SPORT-UND KULTURGEMEINSCHAFT ELSENBORN

Divers


Dénomination : SPORT-UND KULTURGEMEINSCHAFT ELSENBORN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 418.199.167

Publication

25/06/2014
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

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des Hondeisgerichts ELiPEN

1 S -00- 2014

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Unternehrnensnr : 0418.199.167

Name der Vereinigung 1 Stiftung / Organismen

(ausgeschriieben) : Sport- und Kulturgemeinschaft Elsenborn

(abgekürzt) :

Rechtsform : VoG ."

Sitz : Lagerstraf e 36, 4750 ELSENBORN 1 t!!( e/3

Geçienstàtïd

der Urkunde : Rücktritt + Ernennung

Mit dieser Urkunde beantrage ich die Ânderung der Zusammenstellung des Verwaltungsrates der Sport- und:

Kulturgemeinschaft Elsenbon.

In der Generalversammlung vom 25, Mirz 2014 warde folgende Ânderung beschiossen:

Rücktritt: Manfred LANGER tritt als Président zurück

Ernennung: Arno RAUW wird zum Président emannt.

ln der aussergewohnlichen Generalversammlung vom 15. April wurde folgende Ânderung beschiossen:

Rücktritt: Bemd NOEL tritt als Beisitzer zurlick.

Ernennung: Bemd NOEL wird zum Vizeprésident emannt.

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

Arno RAUW, Prâsident

Bernd NOEL, Vizeprésident

Chantal GENTGES, Kasiererin

Stephan NOEL, 1 . Schriftführer

Stephan LANGER, 2, Schriftführer

Namen und Eigenschaft der Personen, die alleine unterschreiben dürfen und die berechligt sind, die Vereinigung Dritten gegenüber zu verfreten:

Arno RAUW, Prâsident

Chantal GENTGES, Kasiererin

Stephan NOEL, Schriftführer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/06/2014 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der lelzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Noters oder der Personen, die daze ermtchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

17/04/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt verf ffentlicht ist Mon 3.0

Dem Belgischer StaatsblatT vorbehalter

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(ausgeschrieben) : SPORT- UND KULTURGEMEINSCHAFT ELSE ' =ORN

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht

Sitz : Lagerstrasse 36 4750 Elsenborn

Unternehmensnr : 418.199.167

Gegenstand Satzungen und Wahl des Verwaltungsrates der Urkunde :

Geselischaftsname

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/04/2012 - Annexes du Moniteur belge SATZUNG

Bel der Generalversammfung vom 20, Màrz 2012 wurden für die Gesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht Sport- und Kulturgemeinschaft Elsenbom, deren Gründungsstatuten im Staatsblatt vom 20. April 1978 unter der Referenz 2925 verSffentlicht wurden und auf den Generalversammlungen vom

19. April 1999 und 23.03.2004 abgeândert wurden, folgende neue Satzungen verabschiedet:



ABSCHNlTT t. - Bezeichnung, Sitz, Zweck, Dauer

Art. 1 - Die Gesellschaft tragt den Namen "Sport und Kulturgemeinschaft Elsenbom".

Art. 2 - Die Gesellschaft haf ihren Sitz in 4750 Bütgenbach-Elsenborn, Lagerstr.36. Der Sitz der Gesellschaft

kann durch Beschluss des Verwaltungsrats an jede Adresse innerhaib der Ortschaft Efsenbom verlegt werden.

Der Gerichtsbezirk des Sitzes der Gesellschaft ist Eupen.

Art. 3 - Die Aufgaben der Gesellschaft sind ausschiiel3lich gemeinnützig. Ziel der Gesellschaft sind die

Unterstützung und Forderung der Jugend der Ortsgemeinschaft Elsenborn, sowie der Vereinigungen und

Werke, die sich bemühen, alle Tâtigkeiten auf dem Gebiet des Sports, des sozialen Einsatzes, der Kultur und

der Entspannung der Dorfgemeinschaft zu unterstützen.

Weiteres Ziel ist den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, ohne jede Diskriminierung religii5ser,

politischer und gleich weicher anderen Art, zu ermâglichen, sich in einer AbteilungfGruppe von Gleichaltrigen zu

entfalten und gemeinsam einee Gruppengeist aufzubauen..

Zur sinnvollen Freizeitgestaltung beizutragen, indem ein für die verschiedenen Abteilungen/Grappen,

entsprechendes Aktivitdtenprogramm aufgesteilt und durchgeführt wird, dies unter Begleitung von, wenn,

miglich ausgebildeten Animatoren.

Die Kreativitüt der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zu ftrdem.

Unterstützung der Behindertenschule (GDU) und der behinderten Sportier

Wenn mbglich verstârkt beizutragen zur Bekâmpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Weiterhin und wenn mbglich versti rkt beizutragen zur Firderung nachhaltiger Entwicklung,

indem unter anderem die Teilnahme an der Mülisammelaktion " Saubere Gemeinde" unterstütztwird.

lndem unter anderem versucht wird, Kinder und Jugendiiche sowie Animatoren für die nachhaltige.

Entwicklung zu sensibilisieren und zu erziehen.

Die Gesellschaft verfoigt weder direkt noch indirekt politische Ziele. lm Rahmen der Verwirklichung ihrer

Ziele kann die Gesellschaft sich an bestehende Fachverbânde und überórtliche Interessengemeinschaften:

anschlieI en.

Art. 4 - Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gebildet. Sie kann jederzeit aufgelüst werden,

ABSCHNITT U. - Mitgiíeder, Zulassung, Ausscheiden, Verpflichtung

Art. 5 - Die Zahl der Geselfschafter muls mindestens 3 betragen.

Art. 6 - Die Aufnahme der Mitglieder erfoigt durch die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit

beschfie1 t.

Man unterscheidet;

a) ordentiiche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ennâchtigt sind, die Vereinigung oder die Stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/04/2012 - Annexes du Moniteur belge

MO[] 3.0

Art. 16 - Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern der Geseilschaft: Président, Kassierer, Schriftführer. Jedem Verwaltungsratsmitglied kann ein 2. Amtmann, mit Stimmberechtigung im Verwaltungsrat, zugeordnet werden. Die Mitgliederversammlung wâhit den Verwaltungsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte. Die ausscheidenden Verwaitungsratsmitglieder sind wiederwâhibar.

Art. 17 - Die Dauer des Mandates betrâgt vier Jahre. Jeder Mandater kann zu jeder Zeit sein Amt niederlegen. Jeder Mandater kann von der Generalversammlung wegen schwerwiegender Verfehlungen ln der Ausübung seines Amtes enthoben werden. Das Verwaltungsmandat ist unentgelttich.

Art. 18 - Das Mandat eines Geselischafts- oder Verwaitungsratsmitgliedes endet: durch den Ablauf der Mandatszeit; durch den von der Mitgliederversammlung angenommenen Rücktritt; durch die Abberufung nach Beschluss des betroffenen Verelnsvorstandes; durch die Entscheidung der Generalversammlung; durch den Tod. lm Falle des Freiwerdens eines Mitgliedsmandates nimmt dle Mitgliederversammiung - auf Vorschiag des betroffenen Vereinsvorstandes  mit einfacher Stimmenmehrheit einee neuen Vereinsvertreter als Mitglied in die Geselischaft auf. lm Falle des Freiwerdens eines Verwaitungsratsmandates bezeichnet die Mitgiiedenrersammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein neues Verwaltungsratsmitglied, dass das Amt bis zum Ende der Amtsperiode wahmimmt.

Art. 19 - Der Verwaltungsrat wird durch den Prâsidenten, Im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter, einberufen und tagt unter dessen Vorsitz.

Art. 20 - Der Verwaltungsrat ist beschiussffhig, wenn mindestens zweidrittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stlmmenglelchheit entscheidet der Président.

Art, 21 - Liber die Beratungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und von einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.

Art. 22 - Der Verwaltungsrat hat die Befugnisse, die laufenden Geschéfte der Gesellschaft zu führers,

Art. 23 - Jedes Schreiben, das der Gesellschaft finanzielle Verpflichtungen auferiegt, muss von Prâsidenten und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied unterzelchnet sein.

ABSCHNITT V -Mitgliederversammlung

Art. 24 - Die Mitgilederversammlung unterstützt den Verwaltungsrat bei seinen Aufgaben. Sie wird vom Prâsidenten oder dessen Vertreter einberufen und geleitet. Alles, was nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder durch diese Satzung der Generalversammlung vorbehalten ist, gehort zur Zustândigkeit der Mltgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist mit den weitestgehenden Befugnissen ausgestaftet um aile Gesehâfte zu tâtigen und aile Mafrnahmen zu treffen, welche die Geselischaft angehen.

Art. 25 - Über die Mitgliederversammiung wird ein Protokoll geführt und vom Prâsidenten und einem weiteren Geselischafter unterschrieben. Das Protokollregister wird am Sitz der Geselischaft aufbewahrt. Alle Gesellschafter und interessierten Mitglïeder der vertretenen Vereine haben das Recht, vom Inhait desselben Kenntnis zu nehmen und zwar nach schriftlichem Antrag an den Prâsidenten des Verwaltungsrats. Offiziellen Stellen vorzulegende Abschriften oder Auszüge der Beschlüsse werden durch den Prâsidenten unterschrieben.

Art. 26 - Die Geseifschaft wird var den Gerichten durch den Vorsifzenden oder seinen Steifvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied der Geseilschaft vertreten. Rechtsverbindlich fur die Gesellschaft sind nur die mit den Unterschriften der Vorbezelchneten von der Mitgliederversammlung bestimmten Personen verschenen Schriftstücke. Die Vollmacht zur rechtsverbindiichen Vertretung der Gesellschaft kann die MItgliederversammlung auch Driftpersonen ertelien,

ABSCHNITT' VI - Beltrag, Budget

Art. 27 - Es wird keinen Beitrag von den Mitgliedem der Geseilschaft erhoben.

Art. 28 - Geschâftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 29 - Die Haushaltsplâne, Rechnungen, Inventera und Bilanzen werden durch den Verwaltungsrat aufgesteilt und jades Jahr der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Es der! keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhâltnlsmâRfg hohe Vergütungen begunstigt werden. Überschüsse aus der Tâtlgkeit der Geselischaft werden nur fur satzungsgemâfte Zwecke verwendet. Den Mtgliedem stehen keine Anteile an den Überschüssen zu. Ferrier erhaiten die Mitglieder weder wâhrend ihrer Zugehürigkeit zur Gesellschaft noch bel Auflt sung derselben irgendweiche Zuwendungen aus den Mitteln Oder Vermi gensantellen der Gesellschaft.

ABSCHNITT Vil - Auflesung, Liquidation

Art. 30 - im Falie einer freiwflligen Auflüsung der Gesellschaft bestimmt die Generalversammlung, wenn nótig, die Liquidatoren, legt deren Befugnisse fest und entscheidet über den Besitz und die Gelder der Gesellschaft nach Tilgung der Schulden. Die Auflusung der Geseilschaft kann die Generalversammlung nur beschlieQen, wenn zwel Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüilt ist, kann aine zweite auaerordentliche Generalversammlung einberufen werden, die alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschliefet. Für den Beschluss zur Auflósung ist die Zweidritteimehrhelt der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/04/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.0

Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der ais Einwohner der Ortsgemeinschaft Elsenbom einem Verein der Ortsgemeinschaft Elsenbom beigetreten ist und von sefnem Verein durch Mehrheitsbeschluss dazu bestimmt wird, an der Verwirklichung der Gesellschaftsziele mitzuwirken.

Dieser Vereinsvertreter wird von der Mitgffederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in die Gesellschaft gewâhlt. Bei der Aufnahme wird darauf geachtet, dass die Vertretung der gesamten Bevülkerung der Ortsgemeinschaft Elsenbom durch die Vielseitigkeit der Geselischafter gewührleistet bleibt. Damit die direkte Verbindung zu der Dorfsgemeinschaft behalten bleibt, soliten mindestens sieben zehntel (7110) der Gesellschaftsmitglieder im Ortsbereich Elsenbom wohnhaft sein.

Ehrenmitglieder kunnen Personen werden, die sich namhafte Verdienste erworben haben, im besonderen durch materielle oder morafische Unterstützung sowie jahretange Mitarbeit.

Art.7 Bis zu 3 Bürger der Ortsgemeinschaft Elsenbom - jedoch ohne Vereinsmandat - kunnen zusâtzfich als ordenttiches Mitglied von der Mitgfiederversammlung gewâhlt werden.

Art. 8 - Neugewâhite Mitglieder müssen die Statuten der Geseilschaft anerkennen und diese unterzeichnen. Die Unterschrift beurkundet die uneingeschrânkte Mitgliedschaft zur Gesellschaft und bringt die Unterwerfung unter die gegenw5rtige Satzung und die Beschlüsse der Generalversammlung mit sich. Die Geseilschafter sind dem Gesellschaftsziel verpflichtet, lhre Fuhktion bezieht sich auf die Wahmehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Statuten.

Art. 9 - Am Sitz der Gesellschaft wird ein Mitgliedsregister geführt.

Art. 10 - Das Ausscheiden der Mitglieder aus der Gesellschaft kann nur unter den Bedingungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921, Artikel 12, vonstatten gehen. Der freiwillige Rücktritt ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten.

Nur die Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit ein Mitglied wegen Nichterfüllung seiner Pflichten der Gesellschaft gegenüber, grober und wiederholter Verstüfle gegen die Gesellschaftssatzungen und die innere Ordnung der Gesellschaft sowie unehrenhaftes Betragen innerhalb und autlerhalb der Gesellschaft ausschlieflen, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erkláren. Nur die Generalversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit ein Mitglied aus der Gesellschaft ausschlieflen, wenn das Ziel, der Zweck und die Struktur des Vereins, dem dieses Mitglied angehi rt und den es vertritt, dem Ziel und dem Zweck der "Sport und Kulturgemeinschaft Elsenbom" nicht mehr entspricht. Die ausscheidenden und die ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Anrecht auf das Gesellschaftsverm5gen.

ABSCHNITT III - Generalversammlung

Art. 11 - Diie Generalversammlung ist die lnstanz mit den absoluten Amtsbefugnissen. lhr vorbehalten sind. Anderung der Statuten, Emennung oder Entlassung der Verwaltungsratsmitglieder, Entlastung des Verwaltungsrats, Genehmigung des Budgets, Aufnahme neuer Mitglieder in die Gesellschaft, Ausschlieflung von Mitgliedem, Auflbsung der Gesellschaft.

Die Generalversammlung ist beschlussfàhig, wenn die Hâlfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Statutenânderungen, Zielânderungen, Aufiâsung der Gesellschaft und Ausschlieflung eines Mitgtieds bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Statuten- bzw. Ziefânderungen müssen mit der Einladung zur Generalversammlung ais Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden, In den Grenzen des Gesetzes und der Statuten sind ihre Beschlüsse für alle bindend

Art. 12 - Die Rechtsgültigkeit der Generalversammlung wird vollkornmen durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geregelt.

Art. 13 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Generalversammlung tritt auch zusammen, wenn der Verwaltungsrat oder 115 der Mitglieder dies für notwendig halten. Die jâhrliche Generalversammlung f ndet im I, Quartal des Kalenderjahres auf schriftliche Einladung durch den Prâsidenten oder seinen Vertreter staff. Sie wird enter Angabe der Tagesordnung durch den Prâsidenten einberufen. Jeder Vorschlag, der von einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, muss zur Tagesordnung gestelit werden.

Die Einladung, welche die Tagesordnung enführt, muss den Mitgliedem mindestens acht Tage vor der Generalversammlung zugestellt werden. Sie erfolgt durch Zeltungsanzeige oder Rundschreiben.

Art. 14 - Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Um stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglled allerdings das sechszehnte Lebensjahr erreicht haben. Für Mitglieder unter sechszehn Jahren verfügt der gesetzliche Vertreter über das Stimmrecht. Jades Mitglied kann sich auf der Generalversammlung minels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Autler in den durch das Gesetz und dieser Satzung ausdrücklich vorgesehen Fàllen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 15 - Die Generalversammlung bestimmt für jeweils ein Jahr zwel Kassenrevisoren, die nicht dem Verwaltungsrat angehâren dürfen. Die Kassenrevisoren prüfen die Buchführung auf Ordnungsmâiligkeit.

ABSCHNITT IV - Verwaltungsrat

i,AOD 3,0

Teil B : Fortsetzung

Art. 31 - Bei freiwilliger Oder gerichiiicher Aufltisung der Gesellschaft fallen die Aktiva nach Tilgung der

Schulden der Gemeinde Bütgenbach zu,

ABSCHNITT Vill

Art. 32 - Alles, was in diesen Statuten nicht geregelt ist, wird gem dem Gesetz

vom 27. Juni 1921 gehandhabt.

` Dein

Belgischen Staatsblatt vorbehalten



Auf der Generalversammlung vom 20.03,2012 sind folgende Vorstandsmitglieder aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden:

2. Kassierer: GENTGES Herbert;

Schriftführer: MARX Helmuth, verstorben am 22.02.2012

Neu in dem Verwaitungsrat gewilhit wurden auf der Generaiversammiung vom 20.03.2012 folgende Mitglieder:

Gentges Chantal

Noel Stephan

Langer Stephan

Der Verwattungsrat der Vereinigung setzt sich wie foigt zusammen:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/04/2012 - Annexes du Moniteur belge Langer Manfred, Prâsident

Gentges Chantal, Kassiererin

Noef Stephan,1 Schriftführer

Langer Stephan 2 Schriftführer

Noel t3ernd, Beisitzer

Name und Eigenschaft der Personen, die alleine unterschreiben dürfen und die berechtigt sind, die Vereinigung Dritten gegenüber zu vertreten:

Langer Manfred; Prâsident;

Gentges Chantal, Kassiererin

Noel Stephan, Schriftführer

eitt® auf der kataten Sokto des R Nnpsbart " auf ce.nr verdoramlte: Nama urtd Elgór,achaft tiG' bGurkundenderl Notars oger der Personen,

die dan berechfigt Sind der Vl?rein ©der dS$ sfiftilng D>`iften gegerlübEr, zu vertreten.

Auf der RfSckseite : Name und Unterzeichitung.

Coordonnées
SPORT-UND KULTURGEMEINSCHAFT ELSENBORN

Adresse
Sitz : Lagerstraf e 36, 4750 ELSENBORN 1 t!!( e/3

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne