SPORT-FM-RADIO-INTERNATIONAL

Divers


Dénomination : SPORT-FM-RADIO-INTERNATIONAL
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 548.823.624

Publication

03/04/2014
ÿþDer Bales Staats vereer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

Ausfertigung, die mach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver6ffentlichen ist MOD 3.2

Unternehmensnr : Q5 (2 3,

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) SPORT-FM-RADIO-INTERNATIONAL

fabgekûrzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4750 BOTGENBACH-ELSENBORN, Trierer Strasse 5

Geaenstand

der Urkunde : Gründung

Die Unterzeichneten :

1.Herr TIFFE Jochen, geboren zu Kbin (Deutschland) am 12. Márz 1971, wohnhaft Trierer Str.10 -- 4750: Elsenborn ,-

2.Herr CICATELLO Bruno, geboren zu Kappstadt am 12. September 1961, wohnhaft in Lindweiler-Weg 110: 50739 Kóln,-

3.Herr THEISSEN Anton, geboren am 9.Mârz 1951 in Butzweiler-Hof-Ossendorf, wohnhaft in Lindweiler-P Weg 110 , 50739 Kôln,-

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemái3 Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen; und legen deren Satzung wie forgt fest:

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Erwerbszweck lautet "SPORT-FM-RADIO-INTERNATIONAL",

Auf allen Dokumenten der Vereinigung mua deren Bezeichnung, Form und Sitz erwâhnt werden.

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist Bütgenbach-Elsenborn, Trierer Stresse 5, Die Vereinigung untersteht dem

Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Ziel

Das Ziel der Vereinigung ist : Friedlicher Austausch von Information und Wissen, Westweit, über durch das! Medium Radio Rundfunk, Internetradio, Chat Ráumen, Webseiten Mobiltelefonen, neue sonstige Medien und" Ubertragungswege.

Die Vereinigung kann lede Art von Veranstaltungen im In- und Ausland durchführen, Immcbilien erwerben` und/oder verwalten, sowie alle Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt zur Zielsetzung der Vereinigung; im vorgenannten Sinne beitragen.

Die Vereinigung verfolgt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezügliche; Betátigungen, Sie kann sich an bestehende Fachverbánde und überôrtliche Interessengemeinschaften anschlie Ben.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

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Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder, die mindestens Brei betrâgt, sowie die Zahl der Ehrenmitglieder, Ist ungebrenzt.

Artikel 6 : Aufnahme

Jede physische oder juristische Person kann Mitglied der Vereinigung werden.

Bitte auf der letzten Bette des 1e'sts B angeben: Aut der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurisundenden Notars oden der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenÜber, zu verfreten. Auf der Rückseite : Name und unterschriit.

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MOU 3.2

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Die Eintragung als Mitglied bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates. Die Eintragung als Ehrenmitgiied bedarf der Genehmigung der Generaiversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.

Der Verwaltungsrat und die Generalversammiung sind nicht verpflichtet, dem Antragstelier die Grûnde für die eventuelle Ablehnung des Antrages mitzuteilen.

Artikel 7 : Ausschlu3 und Rücktritt eines Mitgiieds

Mitglieder und Ehrenmitglieder kunnen nur durch Beschlu3 der Generalver-sammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei/Drittel ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsrat kann, bis zum Beschlul3 der Generalversammlung, ein Mitglied wegen schwerwiegender Versti lie suspendieren.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch entsprechende Mitteilung an den Verwaltungsrates.

Mitglieder, die in einer Frist von drei Monaten nach einer Aufforderung des Verwaltungsrates den jâhrlichen Beitrag nicht entrichtet haben, werden als ausscheidend betrachtet.

Zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie die Erben von verstorbe-nen Mitgliedern haben keinerlei Anspruch auf das Vereinigungsvermógen. Sie dürfen die Beitrâge, die sie selbst eingezahit haben oder die ihr Rechtsvorgánger eingezahit hat, nicht zurûckfordern.

Artikel 8 : Beitráge

Die jáhrlichen Mitgliedsbeitráge, falls seiche erhoben werden, werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Sie

dorien den jáhrlichen Betrag von 100 Euro nicht überschreiten.

Artikel 9 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, der aus mindestens Brei Personen, Mitglied oder nicht, bestehen muB. Die Verwaltungsratsmitglieder werden for hôchstens drei erneuerbare Jahre von der ordentiichen Generalversammiung gewáhlt und kónnen jederzeit von ihr abberufen werden. Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines wâhrend der Dauer frei gewordenen Mandates ernannt wird, wird nur für die Zeit ernannt, die erforderlich ist, um disses Mandat zu Ende zu führen. Die Mandate werden aufgrund aine von dem Verwaltungsrat beschiossenen Ordnungsregelung erneuert.

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Eine selbe Person darf hóchstens zwei Amter bekleiden. lm Falie der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenfalls auch vom Schriftführer wahrgenommen.

Die Verwaitungsratmitglieder sind nicht persónlich hartbar ; ihre Verantwortung beschránkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 10 : Rücktritt eines Verwaltungsratsmitglieds

Der Rücktritt eines Verwaltungqsratsmitglieds ist nur gültig insofern er dem Verwaltungsrat mitgeteilt und durch denselben angenommen wird, Der Verwaltungsrat kann das zurückgetretene Mitglied bis zur náchsten Generalversammiung ersetzen.

Artikel 11 : Beschlüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern mindestens einmal pro Trimester einberufen oder soort wie dies for die Interessen der Vereinigung vonnóten ist. Er ist beschluBfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fat seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

Jedes Mitglied kann schriftlich, durch Telefax oder Email einen seiner Kollegen mit seiner Vertretung bei Biner bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, damit dieser an seiner Stelle abstimmt. Ein und das gleiche Mitglied kann jedoch nur einen Kollegen vertreten.

Artikel 12 : Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist befugt, alle für die Verwirklichung des Vereinigungszweckes notwendigen oder nützlichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen, die der Generalversammiung gesetzlich vorbehaiten sind.

Falls es infolge der Umstânde erforderlich ist, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung Sonderkommissionen ernennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Artikel 13 : Tâgliche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren geschâftsführenden Mitgliedern die tâgliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unter-schriftsrecht übertragen, Er kann ebenfalls gleich welchem Beauftragten seiner Wahl Sondervollmacht jeglicher Art erteilen.

Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung

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MOD 3.2

Für alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, woven eine die des Vorsitzenden, des stelivertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers sein muf3, damit die Vereinigung vor Drittpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten ist.

lm Rahmen der tâglichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der tagtâglichen Verwaltung beauftragten Verwaftungsratsmittliedes.

Diese Mitglieder brauchen keinen vorherigen Beschlul3 des Verwaltungsrates nachzuwetsen.

Artikel 15 : Kommissar

Die Generalversammlung ernenntjàhrlich zwel Kommissare, die nicht Mitglieder des Verwxaltungsrates sind und die mit der Prüfung und Kontrolle der Finanzoperationen der Vereinigung beauftragt sind. Die Kommissare erstatten der Generalversammlung hierüber Bericht.

Die Kommissare haben ein uneingeschrànktes Aufsichts- und Kontroilrecht über alle Finanzgescháfte der Vereinigung. Sie kônnen vor Ort Einicht nehmen in die Bûcher und Rechnungsbelege der Vereinigung. lhnen wird jedes Jahr eine Aufstellung der Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehándigt.

Artikel 16 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedem ; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Ehrenmitglieder dürfen den Versammlungen beiwohnen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 17 ; Einberufung der Generalversammlung

Jedes Jahr mul3 wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet statt im Laufe der zwei ersten Monate des Jahres.

Jede Versammiung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder mussen schriftlich mindestens acht Tage vor dieser Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Weitere Interpellationen mussen drei Tage vor der Generalversammlung dem Schriftführer mitgeteilt werden.

Mit Ausnahme einer Statutenânderung, eines Mitgliederausschlusses oder einer Auflôsung der Vereinigung, dart die Generalversammlung selbst über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gültig beraten.

Es kann so oft eine au fierordentiiche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aul3erordentliche Generalversammlung mul3 innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein/Fünftel der aktiven Mitglieder, dies beantragen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 18 : Vertretung bei den Generalversammlungen

Jedes aktive Mitglied dart sich bei den Generalversammlungen durch einen Bevollmâchtigten, welcher selber aktives Mitglied ist, vertreten lassen. Der Verwaltungsrat hat die Môglichkeit, nur die nach seinem Muster ersteliten Vollmachten zuzulassen. Ein Mitglied dart hôchstens drei andere Mitglieder bei der Abstimmung vertreten.

Für eine Statutenânderung, den Ausschlul3 eines aktiven oder eines Ehren-mitgliedes, oder die Auflôsung der Vereinigung gilt, daf3 die trotz erfolgter Einladung nicht anwesenden und nicht durch Vollmacht vertretenen Mitglieder ihre Vollmacht dem Verwaltungsrat eiteilen.

Artikel 19 : Beschlüsse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das hôchste Organ der Vereinigung ; sie allein ist zustândig für Statutensânderungen, Aufnahme der Mitglieder und Ernennung der Ehrenmitglieder, Ausschluf3 der Ehrenmitglieder, sowie die Wahl und die Abberufung der Verwaltungsratesmitglieder, Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen, freiwillige Auflósung der Vereinigung, d.h. alle Beschlüsse, für die der Verwaltungsrat nicht zustândig ist.

lm allgemeinen ist die Versammiung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschluf3fhig. Sie faf3t ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter ausschlaggebend.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammiung über die Statutenânderungen, über den Ausschluf3 von aktiven oder Ehrenmitgliedern oder die freiwillige Auflôsung der Vereinigung nur unter den besonderen, lm Gesetz über Vereinigung ohne Erwerbszwecke vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit und der Mehrheit gefaf3t werden.

Artikel 20 : Protokolle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben werden; sie werden aul3erdem in ein besonderes Verzeichnis ein-getragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Die Auszüge kônnen von jedem dies beantragenden Mitglied eingesehen werden.

Artikel 21 : Interne Regel u ng

MOD3.2

Teil B : Por¬ setzung

Eine interne Regelung kann durch den Verwaltungsrat bei der Generalversammlung vorgelegt werden. Abânderungen bezüglich dieser Regelung kônnen bei der Generalversammlung vorgenommen werden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 22 : Gescháftsjahr und Abrechnung

Das Gescháftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Am Ende des Geschâftsjahres werden die : Rechnurtgen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaltsplan für das folgende Jahr wird { erstellt. Die Abrechnung wird der

náchsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

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1 a

Dem ~eig¬ sciîen Sta atsblatt vorbehalten ,

Artikel 23 : Bildung eines Reservefonds

Der éventuelle Einnahmeüberschui3 wird zur Bildung eines Reservefonds ver-wendet. Dieser Fonds kann dazu dienen, Amortisa#ionen vorzunehmen, aut3erge-wôhnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnaïimen auszugleichen oder andere durch den Verwaltungsrat beschlossene Ausgaben zu decken.

Artikel 24 : Auflôsung

Im Felle der freiwilligen Auflôsung bestimmen die Mitglieder der Generalver-sammlung einen oder meterere E Liquidatoren und legen deren Befugnisse fest.

lm Falle der Auflôsung wird der nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettobestand des Vereinigungsverrnigens eiser von der Generalversammlung zu bestimmenden Vereinigung ohne Erwerbszweck zugeführt.

Findet diese Klausel keine Anwendung, so werden die Aktiva zu folgenden Zwecken verwendet :

a)die Güter, die in die Vereinigung eingebracht oder ihr geschenk( oder vermacht worden sind, werden denjenigen, die diese Einbringung, Schenkungen oder Vermáchtnisse vorgenommen haben, oder deren Anspruchberechtigten zurück erstattet, insofern die Betroffenen dies im Laufe des auf die Auflôsung folgenden Jahres beantragen.

b)der Restbetrag der Obrigbleibt, nachdem diese Rückerstattungen vorgenommen wurden oder nachdem die dazu vorgesehene Frist ohne Forderung abgelaufen ist, wird den Mitgliedern am Tage der Liquidation zu gleichen Teilen als vollstândiges und ausschliel3liches Privateigentum übertragen, wobel die Modalitáten der Liquidation, der Flüssigmachung und Aufteilung des somit zustande gekommenen ungeteilten gemeinsamen Eigentums durch Beschlüsse geregelt werden, die sie selbst mit einfacher Mehrheit fassen.

Ansohliel3end tritt die Generalversammlung zusammen und beschlief3t folgendes :

Ernennung des Verwaltungsrates

Die Versammlung beschliat, die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf zwei festzusetzen. Zu

Mitgliedern werden berufen für eine Dauer von einem Jahr :

1.Herr TIFFE Jochen vorgenannt

2.Herr CICATELLO Bruno vorgenannt.

AnschlieBend tritt der Verwaltungsrat zusammen und trifft folgende Beschlüsse :

-Hert TIFFE Jochen vorgenannt, übt die Funktionen des Vorsitzenden und des Kassierers aus,-

-Herr CICATELLO Bruno vorgenannt, übt die Funktionen des Schriftführers aus,-

-Herr

Tiffe Jochen vorgenannt, ist mit der táglichen Verwaltung beauftragt. Im Rahmen dieser Verwaltung,

dass heisst für Verdindlichkeiten bis in Hôhe voit 100 Euro, verpflichtet seine Unterschrift rechtsverbindlich die ,

Vereinigung.

Getâtigt in zwei Exemplare in Elsenborn, am 9. Márz 2014.

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Bitte eut der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stittung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rtickseite : Name und Unterzeichnung.

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Coordonnées
SPORT-FM-RADIO-INTERNATIONAL

Adresse
TRIERER STRASSE 5 4750 ELSENBORN

Code postal : 4750
Localité : Elsenborn
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne