STEFFENS INVEST AG

Divers


Dénomination : STEFFENS INVEST AG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 567.511.465

Publication

04/11/2014
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Umbau, die Verbesserung, die Ausstattung, das Herrichten, die Verschönerung, der Unterhalt, die Vermietung, das Anmieten, die Parzellierung, die Erkundung und Erschließung von Immobilien, sowie alle Operationen die direkt oder indirekt mit diesem Gegenstand zu tun haben und die zur Vergrößerung und zum Ertrag eines Immobilienvermögens beitragen können, sowie Kaution stellen für Verbindlichkeiten Dritter, die die Nutzung dieser Immobilien haben könnten;

c) das Gewähren von Darlehen oder Krediteröffnungen an Gesellschaften und natürliche Personen unter gleich welcher Form; in diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft ebenfalls Kaution stellen oder Bürgschaft leisten im weitesten Sinn, alle kommerziellen oder finanziellen Operationen durchführen, mit Ausnahme derer, die den Depositenbanken, Haltern von kurzfristigen Termingeldern, Sparkassen, Hypothekengesellschaften und Kapitalisierungsgesellschaften vorbehalten sind;

d) beraten in finanziellen, technischen, kommerziellen oder verwaltungsmäßigen Angelegenheiten im weitesten Sinne, mit Ausnahme der Beratung in Geldanlagen und ähnlichem, direkt oder indirekt Hilfestellung leisten und Ausführen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verwaltung und der Finanzen, des Verkaufes, der Produktion und Geschäftsführung im Allgemeinen, alle Dienstleistungen erbringen und Ausführung aller Mandate in Form von Studien, Organisation, Expertisen, technische Handlungen und Beratung oder anderes in allen Gebieten, die ihren Gegenstand betreffen;

e) das Ausführen von allen Mandaten der Geschäftsführung, und im allgemeinen aller Mandate und Funktionen die direkt oder indirekt mit ihrem Gegenstand zu tun haben.

Die vorstehende Aufzählung gilt nur beispielsweise und ist nicht einschränkend und ist im weitesten Sinne auszulegen.

Die Gesellschaft darf sich in jeder Weise an allen Geschäften, Unternehmen oder Gesellschaften beteiligen, die einen gleichartigen oder andersartigen Gegenstand haben und die geeignet sind, die Entwicklung ihres Unternehmens zu begünstigen. Sie kann alle industriellen, kaufmännischen und finanziellen Handlungen mobilarischer und immobilarischer Art vornehmen, die sich direkt oder indirekt auf den Gesellschaftszweck beziehen.

ARTIKEL 4

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr eventuelles Auflösungsdatum überschreiten.

ARTIKEL 5

Das Gesellschaftskapital ist festgesetzt auf fünfundsechzigtausend Euro (65.000,00 ¬ ); es wird vertreten durch eintausend (1.000) Aktien, ohne Bezeichnung eines Nominalwertes. Dieses Kapital ist gänzlich gezeichnet und freigemacht. Jede Aktie entspricht einem/Tausendstel (1/1.000) des Gesellschaftsvermögens.

Im Falle der Kapitalerhöhung durch Bareinlage wird das durch Artikeln 592 und folgenden des Gesetzbuches über Gesellschaften vorgesehene Vorzugsrecht Anwendung finden.

ARTIKEL 6

Die Aktien sind Namensaktien. Sie sind in dem am Sitz der Gesellschaft geführten Register eingetragen.

ARTIKEL 7

Gegenüber der Gesellschaft sind die Aktien unteilbar. Die Gesellschaft kann die sich auf die Gesellschaft beziehenden Rechte aufheben wenn bezüglich des Eigentums, der Nutznießung oder des nackten Eigentums Beanstandungen bestehen.

Die Eigentümer, Gläubiger und Schuldner, bei denen die Aktien in Pfand gegeben sind, sind gehalten sich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten zu lassen und müssen die Gesellschaft davon in Kenntnis setzen.

Im Falle des Vorhandenseins der Nutznießung und mangels Bezeichnung eines gemeinsamen Bevollmächtigten, wird der nackte Eigentümer gegenüber der Gesellschaft durch den Nutznießer vertreten.

ARTIKEL 8

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen erhöht oder verringert werden durch eine Entscheidung der Generalversammlung, die unter den Bedingungen einer Satzungsänderung entscheidet.

ARTIKEL 9

Die Gesellschaft wird durch einen Verwaltungsrat vertreten, der sich aus mindestens drei Mitgliedern, Aktionäre oder nicht, zusammensetzt. Die Mandate enden sofort nach der ordentlichen Generalversammlung des Jahres ihres Ablaufs.

Wenn die Gesellschaft jedoch nur durch zwei Gesellschafter gegründet ist oder, wenn, bei der Generalversammlung, festgestellt wurde, daß die Gesellschaft nunmehr aus zwei Aktionären zusammengestellt ist, darf der Verwaltungsrat sich auf lediglich zwei Verwalter begrenzen.

Diese Begrenzung auf zwei Verwalter darf bestehen bis zu der ordentlichen Generalversammlung, bis aus irgendwelchen rechtlichren Feststellungen folgt, daß die Gesellschaft sich aus mehr als zwei

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Aktionären zusammenstellt.

Wenn eine moralische Person als Verwalter ernannt ist, darf sie, zwecks Ausübung ihrer Funktion, sich vertreten lassen durch ihren eigenen Verwaltungsrat oder durch eine Bevollmächtigten oder noch zwecks diesbezüglicher Vertretung, eine natürliche Person ernennen.

Die Verwaltungsratmitglieder und der eventuelle Kommissar werden durch die Generalversammlung der Aktionäre ernannt, die deren Anzahl und die Dauer ihrer Mandate festsetzt. Die Generalversammlung kann zu jeder Zeit die Verwaltungsratmitglieder abberufen. Sie sind wiederwählbar.

Auf3er bei Wiederwahl dürfen die Mandate der Verwaltungsratmitglieder die Dauer von sechs Jahren und die Mandate der Kommissare die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

ARTIKEL 10

Der Verwaltungsrat wählt innerhalb seiner Mitglieder einen Vorsitzenden um die Versammlungen des Verwaltungsrates und die der Generalversammlung zu leiten. Sollte der Vorsitzende verhindert sein, wird sein Vertreter durch die anderen anwesenden Verwaltungsratmitglieder gewählt.

ARTIKEL 11

Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen, wie die Interessen der Gesellschaft es erfordern und zwar auf Antrag eines Verwaltungsratmitgliedes. Die Versammlungen werden an dem in der Einladung angegebenen Ort abgehalten.

Jedes verhinderte Verwaltungsratmitglied kann schriftlich, per Telex, Telefax oder per Telegramm einem seiner Kollegen des Verwaltungsrates Vollmacht erteilen, ihn zu vertreten und an seiner Stelle an den Abstimmungen teilzunehmen. Jedoch kann kein Verwaltungsratmitglied über mehr als zwei Stimmen verfügen, eine für sich selbst und eine für den Vollmachtgeber.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

ARTIKEL 12

Die Beratungen des Verwaltungsrates werden festgehalten in Protokollen, die mindestens durch die Mehrheit der Mitglieder, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterschrieben werden. Die Abschriften die bei Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder durch zwei Verwaltungsratmitglieder oder aber durch das geschäftsführende Verwaltungsratmitglied unterschrieben.

ARTIKEL 13

Der Verwaltungsrat ist mit den weitgehendsten Befugnissen ausgestattet, um alle Verfügungs- und Verwaltungshandlungen, die die Gesellschaft im Rahmen ihres Gesellschaftsgegenstandes interessieren, vorzunehmen.

Im Rahmen der ihm zugeteilten Kompetenz, trifft der Verwaltungsrat seine Entscheidungen gemäf3 den in den gegenwärtigen Satzungen vorgesehenen Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsbedingungen.

Alles was auf Grund des Gesetzes oder der gegenwärtigen Satzungen nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist, liegt in der Kompetenz des Verwaltungsrates.

ARTIKEL 14

Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung einem oder mehreren seiner Mitglieder, einem oder mehreren Direktoren, oder einem oder mehreren Prokuristen übertragen und bestimmte Befugnisse der täglichen Geschäftsführung jeder anderen Person übertragen, die wiederum selbst, unter ihrer eigenen Verantwortung diese Vollmachten übertragen kann. Der Verwaltungsrat ist befugt die Vergütungen festzule¬gen, die er mit der Ausübung dieser Vollmachten überträgt.

ARTIKEL 15

Ungeachtet der Ausübung der in vorstehendem Artikel vorgesehenen Übertragungen, muss jede die Gesellschaft verpflichtende Urkunde und alle Befugnisse oder Vollmachten, um gültig zu sein durch zwei Verwaltungsratmitglieder unterschrieben sein, die demnach befugt sind die Gesellschaft vor Gericht oder in allen Urkunden zu vertreten und die sich gegenüber Dritten nicht mit einer vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrates auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 16

Bei jeder Ernennung entscheidet die Generalversammlung, ob das Mandat des Verwaltungsratmitgliedes durch eine variable oder feststehende Vergütung zu Lasten der allgemeinen Kosten entlohnt wird. Sie kann den Verwaltungsratmitgliedern auch Anwesenheitsgelder zu Lasten der allgemeinen Kosten zuerkennen. Die Generalversammlung kann auch bestim-men, daf3 das Mandat des Verwaltungsratmitgliedes unentgeltlich ausgeübt wird.

ARTIKEL 17

Die Überwachung der Gesellschaft geschieht gemäf3 den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 18

Die jährliche Generalversammlung tritt von Rechtswegen, jedes Jahr, am letzten Freitag des Monats Juni um achtzehn Uhr zusammen.

Sollte dieser Tag ein Feiertag sein, tritt die Versammlung am nächstfolgenden Tag um die gleiche Uhrzeit zusammen.

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Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Generalversammlung treten im Bezirk des Gesellschaftssitzes zusammen und zwar am Gesellschaftssitz selbst oder an dem in den Einladungen vorgesehenen Ort. Bei der Sitzung können die Versammlungen durch den Verwaltungsrat bis zu vier Wochen nach festgelegtem Datum verschoben werden.

Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen gemäß den Bestimmungen des Artikels 533 des Gesetzbuches über Gesellschaften.

ARTIKEL 19

Jeder Aktionär kann sich bei der Generalversammlung durch einen Sonderbevollmächtigten, der selbst Aktionär ist, vertreten lassen. Die Unfähigen und die juristischen Personen werden gültig durch ihre Vertreter oder gesetzlichen Organe vertreten. Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme. Jede Generalversammlung wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet und bei dessen Abwesenheit durch seinen wie in Artikel 10 bezeichneten Vertreter.

ARTIKEL 20

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres.

ARTIKEL 21

Der durch die Erfolgsrechnung ausgewiesene Überschuss, nach Abzug der allgemeinen Kosten gleich welcher Art, der Soziallasten und erforderlichen Abschreibungen, stellt den Reingewinn der Gesellschaft dar. Von diesem Gewinn werden jährlich fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve entnommen.

Diese Entnahme ist nicht mehr verpflichtend, wenn die Reserve ein/Zehntel des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Der Verwaltungsrat kann Zwischendividenden oder Anzahlungen auf Dividenden bestimmen und verteilen. Diese Entscheidung muss durch die nächste ordentliche Generalversamm¬lung der Aktionäre mit besonderer Mehrheit ratifiziert wer¬den.

ARTIKEL 22

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, aus gleich welchem Grunde, erfolgt die Liquidation durch die sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Verwaltungsratmitglieder, es sei denn, die Generalversammlung würde diesbezüglich einen oder mehrere Liquidatoren ernennen, deren Befugnisse und Bezüge sie festlegen würde.

Der positive Saldo der Liquidation wird auf die Aktionäre im Verhältnis der ihnen gehörenden Aktien, die alle das gleiche Recht haben, verteilt.

ARTIKEL 23

Für alles was in den gegenwärtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, wird sich auf das Gesetzbuch über Gesellschaften bezogen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem heutigen Tage um am einunddreißigsten Dezember zweitausendfünfzehn zu enden.

Alle im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übernommen und durch diese bestätigt. ERNENNUNGEN

Im gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt sind und die Gesellschaft gegründet ist, sind die Erschienenen zu einer außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre zusammengetreten. Einstimmig beschließt die Versammlung:

1) die Anzahl der Verwaltungsratmitglieder auf drei (3) festzusetzen und überträgt diese Mandate für

eine Dauer von sechs (6) Jahren :

- Herrn STEFFENS Dieter;

- Herrn STEFFENS Ingo;

- Frau STEFFENS Tanja;

alle vorgenannt, die dieses Amt annehmen.

Das Mandat der drei Verwaltungsratmitglieder wird unentgeltlich ausgeübt.

2) keinen Kommissar zu ernennen.

Ferner ernennt der soeben gegründete Verwaltungsrat :

- als Präsident des Verwaltungsrates : Herrn Dieter STEFFENS;

- als geschäftsführendes Verwaltungsratmitglied : Herrn Dieter STEFFENS;

der diese Mandate annimmt.

Das geschäftsführende Verwaltungsratmitglied kann getrennt im Namen der Gesellschaft die tägliche Korrespondenz unterzeichnen, Bank- und Postscheckkonten eröffnen, auflösen, sämtliche Operationen auf diesen Konten tätigen, Kontoauszüge unterzeichnen. Es kann die Gesellschaft rechtsgültig vor allen Instanzen und Gerichten vertreten, sowohl als Kläger wie auch als Beklagter. Außerdem genügt die Unterschrift des geschäftsführenden Verwaltungsratmitgliedes um sämtlichen Behörden und Ämtern, sei dies nun Post-, Bahn-, Zoll- Telegraphen-, Telefon- oder Postscheckamt, jegliche Entlastung über gleich welche Summe zu erteilen.

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Für gleichlautenden analytischen Auszug : Jacques RIJCKAERT, assoziierter Notar.

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde; man überschlägt den

Finanzplan.

Coordonnées
STEFFENS INVEST AG

Adresse
OBERE IBERN 36 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne