alle Mitglieder gleich ist, ohne dass

der jáhrliche Mitgliedsbeitrag 50 Euro überschreiten darf.

Die sympathisierenden Mitglieder sind zu keinem Beitrag verpflichtet.

Mitglieder - Rücktritt - Rücktritt von Amts wegert - Ausschluss:

Jelles Mitglied der Vereinigung kann sich frei aus der Vereinigung zurückziehen, indem es dem Verwaltungsrat seinen Rücktritt mitteilt. Unbeschadet der Bedingungen, die in vorliegender Satzung for die Aufnahme und den Austritt der Mitglieder festgelegt sind, kann der Ausschluss eines Mitglieds nur durch die Generalversammiung mit einer Mehrheit von zwei Drittein der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

Das zurückgetretene oder ausgeschiossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung, und es hat auch trein Recht auf Erstattung der gezahlten Beitrâge,

KAPITEL III : GESCHÂFTSFÜHRUNG - KONTROLLE

Verwaltungsrat:

Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens cirai Personen.

Wenn die Vereinigung jedoch nur drei Mitglieder hat, wird der Ver-waltungsrat aus zwei Personen gebildet.

Die Verwalterzahl muss in jedem Fall geringer sein als die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung.

Um zum Verwalter gewâhlt zu werden, muss man Mitglied der Vereinigung sein.

Die Verwafter werden durch die Generalversammlung emannt, und sie kunnen zu gleich welchem Zeitpunkt

durch sie abgesetzt werden. Die Verwaltermandate werden unentgeltlich ausgeübt.

Wenn ein Mandat vakant wird, kann die Generalversammiung einen neuen vorlüufigen Verwalter

bezeichnen. Dieser beendet dann das Mandat des Verwalters, den er ersetzt.

Verwaltungsrat - Zusammensetzung - Sitzungen:

Der Verwaltungsrat bezeichnet unter seinen Mitgliedern einen Prâsidenten, eventuell eiven Vize-Prüsidenten, einen Kassierer und einee Schriftführer, der den amtlichen Schriftwechsel der Vereinigung führt. Der Schriftführer beruft den Verwaltungsrat ein und führt die Sitzung zusammen mit dem Prâsidenten.

Wenn der President und der Vize-Prâsident verhindert oder abwesend sind, wird die Sitzung durch den àItesten der anwesenden Verwalter geführt.

Der Rat tagt nur dann gültig, wenn die Mehrheit der Verwalter anwe-send ist.

Oie Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend.

Über jede Sitzung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

Die vorzulegenden Auszüge sowie alle anderen Dokumente werden rechtsgültig von dem Schriftführer unterschrieben und von dem Prâsi-denten gegengezeichnet. Bei Verhinderung des Presidenten müssen zwei Verwalter gegenzeichnen.

Befugnisse des Verwaltungsrates:

Der Verwaltungsrat führt die Geschrifte der Vereinigung.. Er verfügt über die weitgehendsten Befugnisse, uni alle die Vereinigung betref-fenden Verwaltungs- und Verfügungshandlungen zu verwirklichen, sofem diese Handiungen nicht der Generalversammiung faut Gesetz vorbehalten sind.

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MOD 3.2

Vertretung der Vereinigung - Tâgliche Geschâftsführung - Übertra-gung von Befugnissen:

Die Vereinigung wird rechtsgültig bei allen gerichtlichen und auf3er-gerichtlichen Handlungen rechtsgültig von zwei gemeinsam auftre-tende Verwalter verfreten,

tinter seiner eigenen Verantwortung kann der Verwaltungsrat seine Befugnisse bezüglich der tâglichen Geschâftsführung der Vereinigung einem oder mehreren Geschâftsführern, die Mitglied oder Nicht-Mit-glied sind, übertragen unter der Voraussetzung, dass diese Übertragung speziell ist und daf3 sie Dritten ordnungsgemüR zur Kenntnis gebracht wird.

In Errnangelung eines Beschlusses, durch den Befugnisse bezüglich der tâglichen Geschâftsführung übertragen werden und der Dritten ordnungsgeme3 zur Kenntnis gebracht wurde, nimrnt der Schriftführer die Aufgaben der tâglichen Geschâftsführung der Vereinigung wahr.

GENERALVERSAMMLUNG

Zusammensetzung und Befugnisse:

Die Generalversammlung wird aus den Mitgliedern gebildet. Die gewihnlichen Mitglieder, die dies wünschen, dürfen den Generalver-sammlungen mit beratender Stimme beiwohnen.

Die Generalversammlung verfügt über die weitgehendsten Befugnisse, um Vorgânge, die die Vereinigung betreffen, zu realisieren oder zu besttigen.

Nur die Generalversammlung ist befugt, Satzungsdnderungen vorzu-nehmen, Verwalter zu emennen und zu widerrufen, Kommissare zu emennen, zu widerrufen und deren eventuelle Vergütung festzulegen, ihren Rücktritt anzunehmen und den Verwaltem und Kommissaren Entlastung zu erteilen, die Jahresrechnungen gutzuheil3en, die Aufld-sung der Vereinigung zu beschliel3en, ein Mitglied auszuschliegen und die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozia-'ler Zieisetzung zu beschliefFen.

Datum - Einberufung:

Die ordentliche Generalversammlung Lindet jedes Jahr entweder am $itz der Vereinigung oder an jedem anderen in der Einladung be-zeichneten Ort, am 3. Freitag des Monats Januar statt. Wenn dieser Tag ein Feiertag ist, wird die Versammlung auf den nâchsten Werktag, um die gletche Uhrzeit vertagt,

AuIIerdem mussen jedes Mal, wenn die Belange der Vereinigung dies erfordern oder wenn wenigstens ein Fünftef der Mitglieder dies beantragen, aul3erordentliche Generalversammfungen durch den Verwaltungsrat einberufen werden.

Die Einladungen zu allen Generalversammfungen erfolgen mittels einfacher Briefe, die die Tagesordnung enthalten und den die Dokumente beigefügt sind, welche durch die Versammiung zu prüfen sind. Die Einberufungsschreiben müssen wenigstens acht Tage vor der Versammlung an jedes Mitglied gerichtet werden. Die gewdhnlichen Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen mochten, mussen dies dem Schriftführer mitteilen, der dann dafür Sorge trügt, dal sie auf die gleiche Art und Weise eingeladen werden.

Jeder Vorschlag, der von einer Mitgliederzahl, die wenigstens einem Zwanzigstel entspricht, unterschrieben ist, muss auf der Tag esordnung erwâhnt werden.

Die Generalversammlung kann jedoch auch rechtsgültig entsprechend anderen Modalitâten und Fristen, die dem Verwaltungsrat angemessen scheinen, und sogar mündlich einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat diesbezüglich vorab die einstimmige Zustimmung der Mitglieder erhalten hat.

Die Versammlung ist darüber hinaus auch ohne Beachtung der Einberufungsfristen und des Versands von Einladungen ordnungsgeml3 gebildet, wenn alle Mitglieder sich mit der Versammlung einverstanden erklârt haben und wenn sie alle anwesend oder vertreten sind oden ihre Stimme schriftlich abgegeben haben.

Abstimmung:

Jede Generalversammlung kann nur über die Vorschlâge abstimmen, die auf der Tagsordnung stehen, auffer wenn alle Mitglieder anwesend cder vertreten sind und - in letzterem Fall - wenn die Vollmachten dies ausdrücklich erwâhnen.

Die ordentliche Generalversammlung nimmt den Geschâftsbericht und gegebenenfalls den Bericht des oder der Kommissare, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verfasst sind, zur Kenntnis und diskutiert über die Bilanz.

Die Geschâftsführung wird auf die Fragen antworten, die ihr durch die Mitglieder in bezug auf ihren Bericht oder die Punkte der Tagesordnung gestelit werden. Gegebenenfalls beantworten die Kommissare die Fragen bezüglich ihres Berichts.

Die Versammlung entscheidet über die Annahme der Jahresrechnungen und í ullert sich in einer Sonderabstimmung über die Entlastung, die den Verwaltern und dem/den Geschâftsführer(n) zu erteilen ist,

Stimmenzahl - Schriftliche Abstimmung - Vertretung:

Jedes Mitglied kann selbst oder durch einen Bevollmüchtigten seine Stimme abgeben. Nur ein anderes Mitglied kann ein verhindertes Mitglied vertreten. Jede Person, die mit der Vertretung eines Mitglieds bei der Generalversammlung beauftragt ist, kann kein anderes Mitglied vertreten. Die Stimme kann auch schriftlich abgegeben werden. Alle Mitglieder der Vereinigung haben ein gleiches Stimmrecht bei der Generalversammlung und die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst aul3er in den Fdllen, für die das Gesetz oder die vorliegende Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

M0D 3.2

Dom.

Belgischen

ti Staatsblatt vorbehalten

Teïi B : f vrtsetzung

Protokoll:

Das Protokoll der Generalversammlung wird von allen anwesenden Mitglledern, die dies wünschen, unterschrieben. Ausfertigungen oder Auszüge, die bei Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden von ' einem Geschâftsführer unterschrieben, aul3er wenn die Beschlüsse der Generalversammlung notariell beurkundet wurden,

GESCHAFTSJAHR

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar; es endet am einunddreif3igsten Dezember.

AUFL{)SUNG - LtQU1DATION - VERWENDUNG DER AKTNA

Auflüsung:

Die Auflisung der Vereinigung wird durch die Generalversammlung beschiossen, die wie bei Anderungen

der Zielsetzung, für die die Vereinigung gegründet wurde, beschlieflt.

Liquidation:

Bei Auflüsung der Vereinigung aus gleich welchem Grunde erfoigt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die ihr Amt aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die auf Anfrage einer interessierten Person getroffen wird, ausüben,

Die Verwendung der Aktiva wird durch die Generalversammlung oder In Ermangelung einer Generalversammlung durch die Liquidatoren festgelegt, die die Aktiva einem Verwendungszweck zuführen müssen, der der Zielsetzung der Vereinigung soweit wie mdglich nahekommt,

"

ASSCHLiESSENDE UND VORÜBERGEHENDE

Bi^ST1MMül3GEN

Erstes Geschâftsjahr und Generalversammlung:

Das erste Geschâftsjahr beginnt mit Gründung der Vereinigung und endet am 31. Dezember 2014. Die erste

ordentliche Generalversammlung wird foiglich im Jahre 2015 stattfinden.

Emennungen:

Alle Gründer haben sich im Anschluss an die Gründung zu einer Generalversammlung zusammengefunden

und die folgenden Personen als Verwaltungsratsmitglieder ernannt:

Eric Heinen, Pascal Jodocy, Dominik Piront, Gido Schür, vorgenannt.

Der Verwaltungsrat hat alsdann die Aufgaben im Verwaltungsrat wie folgt aufgeteilt:

Président: Eric Heinen

Schriftführer: Pascal Jodocy

Kassierer: Gido Schür

Künstlerische Leitung: Domïnik Piront

Für analytischer Auszug:

Gido Schür, Bevollmâchtigter

Gleichzeitig hinterlegt: Gründungsstatuten vom 25.12.2013

Bitte auf der letzten Seite des Tees B angeben : Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Dritten gegenùber, zu vertreten.

Auf der Rucksefte : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
SONGJESELLE

Adresse
ASCHEIDER WALL 6 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne